Angriff
iSv § 32 ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen
Gegenwärtig
iSv §32 ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert.
Rechtswidrig
iSv §32 ist jeder Angriff, der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.
Erforderlich
iSv §32 ist die Verteidigungshandlung, die zur Angriffsabwehr geeignet ist, dass heißt grundsätzlich dazu in der Lage ist, den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu stellen, und die das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellt.
Ausnahmen der obj. Zurechnung
I. Schaffung rechtlich missbilligter Gefahr nicht bei: - allg. Lebensrisiko - Risikoverringrung II. keine Realisierung bei: - Verantwortungsverlagerung - Schutzzweck der Norm - atypischer Kausalverlauf