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Recht & Steuern (Subject) / BGB Allgemeiner Teil (Lesson)

BGB Allg. Teil

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  • Rechtssubjekte Natürliche Personen (alle Menschen)Juristische Personen des privaten Rechts (eingetragene Vereine, Kapitalgesellschaften)Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Schulen, Anstalten)
  • Rechtsobjekte Sachen (körperliche Gegenstände z.B Waren, Grundstücke )    -> bewegliche Sachen: alle Sachen, die nicht Grundstücke oder                Gebäude sind    -> unbewegliche Sachen: Grundstücke und mit diesen fest verbundene         Gegenstände (Gebäude)Rechte (nicht körperliche Dinge - immaterielle Güter z.B Mieten, Patente)
  • Rechtsfähigkeit Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu seinbeginnt bei nat. Personen mit Vollendung der Geburt und endet mit Todbeginnt bei juristischen Personen mit Eintragung in entspr. öffentlichesRegister und endet mit Löschung / Liquidation
  • Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, Rechtsgeschäfte rechtswirksam abzuschließen- geschäftsunfähig: Kinder < 7 Jahre und dauernd Geisteskranke- eingeschränkt geschäftsfähig: Minderjährige (Vollendung des 7. Lebensjahres bis unter 18. Jahre)- voll geschäftsfähig : Vollendung des 18. Lebensjahres
  • beschränkt geschäftsfähig benötigen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter um rechtswirksam tätig zu werdenAusnahmen:Taschengeldparagraph § 110 BGB SchenkungRechtsgeschäfte im Rahmen eines Geschäftsbetriebes, zu dem ein beschränkt Geschäftsfähiger ermächtigt ist
  • Rechtsgeschäft = Willenserklärung, die Rechstgeschäft begründet oder beendet einseitig: durch eine Person abgegeben    -> empfangsbedürftig: wird erst wirksam, wenn anderem zugehen        ( z.B Mahnung, Kündigung)    -> nicht empfangsbedürftig: wirksam ohne dass sie jemanden zugehen        (z.B Testament, Auslobungmehrseitig: übereinstimmende Willenserklärung durch mind. 2 Personen  Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Reisevertrag
  • Form Willenserklärung grundsätzlich Formfreiheit- mündlich, schriftlich, fernmündlich, elektronisch - schlüssiges konkludentes Handeln zB Kopfnicken als Zustimmung - in Ausnahmefällen: durch Schweigen Ausnahmen-Schriftform ( Mietverträge, handschriftl. Testament)-elektronische Form : kann unter Umständen Schriftform ersetzen wenn Dokument mit Signatur entspr. Signaturgesetz versehen-öffentl Beglaubigung: schriftlich u. mit notarieller Beglaubigung (z.B Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister)-notarielle Beurkundung: Erklärung vor Notar (z.B. Grundstückskaufvetrag)- gleichzeitige Anwesenheit: Eheschließung
  • Vertretung Formen Def.: eine Person gibt Willenserklärung im Namen und für Rechnung eines anderen §§ 164 ff BGBgesetzliche Vertretung: auf Gesetz beruhende Vertretungsmacht- für natürliche Personen: Eltern, Vormund, Pfleger, Betreuer- für juristische Personen: Vorstand, Geschäftsführer, persönlich haftender GesellschafterRechtsgeschäftliche Vertretung (Vollmacht): durch Rechtsgeschäft übertragene Vetretungsmacht
  • Def Nichtigkeit und Anfechtung / Unterschied + Beispiele Nichtigkeit: abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist von vornherein ungültigz.B Rechtsgeschäfte von geschäftsunfähigen Personen, beschränkt geschäftsfähigen Personen ohne Zustimmung des gesetzl Vertreter,die zum Schein oder zum Scherz abgegeben wurden, gegen gesetzl Bestimmungen, Formvorschriften und gegen gute Sitten verstoßenAnfechtung: durch wirksame Anfechtung wird Rechtsgeschäft grundsätztlich rückwirkend vernichtet und wird von Anfang an nichtigz.B. Irrtum in der Erklärung (Verschreiben, Versprechen), Irrtum in der Übermittlung (Fehler durch die Post), Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Person oder Sache (Verwechslung), arglistige Täuschung (bewusstes Verschweigen eines Mangels durch Verkäufer), widerrechtliche Drohung oder Nötigung (Erpressen einer Unterschrift)Ausnahme: Anfechtung von Arbeitsverträgen: Anfechtung wirkt erst ab Zugang der Erklärung, also nur für Zukunft
  • Def Verjährung + voraussetzung - nach Ablauf der Verjährungsfrist hat Schuldner das Recht, die geschuldete Leistung zu verweigernVoraussetzungAblauf der Verjährungsfristund Einrede der Verjährung (Schuldner muss sich auf eingetretene Verjährung berufen)
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  • Verjährungsfristen 3 Jahre + Fristbeginn Beginn: Jahresabschluss   - Lohnforderungen- Ansprüche der Handwerker- Ansprüche der Kaufleute- Zinsrückstände- Miet -/ Pachtrückstände- für sonstige Werkvertragsleistungen - Beginn: Abnahme- bei arglistigen Verschweigen des Mangels - Übergabe/Ablieferung
  • Verjährungsfrist 30 Jahre + Beginn Anspruchsentstehung   - Titel (Urteile, Vollstreckungsurkunden)
  • Verjährungsfrist 5 Jahre + Fristbeginn - Kauf von Bauwerken - Ablieferung BGB 438- Herstellung von Bauwerken - Abnahme BGB 634a
  • Verjährungsfrist 2 Jahre + Fristbeginn - für Arbeiten an einer Sache - Abnahme - bei Sachmängeln neue Sachen - Übergabe- bei Sachmängeln gebrauchte Sachen 1 Jahr !! - Übergabe
  • Def .Hemmung der Verjährung + Fälle 6x -Zeitraum, während Hemmung wird nicht in Verjährungsfrist eingerechnet-> Fristlauf wird unterbrochen– bei höherer Gewalt § 206 BGB– bei Verhandlungen § 203 BGB– bei einem Leistungsverweigerungsrecht gem. § 205 BGB– bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gem. § 208 BGB– aus familiären und ähnlichen Gründen gem. § 207 BGB– bei Rechtsverfolgung § 204 BGB (z.B. Klageerhebung, Zustellung einer Streitverkündung, Mahnbescheid)
  • Def Unterbrechung Verjährung+ Fälle Frist beginnt von vorn -Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder Anerkennung des Anspruchs durch Schuldner- Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen VollstreckungshandlungBGB 212
  • Verwirkung Verlust eines Rechts Recht wurde längere Zeit nicht geltend gemacht und spätere Geltungsmachung verstößt gegen Treu und Glauben