Strafrecht AT (Subject) / 13/5 §15 (Lesson)
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13-14-16-20-28-6/6-8/7
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- Unbewusst fahrlässig handelt, wer bei einem bestimmten Tun oder Unterlassen die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und infolgedessen den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, ohne dies zu erkennen.
- Bewusst fahrlässig handelt, wer es für möglich hält, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirkicht , jedoch pflichtwidrig darauf vertraut, dass er ihn nicht verwirklichen werde.
- Absicht Var.1 Var.2 Mit Absicht handelt, wem es auf die (wenigstens für möglich gehaltene) Tatbestandsverwirklichung gerade ankommt. Absichtlich handelt auch, wer die zumindest für möglich gehaltene Tatbestandsverwirklichung als notwendiges Ziel anstrebt, um ein Endziel zu erreichen.
- Unmittelbares Ansetzen Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum "jetzt-geht-es-los" überschreitet und Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen.
- Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird
- Wissentlich Wissentlich handelt, wer weiß oder als sicher voraussieht, dass er durch sein Handeln den Tatbestand verwirklicht.
- Conditio-sine-qua-non-Formel Bei alternativer Kausalität Eine Handlung ist kausal für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Von mehreren Handlungen, bei denen zwar jede für sich allein (alternativ), nicht jedoch alle gemeinsam (kumulativ) hinweggedacht werden können, ist jede Handlung kausal.