Pädagogik (Subject) / Rechtsgrundlagen, Vernetzung und Organisation Modul 6 (Lesson)

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UN-Kinderkonventionen, BayKiBiG, AVBayKiBiG, SGB VIII,

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  • Was ist eine Konzeption? Konzeption = • Umsetzung eines Konzepts unter Einbeziehung der Leitbilder • informiert, wie gearbeitet wird und welche Ziele wann und wie erreicht werden • Maßstab für Zielerreichung • zeitlich limitiert, wird fortgeschrieben, wenn die früheren Formulierungen mit der Zeit nicht mehr oder nur ungenau zutreffen und/oder   • wenn (neue) MitarbeiterInnen einst formulierten Ziele und Regeln hinterfragen
  • Phasen der Konzeptionsentwicklung Phasen der K.-Entwicklung • Sensibilisierung für den Arbeitsprozess • Konzeptionsdiskussion • Verschriftlichung • Veröffentlichung/Öffentlichkeitsarbeit   • Fortschreibung
  • UN-Kinderrechtskonventionen UN-Kinderrechtskonvention Übergreifende Bestimmungen und materielle Rechte (Artikel 1-5) • Begriffsbestimmung (Artikel 1) Kind ist jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat • Diskriminierungsverbot (Artikel 2) Recht auf Schutz vor Diskriminierung in jeder Form • Wohl des Kindes (Artikel 3) Wohl des Kindes als vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt • Verwirklichung der Kindesrechte (Artikel 4) Staatenverpflichtung zur Verwirklichung der Rechte und internationale Zusammenarbeit • Respektierung des Elternrechts (Artikel 5) Verantwortung der Eltern, das Kind bei der Ausübung seiner Rechte angemessen zu leiten und zu führen Materielle Rechte (Artikel 6-41) • Schutzrechte (Protection) u.a. Recht auf Schutz: der Identität; vor Trennung von den Eltern; der Privatsphäre; vor Schädigung durch Medien; vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Vernachlässigung; vor sexuellem Missbrauch; vor wirtschaftlicher Ausbeutung; vor Suchtstoffen; vor Entführung; in Strafverfahren; vor Todesstrafe und lebenslanger Freiheitsstrafe; bei bewaffneten Konflikten; von Kinderflüchtlingen; von Minderheiten • Förderrechte (Promotion) u.a. Recht auf: Leben und Entwicklung; Familienzusammenführung; Versammlungsfreiheit; Zugang zu den Medien; Kontakt mit beiden Eltern; Förderung bei Behinderung; Gesundheitsförderung; Bildung; kulturelle Entfaltung; Ruhe, Freizeit, Spiel und Erholung; Integration geschädigter Kinder • Beteiligungsrechte (Participation) u.a. Recht auf: eigene Meinung und deren angemessene Berücksichtigung; Gehör; freie Meinungsäußerung; Freiheit des Gewissens und der Religion; Informationsbeschaffung und -weitergabe; Nutzung kindgerechter Medien
  • Behindertenrechtskonventionen Behindertenrechtskonventionen Der Gedanke der Selbstbestimmung und der Inklusion ist wie ein roter Faden: Der behinderte Mensch soll selbst entscheiden dürfen, wie und mit wem er leben möchte, und er soll das Recht und die Möglichkeit haben, von Anfang an mitten in der Gesellschaft zu wohnen, beschult zu werden, zu arbeiten usw. Die wichtigsten Ziele der Behindertenrechtskonvention: • uneingeschränkte Bürgerrechte für alle Menschen mit Behinderungen (Status als vollwertige und gleichberechtigte Bürger ihrer jeweiligen Gesellschaft); • Selbstbestimmung und Autonomie; • Umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Inklusion); • Barrierefreiheit und Nachteilsausgleich; • Schutz vor Diskriminierung in der Form eines umfassenden Diskriminierungsverbots
  • Grundgesetz - Bezug Kinder Grundgesetz – Bezug Kinder • Im Grundgesetz gibt es kein speziell für Kinder geltendes Grundrecht • Minderjährige sind grundrechtsfähig = uneingeschränkt Träger der Grundrechte • Pflege und Erziehung ist das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Sie sind zur Schaffung positiver Lebensbedingungen für ein gesundes Aufwachsen des Kindes verpflichtet. • Dieses obliegt den Eltern gemeinsam • Der Staat wacht über die Betätigung dieses Rechts = „Staatliches Wächteramt“ • Der Staat darf nur in das Elternrecht eingreifen, wenn das Wohl des Kindes in der Familie gefährdet ist. • Die elterliche Erziehung findet ihre Grenzen in der grundrechtlich geschützten Position des Kindes, dessen Persönlichkeitsrechte zu schützen und zu fördern sind.
  • SGB VIII SGB VIII Im 8. Buch Sozialgesetzbuch hat der Bundesgesetzgeber die Grundlagen der Förderung in der Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen geschaffen. Die wichtigsten Paragraphen § 1 Recht auf Erziehung, Eigenverantwortung, Jugendhilfe § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 22 Grundsätze der Förderung § 22a Förderung in Tageseinrichtungen § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung § 47 Meldepflichten § 72 Mitarbeiter, Fortbildung § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen   § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung
  • SGB XII SGB XII Die besondere Bedeutung für Tageseinrichtungen für Kinder • In Fragen der Integration bzw. Inklusion • Insbesondere „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ §§ 53 – 60 • In besonderen Fällen auch „Hilfe für andere Lebenslagen“ §§ 70 - 74
  • Kindergartengesetze in Bayern - allg. Kindergartengesetz in Bayern • Vor 1972 gab es Kindergärten vor allem in den Städten –kommunale und kirchliche Trägerschaften. Gruppenstärke z. T. bei 50 Kindern mit einer Mitarbeiterin • 1972 kam das Bayerische Kindergartengesetz (BayKiG) • Investitionskostenzuschuss für Bau und Einrichtung • Pauschale Personalkostenbezuschussung (Objektfinanzierung) • Die Kindergärten waren dem Kultusministerium zugeordnet Die Konsequenz daraus: eine starke Vermehrung der Kindergärten • 1991 Bundesgesetz KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) • Diskussion veränderter Familiensituationen • Ansprüche auf verlängerte Öffnungszeiten • Vereinbarkeit von Familie und Beruf • Kindergarten wurde wieder dem Sozialministerium zugeordnet • Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz • Diskussion neuer Finanzierungsmodelle
  • Wie wird die Jugendhilfe organisiert? Organisation der Jugendhilfe • Kindertagesbetreuung ist die öffentlich organisierte und finanzierte Förderung von Kindern in Einrichtungen. • Kinder sind alle, die noch nicht 14 Jahre alt sind. • Die Kindertagesbetreuung gehört zur Kinder- und Jugendhilfe • Rechtliche Grundlage SGBVIII des Bundes • Die Kindertagesstätten-Gesetzes der Länder regeln vom Bundesrecht nicht erfasste Tatbestände • Seit 1996 haben alle Kinder ab 3 Jahren einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz • Ab August 2013 hat jedes Kind ab einem Jahr einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Tagespflege • Bildungspläne der Länder entstanden seit 2003 (BayKiBiG in Bayern)
  • Gesetze aus dem BayKiBig, die uns direkt betreffen BayKiBiG - Inhalt 4. Teil – Bildungs- und Erziehungsarbeit Art 10 Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen Art 11 Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen, Erziehungspartnerschaft Art 12 Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder bei besonderen Bedarfslagen Art 13 Grundsätze für die bildungs- und Erziehungsarbeit in förderfähigen Kindertageseinrichtungen, bildungs- und Erziehungsziele Art 14 Elternbeirat Art 15 Vernetzung von Kindertageseinrichtungen, Zusammenarbeit mit der Grundschule Art 16 Bildungs- und Erziehungsarbeit bei Betreuung in der Tagespflege Art 17 wissenschaftliche Begleitung, Fortbildung
  • Aufsichtspflicht Aufsichtspflicht Definition „Aufsichtspflicht ist die Verpflichtung aufsichtspflichtiger Personen, darauf zu achten, dass die ihnen zur Aufsicht Anvertrauten selbst nicht zu Schaden kommen und auch keine anderen Personen (Dritte) schädigen.“ Die Aufsicht haben nach dem BGB • Die Eltern (§ 1631) • Allein sorgeberechtigte Elternteile (§ 1626a) • Die Adoptiveltern (§ 1754) • Die Pflegepersonen, der Teil der Personensorge übertragen wurde (§ 1630) • Der Vormund (§ 1793) • Der Pfleger (§ 1915) Vertragliche Aufsichtspflicht • Die Aufsichtspflicht wird durch den Betreuungsvertrag vertraglich auf den Träger übertragen. • Dieser delegiert die Aufsichtspflicht stillschweigend oder durch Dienstanweisung auf die MitarbeiterInnen. Faktoren Geeignetheit von Personen • Persönliche Eignung • Erfahrung im Umgang mit Kindern • Einschätzung des altersgerechten Wissenstandes der Kinder und das daraus mögliche Gefahrenpotential • Bereitschaft die Aufgabe der Aufsichtspflicht zu übernehmen • Geistig und körperliche in der Lage • Erforderliche Sprache vorhanden