44

Erbschaftsteuer (Subject) / Erbschaftsteuer (Lesson)

Erbschaftsteuer

This lesson was created by Hege.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

Advertisement
  • Grobgliederung 1. Vorspann 2. Ermittlung steuerpflichtiger Erwerb 3. Ermittlung festzusetzende ErbSt
  • Vorspann Im Vorspann werden im wesentlichen folgende Punkte abgearbeitet: 1. Sachliche Steuerpflicht, § 1 (1) Nr. 1-4 i.V.m. §§ 3, 7 2. Persönliche Steuerpflicht, § 2 (1) S. 1 u. 2 3. Steuerentstehung, § 9 und Bewertungsstichtag, § 11 4. Steuerschuldner, § 20 5. Steuerklasse, § 15
  • Ermittlung steuerpflichtiger Erwerb, §§ 10 (1) 1. Vermögensanfall § 12 ErbStG i.V.m. BewG 1.1 Bewertung Grundvermögen, § 12 (3) i.v.m. § 19 i.V.m. § 151 (1) S. 1 Nr. 1 BewG 1.1.1 Unbebaute Grunstücke §§ 178, 179 1.1.2 Bebaute Grunstücke, §§ 180 bis 191 1.1.3 Erbbaurecht und Erbbaugrundstück, §§ 192 bis 194 1.2 Steuerbefreiungen bei Grundvermögen 1.3 Bewertung Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften 1.4 Begünstigung gem. §§ 13a, 13b 1.5 Bewertung übriges Vermögen, § 12 (1) i.V.m. §§ 9-16 1.6 Besonderheit bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen, § 23 ErbStG 2. Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, § 10 (1) S. 2, (5) 3. Steuerpflichtiger Erwerb 3.1 Steuerfreier Zugewinnausgleich, § 5 ErbStG 3.2 Hinzuzurechnende Vorerwerbe, § 14 ErbStG 3.3 Persönlicher Freibetrag, § 16 ErbStG 3.4 Besonderer Versorgungsfreibetrag, § 17 ErbStG = Ergebnis= steuerpflichtiger Erwerb  
  • Ermittlung festzusetzende Erbschaftsteuer, R E 10.1 (2) ErbStG 1. Tarifliche Erbschaftsteuer nach § 19 - abzugsfähige Steuer nach § 14 (1) - Entlastungsbetrag nach § 19a = Summe1 2. -Ermäßigung nach § 27 - anrechenbare Steuer nach § 6  (3) = Summe2 3. - anrechenbare Steuer nach § 21 = Summe3 mindestens Steuer nach § 14 (1) S. 4, höchstens nach § 14 (3) = Festzusetzende Erbschaftsteuer  
  • Sachliche Steuerpflicht Liegt ein steuerbarer Vorgang i.S.d. § 1 (1) Nr. 1-4 i.V.m. §§ 3, 7 vor? Die wichtigsten Erwerbsvorgänge: -Erwerb durch Erbanfall (von Todes wegen) § 3 (1) Nr. 1 -Erwerb durch Vermächtnis § 3 (1) Nr. 1 -Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichteilsanspruchs § 3 (1) Nr. 1 (wichtig für die Klausur: Der Pflichtteil ist nur zu beachten, wenn er geltend gemacht wird) -Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall, § 3 (1) Nr. 4 -Schenkung unter Lebenden durch freigebige Zuwendung unter Lebenden, § 7 (1) Nr. 1 i.V.m. § 1 (1) Nr. 2
  • Persönliche Steuerpflicht § 2 (1) S. 1 u. 2 ErbStG Liegt persönliche unbeschr. Steuerpflicht vor? Die persönliche Steuerpflicht tritt ein, wenn a) der Erblasser ein Inländer ist b) der Schenker ein Inländer ist oder  c) der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist.   
  • Steuerentstehung, §§ 9, 11 Die Vorschriften sind wichtig für den Zeitpunkt der Wertermittlung und damit die Entscheidung, welcher Rechtsstand anzuwenden ist § 9: Die Steuer entsteht  Nr. 1 bei Erwerb von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers (beachte Ausnahmen) Nr. 2 bei Schenkungen mit dem Zeitpunkt der Ausführung Nr. 3 bei Zweckzuwendungen mit dem Eintritt der Verpflichtung   § 11: Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. 
  • Steuerschuldner § 20 Der Erwerber, bei Schenkungen auch der Schenker. 
  • Steuerklasse § 15 I: 1. Ehegatte und Lebenspartner, 2. Kinder und Stiefkinder, 3. die Abkömmlinge der Kinder, 4. die Eltern II: 1. Eltern , wenn nicht I, 2. Geschwister, 3. Abkömmlinge der Geschwister, 4. Stiefeltern, 5. Schwiegerkinder, 6. Schwiegereltern, 7. geschiedene Ehegatte III: alle übrigen Erwerber
  • Vorerwerbe § 14 Mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallenden Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzen Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. 
  • Advertisement
  • § 6 (2) Nacherbschaft § 6 (1) Der Vorerbe gilt als Erbe. § 6 (2) besagt, dass der Vorerbe vom Erblasser und der Nacherbe vom Vorerben erwirbt. Diese Fiktion wird durch § 6 (2) S. 2 bis 5 nicht aufgehoben.  Damit liegt bei Nacherbfolge stets ein Erwerb des Nacherben vom Vorerben vor. 
  • Vermögensanfall Zunächst erfolgt die Bewertung des übertragenen Vermögens, die sich nach § 12 ErbStG i.V.m. dem Bewertungsgesetz richtet, wobei bereits einzelne Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sind: -§ 13 (1) Nr. 1 a) Hausrat, soweit nicht > 41.000 b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit nicht > 12.000 c) Hausrat(II, III), soweit nicht > 12.000 Nr. 4a bis 4c das Familienheim § 13a Verschonungsabschlag für Produktivvermögen § 13c Bebaute Grundstücke, die kein BV sind, in der EU, zu Wohnzwecken, werden mit 90% angesetzt.       
  • Bewertung Grundvermögen Vorspann für das Grundvermögen: Gem. § 12 (3) ist Grundbesitz i.S.d. § 19 BewG mit dem nach § 151 (1) S. 1 Nr. 1 BewG festgestellten Wert anzusetzen. In dem Feststellungsbescheid sind gem. § 151 (2) BewG auch Feststellungen zu Art und Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen. Die Festsellung richtet sich gem. § 157 (1) BewG nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Wertverhältnissen zum Bewertungsstichtag (Tag der Entstehung § 11 ErbStG).
  • Unbebaute Grundstücke §§ 178, 179 BewG Bewertung: Grundstücksfläche x zuletzt zu ermittelnder Bodenrichtwert = Grundbesitzwert § 179 (1) BewG   Merke: Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes durch den Steuerpflichtigen möglich, § 198 BewG Keine Abrundung des ermittelten Werts lt. Gesetz
  • Bebaute Grundstücke §§ 180 bis 191 Je nach ihrer Nutzung werden die bebauten Grundstücke nach Grundstücksart (§ 181 BewG) unterschieden. Die Grundstücksart gibt die anzuwendende Bewertung vor. 1) Vergleichswertverfahren § 183: Bewertung anhand von Vergleichsgrundstücken 2) Sachwertverfahren: Bodenwert § 189 (2) i.V.m. 179 BewG+Gebäudewert § 190 3) Niedriger Gemeiner Wert § 198 BewG
  • Vergleichswertverfahren § 183 Nur möglich bei: Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser 1. Vergleich mit Kaufpreisen, die bei Grundstücken mit gleichen Merkmalen erzielt werden 2. Auch ein innerhalb eines Jahres erzielbarer Kaufpreis kann als Vergleichspreis herangezogen werden
  • Ertragswertverfahren § 184 Dabei wird der Wert für das Gebäude und das Grundstück getrennt ermittelt. Prüfreihenfolge: 1. Ermittlung des Bodenwerts (§ 184 (2) i.V.m. 179) 2. Ermittlung des Gebäudeertragswerts (§ 185) 3. Summe aus 1. und 2= Ertragswert des Grundstücks (§ 184 (3)), mindestens Bodenwert § 184 (3) S. 2 4. Prüfung niedrigerer gemeinere Wert lt. Nachweis(§ 198)
  • Ermittlung Gebäudeertragswert § 185 a) Rohertrag gem. § 186: Entgelt für 12 Monate b) abzgl. Bewirtschaftungskosten gem. § 187 =Reinertrag des Grundstücks (§ 185 (1) c) abzgl. Bodenwertverzinsung gem. § 185 (2) =Gebäudereinertrag § 185 (2) S. 1 d) x Verfielfältiger gem. Anl. 21, § 185 (3) =Gebäudeertragswert, § 185 (1) bis 3
  • Prüfungsreihenfolge im Sachwertverfahren 1) Ermittlung des Bodenwerts (§ 189 (2) i.V.m 179 2) Ermittlung des Gebäudesachwerts (§ 190) 3) Summe aus 1) und 2)= vorläufiger Sachwert (§ 189 (3)) 4) x Wertzahl gem. § 191 BewG=Sachwert des Grundstücks (§ 189 (3) S. 1) 5) Prüfung niedrigere gemeiner Wert lt. Nachweis § 198
  • Ermittlung des Gebäudesachwerts § 190 a) Regelherstellungskosten x Bruttofläche = Gebäudeherstellungswert b) abzgl. Alterswertminderung (Max. 60%, Mindestansatz 40% = Gebäudesachwert c) zzgl. besonders werthaltige Außenanlagen
  • Erbbaurecht und Erbbaugrundstück, §§ 192 bis 194 Prüfreihenfolge  1) Ermittlung Bodenwertanteil, § 193 (3) 2) Ermittlung Gebäudewertanteil § 193 (5) S. 1 a) Gebäudeertragswert gem. § 185 oder b) Gebäudesachwert gem. § 190 3) Minderung gem. § 193 (5) S. 2 um Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks gem. § 194 (4) = Summe 1-3  = Wert des Erbbaurechts, § 193 (2)  
  • Erbbaurecht Ermittlung Bodenwertanteil § 193 (3) a) Verzinsungsbetrag des Bodenwerts, § 193 (4) S. 1 b) abzgl. vereinbarter jährlicher Erbzins = Unterschiedsbetrag gem. § 193 (3) S. 1 c) Kapitalisierung mit Vervielfältiger gem. Anlage 21, § 193 (3) S. 2 = Bodenwertanteil
  • Prüfreihenfolge Erbbaugrundstück 1. Ermittlung Bodenwertanteil, § 194 (3) S. 1 a) abgezinster Bodenwert (Bodenwert gem. § 179 x Abzinsungsfaktor gem. Anlage 26) b) zzgl. kapitalisierter jährlicher Erbbauzins (jährlicher Erbbauzins x VVF gem. Anlage 21) = Bodenwertanteil 2. Erhöhung gem. § 194 (2) S. 2 BewG um Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks gem. § 194 (4) 3. Summe 1+2= Wert des Erbbaugrundstücks gem. § 194 (2)
  • Steuerbefreiungen Grundvermögen Nach der Bewertung sind die Befreiungen zu prüfen: 1. § 13 (1) Nr. 4a, 4b, 4c: Familienheim 2. § 13c: Ansatz nur mit 90% bei zu Wohnzwecken, in EU, kein BV Beachte: § 10 (6) Schulden die mit VG zusammenhängen, die nicht besteuert werden, sind nicht abzugsfähig. 
  • Bewertung Betriebsvermögen und Anteile an KapGes -Anteile an KapGes: Wenn ein Kurswert gem. § 11 (1) BewG vorliegt ist dieser anzusetzen, § 12 ErbStG -Anteile an KapGes: Wenn kein Kurswert vorliegt ist der Ansatz gem. § 151 (1) S. 1 Nr. 3  gem. § 11 (2) (Gemeiner Wert oder Wert anhand der Ertragsaussichten) vorzunehmen, § 12 (2) ErbStG.  -Inländisches BV §§ 95-97: Ansatz gem. § 151 (1) S. 1 Nr. 2 festgestellten Wert (§ 11 (2)), § 12 (5) ErbStG.  Merke: Mit Ausname des Kurswertes erfolgt die Bewertung rechtsformunabhägig nach § 11 (2) BewG. Im Rahmen eines Teilvorspanns ist die §§Kette abzuarbeiten.   
  • Teil Vorspann Bewertung BV Der Wert des BV ist nach § 12 (5) ErbStG mit dem auf den Bewertungsstichtag festzustellenden Wert gem. § 151 (1) S. 1 Nr. 2 BewG anzusetzen. Gem. § § 109 (1) i.V.m. § 11 (2) BewG ist das BV i.S.d. § 95 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die Bewertung erfolgt gem. § 11 (2) S. 2 und 4 BewG grds. im vereinfachten Ertragswertverfahren gem. §§ 199-203 BewG. Mindestens ist allerdings der Substanzwert gem. § 11 (2) S. 3 BewG anzusetzen. 
  • Teil Vorspann Bewertung Anteil am BV an PerGes Der Wert des Anteils am BV ist gem. § 12 (5) ErbStG mit dem gem. § 151 (1) S. 1 Nr. 2 BewG festzustellenden Wert anzusetzen. Gem. § 97 (1a) BewG ist zunächst das Gesamthandvermögen gem. § 109 (2) S. 2 i.V.m. § 11 (2) BewG zu bewerten und anschließend gem. § 97 zu verteilen. Das SBV ist gem. § 97 (1a) Nr. 2 BewG einzeln zu bewerten und dem Gesellschafter direkt zuzurechnen. 
  • Teil Vorspann Anteil an KapGes Der GmbH-Anteil ist gem. § 12 (2) ErbStG mit dem gem. § 151 (1) S. 1 Nr. 3 BewG gesonderten festzustellenden Wert anzusetzen. Der Wert des BV der KapGes ist gem. § 11 (2) S. 2 u. 4 BewG grds. im vereinfachten Ertragswertverfahren gem. §§ 199-203 BewG zu ermitteln. Mindestens ist allerdings der Substanzwert gem. § 11 (2) S. 3 BewG anzusetzen. Der gemeine Wert des Anteil bestimmt sich nach § 97 (1b) BewG. 
  • Ermittlung des vereinfachten Ertragswertes 2013 (2014) Zukünftig nachhaltig zu erzielender Jahresertrag x 15,2905 (14,1043) (§ 200 (1) BewG + Nettowert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (§ 200 (2) BewG) + Wert der Beteilgungen an anderen Gesellschaften (§ 200 (2) + Nettowert des jungen BV (§ 200 (4)) = Gemeiner Wert des Unternehmens nach dem vereinfachten Ertragswetverfahren (§ 200 BewG)  
  • Ermittlung des Jahresertrags gem. § 201 Gewinn gem. § 4 (1) = Ausgwangswert + Hinzurechnungen gem. § 202 (1) S. 2 Nr. 1 BewG - Abzüge gem. § 202 (1) S. 2 Nr. 1 BewG +- Hinzurechnung/Abzug wirtschaftlich nicht begründeter Vermögensminderunge/-erhöhungen gem. § 202 (1) Nr. 3 BewG = Zwischenergebnis (Betriebsergebnis § 202 (1), (2) BewG - typisierter Ertragsteueraufwand: 30% x positives Zwischenergebnis (§ 202 (3) = Betriebsergebnis § 202 (Dieser Wert ist für die letzen 3 Jahre zu ermitteln) { Summe der Betriebsergebnisse der letzen 3 Jahre (§ 201 (2) S. 3 davon 1/3 = Durchschnittsertrag = Jahresertrag (§ 201 (2) S. 3, 4    
  • Advertisement
  • Substanzwert gem. § 11 (2) S. 3 BewG Anwendung: - bei der Ermittlung des gemeinen Werts im vereinfachten Ertragswertverfahren - bei der Ermittlung des gemeinen Werts durch Gutachterwert (Ertragswertverfahren oder andere geschäftsübliche Methode) Keine Anwendung: Wird der gemeine Wert aus tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet, kommt ein Mindestwertansatz nach § 11 (2) S. 3 BewG nicht in Betracht. 
  • Ermittlung des Substanzwerts Summe der gemeinen Werte der (aktiven) Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze - Schulden und sonstigen Abzüge = Substanzwert gem. § 11 (2) S. 3 BewG
  • Nachlassverbindlichkeiten § 10 (1) S. 2 Von dem Vermögensfall sind die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. § 10 (5) Nr. 1: Erlasserschulden: Bankschulden, Steuerschulden Nr. 2: Erbfallschulden: Vermächtnislast, geltend gemachte Pflichtteillschulden Nr. 3: Erballkosten: Beerdigung, Grabdenkmal, Grabpflege, Notargebühren, Gerichtskosten, Gutachter,  Erstellung ErbSt-Erkl. Achtung: Mindestpauschbetrag § 10 (5) S. 3 = 10.300
  • Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG 256.000  - ggf. Kapitalwert der Versorgungsbezüge = verbleibender Versorgungsfreibetrag 
  • Härteausgleich § 19 (3) Steuerpflichtiger Erwerb Aufteilung in  Wertgrenze überschreitenden Betrag: Belastung mit Steuersatz gem. § 19 (3) (1/2 oder 3/4) Letztvorhergehende Wertgrenze: Belastung mit Steuersatz gem. § 19 (1) für Wertgrenze
  • Steuerbefreiungen § 13 ErbStG § 13 (1) Nr. 1: Hausrat und bewegl. körperliche Gegenstände § 13 (1) Nr. 4a, 4b, 4c: Familienheim § 13 (1) Nr. 9: Pflegepersonen § 13 (1) Nr. 10: Vermögensrückfall § 13 (1) Nr. 14 Gelgenheitsgeschenke
  • Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke Nach § 13c sind Wohngrundstücke nur mit 90% ihres Wertes anzusetzen, wenn das bebaute Grundstück oder Grundstücksteile zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inland oder einem Staat der EU und nicht zu begünstigtem Vermögen i.S.v. §§ 13a, 13b gehören. 
  • Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen, § 13a, § 13b 1. Verschonungsabschlag § 13a (1) S. 1: Der Wert (85%) i.S.v. § 13b (4) des BV sind freigestellt. 2. Der Erwerber kann gem. § 13a (8) Nr. 4 100% freistellen (Verschonungsoption).
  • Begünstigtes Vermögen gem. § 13b (1) 1. Inländischer Wirtschaftsteil des LUF Vermögens 2. Inländisches BV 3. Anteile an KapGes    Begünstigungsfähig sind auch: freiberufliches Vermögen, SBV Nicht begünstigt: einzelne WG
  • Gleitender Abzugsbetrag, § 13a (2) Für im Sinne von § 13b (1) begünstigtes Vermögen, welches nicht bereits gem. § 13b (4), § 13a (1) S. 1 steuerfrei ist, wird nach § 13a (2) ein Abzugsbetrag i.H.v. 150.000 mit Gleitklausel gewährt.  Den Abzugsbetrag gibt es nur einmal innerhalb von 10 Jahren. 
  • Verwaltungsvermögem, § 13b (2), 13b (8)-13b (20) Verwaltungsvermögen gehört nicht zum begünstigtem Vermögen gem. § 13b (1).  Wenn das BV zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen besteht, keine Regelverschonung gem. § 13b (2). Wenn das BV zu mehr als 10% aus Verwaltungsvermögen besteht, keine Null-Option, § 13a (8) Nr. 3.
  • Verwaltungsvermögen § 13b (2) Dritten zu Nutzung überlassene Grundstücke Anteile an KapGes, wenn < 25% Anteile an PersGes/KapGes mit mehr als 50% Verwaltungsvermögen Wertpapiere, vergleichbare Forderungen
  • Junges Verwaltungsvermögen Das Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb weniger als 2 Jahre zuzurechnen war, § 13b (2) S. 3 bzw. 7, ist in keinem Fall nach § 13b (1) begünstigt. Trotzdem ist es in die Prüfung des Anteils des Verwaltungsvermögens gem. § 13b (2) einzubeziehen. Kommt dann insgesamt kein schädliches Verwaltungsvermögem raus, so ist das junge Verwaltungsvermögen trotzdem von der Begünstigung ausgeschlossen. 
  • Verschonungsregelung 1. Bewertung des Vermögens, § 11 (2) 2. Prüfung der Begünstigung gem. § 13b (1) 3. Prüfung des Anteils des Verwaltungsvermögens, § 13b (2) S. 1 i.V.m. (2) S. 4 bzw. 6 4. Ausscheiden des jungen Verwaltungsvermögens, stets in voller Höhe steuerpflichtig 5. Abzug des Verschonungsabschlags, § 13b (4), 13a (1) S. 1 6. ggf. Abzug des gleitenden Abzugsbetrags, § 13a (2), entfällt bei Optionsverschonung 7. Zukünftige Betrachtung der Lohnsummen- und Behaltensregelunhem