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Grundrechte (Subject) / 4/6-20/6-12/7 (Lesson)
- Beschwerdegegenstand Dies ist nach Art. 93 I Nr. 4a i.V.m § 90 I BVerfGG jede Maßnahme der öffentlichen Gewalt. Der Begriff der "öffentlichen Gewalt" umfasst Maßnahmen aller grundrechtsgebundenen Gewalten iSv Art. 1 III und ist daher weiter als derjenige in Art. 19 IV GG.
- Beschwerdebefugnis Dies setzt voraus, dass nach dem Vorbringen des V eine Verletzung von Grundrechten als möglich erscheint und V selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist.
- Mögliche Grundrechtsverletzung Möglich ist eine Grundrechtsverletzung immer dann, wenn sie nach keiner Betrachtungsweise offensichtlich ausgeschlossen ist.
- Problem Grundrechte zwischen Privatpersonen 1.A: Unmittelbare Wirkung der Grundrechte <-- Bürger adressiert mit den Grundrechten den Staat und nicht andere Bürger, also sich selbst. (Analog juristische Personen des öffentlichen Rechts) 2.A Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte. GR wirken sich nicht direkt auf das der Privatpersonen aus, aber auf den Staat, der das Verhältnis zwischen den Personen regelt (Lüth-Urteil)
- Abgrenzung bei Boykottaufrufen Einfache Boykottaufrufe, also solche die zwanglos auffordern, sind von der Meinungsfreiheit geschützt. Zwingende Boykottaufrufe, die einen wirtschaftlichen oder sonstigen Zwang ausüben sind nicht von der Meinungsfreiheit umfasst.
- Abwägungslehre Sonderrechtlehre 1.A: In die Meinungsfreiheit darf nur wegen eines besonderen hoheitlichen Zwecks eingegriffen werden. 2.A: Es darf nicht der geistige Kern einer Meinung beschränkt werden, sondern nur die Art der Äußerung. 3.A: Kombiniert beide Aspekte
- Allgemeines Gesetz iSv Art. 5 II - über die Allgemeinheit aus Art. 19 I hinaus - meinungsneutral - nicht gegen den geistigen Kern gerichtet - Schutz von Rechtsgütern
- Wechselwirkungslehre (1)Deutungsebene: Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten muss die am wenigsten verletzende verwendet werden, es sei, die Verwendung der anderen Deutung ist eingehend begründet. (2) Auslegung des einfachen Rechts mit Berücksichtigung der Bedeutung der Meinungsfreiheit(fdGO) (3) Verhältnismäßigkit iwS
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