20
ZWANGSVOLLSTRECKUNGSRECHT (Subject) / Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen, §§ 808 ff. ZPO (Lesson)
Advertisement
- Welche Punkte sind bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen gem. §§ 808 ff. ZPO zu prüfen? I. Körperliche Sache, § 90 BGBII. GewahrsamIII. Keine Unpfändbarkeit, § 811 ZPO
- Welches Problem ist bei dem Prüfungspunkt "körperliche Sache" im Rahmen der §§ 808 ff. ZPO angesiedelt? Das Problem der Zubehörstücke im Haftungsverband der Hypothek, § 865 ZPO.
- Prüft der Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung nach den §§ 808 ff. ZPO auch die Eigentumslage? Warum (nicht)? Nein; Arg.: Effektivität der Zwangsvollstreckung.
- Was soll § 739 ZPO? § 739 ZPO regelt eine Alleingewahrsamsvermutung bei Eheleuten, um dem Vollstreckungsgläubiger die Zwangsvollstreckung bei einem verheirateten Vollstreckungsschuldner zu ermöglichen.
- Bei wem kann - außer beim Vollstreckungsschuldner selbst - vollstreckt werden? Bei dem herausgabebereiten Dritten, § 809 ZPO.
- Darf der Vollstreckungsgläubiger das letzte Hemd des Vollstreckungsschuldners pfänden? Nein, § 811 I Nr. 1 ZPO.
- Welche Möglichkeit der Zwangsvollstreckung besteht bei an sich unpfändbaren Sachen? Austauschpfändung, § 811a ZPO.
- Was regelt § 865 ZPO? Zubehörstücke im Haftungsverband unterfallen nicht der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen, sondern der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
- Was sind die Voraussetzungen des § 865 ZPO? - Zubehör, § 97 BGB- Haftungsverband der Hypothek, §§ 1120, 1121 BGB
- Setzt § 865 ZPO das Vorliegen einer Hypothek voraus? Nein.
- Advertisement
- Was ist nach der rein privatrechtlichen Theorie Voraussetzung für die Entstehung eines Pfändungspfandrechts? - Bestehen der Forderung- Eigentum des Vollstreckungsschuldners
- Erwirbt nach der rein privatrechtlichen Theorie der Vollstreckungsgläubiger bei Vollstreckung in eine schuldnerfremde Sache ein Pfändungspfandrecht? Nein.
- Erwirbt nach der rein privatrechtlichen Theorie der Ersteiger das Eigentum an einer schuldnerfremden Sache? Ja, aber nur bei Gutgläubigkeit, § 1244 BGB.
- Was ist nach der rein öffentlich-rechtlichen Theorie Voraussetzung für die Entstehung eines Pfändungspfandrechts? Beachtung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen.
- Erwirbt nach der rein öffentlich-rechtlichen Theorie der Vollstreckungsgläubiger bei Vollstreckung in eine schuldnerfremde Sache ein Pfändungspfandrecht? Ja.
- Erwirbt nach der rein öffentlich-rechtlichen Theorie der Ersteiger das Eigentum an einer schuldnerfremden Sache? Ja, und zwar unabhängig von Gut- oder Bösgläubigkeit.
- Was ist nach der gemischt privatrechtlichen-öffentlich-rechtlichen Theorie Voraussetzung für die Entstehung eines Pfändungspfandrechts? - Bestehen der Forderung- Eigentum des Vollstreckungsschuldners- Beachtung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen
- Erwirbt nach der gemischt privatrechtlichen-öffentlich-rechtlichen Theorie der Vollstreckungsgläubiger bei Pfändung einer schuldnerfremden Sache ein Pfändungspfandrecht? Nein.
- Erwirbt nach der gemischt privatrechtlichen-öffentlich-rechtlichen Theorie der Ersteiger das Eigentum an einer schuldnerfremden Sache? Ja, und zwar unabhängig von Gut- oder Bösgläubigkeit.
- In welchen Fällen ist insbesondere die rein öffentlich-rechtliche Theorie inkonsequent? Die rein öffentlich-rechtliche Theorie bejaht einen Anspruch des Eigentümers gegen den Vollstreckungsgläubiger aus § 812 I 1 2. Fall BGB, obwohl sie eigentlich die Entstehung eines Pfändungspfandrechts auch bei Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen bejaht.