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Grundrechte (Subject) / Fall 5 25/5 (Lesson)
- Individuelle Glaubensfreiheit Schutzgut Religions- und Weltanschauung Eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zu Herkunft und Ziel des menschlichen Lebens. Religion legt eine den Menschen überschreitende ("transzendentale") Wirklichkeit zugrunde.
- Kollektive Glaubensfreiheit - Schutzgut und Umfang wie bei der individuellen Glaubensfreiheit - Beachte 137 WRV iVm Art. 140 GG - Selbstbestimmungsrecht gem. 137 III WRV - Organisation als öffentlich-rechtliche Körperschaft möglich gem 137 V WRV - Dennoch sind Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften keine Teile des Staates Art. 137 I WRV
- Gewissensfreiheit als eigenes GR Schutz der Gewissensentscheidung, dh einer ernstlich-sittlichen Entscheidung des Einzelnen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann.
- besonderes Gewaltverhältnis aA bei der der Einzelne in der Schule, im Militär oder im Strafvollzug gleichsam zu einem Teil des Staates wurde, so dass er sich nicht mehr auf die Grundrechte berufen konnte 1.A: Besonders in diesen Bereichen sind Abwehrrechte notwendig
- Interpretation der Religionsausübungsfreiheit enge: Nur wenn die Handlung für den Ausübenden aus seiner religiösen Sicht verpflichtet, kann er sich auf Art. 4 berufen weite: Umfasst auch optionale religiöse Handlungen.
- Neutralitätsgebot Das Neutralitätgebot verbietet, staatskirchliche Rechtsformen einzuführen, und untersagt, bestimmte Bekenntnisse zu privilegieren und Andersgläubige auszugrenzen. Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten. Er darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren.
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