Bilanzsteuerrecht (Subject) / Bilanzsteuerrecht (Lesson)
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Bilanzsteuerrecht
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- Buchführungspflicht HGB § 238 HGB jeder Kaufmann § 241a HGB Befreiung für Einzelkaufleute möglich § 1 HGB "Istkaufmann": jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Untern. keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert § 2 HGB "Kannkaufmann": kraft Eintragung § 6 HGB "Formkaufmann": Personenhandelsgesellschaften (OHG § 105 HGB, KG § 161 HGB), Kapitalgesellschaften (AG, GmbH § 13(3) GmbHG)
- Buchführungspflicht Steuerrecht Derivative (abgeleitete) § 140 AO: nach anderen Gesetzen verpflichtet Originäre § 141 AO: Umsatz > 500.000,- oder Gewinn > 50.000,-
- Frist zu Aufstellung eines JA JA = Bilanz + GuV JA (KapG) = Bilanz + GuV + Anhang (daneben Lagebericht) 3 Monate (Grundsatz § 264 (1) S. 3 HGB) 6 Monate (kleine KapG § 264 (1) S. 4 HGB) 9 Monate (Einzelkaufleute § 243 (3) HGB)
- Maßgeblichkeit Maßgeblichkeit § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG (HB = StB) eingeschränkte Maßgeblichkeit § 5 (1) S. 1 Hs. 2 EStG (HB ~ StB, steuerliches Wahlrecht); --> WG sind im besonderen Verzeichnis zu führen Durchbrechung der Maßgeblichkeit § 5 (6) EStG (HB ~ StB, steuerliche Vorschriften sind zu befolgen) § 60 (2) EStDV bei abweichender StB anzuwenden
- Bewertung § 6 (1) ... EStG Nr. 1 abnutzbares AV Nr. 2 nicht abnutzbares AV und UV Nr. 3 Verbindlichkeiten Nr. 3a Rückstellungen Nr. 4 Entnahmen und Einlagen
- Ansatz dem Grunde nach ... - Vermögensgegenstand (HB) bzw. Wirtschaftsgut (StB) - Persönliche Zurechnung aufgrund zivilrechtlichen/wirtschaftlichem Eigentum - Sachliche Zurechnung zum Betriebsvermögen - AV oder UV
- Vermögensgegenstand / Wirtschaftgut Vermögensgegenstand (handelsrechtlich) - wirtschaftlicher Vorteil - Einzelverwertbarkeit (i.S.v. Einzelveräußerbarkeit) Wirtschaftsgut (steuerlich) - wirtschaftlicher Vorteil - Einzelbewertbarkeit - abgrebzbare Aufwendungen - Nutzen über den Bilanzstichtag hinaus H 4.2 (1) "Wirtschaftsgut" EStH Besonderheiten: - Geschäfts- u. Firmenwert keine VG (mangels Einzelverwertbarkeit,außer entgl. erworben), aber WG - Personengesellschaft kein WG (mangels Einzelbewertbarkeit § 39 (2) Nr. 2 AO), aber VG
- Übergang zivilrechtliches Eigentum bewegliche Sachen = Einigung + Übergabe Grundstücke = Auflassung und Eintrag ins Grundbuch Rechte & Forderungen = Abtretung
- Zurechnung aufgrund zivilrechtlichen/wirtschaftlichen Eigentums zivilrechtliches E. = wirtschaftliche E. maßgebend zivilrechtl. E. § 39 (1) AO / § 246 (1) S. 2 Hs. 1 HGB zivilrechtliches E. ~ wirtschaftliche E. maßgebend wirtschaftliches E § 39 (2) Nr. 1 AO / § 246 (1) S. 2 Hs 2 HGB Wirtschaftlicher Eigentümer muss zivilrechtlichen Eigentümer über die gewöhnliche Nutzung ausschließen können
- Zuordnung Betriebsvermögen - Privatvermögen handelsrechtlich: § 344 HGB - der Wille des Kaufmanns ist entscheidend für die Zuordnung (Im Zweifel BV) steuerrechtlich: R 4.2 (1) EStR notw. BV = auschließlich u. unmittelbare betr. Nutzung; > 50 % (R 4.2 (1) S. 1+4 EStR) gewillkürtes BV = gewisser objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb und zu fördern bestimmt; 10 % - 50 % (R 4.2 (1) S. 3+6 EStR) notw. PV = < 10% (R 4.2 (1) S. 5 EStR)
- Anlagevermögen / Umlaufvermögen AV § 247 (2) HGB; R 6.1 (1) S. 1 EStR: Gebrauchsgüter UV § 247 (2) HGB UKS; R 6.2 (2) EStR: Verbrauchsgüter
- Allgemeine Bewertungsgrundsätze § 252 (1) ... HGB Nr. 1 Bilanzidentität Nr. 2 Going-Concern-Principle ( von Unternehmensfortführung auszugehen) Nr. 3 Einzelbewertung, Stichtagsbewertung Nr. 4 Vorsichtsprinzip (Realisationsprinzip - Gewinne nicht ausweisen, Imparitätsprinzip - Verluste berücksichtigen, Wertaufhellungsprinzip) Nr. 5 Grundsatz der Periodenabrechnung Nr. 6 Bewertungsstetigkeit
- Anschaffungskosten § 255 (1) HGB Anschaffungspreis (ggfs. abzgl VoSt § 9b (1) EStG) + Anschaffungsnebenkosten (S. ) + nachträgl. AK (S. ) - Anschaffungspreisminderung (S. 3) AK in HB + StB
- Tausch HB: Buchwert, erfolgsneutral, Zeitwert (max. Zeitwert des erworbenen VG StB: Gemeiner Wert des hingegebenen WG (- VoSt)
- Herstellungskosten HB § 255 (2) HGB Aufwendungen für die Herstellung, seine Erweiterung seine wesentliche Verbesserung Pflicht: Materialkosten, Fertigungskosten, Sonderkosten der Fertigung, Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Werteverzehr AV Wahl: allg. Verwaltung, soziale Einrichtungen, freiw. soziale Leistungen, betriebl. AV Verbot: Forschungs- Vertriebskosten StB R 6.3 EStR wie HB, bis neue Richtlinien veröffentlicht
- außerplanmäßige Abschreibung (HB) / Teilwertabschreibung (StB) für AV HB § 253 (3) S. 3 HGB vorübergehende Wertminderung: Verbot (nur bei Finanzanlagen wahlrecht) vorausssichtlich dauernde Wertminderung: Pflicht Zuschreibungsgebot: § 253 (5) S. 1 HGB (bis max. AK/HK StB § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG vorübergehende Wertminderung: Verbot vorausssichtlich dauernde Wertminderung: Wahlrecht Zuschreibungsgebot: § 6 (1) Nr. 2 S. 3 i.V.m. Nr. 1 S. 4 EStG
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- Vorraussetzungen Verbindlichkeiten - Außenverpflichtung (gegen einen anderen / aus Gesetz) - zum Stichtag dem Grunde und der Höhe nach gewiss - wirtschaftliche Belastung (anderer hat Pflicht erfüllt)
- Bewertung Verbindlichkeiten (handelsrechtlich) § 246 (1) S. 1 HGB (alle Schulden sind anzusetzen) § 253 (1) S. 2 HGB notwendiger Erfüllungsbetrag - keine Abzinsung in HB (Ausnahme bei Ratenzahlungen) Fremdwährung: Umrechnung zum Stichtag § 256a HGB strenges Höchstwertprinzip ! - Restlaufzeit < 1 Jahr: Gewinne dürfen realisiert werden § 256a S. 2 HGB
- Verbindlichkeiten (steuerrechtlich) § 6 (1) Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 EStG: Erfüllungsbetrag - Abzinsung 5,5 % (Ausnahme: < 12 Mon.; verzinslich; Anzahlungen) (Vervielfältiger BMF 1 § 6/19) - WG mit Ratenzahl. erworben - Ansatz mit Barwert (R 6.2 EStR) Ausländische Währung: Wechselkurs zum Zeitpunkt (keine Gewinnrealisierung lt. § 256a S. 2 HGB in StB) - bei dauernde Werterhöhung (aus lfd. Geschäftsbetrieb, keine AV): Wahlrecht
- Gebäude- und Gebäudeteile R 4.2 (4) EStR eigenbetriebliche Nutzung - notw. BV (Abs. 7) fremdbetrieblich Nutzung und entgeltlich fremde Wohnzwecke - gewillkürtes BV / PV (Abs. 9) eigene Wohnzwecke - notw. PV (Abs. 10) - gleich genutzte Teile müssen zu Beginn gleich behandelt werden (Nutzungsänderung führt nicht zwingend zur beibehaltung) - jew. Grubo teilt das Schicksal des Gebäudeteils
- Abgrenzung AK/HK zu Erhaltungsaufwand bei Gebäuden BMF 1 § 21/8 - Anschaffungskosten - (Neu-)Herstellung - Erweiterung (Aufstockung, Anbau) - wesentliche Verbesserung (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster 3v.4) - Sanierung auf Raten (innerhalb v. 5 Jahren) wenn nichts dann in HB --> Erhaltungsaufwand StB: - 3 Jahre nach Anschaffung 15% der Netto-AK übersteiegen (anschaffungsnaher HK) § 6 (1) Nr. 1a EStG - Einheitliche Baumaßnahme wenn auch dies nicht, dann StB ---> Erhaltungsaufwand
- Abbruchkosten H 6.4 EStH 1. selbst hergestelltes Gebäude und 2. Erwerb ohne Abbruchabsicht --> Kosten u. RBW -> BA 3. Erwerb mit Abbruchabsicht (Beginn Abbruch innerhalb 3 Jahren) --> - wirtschaftlich verbraucht ? Nein: neue Errichtung -> HK WG / kein neues Geb. -> AK GruBo Ja: Gebäudewert -> AK GruBo / Abruchkosten auf neues WG oder GruBo 4. Einlage mit Abbruchabsicht: HK neues Gebäude
- Vorratsvermögen - Roh, Hilfs- und Betriebsstoffe - Unfertige/fertige Erzeugnisse - Unfertige Leistungen - Waren - Geleistete Anzahlungen
- Bewertung Vorratsvermögen HB: - Durschnittsbewertung § 256 S. 2 i.V.m. § 240 (4) HGB (Gleichartige VG) - Lifo- und Fifo-Methode (§256 S. 1 HGB) - Festwert § 256 S. 2 i.V.m. § 240 (3) HGB (VG SachAV, RHB) StB: - Gruppenbewertung (vertretbare WG R6.8) (WG bew. AV R 5.4 (2) S. 3 EStR) - Lifo-Methode (§ 6 (1) Nr. 2a EStG) - Festwert (RHB: H 6.8 EStH, bew. AV R 5.4 (3) EStR)
- Berichtigung von Forderungen Einzelwertberichtigung: - Uneinbringliche Forderungen: Ausbuchung Bruttoforderung, Korrektur USt § 17 UStG - Zweifelhafte Forderung: Wertberichtigung der Netto-Forderung Pauschalwertberichtigung: - allg. Ausfallrisiko aufgrund Erfahrungswerten; Nettoberechnung (Mahnkosten brutto)
- Zugangsbewertung von Forderungen zu Anschaffungskosten (=Nennwert) - § 253 (1) S. 1 HGB - § 6 (1) Nr. 2 S. 1 EStG
- Abschreibung beim Umlaufvermögen HB: strenges Niederwertprinzig § 253 (4) HGB - Zwang zur Abschreibung beivorübergehende und dauernde Wertminderung StB: § 6 (1) Nr. 2 S.2 EStG - vorübergehende Wertminderung: keine Teilwertabschreibung - voraussichtlich dauernde Wertminderung: Wahlrecht zur Teilwertabschreibung --> mind. bis zur Aufstellung der Bilanz oder Verkaufszeitpunkt
- Voraussichtlich dauernde Wertminderung BMF 1 § 6/12 Abnutzbares AV: - mind. für halbe Restnutzungsdauer unter planmäßigem RBW liegt Nichtabnutzbares AV: (z.B. Aktien) - niedrige Bewertung voraussichtlich anhalten werden - börsennotierte Aktien: zum Bilanzstichtag mind. 40% unter AK oder Bilanzstichtag und vorangegangener 25 % unter AK Umlaufvermögen: - hält mind. bis Aufstellung Bilanz oder Verkaufszeitpunkt
- Abschreibungen beim Umlaufvermögen HB: Zwang bei vorübergehender und vorraussichtlich dauernder Wertminderung § 253 (4) HGB "strenges Niederstwertprinzip" StB: vorübergehende Wertminderung : Verbot vorraussichtlich dauernde Wertminderung: Wahlrecht § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG
- Zugangsbewertung Forderungen zu AK (= Nennwert) § 253 (1) S. 1 HGB § 6 (1) Nr. 2 S. 1 EStG
- Rückstellungen für Außenverpflichtungen - für ungewisse Verbindlichkeiten § 249 (1) S. 1 HGB - für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften § 249 (1) S. 1 HGB - für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichhtung erbracht werden § 249 (1) S. 2 Nr. 2 HGB
- Ansatzvoraussetzungen RSt für ungewisse Verblichkeiten R 5.7 (2) EStR - Außenverpflichtung - Ungewissheit hinsichtlich Höhe und/oder Grund - wirtschaftliche Verursachung vor Stichtag - Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme - keine aktivierungsfähigen Aufwendungen in künftigen WJ (vgl. § 5 (4b) EStG)
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- Drohverlustrückstellung - schwebendes Geschäft (wirtsch. Hauptleistung noch nicht erbracht) - Verlust (=Verpflichtungsüberhang) - drohen HB: Pflicht § 249 (1) S. 1 HGB StB: Verbot § 5 (4a) S. 1, (6) EStG
- Rückstellungen für Gewährleistungen (ohen rechtliche Verpflichtung) - faktische Leistugsverpflichtung gegenüber einem Drittem - Unsicherheit nzgl. Bestehen und/oder Höhe - Person des Dritten braucht nichht festzustehen, aber Kreis möglicher Anspruchsberechtigter - Zusammhang mit früherem Umsatz
- Rückstellung für unterlassene Instandhaltungen - Nachholung innerhalb von 3 Monaten HB: Pflicht § 249 (1) S. 2 Nr. 1 HGB StB: Pflicht § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG
- RAP - Einnahmen/Ausgaben vor Abschlussstichtag - Ertrag/Aufwand nach Abschlussstichtag - Einnahmen/Ausgaben stellen Ertrag/Aufwand für eine bestimmte Zeit nach Abschlussstichtag dar § 250 HGB § 5 (5) S. 1 EStG
- Entnahmen § 4 (1) S. 2 EStG - WG des BV, auch Nutzungen und Leistungen - Entnahmefähig (nicht GeFi) - Wertabgabe für betriebsfremde Zwecke (Achtung: nicht in anderen Betrieb § 6 (5) EStG) - Entnahmehandlung und Entnahmewille HB: höchstens Zeitwert StB: Teilwert
- Einlagen § 4 (1) S. 8 EStG - WG des PV - Einlagefähig - Wertzufuhr aus betriebsfremden Bereich - Einlagehandlung § 6 (1) Nr. 5 EStG TW, höchstens AK, wenn WG innnerhalb letzten 3 Jahre vor Einlage angeschafft/hergestellt
- Überführung einzelner WG in ein anderes BV § 6 (5) EStG - Das einzelnen WG - verbleibt innerhalb des Betriebsvermögens - ein und desselben Steuerpflichhtigen (auch aus SBV oder in SBV) --> Buchwertfortführung
- IAB § 7g (1) EStG - Anschaffung abnutzbares bew. WG geplant - Größenmerkmale zum Schluss WJ in dem der Abzug erfolgen soll - Absicht, in den folgenden 3 Jahren anzuschaffen - fast ausschließlich betrieblich nutzen (90%) - Bennenung der Funktion --> Bildung außerbilanziell bis max. 40 % vor. AK insg. max. 200.000,- €
- Sonderabschreibung § 7g (5, 6) EStG - abnutzbares bewegl. WG des AV - Größenmerkmale in dem vorangegangen WJ - fast auschließlich betriebliche Nutzung (90 %) - Verzeichnis § 5 (1) S. 2 + 3 EStG --> 20 % Sonderafa im Jahr der Anschaffung und den 4 folgenden
- § 6b EStG GruBo --> GruBo oder Gebäude Gebäude --> Gebäude - bei Veräußerung - stille Reserven (2) - mind. 6 Jahre AV im inl. BV (§ 6b (4) Nr. 2 EStG --> sofortiger Abzug bei WG im WJ oder vorrangegangen WJ angeschafft --> Rücklage (für 4 WJ) § 6b (10) EStG Anteile Kapges. --> Ant. Kapges. (für 2 WJ) Anteile Kapges. --> 60 % TEV auf abnutzb. bew. AV ( für2 WJ) Anteile Kapges. --> 60 % TEV auf Gebäude (für 4 WJ) (Gewinn max. 500.000,-)
- R 6.6 EStR - WG des AV oder UV - Auscheiden (höhere Gewalt, behördlicher Eingriff, Vermeidung behördlicher Eingriff) - gegen Entschädigung (nicht für Schäden) - Anschaffung funktionsgliches WG --> sofortiger Abzug oder Rücklage (GruBo 4 Jahre, andere WG 1 Jahr) --> Verzeichnis § 5 (1) S. 2 EStG