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WisoII (Subject) / Rechnungswesen (Lesson)
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- Was ist "Rechnungswesen"? Unter dem Begriff betriebliches Rechnungswesen fasstman sämtliche Verfahren zusammen, deren Aufgabe esist, alle im Betrieb auftretenden Geld- undLeistungsströme, die vor allem – aber nicht ausschließlich– durch den Prozess der betrieblichen Leistungserstellungund –verwendung hervorgerufen werden, mengen- undwertmäßig zu erfassen und zu überwachen.
- Aufgaben des Rechnungswesens Dokumentation und Kontrolle, dazu gehört dieErmittlung von Beständen undBestandsveränderungen sowie des Erfolgs einerZeitperiode Ermittlung der Selbstkosten der betrieblichenLeistungserstellung (stückbezogen) Dispositionsaufgabe: Lieferung von Unterlagenfür die Planung Rechenschaftslegungs- und Informationsaufgabe
- Bereiche des Rechnungswesens Finanzbuchführung, Bilanz und Jahresabschluss(Zeitrechnung) Kostenrechnung/Kalkulation (Stückrechnung) Betriebswirtschaftliche Statistik(Vergleichsrechnung) Planungsrechnung (Vorschaurechnung)
- Bestandteile des betrieblichen Rechnungswesens - betriebliches Rechnungswesen: externes Rechnungswesen: Finanz- und Geschäftsbuchhaltung internes Rechnungswesen: betriebliche Statistik Kosten- und Leistungsrechnung betriebliche Planungsrechnung
- Zwecke der Buchführung Selbstinformation des Unternehmers Rechenschaftsablegung gegenüber Gesellschaftern Nachweis der Besteuerungsgrundlagen Gläubigerschutz Beweismittel
- Zwecke der Buchführung: Selbstinformation Anhand der Buchführung kann sich derUnternehmer darüber informieren• wie sich sein Vermögen und seine Schuldenzusammensetzen und verändern,• welchen Gewinn oder Verlust er innerhalbeines Zeitraums erwirtschaftet hat,• welche Aufwendungen und Erträge seinenErfolg im einzelnen nach Art und Höhebeeinflusst haben,• wie hoch seine Privatentnahmen sind.
- Rechtsgrundlage der Buchführung Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten ergeben sichzum einen nach dem Handelsrecht (HGB §§ 238 ff.), zumanderen nach dem Steuerrecht (§§140 ff AO).Der Begriff Aufzeichnungen stellt einen Oberbegriff dar.Gemeint ist damit das Erfassen von Vorgängen innerhalbund außerhalb einer kaufmännischen Buchführung.So müssen bspw. Freiberufler ihre Betriebseinnahmen und–ausgaben aufzeichnen, obwohl sie nicht zur Buchführungverpflichtet sind (Einnahmen-Überschussrechnung nach §4 Abs. 3 EStG
- Originäre Aufzeichnungspflichten Ergeben sich unmittelbar aus der Steuergesetzgebung:• umsatzsteuerliche Aufzeichnungen• Aufzeichnung des Wareneingangs• Aufzeichnung des Warenausgangs• Aufzeichnung geringwertiger Wirtschaftsgüter desAnlagevermögens• Aufzeichnung bestimmter Betriebsausgaben– Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde– Aufwendungen für Bewirtung von Geschäftsfreunden• das Führen von Lohnkonten
- abgeleitete Aufzeichnungspflichten Aufzeichnungspflichten die nach anderen alssteuerrechtlichen Vorschriften bestehen, z.B. :• Hotel-, Gaststätten-, Pensionsgewerbe: Fremdenbücher• Gebrauchtwagenhändler: Gebrauchtwagenbücher• Banken: Depotbücher• Heimarbeiter: Entgeltbücher• Winzer: Keller- und Weinlagerbücher nach demWeingesetz• Landwirte: Aufzeichnungspflicht bei der Anwendungvon Pflanzenschutzmitteln nach demPflanzenschutzgesetz
- Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtetBücher zu führen. Kaufmann im Sinne des § 1 HGB ;ist,wer ein Handelsgewerbe betreibt, dieses ist imHandelsregister einzutragen:§1 HGB:(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzes ist, wer einHandelsgewerbe betreibt.(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es seidenn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfangeinen in kaufmännischer Weise eingerichtetenGeschäftsbetrieb nicht erfordert.
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- Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht (neue Definition): Ein Gewerbebetrieb liegt nach § 15 Abs.2 EStGvor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:• Selbständigkeit• Nachhaltigkeit• Gewinnerzielungsabsicht• Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichenVerkehr• Keine Land- und Forstwirtschaft, keine freieBerufstätigkeit und keine andereselbstständige Arbeit
- Buchführungspflicht nach Handelsrecht §1 HGB Satz (2) besagt: Handelsgewerbe ist jederGewerbebetrieb, es sei denn, daß dasUnternehmen nach Art oder Umfang einen inkaufmännischer Weise eingerichtetenGeschäftsbetrieb nicht erfordert.§2 HGB: Ein gewerbliches Unternehmen, dessenGewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe imSinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma desUnternehmens in das Handelsregister eingetragenist. Damit gilt für handwerksmäßig betriebene Tätigkeiten:• Bei Aufnahme der Tätigkeit (Gründung) ist das Gewerbebeim Gewerbeamt der Gemeinde anzumelden. DerHandwerker erhält einen Gewerbeschein und wird insGewerberegister eingetragen. Kaufmannseigenschaftentsteht dadurch nicht, nach HGB wird keineBuchführungspflicht begründet.• Aber: Bei freiwilligem Eintrag ins Handelsregister bzw.Wahl einer Rechtsform die einen Handelsregistereintragverlangt wird der Handwerker zum Formkaufmann undist damit buchführungspflichtig nach HGB.• Steuerlich gelten die Grenzen des §141 AO fürHandwerker
- Buchführungspflicht nach Steuerrecht Abgeleitete Buchführungspflicht: Kaufleute haben ihreVerpflichtungen nach HGB auch für das Steuerrecht zuerfüllen (§ 140 AO). Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für dieSteuerbilanz.Originäre Buchführungspflicht:Nach § 141 AO ist buchführungspflichtig, wer eine derfolgenden Grenzen überschreitet:•Umsätze von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr•Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten land- undforstwirtschaftlichen Flächen von mehr als 25.000 €.• Gewinne aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 € imWirtschaftsjahr• Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000 €im Kalenderjahr Originäre Buchführungspflicht:Zur Begründung der Buchführungspflicht genügt dieÜberschreitung einer der vorgenannten Grenzen. Voraussetzungist jedoch, dass dies von der Finanzbehörde festgestellt wirdund dem Steuerpflichtigen durch Verwaltungsakt mitgeteiltwurde.Für Freiberufler und sonstige selbständig Tätige (§ 18 EStG)ergibt sich weder nach § 140 noch über § 141 AO eineBuchführungspflicht. Sie können entweder freiwillig Bücherführen oder eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (§ 4Abs. 3 EStG) durchführen
- Freie Berufe nach EStG Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG• Die Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten• Die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe:Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare,Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- undBetriebswirte, vereidigte Buchprüfer undBücherrevisoren• Die naturwissenschaftlichen/technischen Berufe:Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker,Architekten, Lotsen• Die sprach- und informationsvermittelnden Berufe:Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher,Übersetzer Aber:Wählen Angehörige freier Berufe aus Haftungsgründeneine Rechtsform, die einen Handelsregistereintragbedingt, so ergibt sich über die Form doch eineBuchführungspflicht.Beispiel: Mehrere Wirtschaftsprüfer schließen sich zueiner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH zusammen.
- Verstöße gegen Buchführungspflicht • Verpflichteter führt keine Bücher– Zwangsgeld bis 25.000 €– Vollschätzung– bei Steuergefährdung Geldbuße bis 5.000 €– bei Steuerverkürzung Geldbuße bis 50.000 €– bei Steuerhinterziehung Geld- oderFreiheitsstrafen• Verpflichteter führt Bücher mit schweren undgewichtigen formellen oder sachlichen Mängeln– Verwerfung der Buchführung• Verpflichteter führt Bücher mit geringfügigenformellen oder unwesentlichen sachlichen Mängeln– Berichtigung durch Zuschätzung
- Rechtsgrundlagen: Gewinnermittlung, wenn keine Buchführungspflicht vorliegt §4 Abs.3 EStG: „Steuerpflichtige, die nicht auf Grundgesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zuführen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und dieauch keine Bücher führen und keine Abschlüssemachen, können als Gewinn den Überschuss derBetriebseinnahmen über die Betriebsausgabenansetzen.“• §13 a EStG: Ermittlung des Gewinns aus Land- undForstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- Rechtsgrundlagen: Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung • Klarheit: ein sachverständiger Dritter muß sich in einerangemessenen Zeit Übersicht verschaffen können.DieGeschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklungverfolgen lassen.Grundsatz: „Keine Buchung ohne Beleg“• Wahrheit: alle Geschäftsvorfälle sind vollständig, zeitlichaufeinanderfolgend, zeitnah und geordnet aufzubewahren.• Vorsicht: Niedrigstwertprinzip bei Bewertung• Bilanzidentität: Bei Gründung eines Unternehmens ist eineEröffnungsbilanz zu erstellen. Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahresist eine Schlussbilanz zu erstellen. „Schlussbilanz = Anfangsbilanz“• Aufbewahrungspflicht:– Bücher, Buchungsbelege, Aufzeichnungen, Inventare undBilanzen: 10 Jahre– Handels- und Geschäftsbriefe: 6 Jahre