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Staatsrecht (Subject) / Staatsrecht (Lesson)

allgemeine Grundlagen

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  • Verfassungsorgane Verfassungsorgane sind solche Staatsorgane, die kraft Verfassung existieren und die auch durch die Verfassung selbst mit Kompetenzen ausgestattet werden.
  • Überblick über die Verfassungsorgane des GG (Oberste Bundesorgane)
  • Überblick über die Verfassungsorgane der Verf NRW (Oberste Landesorgane) Landtag (Art.30 - Art.50 Verf NRW) Landesregierung (Art.51 - Art.64 Verf NRW) Merke: Der Ministerpräsident nimmt als Bestandteil der Landesregierung zugleich die Aufgabe des Staatsoberhauptes wahr. Landesverfassungsgericht (Art.75 - Art.76 Verf NRW)
  • Gesetzgebungsverfahren (auf Bundesebene; also GG), Art.76 GG I. Einleitungsverfahren (Art.76 GG)   Art.76 I GG (Gesetzesentwurf) Gesetzesentwurf meist aus Ministerien, Opposition, Mitte des Bundestages, von Bundestagsabgeordneten, Bundesregierung bei Regierungsentwürfen: Art.76 II GG: 1. Durchgang im Bundesrat (es gibt auch noch 2. Durchgang!) Möglichkeit der Heilung, wenn erster Durchgang vergessen wird Problem: §76 GeschO BT   II. Hauptverfahren (Art.77)   Beratung im Bundestag (Art. 77 I 1 iVm §78 I 1) „verhandeln“ (Art.42 I 1; nicht bloßes abstimmen!) „beschlossen“ (Art.77 I 1) grds. ist einfache Mehrheit ausreichend! (Ausnahme z.B. Art.79 II) ℗ Beschlussfähigkeit  §45 I „Hälfte seiner Mitglieder“ §45 II „fünf vom Hundert“ (5%) Verfahren im Bundestag III. Abschlussverfahren (Art. 82) Ausfertigung durch den Bundespräsidenten Gegenzeichnung (Art.58 S.1), Bundeskanzler & Bundespräsident Verkündigung im BGBlVerfahren im Bundesrat  
  • Gesetzgebungskompetenzen des Bundes Wenn nicht Bund, dann Länder! Ausschließliche Kompetenz des Bundes (Art.73, Art.71/ Art.105, Art.38 III (!), Art.21 -> alle Artikel, die nicht in Art.71 stehen) konkurrierende Kompetenz des Bundes (Art.74, Art.72) Ungeschriebene Kompetenzen des Bundes aus der Natur der Sache (z.B. Nationalhymne)
  • Art.38 I 1 (Allgemeinheit, Freiheit, Unmittelbarkeit, Gleichheit, Geheimheit, Öffentlichkeit der Wahl) Allgemeinheit der Wahl: Ausschluss von der Wahl nur nach §13 BWahlG möglich Unmittelbarkeit der Wahl: bei meiner Entscheidung darf kein Dritter eingreifen! gehört zum Demokratieprinzip (Art.20; auslegungsbedürftig) Freiheit der Wahl: Staat muss sich um Schutzpflicht der freien Wahl kümmern geheime Wahl <-> freie Wahl (Wenn Wahl geheim, ist die Frage, ob Wahl wirklich frei) Briefwahl gefährdet Freiheit der Wahl Gleichheit der Wahl: Zählwertgleichheit (jede abgegebene Stimme zählt gleich viel) Erfolgswertgleichheit (jede Stimme muss auch einen Erfolg haben) Problem: 5%-Hürde Rechtfertigung: ohne die Klausel gäbe es keine stabile Regierungsmehrheit! Geheimheit der Wahl: man kann nicht auf Geheimheit verzichten (darf sein Kreuz nicht in Öffentlichkeit machen) Briefwahl lässt sich nicht überprüfen Öffentlichkeit der Wahl: ungeschriebener Wahlrechtsgrundsatz; Ableitung aus Demokratieprinzip und Art.38 I 1 GG; §31 BWahlG Ankündigung der Wahl, Zugänglichkeit zu Ergebnissen/ Wahllokalen, Rotation der Wahlhelfer, Wahlprüfungsverfahren
  • Normenpyramide
  • Grundrechtsprüfung-Schutzbereich Wer & Was wird von dem Grundrecht geschützt? A. Persönlicher Schutzbereich: Darf sich der Betroffene überhaupt auf das zu prüfende Grundrecht berufen? (Grundrechtsberechtigung) Ist das Grundrecht ein Menschen- oder Bürgerrecht?                       Können sich auch Personenvereinigungen auf das Grundrecht berufen (Art.19 Abs.3 GG)? Kann das Grundrecht dem Nasciturus schon & dem Verstorbenen noch zustehen?  häufig reicht der Urteilsstil detailliertere Ausführungen im Gutachtenstil nur bei Unregelmäßigkeiten nötig: die Meinungsäußerung eines 10-Jährigen, die Tötung eines Embryos, die Geltendmachung eines Bürgerrechtes durch einen EU-Ausländer oder das Agieren von juristischen Personen   B. Sachlicher Schutzbereich Kann das im Sachverhalt beschriebene Verhalten des Betroffenen von dem geprüften Grundrecht erfasst werden? Erst muss der sachliche Schutzbereich des Grundrechtes definiert und dann das Verhalten unter diese Definition subsumiert werden.
  • Grundrechtsprüfung-Eingriff Ein Eingriff liegt vor, wenn der Schutzbereich eines Grundrechts durch Akt öffentlicher Gewalt verkürzt wird. klassische Eingriffsdefinition ein Eingriff liegt vor, wenn der Schutzbereich des Grundrechts unmittelbar & gezielt verkürzt wird (Ge- oder Verbot) mittelbarer oder faktischer Eingriff Wenn der Schutzbereich nicht unmittelbar und gezielt verkürzt wird: mittelbare oder faktische Beeinträchtigung des Schutzbereiches Ist die Intensität & Wertigkeit des Grundrechts sowie das Naheliegen des Kausalverlaufes wertungsmäßig mit einem klassischen Grundrechtseingriff zu vergleichen? Akt öffentlicher Gewalt a. Die Verkürzung des Schutzbereiches muss auf einem Akt öffentlicher Gewalt beruhen. In Betracht kommen hier Legislativakte (Parlamentsgesetze), Exekutivakte (insbesondere Verwaltungsakte, Realakte von Verwaltungsbehörden, Erklärungen von Regierungsvertretern) und Judikativakte (Urteile, gerichtliche Beschlüsse). b. Auch Urteile und Beschlüsse von Zivilgerichten stellen im vorstehenden Sinne Akte öffentlicher Gewalt dar.
  • Grundrechtsprüfung-Schranken Schranken Ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt? Dies setzt die Existenz einer Grundrechtsschranke voraus. Schrankenprüfung: Hat das GG den Eingriff in das geprüfte Grundrecht erlaubt? Verfassungsunmittelbare Schranken Die Ermächtigung für das Handeln ergibt sich unmittelbar aus dem GG. Sie sind als EGL für Handeln der Exekutive unvollkommen, da es an einer Zuständigkeitsbestimmung fehlt. Entsprechend wird das GG durch andere Gesetze konkretisiert. Gesetzesvorbehalte einfacher Gesetzesvorbehalt Stellt an das ihn ausfüllende Gesetz keine besonderen Anforderungen. Beispielhafte Formulierung: »Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden« (Art.10 Abs.2 S.1 GG) oder atypische einfache Gesetzesvorbehalte: »verfassungsmäßigen Ordnung« qualifizierter Gesetzesvorbehalt Macht die Grundrechtsbeschränkung von bestimmten Voraussetzungen abhängig.   C. Verfassungsimmanente Schranken (bzw. Schranken aus kollidierendem Verfassungsrecht) wenn keine verfassungsunmittelbare Schranke oder kein GV existiert: verfassungsimmanente Schranke Insbesondere Art.4 GG und Art.5 III GG können beschränkt werden. Grund für verfassungsimmanente Schranken: können mit anderen Grundrechten kollidieren („Schranke aus kollidierendem Verfassungsrecht“ oder „sonstige Werte von Verfassungsrang“)  
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  • Grundrechtsprüfung-Verbot des Einzelfallgesetzes (Art.19 I S.1) Grundrechtseinschränkende Gesetze müssen »allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten«. A. Anwendungsbereich I. Art.19 Abs.1 S.1 GG gilt nur für förmliche Gesetze. Auf RVO & Satzung findet es keine Anwendung. II. Das förmliche Gesetz muss ein Grundrecht einschränken. Von einer Grundrechtseinschränkung ist nur dann auszugehen, wenn auch das Zitiergebot gilt. Das Verbot des Einzelfallgesetzes erstreckt sich grundsätzlich auf alle gesetzlichen Eingriffe in Grundrechte. B. Umsetzung Das Verbot des Einzelfallgesetzes wird durch die generell-abstrakte Formulierung des Gesetzes in Tatbestand & Rechtsfolge umgesetzt.