Strafrecht (Subject) / strafprozessrecht rechtsmittelverfahren (Lesson)

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stpo rechtsmittelverfahren

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  • wiederaufnahme allgemein durchbrechung des ne bis in idem prinzips. 352ff. urteil oder einstellungsbeschluss wird aufgehoben und es wird neuerlich entschieden sowohl zugunsten als auch zum nachteil des angeklagten möglich. nach diversion aber nur zum nachteil des angeklagten
  • wiederaufnahme zugunsten des verurteilten 353 Z2. freisprechung oder milderes strafgesetz.  neu beigebracht: tatsachen oder beweismittel von denen in HV nichts gewusst wurde/nicht existierten geeignet: jedes entlastende ergebnis egal wie gewichtig in relation zu anderen
  • wiederaufnahme zum nachteil des beschuldigten wenn freigesprochen(355) war, durch beschluss eingestellt, oder im diversionsverfahren entgültig zurückgetreten.  auch wenn er aufgrund neuer tatsachen unter wesentlich strengeren gesetz fallen würde (356) nicht neu ergeben: was sie hätten ermitteln müssen und können sie aber verabsäumt haben zu tun.
  • verfahren der wiederaufnahme muss antrag gestellt werden(354) vor bewilligung sind keine ermittlungen zulässig. über antrag entscheidet das erstgericht oder LG bei diversion. antrag kann abgewiesen werden wenn beweismittel nicht geeignet oder nicht neu. ansonsten selbst beweisaufnahme und wiederaufnahme der verhandlung.
  • ausserordentliche wiederaufnahme (362) ogh kann strafurteile zugunsten des verurteilten aufheben. wenn erhebliche bedenken gegen richtigkeit der schilderheblichen feststellung.
  • erneuerung des strafverfahrens kann vom generalprokurator und verurteilten angestrebt werden. wenn verurteilung aufgrund EGMR erfolgte.(363a)
  • einspruch gegen abwesenheitsurteil 427/3 binnen 14 tagen wenn eine unverschuldete säumnis vorliegt. wenn sie auch einen gewissenhaften menshen von der HV ferngehalten hätte.binnen 14 tagen.  neue hauptverhandlung hat verschlechterungaverbot
  • Gericht subsumiert unter falscher betiligungsform keine nichtigkeit nach §281 abs 1 Z 10 stpo, allerdings ist die Z9 erfüllt wenn durch betiligung überhaupt straflos gewesen wäre (oder umgekehrt)