Bilanzsteuerrecht (Subject) / Aktiva (Lesson)
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Grundlagen
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- Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung "Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.“ Ein verbreitetes Schema nennt die folgenden Hauptgrundsätze, die zu einer ordnungsmäßigen Buchführung gehören:[2] Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein. Dazu gehört: eine sachgerechte Organisation eine übersichtliche Gliederung des Jahresabschlusses ein Verbot, Vermögenswerte und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge miteinander zu verrechnen (Bruttoprinzip, Saldierungsverbot), und ein Verbot, Buchungen unleserlich zu machen. ein Verbot, Bleistifteintragungen vorzunehmen. Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, vollständig, richtig und zeitgerecht sowie sachlich geordnet gebucht werden. Jeder Buchung muss ein Beleg zugrunde liegen. Die Buchführungsunterlagen müssen ordnungsmäßig aufbewahrt werden.
- Buchführungspflicht Nach § 238 HGB ist grds. jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Istkaufmann: § 1 (1) HGB : Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. § 2 (1) S. 1 HGB: Kannkaufmann, gewerblicher Unternehmer, deren Unternehmen Buchführungspflicht nach Steuerrecht § 140 AO: gilt für all jene Personen, die nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher führen. § 141 AO: Bei Überschreitung folgender Grenzen: Umsätze > 500.000 Wirtschaftswert LUF > 25.000 Gewinn > 50.000 ergibt sich eine steuerliche Buchführungspflicht.
- Bilanzierungsentscheidungen: Diese Prüfreihenfolgen muss für jeden Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut durchführt werden: 1. Ansatz dem Grunde nach Erfolgt ein Ansatz in der Bilanz? 2. Ansatz der Höhe nach 2.1 Zugangsbewertung Mit welche Wert ist der Zugang auszusetzen? 1. Ansatz dem Grund nach HGB: Nach § 242 (1) S. 1, § 246 (1) hat der Kaufmann seine Vermögengenstände zu bilanzieren. Voraussetzungen: Wirtschaftlicher Vorteil, Einzelverwertbarkeit StR: Nach § 4, § 5 (1) EStG hat der Steuerpflichtige seine positiven (aktiven) Wirtschaftsgüter zu aktivieren. Voraussetzungen: Wirtschaftlicher Vorteil, abgrenzbare Aufwendungen, der Vorteil muss selbständig bewertbar sein, über den Bilanzstichtag hinausgehender Nutzen
- Eigentum Prüfreihenfolge: 1. Wer ist zivilrechtlicher Eigentümer? 2. Gibt es einen anderen, der das wirtschaftliche Eigentum inne hat? 1. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen zusammen Bei Übereinstimmung von zivilrechtlichem und wirtschaftlichen Eigentum ist für die bilanzielle Zurechnung das zivilrechtliche Eigentum maßgebend, § 246 (1) S. 2 Hs. 1, § 39 (1) AO 2. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander Stimmen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum nicht überein, ist für die bilanzielle Zurechnung das wirtschaftliche Eigentum maßgebend, § 246 (1) S. 2 Hs. 2, § 39 (2) Nr. 1 AO Für die Bilanzierung ist das Verfügungsgeschäft (Einigung+Übergabe) maßgebend.
- HR: Abgrenzung Betriebs- und Privatvermögen bei Personen Handelsrechtlich darf der Kaufmann nur Betriebsvermögen bilanzieren. Die Vermögensgegenstände sind gemäß dem Willen des Kaufmanns dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen. E Ertragssteuerliche Einordnung von Wirtschaftsgütern, die nicht Grundstücke sind Betriebliche Nutzung: > 50% Notwendiges BV (R 4.2 (1) S. 1 und 4 EStR Betriebliche Nutzung 10%-50% Gewillkürtes BV (4.2 (1) S. 3 u. 6 EStR Betriebliche Nutzung < 10% Notwendiges Privatvermögen
- Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen Nach § 247 (2) und R 6.1 (1) S. 1 EStR sind beim Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Anlagevermögen: Nutzung für betriebliche Zwecke mehrmals durch Gebrauch. Umlaufvermögen: Nutzung für betriebliche Zwecke einmal durch Verbrauch, Verwertung, Veräußerung Der Kaufmann bestimmt, ob Anlagevermögen oder Umlaufvermögen (Zweckbestimmung).
- Bilanzierungsentscheidungen, die nacheinander getroffen werden müssen: 1. Ansatz dem Grund nach 2. Ansatz der Höhe nach 1. Ansatz dem Grund nach Prüfschritte: HR: Vermögensgegenstand StR: Wirtschaftsgut Persönliche Zurechnung aufgrund zivilrechtlichen/wirtschaftlichen Eigentums Sachliche 2. Ansatz der Höhe nach Mit welchem Wert ist der VG/WG im Zugangszeitpunkt anzusetzen? Grundsatz: Anschaffungskosten oder Herstellungskosten 3. Stichtagsbewertung Mit welchem Wert ist der VG/das WG in die aktuelle Bilanz aufzunehmen? Planmäßige Abschreibungen beim abnutzbaren AV Außerplanmäßige Abschreibungen/Teilwertabschreibungen 4. Folgebewertung Wertaufholung prüfen
- Maßgeblichkeitsgrundsätze Handelsbilanz=Steuerbilanz: Maßgeblichkeit § 5 (1) S. 1 Halbsatz 1 EStG Handelsbilanz ungleich Steuerbilanz: Steuerrechtliches Wahlrecht: eingeschränkte Maßgeblichkeit § 5 (1) S. 1 Halbsatz 2 EStG Steuerlich zwi Merke: 1. Die Maßgeblichkeit des § 5 (1) S. 1 Halbsatz 1 EStG greift, wenn Ansatz und/oder Bewertung der Handelsbilanz zulässigerweise in die Steuerbilanz übernommen werden. 2. Die eingeschränkte Maßgeblichkeit des § 5 (1) S. 1 Halbsatz 2 EStG greift, wenn aufgrund eines steuerlichen Wahlrechts in der Steuerbilanz tatsächlich ein von der Handelsbilanz abweichender Ansatz/Bewertung gewählt wurde, und ist nur wirksam, wenn für Wirtschaftsgüter das gesonderte Verzeichnis geführt wird, § 5 (1) S. 2 und 3 EStG. 3. Eine Durchbrechung der Maßgeblichkeit i.S.d. § 5 (6) EStG liegt vor, wenn in der Steuerbilanz aufgrund einer zwingenden steuerlichen Vorschrift eine Abweichung von der Handelsbilanz vorliegt.
- Allgemeine Bewertungsgrundsätze Bei der Wertfindung sind handels- und steuerrechtlich (gem. § 5 (1) S. 1 Halbsatz 1 EStG) folgende Grundsätze zu beachten: 1. Bilanzidentität: § 252 (1) Nr. 1 2. Going-Concern-Principle: § 252 (1) Nr. 2 3. Einzelbewertung, Stichtagsprinzip: § 252 (1) Nr. 3 4. Vorsichtsprinzip: § 252 (1) Nr. 4 5. Grundsatz der Periodenabgrenzung: § 252 (1) Nr. 5 6. Bewertungsstetigkeit: § 252 (1) Nr. 6
- Anschaffungskosten Anschaffungskosten (§ 255 (1), H 6.2 EStH) Anschaffungspreis (abzgl. USt § 9b (1) EStG) +Anschaffungsnebenkosten (§ 255 (1) S. 2 HGB) +nachträgliche Anschaffungskosten (§ 255 (1) S. 2 HGB) -Anschaffungspreisminderung (§ 25 Anschaffungskosten beim Tausch oder Hingabe an Zahlungs statt in der StB Gemeiner Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes, § 6 (6) S. 1 EStG +-gezahlte (erhaltenen) Baraufgabe -in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (§ 15 (1), § 9b (1) EStG =Anschaffungskosten
- Herstellungskosten § 255 (2) und (3) HGB Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweitung oder für eine über se Herstellungskosten § 255 (2), (3); R 6.3 und H 6.3 1) Materialeinzelkosten: Material, Rohstoffe 2) Fertigungseinzelkosten: Fertigungslöhne 3) Sonderkosten der Fertigung: Lizenzgebühren, Entwürfe 4) angemessene Materialgemeinkosten: Lagerkosten, Transport 5) angemessene Fertigungsgemeinkosten: Energie, ant. Lohnbüro 6) angemessener Werteverzehr des AV = HK Wertuntergrenze 7) allgemeine Verwaltungskosten 8) Aufwendungen für soziale Einrichtungen 9) Aufwendungen für freiw. soziale Leistungen 10) Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung 11) Fremdkapitalzinsen = HK Wertobergrenze Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht aktiviert werden, § 255 (2) S. 4 HGB
- Welchen §§ sind bei der Aktivierung von Anlagevermögen zu zitieren? HGB EStG HGB 1. § 246 (1) S. 1 HGB: Vollständigkeit 2. § 247 (2) HGB: Anlagevermögen 3. 253 (1) S. 1 HGB: Zugangs- Folgebewertung 4. § 255 (1) S. 1 AK, § 255 (2) S. 1 HK EStG 1. § 5 (1) S. 1 Halbsatz 1: Maßgeblichkeit 2. § 6 (1) Nr. 1 (abnutzbar) oder § 6 (1) Nr. 2 ( nicht abnutzbar)
- Ansatz dem Grunde nach: 1. Vermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut 2. Zurechnung: Zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum 3. Sachliche Zurechnung zum Betriebsvermögen 4. Anlagevermögen oder Umlaufvermögem
- Nicht abnutzbares Anlagevermögen Grundstücke Ansatz dem Grunde nach Eigentumserwerb bei Grundstücken 1. Zivilrechtliches Eigentum Auflassung+Eintragung im Grundbuch 2. Wirtschaftliches Eigentum (§ 39 (2) Nr. 1 AO, § 246 (1) S. 2 HGB) Übergang Nutzen, Lasten, Besitz und Gefahr
- Zugangsbewertung bei Grundstücken Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen VG/WG zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, § 253 (1) S. 1, § 255 (1), § 5 (1) S. 1 Halbsatz 1, § 6 (1) Nr. 2 Stichtagsbewertung bei Grundstücken Handelsrecht: gemildertes NWP § 253 (3) S. 3 HGB vorübergehende Wertminderung: keine außerplanmäßige Abschreibung dauernde Wertminderung: Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung Steuerrecht: § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG vorübergehende Wertminderung: keine Teilwertabschreibung möglich dauernde Wertminderung: Wahlrecht zur Teilwertabschreibung
- Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei Grundstücken: BMF 1 § 16/12 -Von einer dauernden Wertminderung ist auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes die Bewertungsobergrenze während eines erheblichenTeils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird -Wertminderungen aus besonderem Anlass sind regelmäßig von Dauer -Liegt kein besonderer Anlass (Katastrophen, technischer Fortschritt) vor, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden.
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- Zuschreibung bei Grundstücken Handelsrecht: § 253 (5) S. 1 HGB Zuschreibungsgebot bis max. AK Steuerrecht: § 6 (1) Nr. 2 S. 3 i.V.m. Nr. 1 S. 4 EStG: Zuschreibungsgebot
- Finanzanlagen Die Zugangsbewertung bei Finanzanlagen erfolgt zu Anschaffungskosten. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen Stichtagsbewertung bei Finanzanlagen Handelsrecht: gemildertes NWP § 253 (3) s. 3 u. 4: - vorübergehende Wertminderung: Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung - dauernde Wertminderung: Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung Steuerrecht: § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG - vorübergehende Wertminderung: keine Teilwertabschreibung - dauernde Wertminderung: Wahlrecht zur Teilwertabschreibung
- Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei Finanzanlagen BMF-Schreiben 1 § 6/12 - Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird. - Wertminderungen aus besonderem Anlass sind regelmäßig von Dauer - Liegt kein besonderer Anlass vor, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden. Sonderfall börsennotierte Aktien im Anlagevermögem 1 § 6/25 Von einer dauernden Wertminderung ist auszugehen, wenn der Kurs am aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40% oder zu dem jeweils aktuellen und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25% unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
- Abnutzbares Anlagevermögen Die Zugangsbewertung bei materiellen beweglichen VG/WG des Anlagevermögens erfolgt zu AK/HK, § 253 (1) S. 1, § 255 (1) oder (2), § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG, § 6 (1) Nr. 1 S. 1 EStG. Stichtagsbewertung bei abnutzbarem Anlagevermögen Die Stichtagsbewertung erfolgt grds. zu den fortgeführten AK/HK, also unter Berücksichtigung planmäßiger Abschreibung § 253 (3) S. 1 und S. 2 bzw. der AfA § 6 (1) Nr. 1 S. 1 EStG Beweglich: § 6 (2) bzw. (2)a: GWG/Pool § 7 (1) lineare AfA unbeweglich: keine Gebäude § 7 (1) unbeweglich: Gebäude § 7 (4) immateriell: lineare AfA § 7 (1) EStG
- Voraussichtliche dauernde Wertminderung bei abnutzbarem Anlagevermögen (1 § 6/12) - Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Veweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird. - Wertminderungen aus besonderem Anlass sind von Dauer - Liegt kein besonderer Anlass vor, ist bei VG/WG des abnutzbaren Anlagevermögens von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer untern dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
- Abschreibung beim Umlaufvermögen Bei VG/WG des Umlaufvermögens ist grds. von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn die Minderung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung oder dem früheren Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt anhält. Handelsrecht: strenges NWP, § 253 (4) Steuerrecht: § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG vorübergehende Wertminderung: keine Teilwertabschreibung dauernde Wertminderung: Wahlrecht zur Teilwertabschreibung
- Umlaufvermögen (§ 247 (2) Umkehrschluß) Voraussetzungen § 240 (4), R 6.8 (3) 1. Übertragbare VG des Vorratsvermögens 2. Verbrauch nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmbar 3. andere bewegl. VG des AV/UV 4. Schulden
- Vorräte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Unfertige Erzeugnisse, Unfertige Leistungen, Waren, Geleistete Anzahlungen Bewertung nach dem gewogenen Durchschnitt § 240 (3), R 6.8 EStR einfach gewogener Durchschnitt: Anfangsbestand + Zugangswert gleitender gewogener Durchschnitt: nach jedem Zugang/Abgang neuer Durchschnitt
- Stichtagsbewertung Umlaufvermögen Gruppen- bzw. Durchschnittsbewertung Gruppen- bzw. Durchschnittsbewertung Handelsrecht: § 256 S. 2 i.V.m. § 240 (4) zulässig für: Gleichartige VG des UV/AV StR: zulässig für folgende Vorräte a) Vertretbare WG mit schwankenden Einkaufspreisen=Durchschnittsbewertung (R 6.8 (3) EStR) b) andere gleichartige Wirtschaftsgüter mit bekanntem Durchschnittswert=Gruppenbewertung mit Durchschnittswerten (R 6.8 (4) EStR)
- Stichtagsbewertung Umlaufvermögen Sammelbewertung nach fiktiven Verbrauchsfolgen oder Veräußerungsfolgen Sammelbewertung nach fiktiven Verbrauchsfolgen Handelsrechtlich: § 256 S. 1 zulässig für folgende VG a) Gleichartige VG des Vorratsvermögen b) nicht für das AV Lifo- und Fifo-Methode zulässig StR ist zu beachten: 1) Grds. FiFo als Fiktion nicht zulässsig 2) Das Lifo-Verfahren ist für gleichartige WG des Vorratsvermögens zulässig (§ 6 (1) Nr. 2a, R 6.9 EStR)
- Stichtagsbewertung Umlaufvermögen Festwerte § § 256 S. 2 i.V.m. § 240 (3) Festwerte handelsrechtlich (§ 240 S. 2 i.V.m. 240 (3)) zulässig für VG des AV und Vorräte Ertragssteuerlich zulässig für Vorräte (H 6.8 Festwert) und Wirtschaftsgüter des AV (R 5.4 (3))
- Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert Gesetzlich Fiktion eines abnutzbaren VG für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert mit der Folge eines Aktivierungsgebotes, § 246 (1) S. 4 Firmenwert = Gegeleistung (Kaufpreis) - Wert der Vermögensgegenstände des UN + Schulden
- Stichtagsbewertung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts Folgebewertung nach §§ 252 ff: Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen sind zu berücksichtigen Wurde beim Firmenwert eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen, darf der Wert nicht mehr zugeschrieben werden-Wertaufholungsgebot, § 253 (5) S. 2 Steuerrechtlich ist die AfA zwingend nach § 7 (1) S. 3 mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren vorzunehmen.
- Immaterielle VG/WG des AV Selbst geschaffenen immaterielle Vermögensgegenstände § 248 (2), § 255 (2) S. 4, (2a) Selbst geschaffenen immaterielle VG können aktiviert werden. Nicht aktiviert werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immatielle VG des AV. Entwicklungskosten gehören zu den HK des selbst geschaffenen immateriellen VG. Aber können Forschung und Entwicklung nicht voneinander getrennt werden, so ist eine Aktivierung ausgeschlossen. Grundsatz: Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht aktiviert werden.
- Immaterielle WG Steuerlich In der Steuerbilanz gilt weiterhin das generelle Aktivierungsverbot des § 5 (2), d.h. ggf. Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz.
- Stichtagsbewertung Gebäude Abschreibung: § 7 (4) S. 1 Nr. 1: 3%, wenn BV, nicht Wohnzwecke, Bauantrag nach 31.03.1985 § 7 (4) S. 1 Nr. 2 Bst. a: 2%, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 nicht erfüllt werden und Fertigstellung nach dem 31.12.1924 § 7 (4) S. 1 Nr. 2 Bst. b: 2,5%, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 nicht erfüllt werden und Fertigstellung vor dem 01.01.1925
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- Stichtagsbewertung Gebäude Fallen nachträgliche AK/HK an und liegt kein anderes WG vor, ändert sich die BMG, vgl. H 7.3 EStH. Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der nachträglichen AK//HK sind diese so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden, R 7.4 (9) EStR. Grundsatz § 7 (4) S. 1: Ursprüngliche AK/HK+nachträglich AK/HK= neue BMG AfA Satz bleibt unverändert, aber Verlängerung der Abschreibungsdauer Wahlrecht § 7 (4) S. 2 Restbuchwert + nachträgliche AK/HK = neue BMG Wechsel zur Verteilung des RBW über die restliche Nutzungsdauer, wenn diese kürzer ist, als die ND lt. § 7 (4) S. 1
- Gebäude Abgrenzung Anschaffungs-/Herstellungskosten - Erhaltungsaufwand 1 § 21/8 Aufwendungen, wenn Anschaffungskosten -aktivieren (Neu) Herstellung - aktivieren Erweiterung - aktivieren Wesentliche Verbesserung (Fenster, Elektro, Sanitär, Heizung: wenn 3 erfüllt) aktivieren Sanierung auf Raten - aktivieren Sind die Aufwendungen nicht unter einem dieser Begriffe einzuordnen handelt es sich um Erhaltungsaufwand. In der Handelsbilanz handelt es sich um Aufwendungen/Betriebsausgaben. Steuerbilanz: Bei jährlich üblicherweise anfallende Aufwendungen handelt es sich um Betriebsausgaben. Ausnahme: einheitliche Baumaßnahme Bei Moderniserungs, Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten muss geprüft werden, ob diese 15% der AK innerhalb von 3 Jahren übersteigen. Wenn ja, nachträgliche AK, ansonsten Erhaltungsaufwand.
- Gebäudeabbruch/Teilabbruch Handelsbilanz: Die Abbruchkosten sowie der RBW des abgebrochenen Gebäude stellen sofort abziehbare BA dar. Steuerbilanz: Gebäudeabbruch/Teilabbruch H 6.4 Gehören die Abbruchkosten und der RBW zu den sofort abziehbaren BA, zu den Hertellungskosten eines neuen WG, oder AK des Grubo 4 Fallgruppen: 1. Abbruch des selbst hergestellten Gebäudes: sofort abziehbare BA 2. Erwerb ohne Abbruchabsicht: sofort abziehbare BA 3. Erwerb mit Abbruchabsicht: (Anscheinsbeweis: Abbruch innerhalb von 3 Jahren): a) Herstellung neues WG: Abbruchkosten gehören zu dessen HK b) Keine neues WG: Abbruchkosten gehören zu den AK des Grubo 4. Einlage mit Abbruchabsicht: Abbruchkosten und RBW sind HK des neuen WG Merke: Gebäudeabbruch (Teilabbruch) bzw. Ausbuchung (Vollabbruch) ist AfaA i.S. § 7 (4) S. 3 i.Vm. (1) S. 7 EStG.
- Gebäude und Gebäudeteile Ansatz dem Grunde nach Der Grundsatz ganz BV oder nicht BV gilt für Gebäude nicht. Es ist eine Aufteilung nach der Nutzung vorzunehmen. Stehen danach Grundstücksteile in unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen mit dem Grundstück, liegen jeweils selbständige Grundstücksteile vor, R 4.2 (3) EStR. Gebäude und Grubo bilden je ein selbständiges Wirtschaftsgut. Der Grubo ist dem jeweiligen Gebäudeteil anteilig zuzurechnen.
- Ertragssteuerliche Einordnung von Grundstücksteilen 1) Eigenbetriebliche Nutzung: R 4.2 (4): notwendiges BV (R 4.2 (7)) 2) Fremdbetriebliche Nutzung: R 4.2 (4): Gewillkürtes BV (R 4.2 (9)) oder Privatvermögen: 4.2 (9): (Entscheidung des UN) 3) Nutzung entgeltlich zu fremden Wohnzwecken: R 4.2 (4): Gewillkürtes BV (R 4.2 (9) oder Privatvermögen (R 4.2 (9):,( Entscheidung des UN) 4) Nutzung zu eigenen Wohnzwecken: R 4.2 (4): notwendiges PV (R 4.2 (7) i.V.m. (9) Umkehrschluß
- GWG/Sammelposten 1. Aufwendungen bis 150, Sofortabschreibung als GWG oder AfA über Nutzungsdauer 2. Aufwendungen 150-1000: Wird kein Sammelposten gebildet und AK > 410 zwingend AfA über Nutzungsdauer; Die Regelungen zur GWG-Sofortabschreibung bzw. zur Bildung eines Sammelpostens können bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage nach dem 31.12.2009 jeweils angewendet werden, wenn neben den o.g. Anschaffungskostengrenzen folgende Voraussetzungen erfüllt sind: bewegliche, anbutzbare, selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter
- Forderungen Die Zugangsbewertung erfolgt zu AK (Nennwert), § 253 (1) S. 1, § 5 (1) Hs. 1, § 6 (1) Nr. 2 S. 1 Einzelwertberichtigung: -Uneinbringliche Forderung: Ausbuchung der Forderung (USt-Korrekt.) -Zweifelhafte Forderung: Wertberichtigung der Nettoforderung über Einzelwertberichtigung (keine USt-Korrekt.) Pauschalwertberichtigung: Pauschalsatz von den durch die EWB geminderten Forderungen
- Wertaufhellung § 252 (1) Nr. 4 Voraussetzungen: 1. Grund für den Untergang der Forderung muss vor dem Abschlussstichtag entstanden sein 2. Kenntnis vor Bilanzaufstellung Folge: Außerplanmäßige Abschreibung § 253 (4) S. 2 auf den niedrigeren beizulegenden Wert. Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie zum Bilanzstichtag realisiert sind, § 252 Nr. 4 letzter Halbsatz Steuerbilanz: Ansatz kann mit dem niedrigen TW erfolgen, wenn Wertminderung von Dauer, § 5 (1) S. 1 Hs. 1, § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG.
- Zugangs- und Folgebewertung § 253 (1) S. 1 VG sind höchsten mit den AK/HK anzusetzen. S. 2 Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. (2) Rückstellungen sind notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. (3) S.1 Bei AV sind Abschreibungen vorzunehmen. S. 3 Bei dauernder Wertminderung muss außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden. S. 4 Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden. (4) S. 1 Umlaufvermögen ist mit dem niedrigeren anzusetzen ( strenges NWP, es kommt nicht auf die Dauer an) (5) S. 1Wenn die Gründe für den niedrigeren Wertansatz wegfallen, darf dieser nicht beibehalten werden. S. 2 Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Firmenwerts muss beibehalten werden.
- Wichtige Richtlinien R 4.2 (1) EStR: Betriebsvermögen R 4.2 (3) EStR: Gebäudeteile sind selbständige Wirtschaftsgüter, wenn keine einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang R 4.2 (4) EStR: Teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen Wohnzwecken, teils zu fremden Wohnzwecken; jeder der 4 unterschiedlich genutzten Gebäudeteile IST ein besonderes Wirtschaftsgut. R 4.2 (7) EStR: Grundstück, das ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt wird, gehört zum notwendigen BV. R 4.2 (8) EStR: Grundstücke brauchen nicht als BV behandelt werden, wenn ihr Wert nicht mehr als 1/5 des gesamtem Grundstücks und nicht mehr als 20.500 beträgt, § 8 EStDV. R 4.2 (9) EStR: Grundstücke, die zu Wohnzwecken oder zur gewerblichen Nutzung an Dritte vermietet sind, können als Gewillkürtes BV behandelt werden, wenn objektiver Zusammenhang zum Betrieb und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. R 6.3 EStR Herstellungskosten H 6.4 EStR Abbruchkosten R 6.8 EStR Bewertung Vorratsvermögem R 6.9 EStR Lifo R 7.3 EStR BMG für die AfA R 7.4 EStR Höhe der AfA H 7.4 EStH AfaA
- Software HR:Software stellt einen Immateriellen VG des abnutzbaren AV dar, § 246 (1), § 247 (2). Dieser ist mit den fortgeführten AK zu aktivieren, § 253 (1) S. 1, § 255 (1). StR: Steuerlich führt dies zu einem Ansatz als Wirtschaftsgut, § 5 (1) S. 1 Halbsatz 1. Die Software ist steuerlich mit den fortgeführten AK anzusetzen, § 5 (1) S. 1 Halbsatz 1, § 6 (1) Nr. 1. Besonderheit Software: Update und Schulungen für alte Software stellen sofort abziehbare BA da. Wird neue Software billiger überlassen, damit die alte Software aufgegeben wird, so wird dieser Nachlass von der alten Software auf die Software gebucht und erhöht so die AK. Für den Rest der alten Software ist handelsrechtlich eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Steuerlich kann eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden, da dauernde Wertminderung. (Reihenfolge: RBW-AfA-Umbuchung Nachlass-außerplanmäßige Abschreibung)
