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Bereicherungsrecht (Subject) / Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 1 BGB (Lesson)

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  • Nenne die Voraussetzungen des § 816 I 1 BGB I. (Entgeltliche) Verfügung eines NichtberechtigtenII. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
  • Definiere "Verfügung" i.S.v. § 816 I 1 BGB! Ein Rechtsgeschäft, das auf Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung eines Rechts gerichtet ist.
  • Welches Problem ist bei dem Prüfungspunkt "Verfügung" im Rahmen des § 816 I 1 BGB angesiedelt? Die analoge Anwendbarkeit des § 816 I 1 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte.
  • An welche Norm ist zu denken, wenn die Verfügung des Nichtberechtigten nicht entgeltlich erfolgt ist? § 816 I 2 BGB.
  • Nenne zwei Beispiele, in denen eine Verfügung dem Berechtigten gegenüber wirksam sein kann! - §§ 932 ff.BGB- § 892 BGB
  • Kann die Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten auch konkludent erfolgen? Ja, und zwar regelmäßig durch das Herausgabeverlangen.
  • Was ist die Rechtsfolge des § 816 I 1 BGB? Ein Anspruch auf Herausgabe des durch die Verfügung erlangten gegen den Verfügenden (Erlösherausgabe).
  • Welches Problem ist bei der Rechtsfolge des § 816 I 1 BGB angesiedelt? Das Problem des Umfangs des Herausgabeanspruchs, wenn der Erlös höher ist als der objektive Wert der Sache.
  • Nenne ein Beispiel für ein Verpflichtungsgeschäft, bei dem § 816 I 1 BGB analog in Betracht kommen könnte! (Unberechtigte) Untervermietung
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem der analogen Anwendung des § 816 I 1 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte vertreten? - aA: (+)- hM: (-)
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  • Was spricht für die Auffassung, die die analoge Anwendung des § 816 I 1BGB auf Verpflichtungsgeschäfte befürwortet? Sinn und Zweck des Bereicherungsrechts (Abschöpfungsgedanke).
  • Was spricht für die Auffassung die die analoge Anwendung des § 816 I 1 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte verneint? - Wortlaut ("Verfügung")- Systematik (§§ 677 ff. und §§ 989 ff. BGB)
  • Welche Auffassungen werden zur Frage des Umfangs des Herausgabeanspruchs nach § 816 I 1 BGB vertreten? - aA: nur der objektive Wert der Sache- hM: auch der Erlös, der den objektiven Wert der Sache übersteigt
  • Was spricht für die Auffassung, die im Rahmen des § 816 I 1 BGB nur den objektiven Wert der Sache zubilligt? - Durch die Leistung wurde nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt, die einen objektiven Wert hat- Verkäuferisches Geschick des Verfügenden
  • Was spricht für die Auffassung, die im Rahmen des § 816 I 1 BGB den tatsächlich erzielten Erlös zubilligt? - Wortlaut ("erlangt")- Sinn und Zweck (Abschöpfungsgedanke)- Spiegelbildargument (Vergleich zum Fall des Mindererlöses)