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Erbrecht (Subject) / Schenkungsversprechen von Todes wegen, § 2301 BGB (Lesson)
- Nenne die Prüfungspunkte bei § 2301 BGB! I. Schenkungsversprechen, §§ 516 ff. BGBII. ÜberlebensbedingungIII. Rechtsfolge: Verweis auf Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen
- Welche Formvorschriften gelten für ein Schenkungsversprechen von Todes wegen? Die Formvorschriften, die für Verfügungen von Todes wegen gelten.
- Wann gelten die Formvorschriften des Schenkungsrechts für Schenkungsversprechen von Todes wegen? Wenn die Schenkung schon "vollzogen" worden ist, § 2301 II BGB.
- Was bedeutet "Vollzug" im Sinne von § 2301 II BGB? Die Schenkung darf nur noch von der Bedingung abhängen, dass der Schenker stirbt. Es muss also ein Anwartschaftsrecht entstanden sein.
- Welche Möglichkeit wird bei "Vollzug" der Schenkung i.S.v. § 2301 II BGB eröffnet? Formfehler können geheilt werden, § 518 II BGB.
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