Strafrecht (Subject) / Strafrecht Zusammenfassung (Lesson)

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Klausurvorbereitung

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  • Angeschuldigter Beschuldigter gegen den Anklage erhoben wurde Zwischenverfahren
  • Angeklagter Angeschuldigter gegen die die HV eröffnet wurde
  • Verurteilter Angeklagter gegen den das Urteil gesprochen wurde
  • Anfangsverdacht Pflicht zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch STA
  • hinreichender Tatverdacht Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine strafbare Handlung beganen hat -> Pflicht zur Anklageerhebung
  • dringender Tatverdacht hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung -> Zwangsmaßnahme U-Haft möglich
  • Einleitung Ermittlungsverfahren Ermittlungen wg des Verdachts einer Strafta Einleitung durch: 1. Strafanzeige 2. Strafantrag des Verletzen 3. Einleitung von Amts wegen (Offizialprinzip)
  • Abschlussvermerk Am Ende des Ermittlungsverfahrens: 1. Erhebung einer Klage 2. Einstellung des Verfahrens
  • Zwischenverfahren Gericht prüft ob HV zu eröffnen ist Anklageerhebung Beschuldigter -> Angeschuldigter
  • Hauptverfahren Eröffnungsbeschluss Angeschuldigter -> Angeklagter
  • 13 Abschnitte des Hauptverfahrens Aufruf zur Sache Anwesenheit feststellen Belehrung der Zeugen Vernehmung des Angeklagten über persönl. Verhältnisse Verlesen der Anklageschrift Feststellungen zum bisherigen Verfahren Belehrung des Angeklagten Beweisaufnahme Schlussvorträge letztes Wort Beratung des Gerichts Betrachtung des Gerichts zur Urteilsfindung Urteilsverkündung im Namen des Volkes
  • Beweismittel SAGUZ Sachverständige Augenschein Geständnis Urkundenbeweis Zeugenbeweis    
  • Beweisverwertungsverbot Beweise müssen rechtstaatl. erlangt werden, sonst nicht verwertbar Bsp: Folter, keine Belehrung bei Aussagen
  • Verfahrensbeteiligte Beschuldigter/ Angeschuldigter/ Angeklagter Richter STA Verteidiger Beweispersonen (Zeugen, Sachverständige)
  • Was ist ein Zeuge Person die ihre Wahrnehmung durch Aussage mitteilen soll (nicht selber angeklagt)
  • Rechte des Zeugen Aussage ganz oder teilweise verweigern Zeugnisverweigerungsrecht: § 52ff StPO uneingeschränkt: aus persönl Gründen (Angehörige) eingeschränkt: aus berufl. Gründen (Berufgeheimnisträger, Helfer, Beamte) => ganz oder teilweise Auskunftsverweigerungsrecht: § 55 StPO wenn er durch Aussage sich selbst oder Angehörige belasten würde => teilweise    
  • Pflichten des Zeugen 1. Erscheinungspflicht 2. Aussage- & Wahrheitspflicht 3. ggf. den Eid leisten
  • Pflichten des Beschuldigten Erscheinungspflicht vor Richter & STA § 133 StPO Duldungspflichten: Eingriffs- & Zwangsmaßnahmen Gegenüberstellung Datenspeicherung
  • Duldungspflichten des Beschuldigten Eingriffs- & Zwangsmaßnahmen Gegenüberstellung Datenspeicherung
  • Rechte des Beschuldigten Rechte bei Vernehmung (Beschuldigter & Tat, Strafvorschrift, Schweigerecht, Verteidiger) Recht auf Verteidigung Schweigerecht rechtliches Gehör (Fragen, Anträge, letztes Wort)
  • Prüfung Zwangsmaßnahmen 1. wozu dienst die Maßnahme 2. Welche Art von Tatverdacht ist erforderlich 3. wer darf anordnen
  • 6 Zwangsmaßnahmen U-Haft körperl. Durchsuchung Durchsuchung von Räumlichkeiten Sicherstellung von Beweismitteln (freiwillig) Beschlagnahmung von Beweismitteln (unfreiwillig) Festhalten zur Identitätsfeststellung
  • Voraussetzungen U-Haft dringender Tatverdacht Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr, Verdunklungsgefahr, Schwerkriminalität) Verhältnismäßigkeit  
  • Gründe für U-Haft Sicherstellung des Strafverfahrens Sicherung der Vollstreckung
  • Haftprüfung bei U-Haft jederzeit beim Haftrichter, ob Gründe für U-Haft noch vorliegen nach 6 Monaten von Amts wegen
  • Haftbeschwerden gegen den Haftbefehl nur 1 Mal möglich
  • Was bei Strafzumessung berücksichtigen 6 Voraussetzungen Schuld des Täters ist Grundlage Beweggründe & Ziele für Tat Gesinnung Art der Ausführung & Folgen der Tat Vorleben d. Täters (insb. persönl. & wirtschaftl Verhältnisse) Verhalten nach der Tat  
  • Rechtsfolgen der Tat Erwachsene Einstellung mit Zustimmung Angeklagter & STA FS -> Haupstrafe; zeitig (min. 1 Monat - max. 15 Jahre) oder lebenslang Geldstrafe -> Haupstrafe Maßregeln der Sich. & Besserung -> präventiv, schuldunabhängig Nebenfolgen (Verlust der Amtsfähigkeit Nebenstrafe (z.B. Fahrverbot, nur neben Haupstrafe)  
  • Rechtsfolgen der Tat Jugendliche -> JGG 1. Erziehungsmaßregeln - Erziehungsmängel durch Tat offenkundig - Arrest bei nicht befolgen 2. Zuchtmittel 3. Jugendstrafe (min. 6 Monate, max. 5/10 Jahre - nur bei krimineller Neigung oder wegen - Schwer der Schuld  (Tatfolgen, Motive)
  • Gesamtstrafenbildung min: 1 Monat höher als höchste Einzelstrafe max: 1 Monat weniger als alle Strafen addiert
  • Maßregeln der Sicherung & Besserung präventiv, schuldunabhängig Psychiatrie Entziehungklinik SV neben FS = freiheitsentziehend Führungsaufsicht Entziehung der Fahrerlaubnis Berufsverbot  
  • Ersatzfreiheitsstrafe tritt an Stelle der GS bei Uneinbringlichkeit 1 Tagessatz = 1 Tag FS
  • Bewährung § 56 StGB Vermeidung schädlicher Wirkungen Förderung der Resozialisierung Voraussetzung: günstige Sozialprognose
  • Berufung §§ 312ff StPO nur geg Urteile Amtsgericht (Einzelrichter, Schöffengericht) Zuständigkeit: kleine Strafkammer, kleine Jugendstrafkammer                         große Jugendstrafk. bei Berufung geg. Schöffengericht Suspensivwirkung (aufschiebend) Devolutivwirkung (höheres Gericht prüft) Prüfung des Urteils in rechtlicher & tatsächlicher Richtigkeit (neue Tatsachen & Beweise gestattet) - Frist 1 Woche nach Urteilsverkündung (schriflt oder zu Protokoll der GS) beim verkündenden Gericht  Begründung: möglich, STA muss - neue Tatsachen & Beweise gestattet - „Verschlechterungsgebot“: Urteil darf nicht zum Nachteil des Angeklagten verändert werden
  • Rechtsbehelf Rechtsmittel & sonst. Rechtsmittel rechtl. Mittel der Anfechtung geg eine gerichtl Entscheidung
  • 4 Rechtsmittel 1. Berufung 2. Revision 3. Beschwerde 4. Einspruch gegen Strafbefehl = Rechtsbehelfe
  • Devolutivwirkung höheres Gericht prüft angefochtene Entscheidung
  • Suspensivwirkung hemmt die Rechtskraft einer angefochtenen Entscheidung
  • 3 Voraussetzungen für Rechtsbehelfe 1. statthaft 2. zulässig 3. begründet
  • Revision Suspensivwirkung -> aufschiebend - LG oder OLG = 1. Instanz; Berufungsurteile LG als 2. Instanz -> Devolutivwirkung - Revision beim AG = Sprungrevision zu OLG - Überprüfung in rechtlicher Hinsicht (materiell oder formell); keine Tatsachenfeststellung - Sach- oder Verfahrensrüge - Urteil in tatsächlicher Hinsicht akzeptiert - Frist 1 Woche nach Urteilsverkündung (schriftl. oder zu Protokoll der GS) beim verkündenden Gericht - Frist 1 Monat nach Einlegung für Begründung (schriftl. oder zu Protokoll der GS) - Verschlechterungsgebot gilt, außer wenn STA Revision beantragt - keine Beweisaufnahme
  • Revisionsgründe Sach- & Verfahrensrüge
  • Sachrüge materiell, Inhalt
  • Verfahrensrüge formell (Verfahren falsch durchgeführt, Verletzung StPO, GVG) absolute Rev.-gründe realtive Rev.-gründe
  • Rechtsmittel Beschwerde - geg. Beschlüsse & Verfügungen des Gerichts in tatsächlicher & rechtlicher Hinsicht - keine aufschiebende Wirkung 1. einfache Beschwerde - keine Begründung                                         - beim Richter der die Entscheidung erlassen hat                                           Bsp: Haftbeschwerde bei U-Haft 2. sofortige Beschwerde - Frist 1 Woche                                         - nur in gesetzl. bestimmten Fällen                                           Bsp: vorzeitige Entlassung nach § 57 3. weitere Beschwerde    - gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts                                          - nur in Ausnahmen § 310 StPO                                           Bsp: (einfache) (Haft-)beschwerde nicht erfolgreich
  • Zuständigkeit Einzelrichter/ Jugendrichter AG leichte Kriminalität Straferwartung FS bis zu 2 Jahre kann bis 4 Jahre verurteilen Besetzung: Einzelrichter/ Jugendrichter
  • Zuständigkeit Schöffengericht/ Jugendschöffenger. AG mittlere Kriminalität Straferwartung FS 2-4 JAhre Besetzung: 1 Berufsrichter, 2 Schöffen
  • Zuständigkeit kleine Strafkammer LG nur bei Berufungen Besetzung: 1 Berufsrichter                     2 Schöffen
  • Zuständigkeit kleine Jugendkammer LG nur bei Berufungen geg. Urteile Jugendrichter
  • Zuständigkeit große Strafkammer LG 1. Instanz schwere Kriminalität Straferwartung FS ab 4 Jahre kein LL Maßregeln der Sich. & Bess. Besetzung: 3 Berufsrichter                    2 Schöffen  
  • Zuständigkeit große Jugendkammer LG Berufung bei Urteilen Jugendschöffengericht Straferwartung FS ab 4 Jahre Maßregeln der Sich. & Bess.