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Handelsrecht (Subject) / Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB (Lesson)

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  • Nenne die Voraussetzungen des § 15 I HGB! 1. Einzutragende Tatsache2. Keine Eintragung bzw. Bekanntmachung3. Keine Kenntnis des Gegners4. Vorgang im Geschäftsverkehr
  • Nenne ein Beispiel für eine einzutragende Tatsache i.S.v. § 15 I HGB! Erteilung (und Widerruf) einer Prokura, § 53 I, II HGB.
  • Welches Problem ist bei dem Prüfungspunkt "Einzutragende Tatsache" im Rahmen des § 15 I HGB angesiedelt? Das Problem der "sekundären Unrichtigkeit".
  • Was ist bei dem Prüfungspunkt "Keine Eintragung bzw. Bekanntmachung" im Rahmen des § 15 I HGB ggf. zu beachten? Schonfrist des § 15 II 2 HGB.
  • Was ist die Rechtsfolge des § 15 I HGB? Die Umstände, die nicht im Handelsregister stehen, gelten als nicht geschehen ("negative Publizität").
  • Welches Problem ist bei der Rechtsfolge des § 15 I HGB angesiedelt? Ob es zulässig ist, in demselben Fall einmal den wahren Sachverhalt und einmal das Handelsregister zugrunde zu legen ("Rosinentheorie").
  • Nenne die Voraussetzungen des § 15 III HGB! 1. Einzutragende Tatsache2. Unrichtige Bekanntmachung3. Veranlassung4. Keine Kenntnis des Gegners5. Vorgang im Geschäftsverkehr
  • Was ist die Rechtsfolge des § 15 III HGB? Die Umstände, die im Handelsregister stehen, gelten als geschehen ("positive Publizität").
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem vertreten, ob im Falle der "sekundären Unrichtigkeit" des Handelsregisters § 15 I HGB Anwendung findet? - aA: (-)- hM: (+)
  • Was spricht für die Auffassung, die im Falle der "sekundären Unrichtigkeit" § 15 I HGB für nicht anwendbar hält? Rechtsverkehr nicht schutzbedürftig.
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  • Was spricht für die Auffassung, die im Falle der "sekundären Unrichtigkeit" § 15 I HGB für anwendbar hält? Schutz des abstrakten Vertrauens.
  • Welche Auffassungen werden zu der Frage vertreten, ob sich der Gegner in demselben Fall einmal auf den wahren Sachverhalt und einmal auf § 15 HGB berufen darf? - aA: (-)- hM: (+)
  • Was spricht für die Auffassung, die es für unzulässig hält, wenn sich der Gegner in demselben Fall einmal auf den wahren Sachverhalt und einmal auf § 15 HGB beruft? Die Widersprüchlichkeit dieses Verhaltens.
  • Was spricht für die Auffassung, die es für zulässig hält, wenn sich der Gegner in demselben Fall einmal auf den wahren Sachverhalt und einmal auf § 15 HGB beruft? § 15 I HGB ist eine Schutzvorschrift.