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Recht & Steuern (Subject) / BGB Schuldrecht (Lesson)

BGB Schuldrecht

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  • Rechte und Pflichten Schuldverhältnis Leistungspflicht: Gläubiger: von Schuldner Leistung verlangen, Leistung kann auch in Unterlassen bestehen Schutzpflicht: Gläubiger + Schuldner: Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des andern
  • Abstraktionsprinzip beruht auf dem Trennungsprinzip und besagt, dass Kausalgeschäft (schuldrechtlich) und abstraktes Geschäft (sachenrechtlich) in ihrem rechtlichen Bestand voneinander unabhängig sind
  • Rechtsgeschäfte nach Abstraktionsprinzip bei Kaufvertrag 1. Verpflichtungsgeschäft: Antrag und Annahme 2. Erstes Verfügungsgeschäft: Einigung und ÜbergabeEigentumsübertragung am Geld 3. Zweites Verfügungsgeschäft: Einigung und ÜbergabeEigentumsübertragung an der Sache
  • Grundsatz Leistung nach Treu und Glauben Schuldner ist verpflichtet Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf Verkehrssitte es erfordern -> § 242 Schuldner: Verbindlichkeiten so erfüllen, wie es nicht nur Buchstaben,sondern auch Sinn und Zweck des Schuldverhältnisses entsprichtLeistung zu Unzeit oder unpassenden Ort ist unzulässig Gläubiger: muss auf schutzwürdige Interessen des Schuldners Rücksicht nehmen
  • gutgläubiger Erwerb Ausschluss Sache ist gegen Willen des Inhabers aus Besitz abhanden gekommen
  • Erfüllungsort vertraglich - kann von beiden Vertragsparteien festgelegt werden - ein Erfüllungsort - i.d.R. Wohnsitz des Verkäufers- Gerichtsstand: i.d.R. Wohnsitz des Verkäufers
  • Erfüllungsort gesetzlich Erfüllungsort Warenlieferung: Wohnsitz VerkäuferErfüllungsort Geldzahlung: Wohnsitz Käufer Erfüllungsort bestimmt Gerichtsstand
  • Haftung Rechtssubjekt unterliegt Vollstreckungszwang des Staates Übernahme eines Schadens durch Schädiger Vorraussetzung: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
  • Arten Haftung 5 x persönliche Haftung: Haftg mit gesamten Vermögendingliche Haftung: Haftg mit best VermögensgegenstandHaftung als Gesamtschuldner: Gläubiger kann Leistung von jedem Schuldner ganz oder teilweise forderngesetzl Haftung: durch Gesetzesnormen geregeltvertragl Haftung: wird von Parteien im Vertrag geregelt
  • Rechtsgrundlagen der Produkthaftung - Produkthaftungsgesetz  8. BGB - BGB : - Gewährleistung § 437 ff              - deliktische Haftung § 823- Produktsicherheitsgesetz
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  • Ausnahmen Produkthaftung -Hersteller hat Produkt nicht in den Verkehr gebracht- Produkt hat Fehler noch nicht gehabt, als es in den Verkehr gebracht wurde- Produkt wurde nicht zum Verkauf/zu einer anderen wirtschaftl. Nutzung hergestellt- Fehler beruht darauf, dass Produkt zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat- Fehler konnte nach Stand der Technik und Wissenschaft zum Zeitpkt, an dem Produkt in Verkeht gebracht wurde, nicht erkannt werden
  • Zuständigkeiten Gericht Klage örtlich: -> gesetzlich: Wohn-/Firmensitz Schuldner             -> vertraglich: Gerichtsstand wird vereinbartsachlich. Amtsgericht bei Streitwert < 5000 €                Landgericht bei Streitwert < 5000 € (Anwaltszwang)
  • Def Haftung Rechtssubjekt unterliegt Vollstreckungszwang des Staates Übernahme eines Schadens durch Schädiger Vorraussetzung: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
  • Produkthaftungsgesetz Vorraussetzung Haftungsausschluss Selbstbeteiligung Verjährung Stelle im BGB Vorraussetzung: gewöhnlicher Ge-und Verbrauch der geschädigten Sache im privaten Bereich, Schaden bezieht sich nicht auf das gekaufte Produkt sondern auf einen aus dem gekauften Gegenstand folgenden Schaden an einem anderen ProduktHaftungsausschluss: neinSelbstbeteiligung: bis 500 €Verjährung: 3 JahreBuch 8.  
  • Inhalt Gewährleistung - Haftung für Sach - und Rechtsmangel an der Sache selbst- Rechte: Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
  • Inhalt deliktische Haftung - General - Haftung für Personen-und Sachschäden - Vorraussetzung: Vorsatz oder Fahrlässigkeit - Verstoß gegen geltendes Recht
  • Produktsicherheitsgesetz Hersteller, Inverkehrbringer und Aussteller müssen dafür Sorge tragen, dass Arbeitsmittel und Verbrauchsgüter bei bestimmungsmäßiger Verwendung den Benutzer nicht gefährden
  • Gewährleistung befristete Nachbesserungsverpflichtung des Händlers oder Herstellers bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche des Käufers im Rahmen eines Kaufvertrages, wenn Verkäufer mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat
  • Garantie freiwillige und freigestaltbare Dienstleistung gegenüber dem Kundensichert Schadensregulierung unabhängig von Schadenshergang zu Zustand des Gegenstandes bei Übergabe spielt keine Rolle
  • Kulanz Entgegenkommen des Verkäufers
  • Kaufvetrag Ziel und Inhalt Rechte uns Pflichten Käufer und Verkäufer Abschluss durch beiderseitige Ünereinstimmungentgeltliche Veräußerung von Sachen und Rechten Ziel: Eigentumsübertragung   Verkäufer: übergibt Sache/Recht mangelfrei                   nimmt vereinbarten Kaufpreis an Käufer: nimmt gekaufte Sache/Recht ab                    zahlt vereinbarten Kaufpreis
  • Def Allgemeine Geschäftsbedingungen §§ 305-311 alle für eine Vielzahl von Verträgen formulierte Vertragsbedinungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt
  • Beispiele für Inhalt der Allg Geschäftsbedingungen - Gerichtsstand- Haftung-Angaben zum Zahlungsverkehr- technische Normen-Erfüllungsort-Gewährleistung-Eigentumsvorbehalt-Verpackung- Transportversicherung
  • Arten von Leistungsstörungen im Kaufvertrag Unmöglichkeit: Leistung kann vom Schuldner nicht erbracht werdenVerzug: Schuldnerverzug: Warenlieferung bzw Zahlung erfolgt nicht              Gläubigerverzug: Ware oder Zahlung wird nicht oder nicht                    rechtzeitig angenommenMangel: Sache ist mit Mangel behaftet positive Vertragsverletzung: schuldhafte Verletzung der SorgfaltspflichtCulpa in Contrahendo: Verschulden bei Vertragsanbahnung bzw Aufnahme der VertragsverhandlungenStörung der Geschäftsgrundlage: eintreten schwer wiegender Umstände                                                          nach Vertragsabschluss
  • Mangelarten nach §§ 434 f. BGB - Sachmangel - Rechtsmangel
  • wann liegt ein Sachmangel vor § 434 BGB Sache weist bei Übergabe nicht vereinbarte Beschaffenheit auf-> fehlerhafte Ware, Abweichung von vereinbarter Garantie wenn Beschaffenheit nicht vereinbart wurde-> Sache nicht für vertraglich vereinbarte Verwendung eigbar-> Sache eignet sich nicht für gewöhnliche Verwendung, weist nicht Beschaffenheit, wie bei Sachen gleicher Art üblich, auf-> Eigenschaften der Sache weichen von umworbener Qualität abunsachgemäße Montage, mangelhafte MontageanleitungFalschlieferung
  • Vorraussetzungen Kaufvertrag Einigung der Vertragsparteien über den Kaufgegenstand: Sachen oder Rechte über den Kaufpreis ggf Zahlungs und Liefermodalitäten keine Wirksamkeitshindernisse Geschäftsfähigkeit keine Willensmängel keine Missachtung sonstiger Verbote und Schutzvorschriften