Strafrecht AT (Subject) / BT (Lesson)
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19/5-20/5-22-26-30/-7/6-23/6
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- Heimtücke Heimtücke iSv 211 II 2.Gruppe, 1.Variante ist die bewusste Ausnutzung der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung. Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs versieht. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
- Niedrige Beweggründe iSv §211 sind alle Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb sittlich verachtenswert sind.
- Habgier iSv §211 ist ein ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis, gleichgültig, ob es dabei um einen Vermögenszuwachs oder um die Vermeidung von Aufwendungen als unmittelbare Folge der Tötungshandlung geht
- Körperliche Misshandlung iSv §223 ist jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper des Opfers sowie jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
- Gesundheitsschädigung iSv § 223 ist das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art
- gesundheitsschädliche Stoffe sind solche Substanzen, die die Gesundheit zu schädigen geeignet sind und die mechanisch oder thermisch wirken, sowie krankheitserregende Mikroorganismen
- Gift iSv §224 I Nr. 1 Alt.1 ist ein organischer oder anorganischer Stoff, der unter bestimmten Bedingungen (etwa Einatmen, Aufnahme über die Haut) durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet ist, zumindest eine erhebliche Gesundheitsschädigung herbeizuführen.
- Beigebracht iSv 224 I ist das Gift, wenn der Täter das Gift derart mit dem Körper des Opfers in Verbindung gebracht hat, dass es seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.
- Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen
- Hinterlistig ist dieser Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren