Bilanzsteuerrecht (Subject) / Klausurauswertung 1 (Lesson)
There are 13 cards in this lesson
Customizing dieses stellt lediglich die Anpassung der Software an die Struktur des UN dar. Z.B. Implementierung
This lesson was created by Hege.
This lesson is not released for learning.
- Costumizing Dieses stellt lediglich die Anpassung der Software an die Struktur des Unternehmens und die Organisationsabläufe dar. z.B. Implementierung Das Customizing gehört mit zu den AK und ist damit gem. 255 (1) S.1 zu aktivieren. Bei immateriellen VG ist kurz auf § 248 (2) HGB, unentgeltlich erworbene Immatereille WG einzugehen. Merke: Progammierung gehört nicht zu den Anschaffungskosten. Bei Updates handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen. Schulungskosten gehören nicht zu den AK, da das Programm, auch ohne, dass es bedient werden kann in einem betriebsbereitem Zustand zur Verfügung steht. Ausnahme: Schulung für das Customizing
- Bilanzansatz Handelsbilanz-Steuerbilanz In der Handelsbilanz ist der VG vollständig abzuprüfen In der Steuerrechtlichen Beurteilung ist der Gegenstand zu nennen und die Aktivierung mit den fortgeführten AK über die § 5 (1) S. 1 Hs. 1 HGB, § 6 (1) Nr. 1 S. 1 zu nennen. Auch wenn der Bilanzansatz steuerlich der gleiche ist, ist er zu entwickeln. Evtl. mit Buchungssatz, wenn ein anderer als sind der Handelsbilanz.
- Beteiligung Dividenden: Der Anspruch auf einen Gewinnanteil entsteht erst mit Beschluss. KapESt und Soli evtl. berechnen und zusätzlich als Ertrag buchen. Merke: Auf alle Zahlen und Fakten kurz eingehen, auch wenn diese richtig behandelt wurden.
- Teileinkünftevefahren Sind Erträge zu erfassen, auf die das TEV Anwendung findet, ist kurz die außerbilanzielle Behandlung zu erwähnen (§ 3 Nr. 40, § 3c (2)). Es ist auch darauf einzugehen, das KapEst und Soli keine BA, § 12 Nr. 3 EStG sind und auf die Steuerschuld gem. § 36 (2) Nr. EStG angerechnet werden.
- Gebäude, GuB Handelsrechtlich ist der VG wie immer zu prüfen: §§ 246 (1) S. 1, 247 (2), 253 (1) und (3) S. 1. Steuerrechtlich sind die Gebäude nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu beurteilen (R 4.2 (4) S. 1) Hierbei ist eine Aufteilung notwendiges BV, PV sowie Gewillkürtes BV vorzunehmen. Hierbei sind die Richtlinien zu nennen. R 4.2 (7)
- Abnutzbares Anlagevermögen Dauernde Wertminderung Eine dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Wert des Gegenstandes für mindestens die halbe RND unter dem planmäßigen RBW liegt.
- Festwert Grundsätzlich sind alle VG einzeln zu bewerten, § 252 (1) Nr. 3. Allerdings ermöglicht das Handelsrecht einen Ansatz mit dem Festwert, wenn 1. die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden 2. der Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist und 3. der Bestand nur geringen Veränderungen unterliegt §§ 256 S. 2 i.V.m. § 240 (3), § 252 (1) Nr. 6 HGB Bei durch eine Bestandsaufnahme festgestellte Veränderung von mehr als 10% ist der Festwert anzupassen. Der Festwert ist aufzustocken, in dem bisher als Aufwand gebuchte Einkäufe aktiviert werden bis der ermittelte Wert erreicht wird. Auch steuerrechtliche ist die Festwtbildung zulässig.
- Forderungen Bilanzierung gem. §§ 246 (1), 247 (2) UKS Die Bewertung erfolgt gem. §§ 247 (2), 253 (1) und (4) mit den AK bzw. dem niedrigeren Wert (strenges NWP). Steuerlich darf bei dauernder Wertminderung der niedrigere Wert angesetzt werden, § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG.
- Forderungsausfall Neben der vorzunehmenden Teilwertabschreibung ist bei einem Forderungsausfall auch die Umsatzsteuer gem. § 17 (2) Nr. 1 i.V.m. (1) D. 1 UStG zu berichtigen.
- Pauschalwertberichtigung § 252 (2) ermöglicht die PWB. Handelsrechtlich ist diese gem. § 253 (4) S. 2 vorzunehmen. Steuerlich ist dieser Ansatz über § 5 (1) S. 1 Hs. 1, § 6 Nr. 2 S. 2 zulässig. Die Pauschalwerberichtigung wird vom Nettowert nach Abzug der EWB berechnet.
- Rückstellungen für Garantie und und Gewährleistungen Der Ansatz erfolgt in HB und StB mit dem Erfüllungsbetrag, §§ 249 (1) S. 1, 5 (1) Hs. 1, 6 (1) Nr. 3a Bst. a. HR: Abzinsung gem. § 253 (2) S. 1, wenn länger als 1 Jahr StR: Aufteilung bei Rückstellungen für Garantie und Gewährleistung zwischen Einzelrückstellungen und Pauschalrückstellungen. Während bei der Einzelrückstellungen eine Abzinsungsberpflichtung besteht, ist eine Pauschalrückstellung nicht abzuzinsen.
- Rechnungsabgrenzungsposten Wettbewerbsabrede: z.B. Für einen Zeitraum von 2 Jahren keine Aufträge auszuführen. Dafür gezahlten Beträge fallen unter den RAP Entschädigungen: Zahlungen für Entlassungen, Vertragskündigungen sind nicht für einen zukünftigen Zeitraum geleistet. Daher kein RAP
- Geschenke Geschenke über 35€ stellen zwar gem. § 4 (4) BA dar, sind aber nach § 4 (5) S. 1 Nr. 1 nicht abzugsfähig. Der Vosteuerabzug ist gem. § 15 (1a) D. 1 nicht zulässig. Die Vorsteuer darf auch den Gewinn nicht mindern, § 12 Nr. 3. Die nicht abzugsfähigen BA sind bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außerbilanziell hinzuzurechnen.