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Jura (Subject) / Zivilrecht (Lesson)
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- Haltbarkeitsgarantie Bei der Haltbarkeitsgarantie übernimmt der Erklärende die Garantie für eine bestimmte Haltbarkeitsdauer. Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, das ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443 Abs. 2 BGB@). Die Rechte aus der Garantie sollen begründet sein, wenn innerhalb der Garantiezeit ein Sachmangel eintritt. Kein Sachmangel liegt vor, wenn der aufgetretene Mangel durch unsachgemäße Benutzung der Sache entstanden ist. Den Verkäufer trifft die Beweislast, dass der Mangel durch unsachgemäße Benutzung entstanden ist und deswegen nicht solange gehalten hat, wie die Haltbarkeitsgarantie verspricht.
- Minderung Die Minderung ist ein Institut der Gewährleistung im deutschen Zivilrecht. Sie wahrt bei gegenseitigen Verträgen im Falle einer mangelhaften Leistung das Verhältnis zur vereinbarten Gegenleistung. Das geschieht dadurch, dass wegen einer solchen Leistungsstörung der Anspruch auf die Gegenleistung teilweise erlischt (rechtsvernichtendeEinwendung): wer eine schlechtere Leistung erhält, soll auch weniger dafür zahlen müssen. Diese Wirkung kann - wie im Mietrecht - kraft Gesetzes eintreten oder von der Ausübung eines entsprechenden Gestaltungsrechts abhängen (Kauf, Werkvertrag). Andere gegenseitige Verträge kennen die Minderung nicht (vgl. Dienst- und Arbeitsvertrag). Daher ist die Minderung nicht wie der Rücktritt im allgemeinen Schuldrecht, sondern bei den jeweiligen Vertragstypen geregelt. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Minderung kraft Gesetzes 2 Minderung als Gestaltungsgeschäft 2.1 Mangelhafte Leistung 2.2 Rechte des Kunden bei mangelhafter Werkleistung 2.3 Rechtsfolge 2.4 Weblinks Minderung kraft Gesetzes[Bearbeiten] Im Mietrecht führt ein Sach- oder Rechtsmangel der Mietsache dazu, dass der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten hat (§ 536 BGB). Der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses erlischt also automatisch in bestimmter Höhe oder sogar vollständig. Hat der Mieter im Voraus oder in Unkenntnis des Mangels bereits gezahlt, so ist der Rechtsgrund entfallen und der Mieter kann das Geld nach Bereicherungsrecht zurückverlangen. Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Unter bestimmten Umständen tritt die Minderung nicht ein, beispielsweise wenn der Mieter den Mangel kannte (§ 536b ff. BGB). Auch beim Reisevertrag tritt die Minderung kraft Gesetzes ein (§ 651d BGB). Minderung als Gestaltungsgeschäft[Bearbeiten] Im Kauf- und Werkvertragsrecht tritt die Minderung nicht kraft Gesetzes ein, sondern kann vom Käufer bzw. Besteller rechtsgeschäftlich herbeigeführt werden (Gestaltungsgeschäft). Voraussetzung ist, dass ihm ein Minderungsrecht (Gestaltungsrecht) zusteht und er die Minderung gegenüber dem Vertragspartner erklärt (Gestaltungserklärung). Mangelhafte Leistung[Bearbeiten] Der Kunde kann vom Handwerker die ordnungsgemäße und mängelfreie Erfüllung der Verpflichtungen aus dem (hier beispielhaften) Werkvertrag verlangen. Nach § 633 BGBhat der Handwerker die vereinbarte Leistung incl. aller zugesicherten Eigenschaften zu erbringen. Ferner hat das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein, um so den vorgesehenen Gebrauch nicht zu mindern. Rechte des Kunden bei mangelhafter Werkleistung[Bearbeiten] Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 trat das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft. Die Mängelhaftung beim Werkvertrag wurde hierdurch maßgeblich geändert. Es ist nunmehr in das allgemeine Leistungsstörungsrecht eingebettet. Mängel eines Unternehmers werden als Nichterfüllung seiner Pflichten angesehen. Aus einem mangelhaften Werk ergeben sich Rechte des Bestellers. Diese unterscheiden sich davon, ob er das Werk abgenommen hat oder nicht. Weiterhin ist es erheblich, ob der Besteller, wenn er das Werk abgenommen hat von den Mängeln Kenntnis hatte. Sofern der Kunde das Werk gemäß § 640 BGB noch nicht abgenommen hat, kann er allerdings nur wegen nicht unerheblicher Mängel folgende Rechte geltend machen. Nachbesserung durch den Handwerker (§ 635 BGB Nacherfüllung) Selbstvornahme (§ 637 BGB Selbstvornahme). Er kann den Mangel selbst beseitigen und hierfür erforderliche Kosten geltend machen. Er kann auch einen Kostenvorschuss geltend machen. Rücktritt (früher Wandlung) (§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz) Minderung des Werklohnes (§ 638 BGB Minderung) das heißt die Vergütung um den verminderten Wert reduzieren. Geltendmachen von weitergehenden Schadenersatzansprüchen (§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz) Seine Rechte kann der Besteller nur in Stufen geltend machen. Bei der ersten Stufe hat der Besteller lediglich das Recht Nacherfüllung zu verlangen. Hierzu hat er dem Unternehmer eine 2. Erfüllungschance zu gewähren und ihm hierzu eine angemessene Frist einzuräumen. Das Nacherfüllungsbegehren hat konkret zu erfolgen, das heißt er hat die Mängel genau zu benennen. Erst nach erfolgloser oder nicht angenommener Nacherfüllung stehen dem Besteller die anderen Rechte zu. Ist das Werk bereits abgenommen, sind die Rechte des Bestellers eingeschränkt. Die Abnahme kann auch konkludent erfolgen. Das heißt in beiderseitigem Einverständnis. Dies kann auch mündlich oder wortlos erfolgen. Mit der Abnahme endet das Erfüllungsstadium durch den Unternehmer. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruches des Handwerkers ist entstanden Der Gefahrenübergang auf den Besteller ist erfolgt Das ist der Beginn der Verjährung. Rechtsfolge[Bearbeiten] Die Minderung ist im § 638 BGB und § 441 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Aus § 441 BGB ergibt sich folgende Rechnung: oder umgewandelt in einen Dreisatz: Den Betrag der Minderung erhält man mittels folgender Formel: Die Ausübung des Minderungsrechtes wandelt das Schuldverhältnis um. Die Erfüllungsansprüche, das Selbstvornahmerecht und das Rücktrittsrecht erlöschen. Eventuell bestehende Schadenersatzansprüche bleiben weiter bestehen. Voraussetzung der Minderung ist, dass bei Gefahrübergang ein Mangel vorlag eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt wurde oder diese ausnahmsweise entbehrlich ist die Frist erfolglos verstrichen ist oder der Mangel nicht beseitigt wurde das Minderungsrecht nicht erloschen ist. Eine Ablehnungsandrohung, mit der man die Gegenseite vor einer Verwirkung ihres Anspruches warnen müsste, ist seit der Modernisierung des Schuldrechtes nicht mehr erforderlich.
- Selbstvornahme Unter einer Selbstvornahme versteht man im Kaufrecht die Beseitigung eines Sachmangels der Kaufsache durch den Käufer oder durch einen, durch den Käufer beauftragten, Dritten. Das Gleiche gilt für die die Beseitigung des Werkmangels durch den Besteller. Die Selbstvornahme ist ein Deckungsgeschäft. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Zulässigkeit 2 Ersatz der Kosten des Käufers/Bestellers 2.1 Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist 2.2 Vor Ablauf einer angemessenen Nachfrist 3 Herausgabe der ersparten Kosten des Verkäufers/Unternehmers 4 Rücktritt und Minderung 5 Fußnoten 6 Literatur Zulässigkeit[Bearbeiten] Nach Übergabe der Kaufsache oder Abnahme des Werkes hat der Käufer das Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren. Weil er im Rahmen der Gesetze nach Willkür mit der Sache schalten darf, darf er unstreitig auch einen Fehler der Sache selbst beheben. Ersatz der Kosten des Käufers/Bestellers[Bearbeiten] Betreffend den Ersatz der Kosten für eine Selbstvornahme des Käufers bzw. Bestellers muss zwischen dem Zeitpunkt vor Ablauf einer angemessenen Nachfrist gegenüber dem Verkäufer/Unternehmer und nach Ablauf einer solchen Nachfrist unterschieden werden. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist[Bearbeiten] Nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind die Kosten für eine Selbstvornahme unstreitig als Schadensersatz statt der Leistung ersatzfähig. Schadensersatz statt der Leistung kann nur verlangt werden, wenn der Verkäufer/der Unternehmer die Nichtvornahme der Nacherfüllung zum Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Nachfrist zu vertreten hat. Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat der Verkäufer, solange die Leistung aus der Gattung noch möglich ist, in der Regel sein Unvermögen oder Unwillen zur Nacherfüllung stets zu vertreten. Sie gilt selbst dann, wenn eine Stückschuld im Falle eines Mangels nach dem hypothetischen Parteiwillen durch eine gleichartige und gleichwertige Sache ersetzbar sein soll.[1] Anders sieht es häufig bei Werkverträgen aus, da hier der Unternehmer zur Herstellung des Werkes verpflichtet ist. Deswegen wird im Werkvertragsrecht der Schadensersatzanspruch statt der Leistung durch einen verschuldensunabhängigen Aufwendungsersatzanspruch des Bestellers nach § 637 Abs.1 BGB ergänzt. Vor Ablauf einer angemessenen Nachfrist[Bearbeiten] Vor Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind die Kosten einer Selbstvornahme nur dann ersatzfähig, wenn der Käufer oder der Unternehmer infolge einer Schadensminderungsobliegenheit zur sofortigen Instandsetzung gehalten ist. Das ist dann der Fall, wenn dem Verkäufer oder dem Unternehmer durch eine Nachfristsetzung ein hoher Verzugsschaden, etwa Mietzinsen für eine Ersatzmaschine, entstünden. Herausgabe der ersparten Kosten des Verkäufers/Unternehmers[Bearbeiten] Nach anderen Gesichtspunkten ist die Frage zu beurteilen, ob der Verkäufer/Unternehmer die Kosten herauszugeben hat, welche ihm bei einer Nacherfüllung entstanden wären, die er sich aber infolge der Mangelbeseitigung durch den Käufer/Besteller erspart hat. Die Kosten, die sich der Verkäufer/Unternehmer erspart, liegen in der Regel niedriger, als die Kosten, die der Käufer/Besteller für die Mangelbeseitigung aufgewendet hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnt einen Anspruch auf Herausgabe der ersparten Kosten ab[2]. § 326 Abs.2 Satz 2 BGB sei wegen § 326 Abs.1 Satz 2 BGB nicht anwendbar. Dem BGH zufolge werde der Vorrang der Nacherfüllung durch den Verkäufer/Unternehmer verletzt. Ein Großteil des Schrifttums befürwortet hingegen einen Anspruch auf Herausgabe der ersparten Kosten nach §326 Abs.2 Satz 2 BGB analog.[3] Die Lage nach einer Selbstvornahme entspreche der des §326 Abs.2 Satz 2 BGB. §326 Abs.1 Satz 2 BGB wolle dem Käufer/Besteller nur das Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung erhalten, nicht aber die Herausgabe ersparter Kosten verhindern. Dass der Käufer/Besteller dem Verkäufer/Unternehmer die Nacherfüllung durch die Selbstvornahme aus der Hand geschlagen hat, greife nicht in den Rechtskreis des Verkäufers/Unternehmers ein. Die Chance des Verkäufers/Unternehmers auf eine zweite Naturalandienung sei das Spiegelbild der Fristsetzungsobliegenheit des Käufers/Bestellers. Setzt der Käufer keine Nachfrist habe er als eigenen Rechtsnachteil nur den Wegfall des Rücktritts- und Minderungsrechts zu tragen. Rücktritt und Minderung[Bearbeiten] Hat der Käufer oder der Besteller den Sachmangel selbst beseitigt, so kann er wegen des Sachmangels nicht mehr vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis bzw. den Werklohn mindern. Dieser Ausschluss des Rücktritts und der Minderung ist darin begründet, dass der Käufer bzw. der Besteller die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels infolge Zweckerreichung unmöglich gemacht hat und diese Unmöglichkeit auch zu verantworten hat.
- Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt ist die Übergabe einer beweglichen Sache unter einer aufschiebenden Bedingung (in Deutschland nach § 449 Abs. 1 und § 929, § 158 Abs. 1BGB). Der Eigentumsvorbehalt prophezeit einen zukünftigen Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers an einer beweglichen Sache, auf den der Vorbehaltskäufer einenobligatorischen Anspruch hat. Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung der kaufrechtlichen Ansprüche auf Übereignung der Kaufsache und Berichtigung derKaufpreisverbindlichkeit (Sicherungstreuhand). Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Allgemeines 1.1 Rechtliche Konstruktion 1.2 Wirtschaftliche Bedeutung 2 Verlängerter Eigentumsvorbehalt 3 Erweiterter Eigentumsvorbehalt 4 Weblinks 5 Einzelnachweise Allgemeines[Bearbeiten] Rechtliche Konstruktion[Bearbeiten] Mit dem Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung. Der Käufer der Sache erwirbt durch die Lieferung der Sache noch nicht das Eigentum, aber ein Anwartschaftsrecht. Es ist ein wesensgleiches Minus gegenüber dem Eigentum und berechtigt zumBesitz der Sache. Ist der Kaufpreis vollständig entrichtet, erstarkt das Anwartschaftsrecht automatisch zum Eigentum. Tritt jedoch eine der Parteien vom Vertrag zurück oder erklärt die Anfechtung, so erlischt auch das Anwartschaftsrecht. Der Eigentumsvorbehalt ist wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung nur bei Fahrnis (bewegliche Sachen) möglich. Bei Grundstücken tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die Auflassungsvormerkung. Die Sicherungsfunktion des Eigentumsvorbehalts beruht darauf, dass nach dem Trennungsprinzip (auch: Abstraktionsprinzip) der durch das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft begründete Anspruch des Käufers auf Übereignung der Kaufsache und die erst durch das sachenrechtlicheVerfügungsgeschäft übergebene Sache (als vom Kauf verschiedene Übereignung), rechtsgeschäftlich einstweilen auseinanderfallen können. Durch den Eigentumsvorbehalt wird die Wirksamkeit der dinglichen Rechtsübertragung an die Erfüllung schuldrechtlicher Pflichten gebunden. Von so einer Bindung darf jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da das Trennungsprinzip unzulässig eingeschränkt wäre, wenn das Bestehen eines Bedingungszusammenhangs die Regel wäre.[1] Die Übereignung einer beweglichen Sache erfolgt gemäß § 929 BGB durch Einigung (über den Eigentumsübergang) und Übergabe (der Sache). Beim Eigentumsvorbehalt wird die Sache bereits an den Käufer übergeben, die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer erfolgt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB), dass der Käufer den Kaufpreis vollständig zahlt. Erst bei vollständiger Zahlung (dann aber automatisch) wird die Einigung wirksam, so dass erst dann die Übereignung insgesamt vollzogen ist. Zu unterscheiden ist der Eigentumsvorbehalt von der Realofferte. Solange für den Erwerber der Sache nur ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dieser besteht, ist er Nichtberechtigter im Sinne der §§ 932 ff. BGB. Der Eigentümer ist weiterhin mittelbarer Eigenbesitzer. Eine Übereignung durch den im Besitz der Sache befindlichen Käufer ist daher nur bei gutem Glauben des Erwerbers an die Eigentümerstellung des Zweitverkäufers oder durch Genehmigung des bisherigen Eigentümers wirksam möglich. Das Anwartschaftsrecht kann jedoch grundsätzlich ohne dessen Genehmigung übertragen werden. Wirtschaftliche Bedeutung[Bearbeiten] Der Eigentumsvorbehalt ist ein Mittel der Kreditsicherung für den Verkäufer. Dieser gewährt dem Käufer einen Kredit dadurch, dass er auf die sofortige Zahlung des Kaufpreises verzichtet. Gleichwohl übergibt er die Sache schon an den Käufer, allerdings unter Eigentumsvorbehalt. Wenn der Käufer die noch ausstehende restliche Kaufpreisforderung nicht wie vereinbart bezahlt, kann der Verkäufer, der noch immer Eigentümer der Sache ist, vom Kaufvertrag zurücktreten und die Sache zurückverlangen. Wichtig ist der Eigentumsvorbehalt insbesondere, wenn Dritte beim Käufer vollstrecken. Eine Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ist unzulässig, da der Verkäufer noch Eigentümer ist. Möglich ist jedoch die Pfändung des Anwartschaftsrechts. Der Verkäufer kann mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegen die Pfändung vorgehen. Bei Insolvenz des Käufers steht dem Verkäufer als Eigentümer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Er kann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Sache verlangen (anders, wenn sich der Insolvenzverwalter nach § 103 Abs. 2, § 107 Abs. 2 InsO für die Erfüllung des Kaufvertrages entscheidet). Durch die Rücknahme der Sache steht der Verkäufer regelmäßig besser, als wenn er im Insolvenzverfahren seinen Kaufpreisanspruch weiter verfolgt. Denn diese nur schuldrechtliche Forderung würde lediglich mit der Insolvenzquote berücksichtigt. Als Sicherungsmittel ist im BGB grundsätzlich das Pfandrecht nach § 1204 BGB vorgesehen. Dieses setzt jedoch gemäß § 1205 BGB voraus, dass der Gläubiger (= der Verkäufer, dessen Kaufpreisforderung noch nicht beglichen ist) im Besitz der Sache ist. Ein Pfandrecht nach § 1204 BGB schließt also aus, dass die Sache bereits vor vollständiger Bezahlung an den Käufer übergeben wird. Das widerspricht jedoch den Interessen der Beteiligten. Der Verkäufer möchte die Sache nicht für den Käufer lagern, der Käufer möchte die Sache sofort nutzen, benötigt diese vielleicht sogar, um mit ihr arbeiten zu können (und so den restlichen Kaufpreis zu erwirtschaften). Um dies zu ermöglichen, greifen die Parteien nicht auf das Pfandrecht zurück, sondern bedienen sich des sog. verlängerten Eigentumsvorbehaltes (s. u.). Der Eigentumsvorbehalt findet bei Zwei-Personen-Verhältnissen (Käufer und Verkäufer) Anwendung. Wird ein Dritter als Kreditgeber eingeschaltet (z. B. eine Bank), ist eineSicherungsübereignung erforderlich. Verlängerter Eigentumsvorbehalt[Bearbeiten] Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt wird zwischen Vorbehaltsverkäufer und Zwischenhändler vereinbart, dass der Zwischenhändler, obwohl er nicht Eigentümer ist, die Ware an Dritte weiterveräußern darf gemäß §§ 929 ff. i.V.m. § 185 BGB (Verfügungsermächtigung). Dafür lässt sich der Vorbehaltsverkäufer zur Sicherheit den Erlös aus dem Weiterverkauf im Voraus abtreten (§ 433, § 398 BGB). Zudem wird der Zwischenhändler ermächtigt, den Kaufpreis im eigenen Namen beim Dritten einzuziehen (Einziehungsermächtigung). Der Dritte erwirbt Eigentum mit Einwilligung des Berechtigten (Vorbehaltsverkäufer) vom Nichtberechtigten (Zwischenhändler). Die Forderungen des Zwischenhändlers gehen nach § 398 BGB auf den Vorbehaltsverkäufer über. Dies tritt häufig in Konflikt mit der sicherungshalber vorgenommenen Abtretung sämtlicher Forderungen eines Unternehmers an ein Kreditinstitut (sog. Globalzession). Die zeitlich vorangehende Globalabtretung aller künftigen Forderungen an die Bank (Geldkreditgeber) kann sittenwidrig sein, wenn sie den Kreditnehmer (Zwischenhändler) dazu ermutigt, dem Warenlieferanten (Warenkreditgeber) gegenüber, der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert, vertragsbrüchig zu werden. Der Zwischenhändler kann ja nicht mehr seine Verpflichtung zur Abtretung der Kaufpreisforderung an den Warenlieferanten erfüllen, da die Kaufpreisforderung aufgrund der Globalzession schon an die Bank abgetreten wurde. Bei Grundstücken, bei denen eine Sicherung des Anspruchs nach Art des Eigentumsvorbehalts nicht möglich ist, besteht die (weniger gelungene) Möglichkeit der Eintragung einer Vormerkung zur Rückauflassung in das Grundbuch. Damit wird das Verbot der Resolutivbedingung nach § 925 Abs. 2 BGB und das Veräußerungsverbot nach § 137BGB umgangen. Darüber hinaus ist es möglich, den Vollzug der Eintragung ins Grundbuch von einer Bedingung abhängig zu machen. Um der Gefahr des gesetzlichen Eigentumsübergangs nach §§ 946 ff. BGB entgegenzuwirken kann auch vereinbart werden, dass der Zwischenhändler dem Vorbehaltsverkäufer Miteigentum nach § 1008 BGB an der neu geschaffenen Sache einräumt. Erweiterter Eigentumsvorbehalt[Bearbeiten] Neben dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt ist auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt möglich. Bei diesem werden neben der sich aus dem konkreten Vertragsverhältnis ergebenden Forderung (auch) weitere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung der Vertragspartner abgesichert. Als Beispiel ist dabei die sog. Kontokorrentabrede zu nennen, bei der sich der vereinbarte Eigentumsvorbehalt auf sämtliche (auch künftige) Forderungen bezieht. Dabei können jedoch keine Forderungen verbundener Unternehmen einbezogen werden (§ 449 Abs. 3 BGB). Damit der Käufer das Eigentum an sämtlichen Kaufsachen erlangt, muss es also zu einem Saldoausgleich kommen. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung sprechen unter Umständen § 138 BGB und § 307 BGB, da der Käufer auch dann das Eigentum an einer einzelnen Kaufsache nicht erwirbt, wenn diese bereits bezahlt wurde.
- Kauf auf Probe Der Kauf auf Probe ist nach § 454 des deutschen BGB ein Kauf unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer den gekauften Gegenstand innerhalb einer vereinbarten Frist (oder, falls nichts vereinbart wurde, innerhalb einer dem Käufer vom Verkäufer bestimmten angemessenen Frist, § 455 BGB) billigt. Bis zur Billigung hat der Käufer nach seinem Belieben ein Rückgaberecht, wenn die Ware seinen Erwartungen nicht entspricht. Übergibt der Verkäufer dem Käufer die Ware zur Ansicht (auf Probe) und lässt der Käufer die Probefrist ohne ausdrückliche Ablehnung der Ware vorübergehen, so gilt sein Schweigen als Billigung.
- Werklieferungsvertrag Ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Nach § 651 BGB finden auf solche Verträge die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung. Grundsätzlich ist es nach dem seit der Schuldrechtsmodernisierung in Deutschland geltenden Recht unerheblich, ob der beschaffte Stoff eine vertretbare oder nicht vertretbare Sache darstellt. Anders als die vorher geltende Fassung unterscheidet die Norm nunmehr auch nicht mehr danach, wer den zu verarbeitenden Stoff beschafft hat. Es werden nach§ 651 BGB regelmäßig die Vorschriften des Kaufvertragsrecht angewandt. Lediglich in Fällen nicht vertretbarer Sachen finden auch einige Regeln des WerkvertragsrechtsAnwendung, wobei für den Gefahrübergang an die Stelle der Abnahme die Vorschriften des Kaufrechts treten. Anwendungsbeispiele für die Anwendung von Kaufrecht beim Werklieferungsvertrag sind Anfertigung von Gegenständen, die später beim Besteller eingearbeitet oder eingebaut werden sollen. Hauptanwendungsbereich für das Werkvertragsrecht sind die Arbeiten, die an unbeweglichen Sachen vorgenommen werden.
- Sukzessivlieferungsvertrag Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag, der auf die Erbringung von Leistungen in zeitlich aufeinander folgenden Raten gerichtet ist. Er kommt in zwei unterschiedlichen Formen vor: Ratenlieferungsvertrag ("echter" Sukzessivlieferungsvertrag): Die Gesamtmenge der Ware, die in Teilmengen zu liefern ist, steht von vornherein fest Dauerlieferungsvertrag ("unechter" Sukzessivlieferungsvertrag, Bezugsvertrag): die Gesamtmenge der auf längere Zeit zu liefernden Ware bleibt bei Vertragsschluss offen Der Ratenlieferungsvertrag ist - anders als der Dauerlieferungsvertrag - kein typisches Dauerschuldverhältnis, da das Merkmal ständiger Leistungsbereitschaft fehlt. Einzelne für das Dauerschuldverhältnis geltende Regelungen können jedoch anwendbar sein, beispielsweise § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen regelt.
- Schenkung Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Schenkungsvertrag 1.1 Handschenkung 2 Rückgängigmachung einer Schenkung 2.1 Verarmung des Schenkers 2.2 Insolvenz des Schenkers 2.3 Insolvenz oder Verarmung des Beschenkten 2.4 Grober Undank 2.5 Scheidung 3 Schenkungsverbot 4 Schenkungen im Pflichtteilsrecht 5 Schenkungsteuerpflicht 6 Siehe auch 7 Einzelnachweise 8 Weblinks Schenkungsvertrag[Bearbeiten] Wird eine Leistung schenkweise versprochen, liegt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (ein Vertrag) vor. Dieses ist aber nur einseitig verpflichtend, weil nur der Schenker eine Leistung erbringen muss. Zwar nicht der ganze Schenkungsvertrag, aber das Schenkungsversprechen, also die Willenserklärung des Schenkenden, bedarf der notariellen Beurkundung (Formerfordernis, vgl. § 518 BGB). Wird diese Form nicht eingehalten, so kann der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden. Das heißt, eine Beurkundung eines Notars ist etwa dann nicht mehr erforderlich, wenn das Geschenk bereits übereignetwurde. Ein vor der Übergabe geschlossener Schenkungsvertrag wird damit nachträglich wirksam. Die Schenkung kann auch mit einer Auflage verbunden werden. Handschenkung[Bearbeiten] Der Schenkende hat die Möglichkeit, eine Schenkung als sogenannte Handschenkung vorzunehmen. Eine solche liegt vor, wenn der Gegenstand der Schenkung dem Beschenkten sofort verschafft wird, ohne dass der Schenkende dies dem Beschenkten vorher verspricht. Dies wird in aller Regel Geschenke wie Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke oder sonstige Geschenke betreffen, die man sofort übergibt, ohne dies zuvor in einem förmlichen Vertrag festzuhalten. Die Parteien sind sich dann bei der Übergabe darüber einig, dass keine Gegenleistung erwartet wird, dass die Übergabe also unentgeltlich erfolgt. Eine solche Handschenkung bedarf keiner besonderen Form, um gültig zu sein.[1] Rückgängigmachung einer Schenkung[Bearbeiten] Da eine Schenkung ohne Gegenleistung des Beschenkten erfolgt, aber das Vermögen des Schenkers mindert (möglicherweise auch seine Bonität), hat sie grundsätzlich das Potential, Interessen Dritter in besonderem Maße zu gefährden. Daher gesteht ihr das Recht nur eine sehr geringe Schutzbedürftigkeit zu und sieht für eine Vielzahl von Fällen vor, dass die Schenkung wieder rückgängig gemacht werden kann. Verarmung des Schenkers[Bearbeiten] Ein besonderes Problem im Zusammenhang mit der Schenkung stellt der Fall dar, dass der Schenker nach dem Vollzug der Schenkung verarmt und für den eigenen Unterhalt auf das verschenkte Vermögen angewiesen wäre. Dieser Fall hat in der Rechtspraxis erhebliche Bedeutung, nämlich in den häufig vorkommenden Fällen, dass der Schenker durch Alter, Unfall oder Krankheit pflegebedürftig wird, sein eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreicht und die Allgemeinheit durch Sozialhilfe hierfür aufkommen muss. § 528 Abs. 1 BGB bestimmt hierzu, dass der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Ein typisches Beispiel für Verarmung ist die Altersarmut. Angenommen ein 63-jähriger Mensch verschenkt 25.000 Euro an eine gemeinnützige Institution. Vier Jahre später geht er in Rente. Aufgrund der geringen Höhe der Rente und mangels eigenem Vermögen verfügt er jedoch über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mehr. Mit der Schenkung hat er seine Bedürftigkeit nach § 528 BGB selbst verschuldet. Denn es gilt: Hätte der Schenker auf die Schenkung verzichtet, würde keine Bedürftigkeit vorliegen. Folgend ergibt sich, dass er keinerlei Sozialhilfe oderArbeitslosengeld II erhält und die Schenkung zurückfordern muss. Generell gilt, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückgefordert werden müssen, sofern der Schenkende Sozialhilfe beanspruchen möchte. Das gilt fürImmobilien ebenso wie für Sparbücher und andere Vermögenswerte (z. B. Antiquitäten). In etwa 360.000 Fällen jährlich fordert in diesen Fällen das jeweils betreuende Sozialamt die Schenkungen der letzten zehn Jahre (konsequent) von den Angehörigen zurück. Ein Teil der auf diesen Fällen basierendenGerichtsverfahren zieht sich jahrelang hin (Prozessdauer). Auch wenn der Mensch vorher pflegebedürftig gewesen wäre und er das Vermögen an den sie kostenlos Pflegenden verschenkt hätte, hätte die Schenkung zurückgefordert werden können. Lediglich im seltenen Fall der sittlichen Pflicht ist dies ausgeschlossen. Der Beschenkte kann die Herausgabe jedoch durch Erheben der Einrede der Entreicherung unter Umständen verweigern (§ 818 Abs. 3 BGB). Insolvenz des Schenkers[Bearbeiten] Tritt beim Schenker die Privatinsolvenz ein, und erfolgte die Schenkung in den vier Jahren davor, so kann der Gläubiger sie nach den allgemeinen Vorschriften des§ 134 InsO anfechten. Dem Schenker obliegt die Beweislast dafür, dass die Schenkung außerhalb dieses Zeitraums lag. Darüber hinaus kann der Gläubiger nach§ 133 InsO auch eine bis zu zehn Jahre zurückliegende Schenkung anfechten, wenn Schenker und Beschenkter den Vorsatz hatten, die Gläubiger zu benachteiligen. Wurde bei der Schenkung ein Rückforderungsrecht vereinbart, so fließt dieses Recht in die Insolvenzmasse und die Gläubiger können unabhängig von den allgemeinen Vorschriften darauf zugreifen. Insolvenz oder Verarmung des Beschenkten[Bearbeiten] Spiegelbildlich verhält es sich entsprechend beim Beschenkten: Droht ihm die Insolvenz, so fließt das Geschenk regelmäßig in die Insolvenzmasse; verarmt er, muss er das Geschenk zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verwenden. Nur wenn der Schenker sich im Schenkungsvertrag die Rückforderung vorbehalten hat, kann er es wieder herausfordern und es so der Verwertung durch die Gläubiger oder dem Zugriff des Sozialstaats entziehen.[2] Grober Undank[Bearbeiten] Bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen (Undankbarkeit) kann die Schenkung innerhalb eines Jahres (§ 532 BGB) ab Kenntnis der Verfehlung widerrufen werden (§ 530 Abs. 1 BGB). Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem spielt für die Bewertung der Verfehlung keine besondere Rolle. Der grobe Undank muss der Verfehlung zu entnehmen sein, sie muss eine tadelnswerte Gesinnung offenbaren, die auf Undankbarkeit deutet. Zur Beurteilung der Schwere der Verfehlung sind auch die damit zusammenhängenden Umstände zu würdigen. Beispiele: Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige, belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht, schwere Beleidigung. Scheidung[Bearbeiten] Am 4. Februar 2010 traf der Bundesgerichtshof (BGH) eine Grundsatzentscheidung und gab damit seine bisherige restriktive Rechtsprechung zur Rückforderung von Geschenken durch Schwiegereltern an Schwiegerkinder auf. In der Revisionsentscheidung XII ZR 189/06 forderten die Ex-Schwiegereltern 58.000 DM (knapp 30.000 Euro) zurück, die sie ihrem künftigen Schwiegersohn zur Finanzierung einer Eigentumswohnung gegeben hatten. Der kaufte diese Wohnung alsAlleineigentümer. Solche Zuwendungen erfüllten (wie der BGH nun erkannte) alle Tatbestandsmerkmale einer Schenkung. Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung sei regelmäßig, dass die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und dass das Kind des Schenkers "in den fortdauernden Genuss" der Schenkung komme. Vor diesem Urteil war ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hatten (was in Deutschland auf die meisten Ehepaare zutrifft).[3] Schenkungsverbot[Bearbeiten] Gesetzliche Vertreter dürfen Vermögen der von ihnen Vertretenen nicht verschenken, sofern es sich nicht um eine Schenkung handelt, durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wird. Dies betrifft die Eltern von Minderjährigen (§ 1641 BGB), Vormünder (§ 1804 BGB) sowie rechtliche Betreuer (§ 1908i Abs. 1 BGB), wobei letztere zusätzlich berechtigt sind, Gelegenheitsgeschenke vorzunehmen (§ 1908i Abs. 2 BGB) sowie mit gerichtlicher Genehmigung Ausstattungen (Aussteuer, Mitgift) an Kinder von Betreuten vorzunehmen (§ 1908 BGB). Schenkungen im Pflichtteilsrecht[Bearbeiten] Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Schenkers vorgenommen wurden, können im Wege des Pflichtteilsergänzungsanspruches von den Berechtigten angerechnet werden (§ 2325 BGB). Schenkungsteuerpflicht[Bearbeiten] → Hauptartikel: Erbschaftsteuer in Deutschland#Steuertarif für Erbfälle und Schenkungen Der Vermögenszuwachs des Beschenkten unterliegt der Schenkungsteuer, sobald die Summe der Schenkungen zwischen diesen Personen in den letzten zehn Jahren den Freibetrag überschreitet. Die Schenkungsteuer wird nach den gleichen Bestimmungen wie die Erbschaftsteuer erhoben, dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurden eingetragene Lebenspartnerschaften bei Erbschaft und Schenkung der Ehe uneingeschränkt gleichgestellt. Bis dahin galt für eingetragene Lebenspartnerschaften noch der höchste Steuersatz.
- Gratifikation Unter einer Gratifikation versteht man eine zusätzliche Geldleistung des Arbeitgebers, welche die normale Entlohnung des Arbeitslohnes hinausgeht. Solche freiwillig gewährten oder Sonderentgelte zu den Normalbezügen können beispielsweise sein: Weihnachtsgeld Urlaubsgeld Jubiläumszuwendung Eine Sonderzahlung auf der Grundlage des Erfolges des Unternehmens zum Jahresende Mit Zusatzzahlungen werden beispielsweise Betriebstreue, Anwesenheit und besondere Arbeitsleistungen finanziell honoriert. Gratifikationen können einzelvertraglich vereinbart oder Gegenstand eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung sein, sich aber auch aus betrieblicher Übung ergeben. Letztere liegt vor, wenn der Arbeitgeber wiederholt (dreimal hintereinander) und ohne Vorbehalt die Gratifikation zahlt.
- gemischter Vertrag Man unterscheidet in der Rechtswissenschaft folgende Typen gemischter Verträge: Typischer Vertrag mit andersartiger NebenleistungDie von einer Partei geschuldete Leistung entspricht vollständig einem Vertragstyp, die andere Partei schuldet jedoch zusätzlich eine andersartige Nebenleistung. (z. B.: Zimmermiete mit Bedienung)TypenkombinationsvertragEine Partei schuldet Hauptleistungen, die mehreren verschiedenen Vertragstypen entsprechen. (z. B.: Bewirtungsvertrag)Gekoppelter VertragDie Parteien tauschen Leistungen aus, die verschiedenen Vertragstypen entsprechen. (z.B.: Hausmeistervertrag - der Hausmeister führt Reparaturen aus und hält das Haus instand, dafür darf er eine Wohnung kostenlos bewohnen)TypenverschmelzungsvertragIn der von einer Partei geschuldeten Leistung sind Elemente verschiedener Vertragstypen untrennbar miteinander verbunden. (z. B.: Konzertvertrag) Rechtliche Behandlung[Bearbeiten] Die rechtliche Behandlung wird durch folgende zwei Theorien beherrscht: AbsorptionstheorieAnwendbar ist das Recht der Hauptleistung.KombinationstheorieAnwendbar sind die jeweils für den betreffenden Vertragsbestandteil maßgeblichen Normen, Gegensätze werden nach dem mutmaßlichen Parteiwillen ausgeglichen. Keine der Theorien ist jedoch allein in der Lage die rechtliche Behandlung der sog. "Gemischten Verträge" sinnvoll zu lösen. Daher ist mangels getroffener Abreden der mutmaßliche Parteiwille ausschlaggebend. Dieser bestimmt sich nach dem Vertragszweck, der Interessenlage der Beteiligten und nach der Verkehrssitte.
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- Leihvertrag Ein Leihvertrag liegt vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird. Im deutschen Zivilrecht wird die Leihe durch die §§ 598 bis 606 desBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Nach Ablauf der Leihzeit oder nach Vertragskündigung durch den Verleiher hat der Entleiher dem Verleiher die entliehene Sache zurückzugeben, § 604 BGB. Im Gegensatz zum Darlehensvertrag hat dies dieselbe Sache zu sein. Während der Leihzeit darf die Sache vom Entleiher nur vertragsgemäß gebraucht werden. Er ist ebenfalls nicht berechtigt, die Sache an Dritte weiterzugeben, § 603 BGB. Der Entleiher muss keinen Ersatz für Abnutzungen und Verschlechterungen an der Leihsache leisten, wenn diese aus dem vertragsgemäßen Gebrauch herrühren. Bei Schäden durch nicht vertragsgemäßen Verbrauch richtet sich die Haftung nach dem allgemeinen Schadensersatzrecht. Der Verleiher hat hingegen gemäß§ 599 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Weiterhin muss der Verleiher bei einem Schadenseintritt beim Entleiher für den Schaden aufkommen, wenn er arglistig einen Mangel an der Sache verschwiegen hat, § 600 BGB. Sofern für die Sache Unterhaltungskosten anfallen (z. B. bei einem Tier), trägt diese gemäß § 601 BGB regelmäßig der Entleiher. Beispiel: Jemand verleiht eine CD. Da dies kostenlos erfolgt, handelt es sich um einen Leihvertrag. Würde er dagegen ein Entgelt verlangen, läge ein Mietvertragvor. Im täglichen Leben ist der Sprachgebrauch manchmal nicht richtig. Ein Bootsverleih, der gegen Entgelt Boote überlasst, ist eigentlich eine Bootsvermietung. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Vertragsparteien 2 Vertragspflichten 3 Leihgebühr 3.1 Regelung der Leihgebühr in der DDR 4 Haftung 5 Leihgabe Vertragsparteien[Bearbeiten] Der Eigentümer der zu verleihenden Sache wird Leihgeber oder Verleiher genannt, seine komplementäre Vertragspartei ist der Empfänger der Leihsache, der Leihnehmer oder Entleiher. Vertragspflichten[Bearbeiten] Bei der Leihe handelt es sich um einen unvollkommen zweiseitigen Vertrag. Die Vorschriften für das Synallagma, wie die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem.§ 320 BGB, sind daher nicht anwendbar. Der Verleiher ist zur kostenlosen Gebrauchsüberlassung der Leihsache über den vereinbarten Zeitraum verpflichtet. Durch die Kostenfreiheit der Überlassung grenzt sich der Leihvertrag insbesondere von der Miete und vom Darlehen ab, bei welchen die Überlassung einer (vertretbaren) Sache kostenpflichtig ist. Daher sind viele scheinbare Leihverträge wie etwa der Bootsverleih oder der Videoverleih in einer Videothek rechtlich gesehen Mietverträge, da in diesen Fällen die Gebrauchsüberlassung entgeltlich erfolgt. Leihgebühr[Bearbeiten] Die Leihgebühr bezeichnet umgangssprachlich ein Entgelt für die zeitweilige Überlassung einer Sache zum Gebrauch (Nutzung, Vermietung von Gegenständen, Inanspruchnahme). Da eine Leihe jedoch immer unentgeltlich ist, es somit keine Leihgebühren geben kann, bedeutet Leihgebühr im allgemeinen Sprachgebrauch eigentlich Mietgebühr. So sind bereits seit geraumer Zeit die in den 1950er Jahren üblichen Leihgebühren für öffentliche Bibliotheken zunächst für Rentner und Studenten, dann auch für Kinder und schließlich für alle Ausleiher abgeschafft worden. Teilweise werden jedoch einmalige oder jährliche Gebühren erhoben. Regelung der Leihgebühr in der DDR[Bearbeiten] Der umgangssprachliche Begriff war insofern ungenau, da das ZGB die Leihe als im sozialistischen Sinne unentgeltliche Gebrauchsüberlassung definierte und das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung im Ausleihdienst als Preis bezeichnete. Erst die AO Nr. Pr. 2/1 vom 28. Juni 1968 (GBl II, S. 573) ersetzte den Begriff "Leihgebühr" durch die allgemeine Bezeichnung Entgelt (z.B. Entgelte für die Vermietung von sonstigen beweglichen Gegenständen wie Sportgeräten, Fotoapparaten, u.ä., Entgelte für Leistungen der Leihbüchereien). Für sogenannte Leihverpackungen wurden in der Regel Abnutzungsbeträge vereinbart. Haftung[Bearbeiten] Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung wird der Verleiher privilegiert. Er haftet nach § 599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Leistungsstörungsrechts. Man wird diese Wertung jedoch bei Schäden, die im Rahmen des Deliktsrechts ausgeglichen werden und durch den Leihvertrag verursacht sind, übertragen müssen und auch hier nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften lassen. Umgekehrt haftet der Leihnehmer in vollem Umfang für die Leihsache, wenn diese während der Leihe durch den Leihnehmer beschädigt wird oder verloren geht. Leihgabe[Bearbeiten] Im musealen Kontext nimmt die Leihsache eine gesonderte Form ein. Literatur und gängige Praxis unterscheiden drei Formen - die kurzfristige Leihgabe, dielangfristige Leihgabe und die Dauerleihgabe - je nach zeitlicher Dauer. Letztere wird oft synonym mit der langfristigen Leihgabe gesetzt. Eine Leihgabe gewährt die Gelegenheit, Kulturgüter, Kunstgegenständen oder andere Objekte einem breiten Publikum in einer (ständigen) Ausstellung zugänglich zu machen. Über die Leihgabe wacht dabei der sogenannte Kurator. Aus rechtlicher Sicht bezeichnet ein Dauerleihvertrag lediglich eine unbefristete Leihe, wobei auch eine Dauerleihgabe als solche jederzeit gekündigt werden kann, unter Beachtung vereinbarter oder gesetzlicher Kündigungsvoraussetzungen. Sowohl die kurzfristige als auch die langfristige Leihgabe werden durch einen einfachen Vertrag geregelt, in dem das Ende der Leihdauer festgelegt und Auflagen durch den Leihgeber in Bezug auf Objekterhaltung (Klima, Licht) gemacht werden. Bei der langfristigen Leihgabe besteht die Gefahr, dass die Objekte oft wie museumseigene Stücke behandelt werden und es vorkommen kann, dass sie plötzlich nicht mehr als Leihgaben erkennbar sind. Bei Rückzug durch den Leihgeber können unvorgesehene Lücken im Bestand entstehen. Dies unterscheidet auch die Leihgabe von der Schenkung. Leihgaben können sowohl durch natürliche Personen (anonym oder benannt) als auch juristische Personen (Unternehmen oder Stiftung) gemacht werden.
- Deliktsrecht Das Deliktsrecht befasst sich mit dem zivilrechtlichen Teil der Haftung für unerlaubte Handlungen (man sagt daher auch: Recht der unerlaubten Handlung(en)). Die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung aus einem solchen deliktischen Vergehen wird auch deliktische Haftung oder Unrechtshaftung genannt. Das Deliktsrecht ist im deutschen Recht in den §§ 823 bis 853 BGB geregelt. Im engeren Sinn behandelt das Deliktsrecht nur die Frage nach der Begründung der Haftung (an debeatur), der Umfang der Haftung (quantum debeatur) richtet sich dagegen nach dem Schadensrecht in §§ 249 ff. (Schadensersatz). Der schadensersatzpflichtige Täter oder Begeher eines zivilrechtlichen Deliktes wird in der Regel Schädiger (nicht aber: Delinquent) genannt, das ersatzberechtigte Opfer ist der oder die Geschädigte. Neben der Haftungsbegründung haben die Vorschriften des Deliktsrechts präventiven Charakter. Es sollen die Rechtsgüter des Individuums (einbezogen sind auch juristische Personen) geschützt und Schädigungen ausgeglichen werden. Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 1.1 Abgrenzung zur vertraglichen Haftung 1.2 Die drei Generalklauseln des Deliktsrechts 2 Verschuldenshaftung 2.1 Verletzung von absoluten Rechten (§ 823 Abs. 1 BGB) 2.1.1 Rechtswidrigkeit 2.1.2 Verschulden 2.1.3 Arglisteinrede 2.2 Verletzung von Schutzgesetzen (§ 823 Abs. 2 BGB) 2.3 Kredit- und Erwerbsschädigung (§ 824 BGB) 2.4 Bestimmung zu sexuellen Handlungen (§ 825 BGB) 2.5 Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) 2.6 Verletzung einer Amtspflicht (§ 839 BGB) 2.7 Sachverständigenhaftung (§ 839a BGB) 3 Haftung für vermutetes Verschulden 3.1 Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) 3.2 Haftung für Aufsichtspflichtige (§ 832 BGB) 4 Gefährdungshaftung 5 Mehrheit von Tätern 6 Unterlassungsanspruch 7 Schadensrecht 8 Produkthaftung 9 Verjährung 10 Internationales Privatrecht 11 Literatur 12 Weblinks 13 Einzelnachweise Grundlagen Abgrenzung zur vertraglichen Haftung Das Deliktsrecht gehört – neben dem Bereicherungsrecht und der Geschäftsführung ohne Auftrag – zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen. Der Grund der Haftung liegt also nicht in einer Sonderverbindung zwischen den Parteien (wie etwa einem Vertrag), sondern ergibt sich aus Handlungen, die jedermann verboten sind. Man spricht deshalb von einer Jedermannshaftung. Unterschiede zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung bestehen in folgenden Punkten: Zwischen Vertragspartnern, nicht jedoch bei unerlaubter Handlung, besteht grundsätzlich eine Haftung für Vermögensschäden. Vertragspartner stehen nach § 278 für ihre Hilfspersonen ein, während diese Haftung im Deliktsrecht nur unter den Voraussetzungen des § 831 besteht. Das Verschulden wird nach § 280 Abs. 1, S. 2 für die vertragliche Haftung vermutet, bei der deliktischen Haftung trägt der Geschädigte hierfür die Beweislast Die drei Generalklauseln des Deliktsrechts Rechtsvergleichend nimmt das deutsche Deliktsrecht eine Mittelstellung ein: Weder gibt es wie im Deliktsrecht des französischen Code civil eine große Generalklausel, noch bestehen wie im englischen Recht zahlreiche Haftungsbestände vergleichsweise unverbunden nebeneinander. Die praktisch wichtigste Norm ist § 823 Abs. 1 BGB: Dieser gewährt Ersatz von Schäden nicht für jeden beliebigen Schaden, sondern nur bei schuldhafter und rechtswidriger Verletzung der absoluten Rechte Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Nicht geschützt sind damit relative Rechte wie schuldrechtliche Forderungen. Primäre Vermögensschäden sind hingegen nur durch die § 823 Abs. 2 (Verletzung eines Schutzgesetzes) und § 826 (Verletzung der guten Sitten) geschützt. Rechtspolitisch wird der Ersatz von primären Vermögensschäden hier damit gerechtfertigt, dass erst bei Bestehen eines Schutzgesetzes der Tatbestand 1. hinreichend präzise gefasst ist und 2. hinreichend demokratisch legitimiert ist (und nicht nur durch Richterrecht statuiert wird), um Haftung für Vermögensschäden zu begründen. Würde das Vermögen hingegen umfassend vor Beeinträchtigung durch Dritte geschützt, wäre eine wettbewerbsorientierte Marktwirtschaft nicht möglich, da Wettbewerbshandeln gerade darauf abzielt, zumindest die Gewinnchancen von Konkurrenten zu mindern.[1] Verschuldenshaftung Verletzung von absoluten Rechten (§ 823 Abs. 1 BGB) § 823 Abs. 1 BGB setzt eine widerrechtliche und schuldhafte Verletzung der dort genannten Rechtsgüter oder Recht(e) (strenggenommen stellt nur das Eigentum ein Recht dar, Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit sind demgegenüber Rechtsgüter), darunter auch sonstige Rechte, voraus. Unter letzteren sind nach allgemeiner Auffassung, aufgrund der systematischen Stellung am Ende einer Aufzählung, nur absolute Rechte zu verstehen (Solche sind beispielsweise das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Namen, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Diskutiert wird auch ein Recht am Datenbestand, das dessen Verfügbarkeit schützt.). Ist der Verletzungstatbestand erfüllt, dieser mangels Rechtfertigung auch rechtswidrig und hat der Verletzer schuldhaft gehandelt, ist derjenige, der das Recht verletzt hat, zum Schadensersatz verpflichtet. Rechtswidrigkeit → Hauptartikel: Rechtswidrigkeit Verschulden Siehe auch: Deliktsfähigkeit Arglisteinrede Die Regelung des § 853 BGB ist zwar kurz, jedoch relativ schwer zugänglich. Ausgangslage ist die, dass jemand durch eine von ihm bzw. von seinem Vertreter begangene unerlaubte Handlung (Schädiger) gegen den Verletzten eine Forderung erlangt – z. B. einen Zahlungsanspruch aus einem Kaufvertrag. Als unerlaubte Handlung kommt dann vor allem eine Täuschung des Verletzten durch den Schädiger als eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB in Betracht. Der Verletzte hat dann gemäß § 826 BGB wegen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Und eben ein solcher Schadensersatzanspruch ist gemeint, wenn im § 853 BGB von einem „Anspruch auf Aufhebung der Forderung“ gesprochen wird. Also Schadensersatzanspruch = Anspruch auf Aufhebung der Forderung. Zu beachten ist dabei, dass der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern kann, wenn sein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß §§ 194 f. BGB 3 Jahre) verjährt ist. Er muss allerdings das seinerseits aus dem Vertragsverhältnis Erlangte – z. B. die Kaufsache – herausgeben, um nicht selbst arglistig zu handeln. Verletzung von Schutzgesetzen (§ 823 Abs. 2 BGB) Nach § 823 Abs. 2 BGB ist auch zum Schadensersatz verpflichtet, wer schuldhaft ein sog. Schutzgesetz verletzt und dadurch einen anderen schädigt. Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), deren Ziel es ist, bestimmte Rechtsgüter des Einzelnen zu schützen. Zum Beispiel wäre bei einem Verkehrsunfall, der infolge der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit passierte und dadurch eine Person verletzt wurde, § 3 StVO ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB. Dieses Gesetz soll andere Verkehrsteilnehmer vor Schaden bewahren, indem der Führer eines Kraftfahrzeuges dazu angehalten ist, entsprechend seiner Fähigkeiten und den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen ein Kraftfahrzeug mit angemessener Geschwindigkeit zu führen. Nebenbei würde auch noch § 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) als Schutzgesetz hinzu kommen. In diesem Fall könnte also Schadensersatz nach § 823 Abs. II BGB in Verbindung mit § 3 StVO, § 229 StGB verlangt werden. Kredit- und Erwerbsschädigung (§ 824 BGB) § 824 BGB schützt die geschäftliche Ehre und das Vermögen. Beide unterliegen daneben dem Schutz nach § 823 Abs. 2 iVm entsprechenden strafrechtlichen Normen wie etwa § 187 StGB. Da die Straftat allerdings eine Handlung „wider besseres Wissen“ erfordert, fügte die 2. Kommission die Norm in das BGB ein.[2] Eine weitere Konkurrenz ist in neuerer Zeit durch § 823 Abs. 1 BGB iVm dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht entstanden. Voraussetzung der Norm die die rechtswidrige und verschuldete Behauptung einer unwahren und zur Kreditgefährdung geeigneten Tatsache. Bestimmung zu sexuellen Handlungen (§ 825 BGB) Die praktische Bedeutung des § 825 BGB ist gering: Die Fälle werden ganz regelmäßig zugleich durch § 823 Abs. 1 BGB (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) und § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 174 ff StGB erfasst.[3] Der Gesetzgeber hat auf eine Abschaffung aber verzichtet, um nicht den Eindruck zu erwecken, die sexuelle Selbstbestimmung werde nicht ernst genommen.[4] Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) Unter den besonders strengen Voraussetzungen des § 826, der dritten Generalklausel des Deliktsrechts, besteht eine umfassende Einstandspflicht auch für Vermögensschäden. Seine Voraussetzungen sind: SchadenDer Schaden ist hier nicht auf die Verletzung eines absoluten Schutzgutes beschränkt. § 826 erfasst jegliche Beeinträchtigung eines rechtlich geschützten Interesses durch den Schädiger.Sittenwidrigkeit der SchädigungshandlungDie Schädigungshandlung muss sittenwidrig sein, d. h. dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwider sein.Vorsatz des SchädigersDer Vorsatz des Schädigers muss sich sowohl auf die Rechtsgutverletzung als auch auf den Schaden erstrecken. Verletzung einer Amtspflicht (§ 839 BGB) → Hauptartikel: Amtshaftung Siehe auch: Notarhaftung Sachverständigenhaftung (§ 839a BGB) → Hauptartikel: Sachverständigenhaftung Haftung für vermutetes Verschulden Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) → Hauptartikel: Verrichtungsgehilfe Siehe auch: Exkulpation Haftung für Aufsichtspflichtige (§ 832 BGB) → Hauptartikel: Aufsichtspflichtverletzung (BGB) Gefährdungshaftung In bestimmten, gesetzlich einzeln geregelten Fällen sieht das deutsche Recht auch die verschuldensunabhängige Haftung (sog. Gefährdungshaftung) vor. Diese tritt für denjenigen ein, der mit gefährlichen Sachen (beispielsweise Tieren, Kraftfahrzeugen, Eisenbahnen oder Kernkraftwerken) umgeht (vergleiche Betriebsgefahr). Er hat für Schädigungen durch diese gefährlichen Sachen auch ohne Verschulden zu haften. Mehrheit von Tätern Nebentäterschaft (§ 840 BGB) Mittäterschaft und Teilnahme (§ 830 Abs. 1, S. 1, Abs. 2 BGB) Alternativtäterschaft (§ 830 Abs. 1, S. 2 BGB) Haftung mehrerer Schädiger (§ 840 BGB) Unterlassungsanspruch Als Richterrecht ist auch ein Unterlassungsanspruch gegen unerlaubte Handlung aus § 1004 BGB analog (als sog. quasinegatorischer Anspruch) entwickelt worden. Schadensrecht → Hauptartikel: Schadensersatz Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach den allgemeinen schadensrechtlichen Vorschriften des BGB in den §§ 249 ff. Freilich gebührt ihnen im Deliktsrecht eine besondere Relevanz; ferner bestehen einige relevante Modifikationen zu den allgemeinen Regeln. Nach § 249 BGB wird der Umfang des Schadens aus einem Vergleich gebildet: Ist-Zustand (mit schädigendem Ereignis) und Soll-Zustand (hypothetischer Zustand ohne schädigendes Ereignis) werden miteinander verglichen; der Unterschied ergibt nach der sog. Differenzhypothese den Umfang des Schadens. Produkthaftung → Hauptartikel: Produkthaftung Unter Produkthaftung wird die Haftung auf Schadensersatz gegen den Hersteller für Schäden, die beim Endabnehmer infolge eines fehlerhaften Produkts entstanden sind verstanden. Sie ist in den §§ 1 bis 19 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) geregelt und von der verschuldensabhängigen Produzentenhaftung nach § 823 BGB zu unterscheiden. Siehe auch: Produzentenhaftung Verjährung Die Verjährung knüpft an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis („Kennenmüssen“) von Schaden und Schädiger an sowie an die Zeitpunkte der schadensauslösenden Handlung und des Schadeneintritts. Danach werden drei voneinander unabhängige Zeiträume definiert. Sobald einer der drei Zeiträume verstrichen ist, endet die Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährung tritt drei Jahre nach Kenntnis oder Kennenmüssen von Schaden und Schädiger ein (§§ 194, 195), beginnt allerdings erst mit dem Schluss des Jahres, in dem diese Kenntnis erlangt wurde oder hätte erlangt werden müssen (199 BGB). Wenn der Geschädigte Schaden und Schädiger nicht kennt, verjährt der Anspruch zehn Jahre nach Schadenseintritt (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Wenn der Geschädigte Schaden und Schädiger nicht kennt, verjährt der Anspruch dreißig Jahre nach der schadensauslösenden Handlung (§ 199 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 BGB). Internationales Privatrecht Nach Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung ist auf deliktische Ansprüche das am Ort des Schadenseintritts („Erfolgsort“) gültige Recht anzuwenden, sofern nicht Schädiger und Geschädigter einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort habe (Art. 4 Abs. 2 Rom-II-Verordnung) oder eine „offensichtlich engere Beziehung“ zum Recht eines anderen Staates (z. B. ein diesem Recht unterworfenes Vertragsverhältnis) besteht (Art. 4 Abs. 3 Rom-II-Verordnung). Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung gilt nach deutschem Recht Art. 40 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB), nach dem das Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, in dem der Schädiger („Ersatzpflichtiger“) gehandelt hat, sofern der Verletzte nicht die Anwendung des Rechts des Landes verlangt, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Punitive Damages, vor allem im angloamerikanischen Recht existierende Schadensersatzansprüche, deren große Höhe neben der Entschädigung des Geschädigten auch die Abschreckung des Schädigers zum Ziel hat, sind nach Art. 40 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ausgeschlossen, sofern sie keine angemessene Entschädigung darstellen, einem anderen Zweck als der Entschädigung dienen oder einem völkerrechtlichen Vertrag, der die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, widersprechen.
- Kind als Schaden Kind als Schaden und Wrongful life (engl. mit einem Fehler behaftetes Leben[1]) sind juristische Schlagworte, die die juristischen Probleme um ein ungewollt behindert oder überhaupt gegen den Willen der Eltern geborenes Kind beschreiben. Ausgangssituation ist meist, dass der Arzt einer Schwangeren es schuldhaft nicht erkannt hat, dass das Kind behindert zur Welt kommen wird oder eine Abtreibung aufgrund eines Behandlungsfehlers scheitert. Nach der Geburt des Kindes nehmen die Eltern den behandelnden Arzt aus vertraglicher und deliktischer Haftung in Anspruch und begehren zum Beispiel die Kosten für den Kindesunterhalt als Schaden. Zumindest vorstellbar ist auch ein eigener Schadensersatzanspruch des Kindes. „Kind als Schaden“ beschreibt das Problem dabei aus Sicht der Eltern, „wrongful life“ aus der Position des Kindes. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtliche Behandlung in Deutschland 2 Rechtliche Behandlung in Österreich 3 Literatur 4 Einzelnachweise Rechtliche Behandlung in Deutschland In Deutschland ist ein solcher Schadensersatzanspruch nur in engen, verfassungsrechtlich gegebenen Grenzen möglich. Ein Problem ist zunächst, dass der Behandlungsvertrag meist nur mit der Mutter und nicht mit dem Vater zustande gekommen ist. Aufgrund der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter steht jedoch dem Vater dem Grund nach auch ein Schadensersatzanspruch zu. Der ersatzfähige Schaden ist hierbei nicht das Kind als solches, da die Würde des Menschen, die aus Art. 1 GG folgt, es verbietet das Kind als Schadensposten einzuordnen, jedoch stellen die Unterhaltskosten einen ersatzfähigen Schaden dar. Hierbei ist nicht zwischen den behinderungsbedingten Mehrkosten und den Kosten für ein nicht behindertes Kind zu unterscheiden, da diese Kosten nicht teilbar seien. Ob das Kind auch einen Schadensersatzanspruch hat, bildet die Kernfrage des Problems, da, sofern man eine Einbeziehung des Kindes in den Schutzbereich des Vertrages bejaht, dies einem Anspruch auf Nichtexistenz gleichkommen würde. Bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten hätte der Arzt die Schwangere über die Behinderungen des Kindes aufgeklärt und die Schwangere sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden. Ein Recht auf Nichtexistenz gibt es nicht, und es wäre auch mit Art. 1 GG unvereinbar. Insofern stehen dem Kind keine Schadensersatzansprüche zu.
- Körper - und Gesungsheitsschädigung (Deliktsrecht) Körper - und Gesungsheitsschädigung heißt pathologischer Zustand, der ärztlich behandlungsbedürftig ist (Körper = äußerlich, Gesundheit = innerlich)
- Weiterfresserschaden Von einem weiterfressenden Mangel oder Weiterfresserschaden spricht man im deutschen Kauf- und Werkvertragsrecht dann, wenn eine Sache schon bei Erwerb mangelhaft ist, der Sachmangel sich aber anschließend noch weiter ausbreitet, sich also bildlich gesprochen „weiterfrisst“. Ausgangslage Grundsätzlich ist ein anfänglicher Mangel keine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Denn der Erwerber hatte niemals unversehrtes Eigentum an der mangelfreien Sache, das verletzt werden könnte, sondern erwirbt die bereits mit einem Mangel behaftete Sache. Grund dafür ist der bezweckte Schutz des § 823 Abs. 1 BGB. Das Deliktsrecht schützt nur das sog. Integritätsinteresse, das heißt die Unversehrtheit der Rechtsgüter, wie sie vor der Verletzungshandlung vorlag. Nicht geschützt wird dagegen das Äquivalenzinteresse, also das Interesse des Käufers an der Erbringung einer zu seiner Gegenleistung gleichwertigen (äquivalenten) Leistung. Wer beispielsweise eine funktionsunfähige Maschine erwirbt, hat deshalb grundsätzlich keine deliktischen Ansprüche gegen den Veräußerer. Ausnahme bei fehlender „Stoffgleichheit“ Insbesondere vor der Schuldrechtsmodernisierung unterlagen die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte aber der ausgesprochen kurzen Verjährung von sechs Monaten. Die vertraglichen Ansprüche waren deshalb beim Auftreten des Mangels häufig bereits verjährt. Nicht zuletzt deshalb bemühte sich die Rechtsprechung, dem Erwerber der mangelhaften Sache mit deliktischen Ansprüchen, die erst später verjährten, zu helfen. Sofern sich der ursprüngliche Mangel auf einen abgegrenzten Teil der Sache beschränkte und später zur Zerstörung der gesamten Sache führt, sollte daher nach Auffassung des Bundesgerichtshofs doch eine Eigentumsverletzung vorliegen, so dass dem Erwerber ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zustehe. Im so genannten Schwimmerschalterfall hat der Bundesgerichtshof erstmals diese Grundsätze aufgestellt: Führt der defekte Schwimmerschalter in der erworbenen Maschine später zu deren Zerstörung, so „frisst“ sich der Mangel von einem abgrenzbaren Teil auf die gesamte Sache „weiter“, der Erwerber hat neben vertraglichen auch deliktische Schadensersatzansprüche. Das Erfordernis, dass sich der Mangel ursprünglich auf einen abgrenzbaren Teil beziehen muss, wird schlagwortartig als fehlende Stoffgleichheit bezeichnet. Davon ist auszugehen, wenn das mangelhafte Teil einer Sache funktionell begrenzt, leicht austauschbar und gegenüber dem Gesamtwert der Sache von geringem Wert ist. Als Argumente für diese Ausnahme ist zum einen der Aspekt, dass es für den Geschädigten keinen Unterschied macht, ob die Verletzungsursache aus der Sache, welche ja bis auf einen abgrenzbaren Teil mangelfrei ist, selbst oder von außen kommt. Zum anderen führt erst dieser abgrenzbare Mangel zu einer Eigentumsverletzung an der restlichen, bisher mangelfreien Sache und verletzt damit auch das Integritätsinteresse des Erwerbers. In der Literatur wurde die Rechtsprechung insbesondere deshalb kritisiert, weil sie im Hinblick auf die Verjährungsfristen die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers umgehe. Zudem sei Aufgabe des Deliktsrechts, bestehende Rechtsgüter zu schützen (Integritätsinteresse), nicht aber für eine gleichwertige vertragliche Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) zu sorgen. Nachdem inzwischen die vertraglichen und deliktischen Verjährungsfristen stärker angeglichen sind, ist der eigentliche Anlass für die Rechtsprechung zum Weiterfresserschaden entfallen. Der Bundesgerichtshof scheint das Rechtsinstitut aber weiter anwenden zu wollen.
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein von der (deutschen) Rechtsprechung im Rahmen des § 823 I BGB entwickeltes sonstiges absolutes Recht. Es umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht. Dazu gehören zum Beispiel: Bestand, Erscheinungsform, Tätigkeitskreis und Kundenstamm. In Abgrenzung zu den sonstigen absoluten Rechten ist es ein sogenanntes Rahmenrecht: Die Rechtswidrigkeit einer Verletzung dieses Rechts anhand einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung muss positiv festgestellt werden, und der Eingriff muss auf den Betrieb bezogen sein. Diese Einschränkungen sind nötig, um den sehr weiten Anwendungsbereich einzugrenzen. Die Rechtswidrigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn das schadensursächliche Verhalten als solches gegen Gebote der gesellschaftlichen Rücksichtnahme verstieß (Palandt, 71. Auflage, § 823, Rn. 25). Die Betriebsbezogenheit ist dann gegeben, wenn eine unmittelbare Schädigung vorliegt und sich der Eingriff spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet. Nötig ist auch, dass der Eingriff über eine bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgeht. Ferner ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Rahmenrecht immer subsidiär, also nachrangig zu prüfen, wenn keine andere Verletzung eines sonstiges absoluten Rechts in Betracht kommt. Anerkannte Fallgruppen von Eingriffen in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind: unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen; Boykott von Geschäften; schädigende Werturteile oder Verbreitung abträglicher wahrer Tatsachen.
- Rahmenrecht Mit Rahmenrecht bezeichnet man im Zivilrecht sonstige Rechte i.S.v. § 823 BGB die eine ganze Reihe von Einzelrechten umfassen, wie z.B. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Bei der Verletzung von Rahmenrechten ist bei Prüfung eines Anspruch § 823 Abs. 1 BGB die Rechtswidrigkeit nicht durch die Rechtsgutsverletzung indiziert. Sie ist gesondert im Rahmen einer umfassenden Rechtsgüterabwägung festzustellen.
- bgh: herausforderungsfalle-polizeiliche-verfolgungsfahrt Eine kürzlich ergangene Entscheidung des BGH (Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 43/11) hat sich u.a. mit der Frage beschäftigt, ob der Halter eines Fahrzeugs, das von der Polizei verfolgt wird und durch Rammen durch ein Polizeifahrzeug zum Stehen gebracht wird, für den entstandenen Sachschaden an den Polizeifahrzeugen aufkommen muss. Rechtlich bewegt man sich hier im Bereich des Deliktsrechts bzw. der in diesem Zusammenhang diskutierten sog. Herausforderungsfälle. Sachverhalt (vereinfacht) A fährt in seinem Pkw, dessen Halter er ist, und wird von der Polizei angehalten. Da er aus verschiedenen Gründen keine Interesse an einer Kontrolle hat, gibt er unvermittelt Gas, um sich der Maßnahme zu entziehen. Dabei wird eine Beamtin leicht verletzt. Die Polizei nimmt sogleich die Verfolgung auf und es entwickelt sich eine regelrechte Verfolgungsjagd über die Autobahn mit Geschwindigkeiten zwischen 150 bis 200 km/h. Dabei versucht A durch schnelles Wechseln der Fahrstreifen und durch Befahren des Standstreifens seine Verfolger abzuhängen. Da die Polizei keine andere Möglichkeit sieht, A zum Anhalten zu bewegen, beschließt sie, den Verkehr auf der Autobahn durch eigene Fahrzeuge einige Kilometer vor A zu verlangsamen und dann ein Straßensperre bestehend aus mehreren Polizeifahrzeugen einzurichten. Zusätzlich soll ein großer Lkw den Standstreifen befahren. A nähert sich der Straßensperre, bremst ab und entschließt sich, zwischen den beiden mittleren Polizeifahrzeugen hindurchzufahren. Im gleichen Moment rammt ihn ein Polizeiwagen von hinten und schiebt ihn zwischen den beiden Fahrzeugen hindurch, die leicht beschädigt werden. Dann kommt ein weiteres Polizeifahrzeug von der Seite und drückt A an die Leitplanke, sodass dieser letztendlich zum Stehen kommt. Es ist ein erheblicher Sachschaden an insgesamt vier Polizeiwagen in Höhe von 17.271,84 Euro entstanden. Das Land L verlangt von A Schadensersatz. A beruft sich darauf, dass er nicht damit habe rechnen können, dass die Polizei “so hart durchgreift” und ihre Fahrzeuge als “Rammböcke” einsetzt. Den Ausgang der Verfolgungsjagd habe er jedenfalls nicht gewollt. Kann das Land L von A Schadensersatz verlangen? Die Rechtsprechung des BGH zu den Herausforderungsfällen im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB Das Gericht umreißt zunächst lehrbuchhaft die Grundsätze für eine deliktische Haftung, wenn der Schädiger die Situation provoziert hat, die letztendlich in den Schaden mündet. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand pflichtwidrig der (vorläufigen) Festnahme oder der Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diesen Personen dadurch Anlass gegeben hat, ihn zu verfolgen, wobei sie dann infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben. [...] Voraussetzung für eine deliktische Haftung ist in solchen Fällen stets, dass der in Anspruch genommene Fliehende seinen Verfolger in vorwerfbarer Weise zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat. Dabei muss sich das Verschulden insbesondere auch auf die Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter erstrecken, d.h. der Fliehende muss sich bewusst gewesen sein oder zumindest fahrlässig nicht erkannt und bei der Einrichtung seines Verhaltens pflichtwidrig nicht berücksichtigt haben, dass sein Verfolger oder durch diesen ein unbeteiligter Dritter infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahr einen Schaden erleiden könnte. Verwirklichung dergesteigerten Gefahrenlage durch rammende Polizeifahrzeuge Nicht nur in einer Klausur drängt sich hinsichtlich des Verhaltens der Polizeibeamten die Frage auf, ob die rigorose Vorgehensweise der Polizeibeamten noch zugerechnet werden kann. Hier könnte man argumentieren, dass es allein in der Entscheidungsgewalt der Polizeibeamten lag, ihre Fahrzeuge zur Ergreifung des A zu beschädigen, und sie auch auf andere Weise den A hätten stoppen können. Der BGH sieht jedoch die Gefahrenlage, die der A unstreitig nach ständiger Rechtsprechung herbeigeführt hat – die Verfolgung durch Polizeibeamten ist ein klassischer Fall – auch dann als verwirklicht, wenn die Polizisten ihre Fahrzeuge auf die geschilderte Weise einsetzten. Ausgangspunkt hierfür ist eine Abwägungsentscheidung anhand der konkreten Situation. Wesentlicher Gradmesser für eine Herausforderung zur Verfolgung mit der Überbürdung des gesteigerten Verletzungsrisikos auf den Fliehenden ist insbesondere die angemessene Mittel-Zweck-Relation, nach der die Risiken der Verfolgung und der Beendigung der Flucht nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen dürfen, weil ansonsten die Schädigung nicht mehr in den Schutzbereich der Haftungsnorm fällt. Der Versicherungsnehmer [...] hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einer Verkehrskontrolle entzogen, dabei eine Polizeibeamtin verletzt und sich danach über viele Kilometer hinweg mit den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit eine Verfolgungsjagd mit mehrfachem Fahrstreifenwechsel unter Mitbenutzung des Standstreifens geliefert. Da von diesem rücksichtslosen Verhalten eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausging, stand die Entscheidung, die Flucht durch eine Kollision mit dem Fluchtfahrzeug auf die erfolgte Art zu beenden, nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Beendigung der Flucht und der Ergreifung des Fliehenden. [...]Die subjektive Seite der Haftung, d.h. der Vorwurf, eine Rechtsgutsverletzung seines Verfolgers schuldhaft herbeigeführt zu haben, setzt voraus, dass der Fliehende damit rechnen musste, verfolgt zu werden, und dass er auch voraussehen konnte, seine Verfolger könnten dabei möglicherweise zu Schaden kommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste der Versicherungsnehmer [...], dass er verfolgt wird, und musste auch damit rechnen, dass für seine Verfolger und ihre Fahrzeuge bei seiner Fahrweise nicht nur ein gesteigertes Risiko bestand, während der Verfolgungsfahrt einen Schaden zu erleiden, sondern auch bei einer Beendigung der Flucht durch eine bewusst herbeigeführte Kollision mit dem Fluchtfahrzeug. Bei einer Verfolgungsjagd, wie sie im Streitfall stattgefunden hat, ist es nicht fernliegend, dass die Polizeibeamten erforderlichenfalls auch Schäden an den Polizeifahrzeugen in Kauf nehmen, um den Flüchtenden zu stoppen und Schlimmeres zu verhindern. Schaden “bei dem Betrieb” nach § 7 Abs. 1 StVG verwirklicht Neben § 823 Abs. 1 BGB sollte der Bearbeiter stets auch an die verschuldensunabhängige Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG (Haftung des F-Halters) denken, die parallel zur Anwendung kommt. Fraglich war hier, ob der gesamt Vorgang noch unter dem Merkmal “bei dem Betrieb [eines Kfz]” zu subsumieren ist. Immerhin ließe sich einwenden, die Verfolgungsjagd und alle weiteren Umstände seien dermaßen fernab von dem “üblichen” Geschehen im Straßenverkehr, dass es sich nicht mehr um die Realisierung der einem Kfz innewohnenden Betriebsgefahr handelte. Der BGH ist anderer Ansicht und bejaht einen weiten Anwendungsbereich dieses Merkmal, denn [...] die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will d-her alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann “bei dem Betrieb” eines Kraft-fahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen werten-den Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. So geschehen im vorligenden Fall. Überlegenswert ist dann auch, ob es sich bei der Entscheidung der Polizeibeamten, den A zu rammen, um ein “unabwendbares Ereignis” im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG handelte. Im Streitfall ist ein Polizeifahrzeug auf einer Bundesautobahn auf das Fluchtfahrzeug aufgefahren und hat es zwischen den davor fahrenden Polizei-fahrzeugen hindurchgeschoben, wonach ein anderes Polizeifahrzeug das Fluchtfahrzeug gegen die Leitplanke gedrängt und damit die Flucht beendet hat. Dass dies “bei dem Betrieb” der beteiligten Kraftfahrzeuge im fließenden Verkehr auf einer Bundesautobahn erfolgte, begegnet nach den vorstehenden Grundsätzen ebenso wenig Bedenken wie bei einem “normalen” Auffahrunfall. Die Tatsache, dass das Auffahren im Streitfall vorsätzlich erfolgte, um das Fluchtfahrzeug zu stoppen, hat lediglich Bedeutung für die Frage, ob der Unfall für einen der Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war. [...]Die Frage der rechtlichen Unabwendbarkeit in Verfolgungsfällen ist unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns vergleichbar zu beantworten wie die Frage einer Haftung nach § 823 BGB. Wer sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges entzieht, haftet für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen. Fazit Verfolgungsjagden, Straßensperren, rammende Polizeifahrzeuge in der höchstrichterlichen Rechtsprechung – das ist Stoff für Klausuren, vor allem, wenn es um aktuelle Probleme aus dem Deliktsrecht geht. Gerade Ersatzansprüche im Straßenverkehr sind ein Dauerbrenner und laufen regelmäßig in den Examensterminen. Es lohnt sich daher, die sog. Herausforderungsfälle noch einmal durchzugehen.
- Aufsichtspflichtverletzung Das Thema Aufsichtspflichtverletzung ist vielschichtig. Aus ihr ergeben sich – eventuell neben strafrechtlichen Sanktionen – privatrechtliche Ansprüche, vor allem Schadensersatzansprüche. Hauptrechtsquelle für privatrechtliche Ansprüche ist § 832 BGB. Dort wird die Aufsichtspflichtverletzung unter dem Aspekt geregelt, dass für unerlaubte schädigende Handlungen neben bzw. statt des schädigenden Beaufsichtigten (auch) der Aufsichtspflichtige haftbar sein kann. Insofern ist die Regelung systematisch korrekt im Anschluss an die Vorschrift des praktisch bedeutenderen § 831 BGB geregelt, in dem es auch um die Haftung für unerlaubte Handlungen anderer geht, nämlich die Haftung des „Geschäftsherrn“ (z. B. und vor allem Arbeitgeber) für unerlaubte Handlungen seiner „Verrichtungsgehilfen“ (z. B. und vor allem Arbeitnehmer). Man kann die Regelungen der § 831, § 832 BGB zusammenfassen unter dem Leitgedanken, dass hier Schadensersatzansprüche konstituiert werden gegen Personen, die Verantwortung für andere tragen. Die rechtliche Problematik der Aufsichtspflichtverletzung erschöpft sich indes nicht in der Regelung des § 832 BGB. Sie betrifft auch – und vielleicht sogar vorrangig – das Verhältnis zwischen dem Beaufsichtigten und dem „Aufseher“. Dass der Beaufsichtigte wegen einer Aufsichtspflichtverletzung auch Ansprüche gegen den Aufseher haben kann, folgt schon aus dem allgemeinen Schuldrecht, nach dem ja ein Schuldner, der seine Pflicht gegenüber dem Gläubiger verletzt, zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet ist. § 280 Abs. 1 BGB gilt für jedes Schuldverhältnis, gleichgültig, ob es rechtsgeschäftlich (vertraglich) oder gesetzlich begründet ist. Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die Regelung des § 832 BGB als der Sonderregelung im BGB für die Haftung des Aufsichtspflichtigen im Verhältnis zu dem vom Beaufsichtigten geschädigten Dritten, da für das rechtliche Verhältnis zwischen dem Aufsichtspflichtigen und dem Beaufsichtigten die allgemeinen rechtlichen Regeln für die Nichterfüllung von Schuldverhältnissen gelten, die an anderer Stelle (Leistungsstörungen, Schuldnerhaftung wegen Pflichtverletzung) behandelt werden. Inhaltsverzeichnis 1 Systematische Übersicht 2 Beweislast 3 Voraussetzungen der Haftung 4 Keine Regelung im Innenverhältnis 5 Anspruchskonkurrenz 6 Rechtspolitische Kritik 7 Quellen 8 Weblinks Systematische Übersicht Die Aufsichtspflichtverletzung ist nach Maßgabe des im Vorspann Gesagten vor allem in § 832 BGB geregelt, der Vorschrift über die „Haftung des Aufsichtspflichtigen“ – so die seit 2002 amtliche Überschrift des Paragraphen. Danach ist zum Schadensersatz verpflichtet, „wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf“, wenn diese Person einem Dritten widerrechtlich Schaden zufügt (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Ersatzpflicht tritt gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB allerdings nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gesetzlichen Aufsichtspflichten dienen nicht nur dazu, den Minderjährigen vor Schäden zu bewahren, die bei ihm selbst zu seinen eigenen Lasten eintreten können, sondern auch dazu, zu verhindern, dass er in altersbedingter Unachtsamkeit oder Unreife in Rechte Dritter eingreift, die auch ein Volljähriger nicht verletzen dürfte.[1] Beweislast Mit dieser so gestalteten Anordnung einer Haftung für Aufsichtspflichtverletzungen hat der Gesetzgeber zugleich eine Beweislastregelung vorgenommen. Schon die schädigende Handlung der zu beaufsichtigenden Person löst grundsätzlich die Haftung aus. Der Aufsichtspflichtige kann aber die Haftung vermeiden, wenn er seiner Aufsichtspflicht nachkommt oder der Schaden auch ohne Verletzung der Aufsichtspflicht entstanden wäre. Gewissermaßen wird gesetzlich vermutet, dass der vom Beaufsichtigten angerichtete Schaden auf einer Verletzung der Aufsichtspflicht beruht. Diese Vermutung kann aber von dem Aufsichtspflichtigen widerlegt werden. Voraussetzungen der Haftung Voraussetzung der Haftung nach § 832 Abs. 1 BGB ist, dass eine gesetzliche Aufsichtspflicht besteht, wie sie z. B. und vor allem die Eltern hinsichtlich ihrer unter elterlicher Sorge stehenden Kinder gemäß § 1631 BGB trifft. § 832 Abs. 2 BGB erweitert die Haftung auf diejenigen, die sich vertraglich zur Führung der Aufsicht verpflichten. Keine Regelung im Innenverhältnis Die Regelung des § 832 BGB erschöpft nicht das Thema der Aufsichtspflichtverletzung nach dem BGB. So regelt § 832 BGB die Ansprüche des Beaufsichtigten gegen den Aufsichtspflichtverletzer nicht, die Überschrift des § 832 BGB ist daher zu weit gefasst. Diese können auch nach anderen Vorschriften bestehen. Vielmehr gewährt die Vorschrift einem „Dritten“, dem der Beaufsichtigte einen Schaden zugefügt hat, einen Anspruch gegen den Aufsichtspflichtigen. Daneben hat der Geschädigte möglicherweise Rechte gegen den Schädiger. Anspruchskonkurrenz Etwaige Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger und gegen den Aufsichtspflichtigen bestehen nebeneinander. Die Ansprüche bilden gem. § 840 Abs. 1 BGB eine sog. Gesamtschuld, bei der der Gläubiger einen Anspruch gegen alle Gesamtschuldner hat, er aber die ihm geschuldete Leistung nur einmal fordern kann. Im sog. Innenverhältnis der Gesamtschuldner zueinander ist der Schädiger allein verpflichtet (§ 840 Abs. 2 BGB). Insofern ist die Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner nachrangig; der Schaden ist intern allein vom Schädiger zu tragen. Rechtspolitische Kritik Rechtspolitisch ist die Nachrangigkeit der Haftung des Aufsichtspflichtverletzers im Verhältnis zum Schädiger problematisch, da die Aufsichtspflicht auch im Interesse des Beaufsichtigten besteht, der durch die Aufsicht vor Schaden bewahrt werden soll. Es wird daher in der juristischen Literatur Kritik an der pauschalen Regelung des „Vorrangs“ der Haftung des Beaufsichtigten geübt.
- Produkthaftung Die Produkthaftung bezeichnet die Haftung auf Schadensersatz gegen den Hersteller für Schäden, die beim Endabnehmer infolge eines fehlerhaften Produkts entstanden sind. Sie ist in den §§ 1 bis 19 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) geregelt und von der verschuldensabhängigen „Produzentenhaftung“ nach § 823 BGB zu unterscheiden. Die Produkthaftung setzt weder einen Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Endverbraucher voraus, noch ist ein Verschulden für die Haftung des Herstellers erforderlich. Vielmehr soll der Endabnehmer vor bestimmten von einem fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren, unabhängig von einem Verschulden des Herstellers geschützt werden, auch wenn sich diese erst nach Inverkehrbringen des Produkts gezeigt haben. Es handelt sich also um eine reine Gefährdungshaftung. Mangels Vertrags oder Kontakt zwischen Hersteller und Endabnehmer, der das Produkt in der Regel bei einem Zwischenhändler erworben hat, scheiden Ansprüche aus Gewährleistung, Positiver Vertragsverletzung (pVV) und der culpa in contrahendo („cic“, Verschulden vor Vertragsabschluss) aus. Auch ein Vertrag zugunsten Dritter kommt regelmäßig nicht in Betracht, da der Endabnehmer dem Hersteller und den Zwischenhändlern noch nicht bekannt ist und daher in dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag nicht einbezogen ist. Inhaltsverzeichnis 1 Produkthaftung in Deutschland 1.1 Voraussetzungen 1.1.1 Geschützte Rechtsgüter 1.1.2 Anspruchsgegner ist Hersteller 1.1.3 Vorliegen eines Produktes nach ProdHaftG 1.1.4 Fehler nach ProdHaftG 1.1.5 Inverkehrbringen 1.1.6 Verschuldensunabhängige Haftung nach ProdHaftG 1.2 Rechtsfolgen 1.2.1 Ersatzfähige Schäden 1.2.2 Absicherung der Haftungsrisiken 1.3 Verjährung des Produkthaftungsanspruchs 1.4 Erlöschen von Ansprüchen 1.5 Haftung nach weiteren Vorschriften 2 Produkthaftung in anderen EU-Staaten 3 Literatur 4 Weblinks 5 Einzelnachweise Produkthaftung in Deutschland Die Voraussetzungen der Produkthaftung sind in Deutschland in den §§ 1–4 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) geregelt. Voraussetzungen → Zu den einzelnen Regelungen und Voraussetzungen der Produkthaftung in Deutschland siehe Hauptartikel: Produkthaftungsgesetz Geschützte Rechtsgüter Die Produkthaftung greift nur bei Verletzung eines in § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG genannten Rechtsgütern ein. Zu den dort genannten Schutzgütern gehören Leben, Körper, Gesundheit und andere Sachen als die fehlerhafte Sache. Die Schutzgüter des Lebens, des Körpers und der Gesundheit wurden in der EG-Richtlinie 85/374/EWG nicht näher definiert. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Definition sich nach der Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedsstaates richtet. Da auch im ProdHaftG keine Definition enthalten ist, wird in den einschlägigen Kommentaren auf die Definition des § 823 Abs. 1 BGB verwiesen. Die Haftung für die Beschädigung von Sachen ist im Produkthaftungsgesetz auf andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren begrenzt. Anspruchsgegner ist Hersteller Der Anspruchsgegner muss Hersteller im Sinne des ProdHaftG sein. Welche Unternehmen als Hersteller im Sinne des Gesetzes gelten ist, in § 4 ProdHaftG geregelt. Hersteller ist zunächst derjenige, der das Endprodukt hergestellt hat, aber auch Hersteller von Komponenten fallen in den Anwendungsbereich.[1] Wie Hersteller behandelt werden Händler, die keinen Hersteller benennen können („no-name-Produkte“) sowie Importeure von Waren aus Gebieten außerhalb der EU. Der Verbraucher kann somit immer einen Verantwortlichen innerhalb der EU finden. Vorliegen eines Produktes nach ProdHaftG Der Schaden muss durch das fehlerhafte Produkt verursacht worden sein. Ein Produkt ist im § 2 ProdHaftG jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet und Elektrizität. Die ausdrückliche Erwähnung des elektrischen Stroms war notwendig, da dieser im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. "Eine Sache die Teil einer anderen beweglichen Sache ist", diese Ausdifferenzierung erlaubt es, auch den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des Herstellers greift dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde. Fehler nach ProdHaftG Der Schaden muss gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG zudem auf einem Fehler des Produktes beruhen. Ein Fehler liegt dann vor, wenn ein Produkt nicht die erforderliche Sicherheit bietet. Bei der Bewertung des erforderlichen Maßes an Sicherheit müssen besonders die Darbietung des Produkts, der zu erwartende Gebrauch und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens beachtet werden. Der Fehler muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens schon vorgelegen haben und darf nicht später durch übliche Abnutzung oder Einwirkung entstanden sein. Ein Fehler ist gem. § 3 ProdHaftG zu bejahen, wenn das Produkt im Hinblick auf die zu seiner Promotion durchgeführte Werbung (Dritter) und des zu erwartenden sachgerechten (Ausnahme: Kinderspielzeug u. ä.) Gebrauchs nicht die zu erwartende Sicherheit bietet. Ein Verschulden ist hierbei nicht erforderlich. Inverkehrbringen Anknüpfungspunkt für die Haftung des Herstellers ist, dass er das fehlerhafte Produkt in den Verkehr gebracht hat. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ProdHaftG schließt die Haftung des Herstellers für den Fall aus, dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Inverkehrbringen ist jedes Überlassen an andere. Wurde das Produkt gestohlen, unterschlagen oder ging es beim Transport verloren und wurde von einem anderen gefunden, so kommt kein Inverkehrbringen in Betracht und eine Haftung nach ProdHaftG greift somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere Übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht. Verschuldensunabhängige Haftung nach ProdHaftG Ein Verschulden setzt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) im Gegensatz zur Produzentenhaftung nach § 823 BGB nicht mehr voraus; vielmehr genügt, dass das Produkt, also eine hergestellte Sache, fehlerhaft ist und gewerblich in den Vertrieb gelangte. Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen der Produkthaftung in Deutschland sind in den §§ 5 bis 11 des ProdHaftG und in den §§ 249 ff. BGB geregelt, soweit die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes nicht spezieller sind. Ersatzfähige Schäden Nach den Regelungen der Produkthaftung müssen Schäden an den in § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG genannten Schutzgütern vom Hersteller ersetzt werden. Dazu gehören Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung für die Beschädigung von Sachen ist im Produkthaftungsgesetz auf andere Sachen als die fehlerhafte Sache selbst begrenzt und die andere Sache muss ihrer Art nach für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und dazu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden sein. Bei einem Sachschaden erhält der Geschädigte gemäß § 11 ProdHaftG einen Grundbetrag von 500 € nicht erstattet (Selbstbeteiligung). Bei Personenschäden ist die Haftungsobergrenze nach § 10 ProdHaftG auf 85 Millionen Euro beschränkt. Absicherung der Haftungsrisiken Die Haftung für Personen- und Sachschäden aus Produktfehlern wird regelmäßig von der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt; wenn diese eine so genannte Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung umfasst, besteht auch Versicherungsschutz für genau bestimmte Kosten des Abnehmers bei Weiterver- oder -bearbeitung. Verjährung des Produkthaftungsanspruchs Der Produkthaftungsanspruch des Geschädigten verjährt nach § 12 Abs. 1 ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen. Gehemmt wird die Verjährung gem. § 12 Abs. 2 ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien. Im übrigen verweist das Gesetz in § 12 Abs. 3 ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 (§ 195 BGB: regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre; § 198 BGB: Verjährung bei Rechtsnachfolge) Erlöschen von Ansprüchen Gem. §13 ProdHaftG erlischt der Anspruch nach 10 Jahren. Haftung nach weiteren Vorschriften Weitere Tatbestände der Produkthaftung finden sich in Spezialgesetzen wie beispielsweise dem deutschen Arzneimittelgesetz oder dem Lebensmittelgesetz. Dort sind teils abweichende Regelungen zu Haftungsgrenzen und Produktbegriff niedergelegt.[2] Produkthaftung in anderen EU-Staaten Die Produkthaftung beruht in den EU-Staaten auf der EG-Richtlinie 85/374 EG. In Artikel 19 I der EG-Richtlinie 85/374/EG war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Die EG-Richtlinie ist mittlerweile in allen 27 Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt worden, so dass in den anderen EU-Staaten Produkthaftungsregelungen existieren, die mit der Regelung in Deutschland vergleichbar sind.
- Produzentenhaftung Produzentenhaftung im weiteren Sinne ist ein Teilbereich des Schuldrechts aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 ff. BGB, sowie der durch Rechtsfortbildung entwickelten Institute der Positiven Vertragsverletzung (pVV) und der culpa in contrahendo („cic“, Verschulden vor Vertragsabschluss), die mittlerweile auch im BGB kodifiziert sind (§ 241 Abs. 2 BGB mit § 280 Abs. 1 BGB). Die Haftung besteht zunächst gegenüber jedem Abnehmer auf Grundlage der vertraglichen und deliktischen Haftung, wenn ein Verschulden des Herstellers belegt werden kann. Die Produzentenhaftung ist von der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung, der sogenannten „Produkthaftung“ des Produkthaftungsgesetzes zu unterscheiden. Konventionelle Verschuldenshaftung Die Haftung auf Schadensersatz auf gesetzlicher wie vertraglicher Grundlage setzt nach deutscher Rechtstradition ein Verschulden des Herstellers oder Vertreibers von Produkten voraus. Das Verschulden kann sich aus Verstößen gegen die Organisation der Produktionsabläufe ergeben, wenn es dadurch zu Konstruktionsfehlern, Fabrikationsfehlern, Instruktionsfehlern und Produktbeobachtungsfehlern des Herstellers gekommen ist. Dieses kann sich auch i. S. d. § 831 BGB für den Hersteller aus Verstößen gegen die Pflicht zu ordnungsgemäßer Auswahl, Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter ergeben. Allerdings greift die Verschuldenshaftung nicht bei immer wieder vorkommenden, letztlich aber unvermeidbaren Produktionsfehlern („Montagsproduktion“). Demgegenüber kann sich der Vertreiber regelmäßig darauf berufen, dass er einem technisch kompetenten Zulieferer (ggf. auch im außereuropäischen Ausland) vertrauen könne, zumindest solange keine ernstlichen Probleme auftreten. Für alle Haftungsvoraussetzungen trägt der Geschädigte mit die Beweislast; nur für die korrekte Auswahl, Anleitung und Überwachung des Personals sowie die für ordnungsgemäße Organisation seiner Betriebsabläufe ist der Hersteller beweispflichtig
- Deliktsfähig Deliktsfähig ist eine Person, die nach dem Privatrecht § 828 BGB für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden Ersatz leisten muss. Die Frage der Schadensersatzpflicht wird in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch durch den § 823 BGB geregelt. Abzugrenzen davon ist die Schuldunfähigkeit. Inhaltsverzeichnis 1 Haftung aus Billigkeitsgründen 2 Deliktsunfähigkeit Minderjähriger 3 Deliktsunfähigkeit Volljähriger 4 Zusammenfassung 5 Verbindliche Feststellung nur durch Richter 6 Aufsichtspflichtverletzung 7 Literatur 8 Siehe auch Haftung aus Billigkeitsgründen Darüber hinaus besteht nach § 829 BGB eine Haftung aus Billigkeitsgründen (Gerechtigkeit), nach der ein Deliktunfähiger dennoch den Schaden ganz oder teilweise ersetzen muss, wenn dies die Billigkeit gebietet. Maßgeblich sind die Verhältnisse der Beteiligten. Dem Schädiger dürfen durch den Schadensersatz nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Mit anderen Worten: der Schädiger, der so reich ist, dass er durch die Leistung des Schadensersatzes nicht wesentlich beeinträchtigt wird, muss für den Schaden ganz oder teilweise aufkommen. Daher wird § 829 BGB gelegentlich auch „Millionärsparagraph“ genannt. Wenn ein Deliktsunfähiger einen Schaden anrichtet, muss auch seine (private) Haftpflichtversicherung für den angerichteten Schaden nicht aufkommen. Deliktsunfähigkeit Minderjähriger Eine Person, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nicht deliktsfähig § 828 BGB. Sie ist also für einen fahrlässig oder vorsätzlich angerichteten Schaden nicht verantwortlich und kann somit auch nicht haftbar gemacht werden. Wer das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen fahrlässig verursachten Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn anrichtet. Wer das 7. bzw. 10., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er einem anderen zugefügt hat, nicht verantwortlich, wenn er beim Begehen der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 BGB). Deliktsunfähigkeit Volljähriger Sowohl Bewusstlosigkeit als auch psychische Krankheiten (einschl. schwere geistige Behinderungen und Hirnabbauprozesse, wie beim Korsakow-Syndrom) führen zur Deliktsunfähigkeit (§ 827 BGB). „Lichte Momente“ (lucida intervalla) machen einen ansonsten voll Geschäftsunfähigen deliktsfähig. Selbst verursachte Rauschzustände führen wiederum anders als bei der Geschäftsfähigkeit (siehe § 105 BGB) nicht zur Deliktsunfähigkeit. Personen, die unter rechtlicher Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) stehen, sind dadurch nicht in der Deliktsfähigkeit beschränkt (Parallele zur Geschäftsfähigkeit) (§ 104 BGB). Die Geschäftsfähigkeit wird durch den Einwilligungsvorbehalt durch den Verweis auf die §§ 108 ff. BGB eingeschränkt, nicht jedoch die Deliktsfähigkeit. Hier kommt es ausschließlich auf den konkreten psychischen Zustand zum Zeitpunkt der Schadensverursachung an. Dagegen kann ein nach österreichischem Recht unter Sachwalterschaft stehender Geschäftsunfähiger trotz eines lucidum intervallum kein rechtswirksames Geschäft abschließen. Zusammenfassung Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit für eine unerlaubte Handlung (Delikt) verantwortlich gemacht zu werden (§ 823 BGB). Deliktsfähig sind alle Personen, die nicht deliktsunfähig und nicht bedingt deliktsfähig sind: Deliktsunfähig sind Kinder bis zum 7. vollendeten Lebensjahr (§ 828 Abs. 1 BGB). Kinder bis zum 10. vollendeten Lebensjahr, wenn sie einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn verursachen und nicht vorsätzlich handeln (§ 828 Abs. 2 BGB) Bewusstlose und psychisch kranke Menschen, sofern sie einen vorübergehenden Zustand solcher Art nicht selbstverschuldet verursacht haben (bspw. durch Drogen- oder übermäßigen Alkoholkonsum) (§ 827 BGB) Bedingt deliktsfähig sind Kinder vom 7. bis zum 18. Lebensjahr (§ 828 Abs. 3 BGB a.F.) Die beschränkte Deliktsfähigkeit Taubstummer wurde zum 1. August 2002 abgeschafft. Verbindliche Feststellung nur durch Richter Ob bei einem über 7-Jährigen (bzw. bei Verkehrsdelikten bei einem über 10-Jährigen) die nötige Verantwortungsreife (§ 828 BGB) vorliegt und ob die Verantwortung wegen Bewusstlosigkeit oder psychischen Störungen ausgeschlossen ist, ist im Streitfall durch den zuständigen Richter des Amts- oder Landgerichtes zu klären. Denn die Frage der Deliktsfähigkeit ist ebenso wie die der Geschäftsfähigkeit letztlich eine juristische Feststellung, obwohl ihr medizinische oder entwicklungspsychologische Fragen zu Grunde liegen, die ggf. durch ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten zu untermauern sind. Aufsichtspflichtverletzung Sollten die Erziehungsberechtigten jedoch ihre Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) verletzt haben, so können diese unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden. Verantwortung besteht dann nicht, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügend nachgekommen und der Schaden dennoch eingetreten ist. Die Aufsichtspflicht kann auch vertraglich übertragen werden. Bei beschützenden Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime) ist diese Aufsichtspflicht auch dann durch die Einrichtung übernommen, wenn nach den Gesamtumständen nichts anderes erwartet werden kann. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist dann entbehrlich (BGH NJW 1985, 677 = VersR 1984, 460).
- §826 BGB Eine Schadensersatzpflicht gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) setzt voraus, dass der Schädiger den entstandenen Schaden vorsätzlich - zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes – herbeigeführt hat. Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, also im Fall des § 826 BGB die Schädigung des anderen, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme der Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde den relevanten Umstand jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Nicht genügt es dagegen, wenn die Schädigung des anderen lediglich objektiv erkennbar war und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt. Von den materiellen Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes sind die Anforderungen zu unterscheiden, die an seinen Beweis zu stellen sind. So kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen Schadenseintritt gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich. Die Beweislast dafür, dass der Geschädigte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, trägt der Geschädigte. Er als Anspruchsteller hat alle Tatsachen zu beweisen, aus denen er seinen Anspruch herleitet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10 – entschieden.
- Arglisteinrede Die Arglisteinrede nach § 853 BGB stellt einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung dar[1] und schließt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines Geschädigten im Falle einer unerlaubten Handlung aus. Ausgangslage ist die, dass der Schädiger durch eine von ihm bzw. von seinem Vertreter begangene unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung erlangt – z. B. einen Zahlungsanspruch aus einem Kaufvertrag. Als unerlaubte Handlung kommt dann vor allem eine Täuschung des Verletzten durch den Schädiger als eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung i. S. d. § 826 BGB in Betracht. Der Verletzte hat dann gem. § 826 wegen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Und eben ein solcher Schadensersatzanspruch ist gemeint, wenn im § 853 BGB von einem „Anspruch auf Aufhebung der Forderung“ gesprochen wird. Also Schadensersatzanspruch = Anspruch auf Aufhebung der Forderung. Zu beachten ist dabei, dass der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern kann, wenn sein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 194 und § 195 BGB drei Jahre) verjährt ist. Er muss allerdings das seinerseits aus dem Vertragsverhältnis Erlangte – z. B. die Kaufsache – herausgeben, um nicht selbst arglistig zu handeln.
- Betriebsgefahr Betriebsgefahr ist die generelle Gefahr, die der Betrieb einer Sache, z. B. eines Kraftfahrzeugs, einer Eisenbahn oder einer chemischen Anlage, mit sich bringt. Das deutsche wie auch das österreichische Gesetz sieht für den Fall der Realisierung der Betriebsgefahr (ein Schaden tritt tatsächlich ein) häufig eine Haftung vor. Diese spezielle Haftung wird Gefährdungshaftung genannt. Der Betreiber einer Sache haftet dann unabhängig von seinem Verschulden. Maßnahmen zur Vermeidung von Betriebsgefahren sind unter anderem in den Unfallverhütungsvorschriften niedergeschrieben. Ein Beispiel dafür ist im Straßenverkehr die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs (Deutschland: § 7 StVG; Österreich: § 1 EKHG). Eine ähnliche Gefahr ist die "Tiergefahr" bei der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB), die im Wesentlichen ebenfalls einen Fall der Gefährdungshaftung darstellt.
- Halterhaftung Die Haftung des Kfz-Halters ist in § 7 StVG geregelt. Sie setzt voraus, dass beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Schaden eingetreten ist. Für diesen hat dann der Halter aufzukommen.Zunächst muss es sich um ein Kraftfahrzeug handeln, also ein Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Der Betrieb des Kraftfahrzeuges ist weit auszulegen. Inzwischen hat sich die verkehrstechnische Auffassung durchgesetzt, wonach ein Kraftfahrzeug in Betrieb ist, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet (BGHZ 29, 163).Eine Berührung der Fahrzeuge ist für die Haftung nach § 7 StVG nicht notwendig. Es genügt vielmehr die bloße Anwesenheit eines Fahrzeuges an einer Unfallstelle. Notwendig ist ein Betriebsvorgang, der in bestimmter Weise Einfluss auf den Unfall genommen hat (BGH MDR 1991, 1040).Die Haftung aus § 7 StVG betrifft nur den Halter. Halter ist derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten trägt und die Verwendungsnutzungen zieht. Halter bedeutet dagegen nicht Eigentümerstellung. Bei Leasingfahrzeugen ist der Leasinggeber der Eigentümer, der Leasingnehmer der Halter.Der Halter haftet nicht nach § 7 StVG, wenn der Unfall auf höherer Gewalt beruht. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlung dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (BGHZ 7, 338).Höhere Gewalt liegt demnach schon immer dann vor, wenn sich der Schaden aus dem Straßenverkehr heraus ereignet.
- Fahrerhaftung Der Fahrer eines PKW haftet neben dem Halter des Fahrzeugs gemäß § 18 StVG gesamtschuldnerisch. Hierbei handelt es sich um eine Haftung für ein vermutetes Verschulden. Zur Entlastung muss der Fahrer nachweisen, dass er die gewöhnliche im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt hat, also nicht gegen Vorschriften der StVO und StVZO verstoßen hat.Als Verschuldensmaßstab gilt die Vorschrift des § 276 BGB und die dort normierten Sorgfaltspflichten. Hinsichtlich des Verschuldens ist allerdings auch der sog. Vertrauensgrundsatz von Bedeutung. Danach muss der Fahrer nicht mit jedem verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, sondern nur mit solchen Fehlern, die nach den Umständen als möglich zu erwarten sind.
- höhere Gewalt Die höhere Gewalt (von lat. vis maior) liegt nach deutscher Rechtsprechung vor, wenn das schadenverursachende Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat (objektive Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann (subjektive Voraussetzung). Allerdings muss beachtet werden, dass der französische und der englische Begriff mit der deutschen höheren Gewalt nicht deckungsgleich sind[1]. Ein Act of God ist vielmehr eine Art Unterfall der höheren Gewalt. Inhaltsverzeichnis 1 Ereignisse im Rahmen der höheren Gewalt 2 Vertragsgestaltung 3 Force Majeure-Klauseln 4 Zivilrecht 5 Reiserecht 6 Weitere Einzelfälle 7 Rechtsfolgen 8 Versicherung 9 Einzelnachweise 10 Literatur Ereignisse im Rahmen der höheren Gewalt Höhere Gewalt sind unabwendbare Ereignisse wie z. B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, aber auch Brand, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Streiks, sofern diese bei einem Dritten stattfinden (Beispiel: Vertrag zwischen Verbraucher und Fluggesellschaft und Streik bei Fluglotsen, auch bei einem Streik bei der Fluggesellschaft[2]), Atom-/ Reaktorunfälle oder im industriellen Sinne Maschinenschäden/Produktionsstörungen. Höhere Gewalt erfordert regelmäßig einen völlig unerwarteten Eintritt eines dieser Ereignisse. Wenn jedoch mit dem Eintritt eines Ereignisses durchaus gerechnet werden kann wie etwa bei Überschwemmungen, die immer wieder in denselben Regionen auftreten, liegt keine höhere Gewalt vor. So setzt höhere Gewalt bei einem Verkehrsunfall voraus, dass das schädigende Ereignis von außen her auf den Betrieb des Fahrzeugs eingewirkt haben muss und so außergewöhnlich gewesen sein muss, dass der Halter oder der Fahrer überhaupt nicht damit zu rechnen brauchte und dieses Ereignis auch nicht durch die größte Sorgfalt abwenden konnte. Nach der Rechtsprechung des BGH zu anderen Anwendungsfällen des Haftungsmaßstabes der höheren Gewalt muss dieses schädigende Ereignis durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführt worden sein, nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sein, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und auch durch äußerste und nach Sachlage mit vernünftiger Weise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen sein[3]. Die Ereignisse dürfen auch nicht aus der Sphäre einer der Vertragsparteien kommen. Der Brand auf einem Nil-Kreuzfahrtschiff ist jedoch der Sphäre des Veranstalters zuzurechnen, sodass höhere Gewalt ausscheidet[4]. Vertragsgestaltung Als höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis[4]. Voraussetzung ist regelmäßig, dass es sich um Ereignisse handelt, die von außen auf die Vertragsparteien einwirken und die von den Vertragsparteien bei der Vertragsgestaltung nicht bedacht worden sind. Wenn in einem solchen Fall auch die höchstmögliche Sorgfalt den Eintritt der Ereignisse nicht zu verhindern vermag, liegt höhere Gewalt vor. Das internationale Handels- und Vertragsrecht will alle erdenklichen Fallgestaltungen regeln, selbst wenn ihr Eintritt als eher unwahrscheinlich eingestuft wird. Erfahrungen mit derartigen Ereignissen haben jedoch gezeigt, dass sie eintreten und damit eventuell die Erfüllung von Verträgen unmöglich machen. Der Abschluss eines - möglicherweise langfristig bindenden - Vertrages verpflichtet jedoch die Vertragsparteien, ihre eingegangenen Verpflichtungen vollständig zu erfüllen. Vom Vertrag nicht vorhergesehene Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches der Parteien können jedoch die gegenseitigen Verpflichtungen grundlegend ändern und sogar die Erfüllung des Vertrages verhindern. Für diesen Fall sind Abreden zu treffen, die den Umgang mit diesen Ereignissen regeln. Die International Chamber of Commerce (ICC) hat dazu eine Broschüre herausgegeben[5]. Diese in englischer Sprache verfasste Broschüre schlägt angemessene vertragliche Regelungen für höhere Gewalt und Unzumutbarkeit („hardship“) vor. Die erste Revision dieser erstmals 1985 veröffentlichten Publikation versucht, die legitimen Interessen aller an einem Vertrag beteiligten Parteien in ein faires Gleichgewicht zu bringen. In Ziffer 3 sind die möglichen Ereignisse minutiös aufgezählt. Liegt demnach höhere Gewalt vor, kann für die Vertragsparteien die Erfüllung einzelner Verpflichtungen oder gar das Festhalten am gesamten Vertrag unzumutbar werden; in diesem Falle wird die betroffene Vertragspartei von ihren Verpflichtungen temporär oder dauerhaft befreit[6]. Force Majeure-Klauseln Um Streitigkeiten oder Auslegungsrisiken über etwaige Haftungsfragen zu vermeiden, wird in vielen Verträgen zum vorbeugenden Haftungsausschluss im Falle extremer unerwarteter Ereignisse eine sogenannte Force-majeure-Klausel integriert. Diese räumt einer oder allen Vertragsparteien im Fall höherer Gewalt das Recht ein, von dem ansonsten bindenden Vertrag zurückzutreten. Die Klausel ist geeignet, das geltende positive Recht zu verdrängen. Während der erste Teil der Klausel sich mit der Definition der Fälle von höherer Gewalt durch detaillierte Auflistung aller geltenden Ereignisse befasst und die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Haftungsbefreiung aufzählt, ist ihr zweiter Teil den Rechtsfolgen vorbehalten. Diese sehen eine Befreiung von Schadenersatzpflichten, die etwaige Gewährung einer Nachfrist und das Recht zur Vertragskündigung oder Vertragsauflösung vor. Tritt ein Ereignis der höheren Gewalt ein, wird die Erfüllung der vertraglichen Pflichten – zumindest vorübergehend – suspendiert. Das bedeutet im Hinblick auf die Risikoverteilung, dass letztlich jeder der beiden Vertragspartner die für ihn schädlichen Folgen der Störung oder Verzögerung der Leistung selbst zu tragen hat. Gegenseitige Ansprüche auf Ausgleich der Risikofolgen bestehen dann nicht. Im Ergebnis wird das Risiko demjenigen Vertragspartner zugewiesen, der primär vom Risiko und dessen schädigenden Folgen betroffen wird. Die Aufhebung der Vertragspflichten bewirkt, dass Erfüllungszeiten außer Kraft treten, weil es an der Voraussetzung der Fälligkeit der Leistung fehlt. Die eine Vertragspartei hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht zeitgerechten Erfüllung durch die andere. Sie muss die Risikofolgen der Verzögerung selbst tragen. Wirkt das störende Ereignis nicht mehr auf den Vertrag ein, so kann die Klausel Regelungen vorsehen, die das Wiederaufleben des Vertrags ermöglichen. Beispielsweise sehen die international angewandten FIDIC-Musterbauverträge neben einer weiten, möglichst viele Ereignisse zulassenden Force majeure-Klausel in Ziffer 19.4 eine Bauzeitverlängerung vor, falls sich die Fertigstellung des Bauwerks durch höhere Gewalt verzögert. Sollte die Ausführung der Bauarbeiten durch höhere Gewalt unterbrochen werden und die Unterbrechung 84 Tage hintereinander andauern oder mehrere Unterbrechungen infolge von höherer Gewalt mehr als 140 Tage betragen, kann der Vertrag von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden. Im Falle der Vertragskündigung auf Grund von höherer Gewalt erhält der Bauunternehmer nach der Unterklausel 19.6 eine Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen sowie Erstattung der Kosten für Material und Gerätebestellungen sowie sonstige Verbindlichkeiten, die der Bauunternehmer in Erwartung der Fertigstellung der Arbeiten vernünftigerweise eingegangen ist, die Kosten des Abbaus von Bauhilfswerken, der Rücksendung des Baugeräts und für die Rückführung seines Personals. Zivilrecht Im deutschen Zivilrecht ist die höhere Gewalt als Vertragsstörung anerkannt. Sie kann dazu führen, dass der Gläubiger an der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche gehindert ist, weil etwa Naturkatastrophen zur Störung der Kommunikation geführt haben. In solchen Fällen wird die Rechtsverfolgung vertraglicher Ansprüche nach deutschem Recht gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt gehindert ist (§ 206 BGB). Reiserecht Der Begriff höhere Gewalt kommt auch im deutschen Reiserecht vor (z. B. § 651j BGB).[7] Hiernach kann ein Reisevertrag vom Reisenden und vom Reiseveranstalter gekündigt werden, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird und wenn dies bei Vertragsschluss noch nicht voraussehbar war. Der Veranstalter verliert dann den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Für bereits erbrachte Reiseleistungen kann er eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Veranstalter muss für die Rückbeförderung des Reisenden sorgen; die Kosten der Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der Reisende je zur Hälfte. Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen den Veranstalter entstehen nicht. Unterinstanzliche Gerichte hatten sich in einer Vielzahl von Fällen mit der Frage zu befassen, ob bestimmte Ereignisse bereits die reiserechtliche Schwelle der höheren Gewalt erreicht hatten. Danach sind einzelne, gezielte Terroranschläge keine höhere Gewalt, sondern müssen zu flächendeckenden, unkontrollierbaren inneren Unruhen mit bürgerkriegsähnlichem Charakter eskalieren. Auch allgemein bekannte Unruhen, die bereits einen längeren Zeitraum vor Reisebeginn andauern, sind demnach keine höhere Gewalt; sie fallen wegen ihrer Vorhersehbarkeit unter das allgemeine Lebensrisiko. Höhere Gewalt liegt jedoch vor, wenn der Reiseveranstalter eine Reise an die „türkische Riviera“ wegen Ausbruchs des Golfkrieges abbricht, sofern er das Kriegsrisiko, das den Reiseerfolg gefährdet, bei Abschluss des Reisevertrages (hier im August 1990) nicht konkret vorhersehen konnte.[8] Die reiserechtliche Schwelle der höheren Gewalt liegt mithin höher als im übrigen Handels- und Vertragsrecht. Dort genügt in der Regel bereits ein einzelner, gezielter Terroranschlag, um die Force majeure-Klausel auszulösen. Weitere Einzelfälle Im Straßenverkehrsrecht führt das Vorliegen von höherer Gewalt als Unfallursache gemäß § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zum Ausschluss der Gefährdungshaftung für den Halter, der ansonsten verschuldensunabhängig für die bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges verursachten Schäden haftet. Im Baurecht führt das Vorliegen von höherer Gewalt nach § 6 Nr. 2 Abs. 1c) VOB/B zur Verlängerung der Ausführungszeit für den Auftragnehmer. Beim Underwriting im Rahmen von Börsengängen, Kapitalerhöhungen oder internationalen Kreditsyndizierungen werden derartige Klauseln berücksichtigt, um sich vor Ereignissen wie dem 11. September 2001 zu schützen. Rechtsfolgen Liegt höhere Gewalt vor, so scheidet eine Haftung im Schadensfall in der Regel aus, weil keiner der Vertragsparteien ein Verschulden anzulasten ist. Das gilt auch gemäß § 7 Abs. 2 StVG, wenn ein Verkehrsunfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Mit der höheren Gewalt sollen nur solche Risiken ausgeschlossen werden, welche mit dem Kfz- oder Anhängerbetrieb nichts zu tun haben und daher bei rechtlicher Bewertung nicht diesem zuzurechnen sind, sondern ausschließlich einem Drittereignis. Eine Haftung trotz höherer Gewalt kommt ausnahmsweise im Fall des Schuldnerverzugs (§ 287 BGB) und bei der Sachentziehung (§ 848 BGB) in Betracht. Versicherung Viele Exportkreditversicherungen bieten im Rahmen der Absicherung gegen politische Risiken auch die Indeckungnahme typischer Ereignisse der höheren Gewalt an. Im Hinblick auf den Versicherungsumfang werden nicht alle Unterfälle der höheren Gewalt in Deckung genommen, weshalb der individuelle Haftungsausschluss durch die Force majeure-Klausel von entscheidender Bedeutung ist. Ebenfalls nicht gedeckt sind Schäden, die durch Kernenergie oder durch Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes mit verursacht worden sind.
- Minderwert Ein nach einer Reparatur einer beschädigten Sache eventuell verbleibender Wertverlust wird als Wertminderung oder in der Fachliteratur als Minderwert bezeichnet. Er wird vor allem im Zusammenhang mit der Regulierung von Unfallschäden bei Kraftfahrzeugen verwendet. Der Begriff ist auch in der Liegenschaftsbewertung bekannt und eingeführt. Der Minderwert ist ein fiktiver Wert. Er soll berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug nach einer unfallbedingten Reparatur als sogenanntes Unfallfahrzeug einen geringeren Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt hat als ein unfallfreies Fahrzeug. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der technische und der merkantile Minderwert zu unterscheiden und der Schadensumfang sowie das Fahrzeugalter zu berücksichtigen. Eine Liegenschaft kann z. B. dadurch an Wert verlieren, dass sie untertunnelt wird, oder sonstige Beeinträchtigungen in der Nutzungsmöglichkeit auftreten. Inhaltsverzeichnis 1 Technischer Minderwert 2 Merkantiler Minderwert 3 Berechnung 4 Situation in anderen Staaten 5 Literatur 6 Weblinks 7 Quellen Technischer Minderwert Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn es nicht möglich ist, das Fahrzeug wieder in denselben technisch funktionsfähigen Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte. Es bleibt mithin also noch ein Schaden zurück, der nicht repariert werden kann. Der technische Minderwert kann sich auf die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit oder das Aussehen des Fahrzeugs beziehen. Automobile heutiger Bauart können durch qualifizierte Karosseriebetriebe in aller Regel technisch einwandfrei instand gesetzt werden. Rückverformung statt Austausch, besonders tragender Fahrzeugteile ("Rahmen") etwa auf Richtbänken, ist ein zulässiger Instandsetzungsweg. Bei starken Beschädigungen, die keine vollständige Rückverformung zulassen, sind die betroffenen Bauteile jedoch auszutauschen. Sind die beschädigten Rahmenteile aus hochfesten Stählen ausgeführt, kann durch Rückverformen die Metallstruktur verändert und die Festigkeit herabgesetzt werden. Auch in diesem Fall sind die betroffenen Bauteile in der Regel auszutauschen. Es ist jedoch auch beispielsweise möglich, dass sich das Leergewicht eines Lkw durch eine fachmännische Rahmenreparatur erhöht und damit die Nutzlast sinkt. Das stellt dann eine technische Wertminderung dar. Merkantiler Minderwert Der merkantile Minderwert bezieht sich auf den theoretischen Wertverlust, welcher beim Verkauf des Autos anfallen würde. Unter dem Aspekt, dass zwei identische Gebrauchtwagen im Markt angeboten werden, erzielt das unfallfreie Fahrzeug in aller Regel einen besseren Verkaufspreis als das reparierte Fahrzeug. Gerichte berechnen die Wertminderung in schwierigen Fällen mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens. Die Berechnung mit Berechnungsmethoden geht oft an der Realität vorbei, da hier zwar Alter des Kfz, Kilometerstand, Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten berücksichtigt werden, jedoch nicht der Zustand des Fahrzeuges, Anzahl der Vorbesitzer, Anzahl der Vorschäden und vor allem die Marktgängigkeit. In der in Österreich etablierten Formel nach Sacher-Wielke werden diese Faktoren berücksichtigt. In der älteren Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, Wertminderung könne nur bis zu einem Alter des Fahrzeugs von höchstens fünf Jahren und einer Laufleistung von bis zu 100.000 km gewährt werden. Diese Auffassung gilt heute als überholt, da diese Begrenzungen zu Zeiten (60er Jahre) eingeführt wurden, in denen Fahrzeuge kaum älter als 10 Jahre wurden und auch kaum mehr als 100.000 km hielten. Das heißt, bei guten Fahrzeugzuständen können auch ältere Fahrzeuge merkantile Wertminderungen erleiden (Halbgewachs in NZV 2008, 125). Das LG Berlin hat sogar für ein elf Jahre und drei Monate altes Auto mit einer Laufleistung von 183 502 km einen merkantilen Minderwert bejaht (LG Berlin; Urteil vom 25. Juni 2009, AZ 41 S 15/09). Eine konkrete Entscheidung des BGH zu dieser Frage steht noch aus, allerdings hat er bereits in seiner Entscheidung VI ZR 357/03 vom 23. November 2004 (NZV 2005, 82) zu erkennen gegeben, diese Grenzen ebenfalls für nicht mehr zwingend zu halten. Nicht als Minderwert bezeichnet wird eine mangelhaft ausgeführte Reparatur. Ist die Instandsetzung nicht einwandfrei ausgeführt worden, muss der Fahrzeughalter im Rahmen einer Mängelrüge im Reparaturbetrieb reklamieren. Berechnung Der folgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (beispielsweise Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst entfernt. Bitte hilf der Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst. Näheres ist eventuell auf der Diskussionsseite oder in der Versionsgeschichte angegeben. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung. Es wäre gut, wenn der Vorname und der Titel des Zeitschriftenaufsatzes von Ruhkopf-Sahm wiedergegeben würde. Das Zitat von Halbgewachs ist auch nicht klar. Der BGH[1] hat Grundsätze zu Ermittlung des Minderwertes aufgestellt und verlangt, dass der Minderwert insbesondere unter kontinuierlicher Beobachtung des regionalen und überregionalen Marktes festgestellt werden soll. Er hat die Berechnungsmethode von Ruhkopf-Sahm (VersR 1962, 593f.) stets als sachgerecht bezeichnet, die auch andere Gerichte anwenden. Nach dieser Methode ist der Minderwert ein prozentualer Anteil der Summe von Wiederbeschaffungswert und voraussichtlichen Reparaturkosten. Danach beträgt der Minderwert x % der Summe von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten[2]. Soweit das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert im 3.und 4 Zulassungsjahr etwa zwischen 60 und 90 % liegt, beträgt der Faktor x gemäß der vorbezeichneten Berechnungsmethode gleich 5. Liegt das Verhältnis bei 30-60% beträgt der Faktor 4 und darunter 3 [3] Dieses Schema wurde jedoch seit 1962 nicht mehr angepasst und überarbeitet und wird zusehends von den Instanzgerichten als überholt angesehen. Es berücksichtigt die neueren Entwicklungen auf dem Reparatursektor (Tauschen statt Richten) nicht und enthält keine Beurteilung des Verhältnisses der Arbeitskosten zu den Materialkosten. Die Sachverständigenorganisation DEKRA beispielsweise wendet die Methode Ruhkopf-Sahm grundsätzlich nicht mehr an, sondern bevorzugt die Methode Halbgewachs (Der merkantile Minderwert, begr. v. E.Halbgewachs, (Zeisberger/Neugebauer-Püster), 13. Aufl.). Diese berechnet die obere Bemessungsgrenze des merkantilen Minderwertes aus dem Neupreis (UPE) und dem Veräußerungswert des Fahrzeugs, dem Alter und der Laufleistung , den Gesamtreparaturkosten sowie Lohn- und Ersatzteilkosten. Auch Vorschäden und die Anzahl der Vorbesitzer sind bei Verwendung dieser Methode zu berücksichtigen. Daneben existieren noch andere Methoden, wie z.B. das sog. Hamburger Modell, eine Methode zur Schätzung des merkantilen Minderwerts von Fahrzeugen,[4] und die des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.). Keine Methode hat sich bisher als verbindlich durchgesetzt.
- Gefährdungshaftung Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr (z. B. Betrieb einer gefährlichen Einrichtung, Halten eines Haustieres) ergeben. Im Unterschied zur Haftpflicht wegen unerlaubter Handlung kommt es bei einer Gefährdungshaftung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers nicht an. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Grundgedanke 2 Deutschland 2.1 Haftungstatbestände 2.1.1 Fahrzeughalterhaftung 2.1.2 Andere Gefährdungshaftungstatbestände 2.2 Abgrenzung zu deliktischen Haftungstatbeständen 2.3 Mehrere Schädiger 3 Österreich 4 Schweiz 5 Siehe auch 6 Einzelnachweise Grundgedanke[Bearbeiten] Die Gesellschaft erlaubt bestimmte Verhaltensweisen trotz ihrer Gefährlichkeit auf Grund ihrer sozialen Nützlichkeit (sozialadäquates Verhalten). Wer z. B. an dem Straßenverkehr teilnimmt, ein Kernkraftwerk betreibt, eine Eisenbahngesellschaft unterhält oder Produkte in den Verkehr bringt, tut nichts Unrechtes, obwohl er weiß, dass sein Verhalten unter Umständen gefährlich werden kann. Sein Verhalten ist gesellschaftlich erwünscht. Der Grundgedanke der Gefährdungshaftung liegt darin, dass derjenige, der Nutzen aus abstrakt gefährlichen Handlungen zieht, welche die Gesellschaft für nützlich erachtet und daher erlaubt, auch für die Schäden einstehen soll, die sich aus der gefährlichen Handlung ergeben. Weil die Gefährdungshaftung nur Schäden erfassen soll, die sich aus dem eigentümlichen Risiko der gefährlichen Handlung ergeben, ist die Haftung für Schäden, für welche die gefährliche Handlung zwar (mit)ursächlich ist, aber nicht die spezifische Gefahr der Handlung betrifft (z. B. betriebsfremde Gefahren, höhere Gewalt), ausgeschlossen.[1] Um die betriebsspezifische Gefahr zu ermitteln, ist eine wertende Betrachtung in Ansehung des Schutzzwecks der Norm vorzunehmen. Die Gefährdungshaftung ist Ausfluss der verteilenden Gerechtigkeit (ius distributiva), indem sie Risikosphären zuweist: ihr liegt das ethische Prinzip „wem die Vorteile gebühren, der soll auch die Nachteile tragen“ zugrunde. Um die Versicherbarkeit von Risiken zu ermöglichen, sind in der Regel Haftungshöchstgrenzen festgesetzt worden. Deutschland[Bearbeiten] Haftungstatbestände[Bearbeiten] Bei der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterschied man noch nicht klar zwischen Haftpflicht für unerlaubte Handlungen und Haftpflicht für rechtmäßiges Verhalten. Deshalb steht die Tierhalterhaftung (§ 833 BGB), die für Luxustiereeine Gefährdungshaftung begründet, rechtssystematisch falsch unter dem Titel 27 für unerlaubte Handlungen. Das gleiche galt für die frühere, durch das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 abgelöste Haftpflicht für Wildschäden nach § 835 BGB a.F. Die wichtigsten Gefährdungshaftungstatbestände, die zur Zeit des Inkrafttretens des BGB reichsrechtlich bereits in Kraft waren, sind die Haftung für Tötung, Körper- oder Gesundheitsschäden aus dem Betrieb einer Eisenbahn nach § 1Haftpflichtgesetz und die Haftung für Tod, Verletzung von Gesundheit, Körper oder einer Sache durch Strom, Gase, Dämpfe oder Flüssigkeit, welche durch Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlagen geführt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz). Fahrzeughalterhaftung[Bearbeiten] Von besonderer praktischer Relevanz ist heute die Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz für Tod, Körper-, Gesundheits- oder Sachschäden, die sich aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG ergeben. Der Halter eines Fahrzeugs haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden, die bei dem Betrieb (gemeint ist durch den Betrieb, also nicht nur bei Gelegenheit des Betriebs) entstanden sind. Betriebsfremde Gefahren sollen, auch wenn sie durch den Betrieb des Fahrzeugs mitentstanden sind, nach dem Schutzzweck der Norm (normativer Betriebsbegriff) nicht erfasst werden.[2] Deshalb schließt § 7 Abs. 2 StVG die Haftung des Halters für Schäden aus höherer Gewalt aus. Bestandteil der betriebsspezifischen Gefahr sind nach herrschender Meinung hingegen auch Risiken, die von einem ruhenden Fahrzeug ausgehen, das im öffentlichen Verkehrraum auf verkehrsbeeinflussende Weise ruht.[3] Damit für die Kfz-Haftpflichtversicherer die Haftungsfälle kalkulierbar bleiben, ist bei einem Personenschaden die Haftung auf einen Kapitalbetrag von 600.000 € bzw. auf einen Rentenbetrag von jährlich 36.000 € begrenzt. Bei einem Personenschaden an mehreren Personen ist die Haftung bei 3.000.000 € Kapitalbetrag bzw. 180.000 € jährlichen Rentenbetrag gedeckelt. Andere Gefährdungshaftungstatbestände[Bearbeiten] Bedeutend ist auch die Haftung des Herstellers für Tod, Gesundheits-, Körper- oder Sachschäden wegen eines Produktfehlers nach § 1 Produkthaftungsgesetz. Der Inhaber einer Anlage haftet nach § 1 Umwelthaftungsgesetz für den Tod, Körper-, Gesundheits- oder Sachschäden, die von Umwelteinwirkungen, die von dieser Anlage ausgehen, verursacht werden. Eine Gefährdungshaftung findet auch für Schäden beim Betrieb von kerntechnischen Anlagen, Flugzeugen, bei der Verwendung von gentechnisch verändertem Saatgut, bei bislang unbekannten unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln usw. statt. Abgrenzung zu deliktischen Haftungstatbeständen[Bearbeiten] Die Gefährdungshaftung darf nicht mit der deliktischen Haftung für vermutetes Verschulden (z. B. Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz oder Haftung für nützliche Haustiere nach § 833 Satz 2 BGB) oder mit der Haftpflicht für fremdes Verschulden (z. B. Haftung des Schuldners für den Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB oder Haftung des Fabrikinhabers nach § 3 Haftpflichtgesetz) verwechselt werden. Durch die Haftung für vermutetes Verschulden wird der Geschädigte lediglich von der Pflicht befreit, ein Verschulden des Schädigers nachzuweisen. Bei der Haftung für fremdes Verschulden wird einer Person, die sich selbst rechtmäßig verhalten hat, die schuldhafte pflichtwidrige Handlung eines anderen zugerechnet. Mehrere Schädiger[Bearbeiten] Schädigen mehrere Personen einen anderen, so haften alle Schädiger gesamtschuldnerisch (§ 830, § 840, § 421 BGB). D. h. der Geschädigte kann sich in Höhe des vollen Betrags an einem einzigen Schädiger schadlos halten, der dann bei den anderen Regress zu nehmen berechtigt ist. Hier stellt sich das Problem, ob sich die Höhe des Regresses nach Kopfzahl der Schädiger oder nach ihrem Verursachungsbeitrag richtet. Problematisch ist auch, wenn nicht alle Schädiger wegen Gefährdung haften, sondern ein Teil wegen unerlaubter Handlung in Anspruch genommen wird. Sind diejenigen, welche auf Grund erlaubten Verhaltens Schäden verursacht haben denjenigen, welche auf Grund verbotenen Handelns andere geschädigt haben, gleichzustellen? Oder tritt die Haftung wegen erlaubten Verhaltens hinter die Haftung wegen unerlaubten Verhaltens zurück? Bemisst sich die Höhe des Regresses bei einem deliktischen Schädiger auch nach dessen Verursachungsbeitrag oder ist sein Grad an Verschulden mit einzubeziehen? Im deutschen Recht richtet sich die Höhe des Regresses im Innenverhältnis nach heute herrschender Meinung nach Verursachungsbeitrag (§ 17 Abs. 1 StVG, § 254 Abs. 1 BGB analog). Hilfsweise kann beim deliktisch Handelnden ein besonderes Maß an Verschulden seine Haftung im Innenverhältnis abweichend vom Verursachungsanteil regeln. Bei der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Kraftfahrzeughalter tritt die Besonderheit auf, dass im Innenverhältnis derjenige nicht haftet, für den der Unfall ein unabwendbares Ereignis war. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Haftung aus erlaubten Risiko und Haftung aus unerlaubter Handlung, tritt die Haftung des Halters eines Luxustieres gegenüber deliktischen Schädiger immer zurück. Diese Regel lässt sich nach umstrittener Meinung aber nicht auf andere Gefährdungshaftungstatbestände ausweiten.
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- Geschäftsähnliche Handlung Eine geschäftsähnliche Handlung ist eine Erklärung, insbesondere Mitteilung oder Aufforderung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt. Die geschäftsähnliche Handlung ist zu unterscheiden von der Willenserklärung und demRealakt. Der wesentliche Unterschied zur Willenserklärung besteht darin, dass bei der Willenserklärung die Rechtsfolge eintritt, weil sie vom Willen des Erklärenden maßgeblich bestimmt wird, während bei der rechtsgeschäftsähnlichen Handlung die Rechtsfolge unabhängig von dem Willen des Erklärenden gewissermaßen automatisch eintritt. Geschäftsähnliche Handlungen sind beispielsweise die Gewinnmitteilung nach § 661a BGB, die Erhebung der Einrede derVerjährung, die Mahnung nach z. B. § 286 BGB, die Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung nach § 108 Abs. 2 BGB und nach herrschender Meinung auch Tilgungsbestimmungen (Verwendungszweckangaben), nicht jedoch die wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Auf geschäftsähnliche Handlungen sind die Vorschriften über Willenserklärungen analog anwendbar. So können geschäftsähnliche Handlungen beispielsweise im Fall eines Irrtums, einer Täuschung oder einer Drohung gemäß der §§ 119 ff. BGB analog angefochten werden. Zu beachten ist jedoch, dass im Rahmen des § 126 BGB analog, ein Telefax zur Einhaltung der Schriftform genügen soll. Relevant ist die Einordnung einer Erklärung als geschäftsähnliche Handlung insbesondere auch in Bezug auf die Anwendbarkeit von § 174 BGB.
- Condictio ob causam finitam Bei der condictio ob causam finitam oder condictio causa finita handelt es sich um eine Art der Leistungskondiktion aus dem Bereicherungsrecht, die in Deutschland in § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB bzw. in Österreich in § 1435 ABGB [1] bzw. in der Schweiz in Art. 62 Abs. 2 Fall 3 OR eigens geregelt ist. Bei der condictio ob causam finitam hat ursprünglich ein Rechtsgrund bestanden, der später ex nunc weggefallen ist, beispielsweise eine Schenkung, die später widerrufen wurde. Darin unterscheidet sich die condictio ob causam finitam von dercondictio sine causa, bei der nie ein Rechtsgrund bestanden hat, sei es, dass ein solcher von Anfang an nichtig war, oder später auch mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) weggefallen ist. Diese Unterscheidung ist v.a. im Sachenrecht von Bedeutung: Kauft jemand eine Sache und der Kaufvertrag wird nachträglich ex tunc aufgelöst (also als hätte es den Vertrag nie gegeben), so wurde der Käufer nie Eigentümer der Sache. Dies hat zur Folge, dass ein potentieller neuer Käufer allenfallsoriginär Eigentum an der Sache erwerben konnte, nicht aber derivativ. Wurde der Vertrag nachträglich aber ex nunc aufgelöst, so konnte der neue Käufer, sofern der Kauf vor der Vertragsauflösung stattgefunden hat, derivativ Eigentum an der Sache erwerben.
- Schuldanerkenntnis Der Begriff Schuldanerkenntnis ist mehrdeutig. Die Schuldanerkenntnisse des Schuldrechts des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs sind Verträge zwischen Gläubigern und Schuldnern; umgangssprachlich werden unter diesem Begriff dagegen oft das (schriftliche) Eingeständnis eines Verschuldens durch den Schadensverursacher namentlich bei Verkehrsunfällenverstanden. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Arten der Schuldanerkenntnisse 1.1 Abstraktes (Konstitutives) Schuldanerkenntnis 1.2 Kausales (Deklaratorisches) Schuldanerkenntnis 1.3 Einseitiges (nichtvertragliches) Schuldanerkenntnis 2 Negatives Schuldanerkenntnis 3 Beispiele für Schuldanerkenntnisse 4 Literatur 5 Einzelnachweise Arten der Schuldanerkenntnisse[Bearbeiten] Bei den Schuldanerkenntnisverträgen werden rechtssystematisch zwei Arten unterschieden, nämlich das kausale (deklaratorische) Schuldanerkenntnis und das abstrakte (konstitutive) Schuldanerkenntnis. Das als einseitige Erklärung abgegebene Anerkenntnis kann die unterschiedlichsten Wirkungen entfalten, die von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch vom auszulegenden Inhalt der Erklärung abhängen. Alle vertraglichen Schuldanerkenntnisse sowie alle Erklärungen und Verhaltensweisen eines Schuldners, die als Anerkennung seiner Verpflichtung ausgelegt werden können, führen zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB Das Gesetz regelt in § 781 BGB nur die Form des konstitutiven Schuldanerkenntnisses. Die Verpflichtungserklärung des Schuldners bedarf der Schriftform. Nur Kaufleute können diese Erklärung formfrei abgeben. Welche Art von Anerkenntnis vorliegt, oder ob überhaupt ein Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung der der Erklärung bzw. des Vertrages zu klären.[1]Das Gericht ist weder an den Wortlaut noch etwa den Umstand gebunden, dass eine einseitige Erklärung des Schuldners in einen Vertrag eingekleidet wird. Abstraktes (Konstitutives) Schuldanerkenntnis[Bearbeiten] Das in § 781 BGB angesprochene abstrakte (konstitutive) Schuldanerkenntnis begründet eine neue, abstrakte, das heißt von den Umständen des Ursprungsgeschäfts losgelöste Verbindlichkeit. Wird z. B. über eine Kaufpreisforderung ein abstraktes Schuldanerkenntnis errichtet, kann der Verkäufer gegen den Käufer allein aus diesem Schuldanerkenntnis vorgehen und muss nur die Tatsachen für das Zustandekommen des Schuldanerkenntnisvertrages vortragen und ggf. beweisen. Die hier als Beispiel verwendete Kaufpreisforderung behält aber ihre Funktion als Rechtsgrund des abstrakten Schuldanerkenntnisses. Wenn die Kaufpreisforderung tatsächlich nicht besteht, ist der Verkäufer um das abstrakte Schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert. Der Käufer kann dann sein Schuldanerkenntnis nach § 812 Absatz 1 Alt. 1 BGB (so genannte Leistungskondiktion) zurückfordern. Die Tatsachen für das Nichtbestehen der Kaufpreisforderung hat im Prozess dann - anders als bei der normalen Kaufpreisklage - der Käufer vorzutragen und zu beweisen. Das abstrakte Schuldverhältnis kehrt somit im Ergebnis „lediglich“ die Beweislast um. Weil im Regelfall das Anerkenntnis schriftlich vorliegt, kann der Gläubiger im Urkundenprozess relativ schnell ein Vorbehaltsurteil erstreiten, aus dem er dann gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben kann, während noch im vielleicht langwierigen Nachverfahren über die Rückforderung des Schuldanerkenntnisses gestritten wird. Das dem abstrakten Schuldanerkenntnis eng verbundene Schuldversprechen ist ein Vertrag, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Leistung selbständig begründen soll (§ 780 BGB). Die Formvorschriften und die Rechtsfolgen sind dieselben wie beim abstrakten Schuldanerkenntnis, so dass es oftmals eine Formulierungsfrage ist, welche Art von Schuld vorliegt. Ein deklaratorisches Schuldversprechen ist begrifflich ausgeschlossen (sogenanntecontradictio in adiecto). Eine Art einseitiges Schuldversprechen gibt es nur in Form der Auslobung, die sich aber an die Öffentlichkeit wendet und andere Zwecke verfolgt. Kausales (Deklaratorisches) Schuldanerkenntnis[Bearbeiten] Beim nicht gesetzlich geregelten deklaratorischen (kausalen) Schuldanerkenntnis liegt der rechtsgeschäftliche Charakter in einem Einwendungsverzicht. Der Vertrag darüber ist formfrei. Es ist im Zweifel im Wege der Auslegung als ein Verzicht auf alle zur Zeit seiner Abgabe bekannten oder für möglich erachteten Einwendungen gegen die anfängliche Forderung anzusehen.[2]Ein deklaratorisches (kausales) Schuldanerkenntnis liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen.[3] Das deklaratorische Schuldanerkenntnis stellt einen endgültigen Einwendungsverzicht dar.[4] Erklärt der Schuldner, die Forderung bestehe zu Recht oder er erkenne sie an, so liegt darin regelmäßig ein bestätigendes Anerkenntnis, durch das nur solche Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bekannt sind oder mit denen er rechnen muss.[5] Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat einen anderen Regelungsgehalt als das konstitutive Schuldanerkenntnis. Sie schließen sich daher inhaltlich nicht aus. Die Vertragsparteien können auch einem konstitutiven Schuldanerkenntnis zusätzlich die einwendungsausschließenden Wirkungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses beilegen. Einseitiges (nichtvertragliches) Schuldanerkenntnis[Bearbeiten] Dieses gehört nicht zu den echten Schuldanerkenntnissen, weil es lediglich eine einseitige Wissens- oder Willenserklärungdarstellt und nicht wie die echten Schuldanerkenntnisse zu den Verträgen gehört. Außerdem ist es formfrei gültig. Das einseitig vom Schuldner erklärte Anerkenntnis einer Schuld erzeugt für sich allein noch keine rechtliche Bindung, sondern ist nur als ein Beweismittel für das Bestehen der anerkannten Schuld bedeutsam.[6] Ein Anerkenntnis kann ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen abgegeben werden, etwa um den Gläubiger zu beruhigen oder ihm den Beweis zu erleichtern.[7] Wenn die Anhaltspunkte nicht für die Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisvertrages genügen und ein Anlass (subjektive Ungewissheit oder Rechtsstreit) zur Abgabe der Erklärung nicht erkennbar ist, liegt ein einseitiges nichtrechtsgeschäftliches Anerkenntnis vor, das durch einfachen Gegenbeweis oder im Wege der Erschütterung entkräftet werden kann. Negatives Schuldanerkenntnis[Bearbeiten] → Hauptartikel: Erlass Das in § 397 Abs. 2 BGB angesprochene sogenannte negative Schuldanerkenntnis kennt keine Formvorschriften, § 781 BGB ist darauf nicht anwendbar. Es ist ein feststellender Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, dass eine Schuld nicht (mehr) bestehe. Sofern entgegen dieser Feststellung tatsächlich eine Verbindlichkeit noch bestand, hat das negative Schuldanerkenntnis die Wirkung eines Erlasses und die Verbindlichkeit erlischt. Die beim (positiven) Schuldanerkenntnis bestehenden Begriffspaare abstrakt-konstitutiv und kausal-deklaratorisch sind hier nicht gültig. Ein negatives Schuldanerkenntnis ist deklaratorisch, wenn die betreffende Verbindlichkeit tatsächlich nicht existiert, anderenfalls ist es konstitutiv. Ein negatives Schuldanerkenntnis ist im Regelfall, wie der Erlass, abstrakt und erhält dem Gläubiger die Möglichkeit der Kondiktion. Es ist kausal und damit nicht kondizierbar, wenn die Vertragsparteien mit dem negativen Schuldanerkenntnis ihre Unsicherheit über das Bestehen der Verbindlichkeit beseitigen wollten. Bestand abweichend von der Vorstellung der Parteien beim Vertragsschluss über das negative Schuldanerkenntnis tatsächlich eine Verbindlichkeit, so führt auch hier das als nur deklaratorisch beabsichtigte negative Schuldanerkenntnis zum Erlöschen der Schuld. Die herrschende Meinung sieht auch in diesem Fall das negative Schuldanerkenntnis als abstrakt an und nach § 812 Abs. 2 BGB als kondizierbar, während eine Mindermeinung hier das negative Schuldanerkenntnis für kausal und nicht kondizierbar hält [8]. Beispiele für Schuldanerkenntnisse[Bearbeiten] Im Alltag trifft man in vielfältigen Situationen auf Schuldanerkenntnisse, ohne dass den Beteiligten diese Rechtslage bewusst ist. Außer den erwähnten Anerkenntnissen sind Schuldanerkenntnisse häufig im Bankwesen anzutreffen. DieGutschriftanzeige eines Kreditinstituts stellt in der Regel ein abstraktes Schuldanerkenntnis zu Gunsten des Überweisungsempfängers dar.[9] Aus der Gutschrift und dem Girovertrag bei entsprechendem Tagessaldo folgt damit für den Kontoinhaber ein Anspruch auf Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages. Nach heute herrschender Auffassung ist dasSaldoanerkenntnis ebenfalls ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB.[10] Schuldanerkenntnisse kommen bei Zahlungen mit Geldkarte oder Maestro-Card vor: Der Gebrauch der Originalkarte ist ein abstraktes Schuldversprechen, das die Bank auch bei missbräuchlicher Verwendung gegenüber dem Händler verpflichtet, es sei denn, der Händler hat treuwidrig gehandelt oder eine Kartenfälschung kam zum Einsatz.[11] Die Eröffnung einesDokumentenakkreditivs und die Mitteilung der Akkreditivbank, eine Zahlungsverbindlichkeit zu übernehmen, sind abstrakte Schuldversprechen.[12] Beim Schuldschein ist der Gläubiger rechtlich nicht verpflichtet, das Darlehen und weitere Umstände zu belegen und zu beweisen; es obliegt vielmehr dem Schuldner, darzulegen und zu beweisen, dass die durch den Schuldschein belegte Verpflichtung nicht entstanden ist. Banküblich sind Schuldanerkenntnisse im Bankwesen im Rahmen derKreditsicherung insbesondere in Verbindung mit grundpfandrechtlich gesicherten Krediten.[13] Die Hypothek oder Grundschuldwird nicht zur Sicherung der eigentlichen Darlehensforderung im Grundbuch eingetragen, sondern zur Sicherung des - gleichzeitig abgegebenen - abstrakten Schuldversprechens. In einer vorbehaltslosen Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter oder in einer vorbehaltlosen Auszahlung eines Betriebskostenguthabens durch den Vermieter ist kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mehr zu sehen.[14] Die Entlastung im Gesellschafts- und Vereinsrecht kann ein negatives Schuldanerkenntnis sein.
- Condictio ob rem Die Condictio ob rem (unklassisch condictio causa data causa non secuta oder auch condictio ob causam datorum), eigentlich condictio ob rem dati re non secuta, ist der vielleicht seltenste Bereicherungsanspruch, den das deutsche BGBkennt. Sie ist geregelt in § 812 I 2, 2. Alt BGB. Danach kann eine Leistung zurückgefordert werden, wenn der (nicht Geschäftsinhalt gewordene) Zweck eines Rechtsgeschäfts verfehlt wird. Die Bestimmung bereitet seit ihrer Einführung Schwierigkeiten in der Anwendung, da der Zweck wohl mehr als ein Motiv, aber weniger als die Geschäftsgrundlage sein muss. Teilweise wird eine so genannte Rechtsgrundabrede gefordert. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Rechtsnatur 2 Anwendung 3 Siehe auch 4 Literatur Rechtsnatur[Bearbeiten] Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die condictio ob rem eine Leistungskondiktion ist. § 815 enthält eine eigene Kondiktionssperre für diesen Anspruch. Danach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintreten kann und der Leistende das gewusst hat oder wenn der Leistende den Erfolg wider Treu und Glaubenverhindert hat.Teilweise wird in der Literatur angenommen, die condictio ob rem sei der Grundfall der Leistungskondiktion, da die condictio indebiti, bei der solvendi causa geleistet wird, nur ein Spezialfall der datio ob rem sei. Praktische Unterschiede ergeben sich daraus aber nicht. Anwendung[Bearbeiten] Die condictio ob rem hat in der Rechtsprechung bisher hin und wieder für die Rückabwicklung sog. unbenannter ZuwendungenBeachtung gefunden. Mittlerweile wird jedoch § 313 BGB - Störung der Geschäftsgrundlage - als spezieller angesehen.Im Übrigen kann, aufbauend auf ihrem historischen Ursprung, gesagt werden, dass sie immer dort anzuwenden ist, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht einklagbar ist (so genannte Veranlassungsfälle). So wird sie immer noch in den so genannten Schwarzkauffällen anwendbar sein: dort schließen Käufer und Verkäufer zum Schein einen Kaufvertrag zu einem niedrigeren Preis ab, um sich Steuern zu ersparen, während sie zum objektiven Wert des Grundstücks einig werden. Hier ist der erklärte nach außen tretende Kaufvertrag - das simulierte Rechtsgeschäft - mangels Geschäftswille nach § 117 I BGB nichtig. Auf den dahinter stehenden gewollten Vertrag - das dissimulierte Rechtsgeschäft - finden gemäß § 117 II die Vorschriften Anwendung, die für diese Rechtsgeschäfte gelten. Da die Parteien den gewollten Vertrag nicht beurkunden konnten, ist dieser gemäß §§ 311 b I S.1, 125 S. 1 wegen Formverstoßes nichtig. Er kann nur durch Auflassung und Eintragung gemäß §§ 311 b I 2, 873, 925 geheilt werden. Oft zahlt der Käufer hier den Kaufpreis trotz Nichtigkeit, um den Verkäufer zur Auflassung und Eintragung zu bewegen. Dieser Erfolg ist nicht klagbar, da der Vertrag nichtig ist. Weigert sich der Verkäufer nach Leistungserhalt, kann der Käufer nicht gemäß § 812 I 1, 1. Alt, sog. condictio indebiti vorgehen, da die Kondiktionssperre aus § 814 greift: der Käufer hat in Kenntnis seiner Nichtschuld geleistet. Hier hilft sodann die condictio ob rem.Zu einem Fall beim Schwarzkauf siehe BGH NJW 1980, 451 und zuletzt NJW 2004, 512 ff. für eine Leistung in der Erwartung, Sozius zu werden. Der Umfang des Anspruchs richtet sich wie bei den anderen Bereicherungsansprüchen nach §§ 818 ff. BGB. Ein praktischer Anwendungsfall der condiction ob rem ist überdies die sog. Zweckschenkung. Dort wendet der Schenker dem Beschenkten einen Gegenstand in einer bestimmten Erwartung zu, die aber nicht erfüllt wird. Wenn dieser Zweck der Schenkung zwar nicht Vertragsinhalt geworden ist, zwischen den Parteien aber eine entsprechende Übereinstimmung bestand, kann die condictio ob rem anwendbar sein. Beispiel ist die Schenkung eines Unternehmens in der enttäuschten Erwartung, der Beschenkte werde dies fortführen.
- Ingerenz Mit Ingerenz wird die Garantenstellung aus einem pflichtwidrigen gefährdenden Vorverhalten bezeichnet. Die Pflichtwidrigkeit muss im Verstoss gegen eine Normen liegen, die gerade dem Schutz des durch das Unterlassen geschädigten Rechtsgutes dient (BGHSt 37, 106, 115).
- Verkehrssicherungspflicht Eine Verkehrssicherungspflicht bzw. Verkehrspflicht ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zuSchadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen kann. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Definition 2 Entwicklung 3 Voraussetzungen und Reichweite 4 Entstehungsgründe und praktische Bedeutung 5 Verkehrssicherungspflicht am Beispiel der Straßen in Deutschland 6 Verkehrssicherungspflicht im Wald 7 Weblinks 8 Einzelnachweise Definition[Bearbeiten] Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Entwicklung[Bearbeiten] Verkehrssicherungspflichten wurden entwickelt, um bei Unterlassungen oder mittelbaren Schädigungen (deliktische) Rechtspflichten zum Handeln zu begründen. Ansätze hierzu fanden sich bereits vor Inkrafttreten des BGB unter Geltung des gemeinen Rechts. Verkehrssicherungspflichten werden heute auch herangezogen, um bei mittelbaren Verletzungen die Rechtswidrigkeit des Handelns zu begründen. Die Begründung und Ausweitung der Verkehrssicherungspflichten ist ein Beispiel für die Verschiebung des gesetzgeberischen Schwerpunkts weg von der Handlungsfreiheit hin zu einem stärkerwerdenden Güterschutz. Ein ähnliches Rechtsinstitut ist die (in erster Linie im Strafrecht bedeutsame) Garantenpflicht. Weiterhin darf die Verkehrsicherungspflicht nicht mit der Gefährdungshaftungverwechselt werden. Für diese ist im Gegensatz zur Haftung aufgrund der Verletzung einer Verkehrsicherungspflicht kein Verschulden und kein rechtswidriges Verhalten notwendig. Voraussetzungen und Reichweite[Bearbeiten] Bezüglich der Haftungsvoraussetzungen nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen keine Besonderheiten. Es sind nur Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die der Verkehr erwarten kann. Es muss daher nicht jede theoretisch mögliche Gefährdung vermieden werden, sondern nur nahe liegende Gefahren. Außerdem muss das Gefährdungspotential für den Sichernden erkennbar sein. Grundsätzlich gilt: je höher das Gefahrenpotential, desto hochwertiger müssen die Sicherungsmaßnahmen sein. Kann es von der Gefahrenquelle ausgehend zu einer Gefährdung von Kindern kommen, so sind deren besondere Neugier und ihr geringes Gefahrerkennungsvermögen zu berücksichtigen. Ein zusätzliches Handeln Dritter, auch des Geschädigten selbst, ist grundsätzlich kein Ausschließungsgrund für eine Haftung nach § 823 BGB. Die Rechtswidrigkeit ist durch die Verletzung der Verkehrsicherungspflicht indiziert. Der Unterlassende muss möglicherweise einschlägige Rechtfertigungsgründe von sich aus beweisen. Eine mögliche Einteilung des Schutzbereiches bzw. der Verkehrssicherungspflichtigen in Bezug auf die Haftung könnte wie folgt vorgenommen werden: für die Sicherheit im eigenen Bereich (Hauseigentümer hat Schneeräumpflicht) aufgrund einer Übernahme einer Aufgabe (Räumungsunternehmen, teilweise trifft den "Ur-Verkehrssicherungspflichtigen" hier eine Auswahl und Überwachungspflicht) für vorangegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz) Vom Schutzbereich her ist nicht jedermann umfasst, es gilt auch hier die Vertrauenserwartung des Verkehrs zu berücksichtigen. Bspw. schließt der Hinweis: "Unbefugten ist der Zutritt verboten" eine Verkehrssicherungspflicht für zuwiderhandelnde Personen grundsätzlich aus. Entstehungsgründe und praktische Bedeutung[Bearbeiten] Verkehrssicherungspflichten entstehen insbesondere durch ein vorangegangenes gefährdendes Tun (sog. "Ingerenz"), durch die Herrschaft über eine Gefahrensphäre und durch das Hervorrufen berechtigten Vertrauens in die Abwehr einer Gefahr. Die praktischen Anwendungsfälle für Verkehrssicherungspflichten sind äußerst vielfältig. Verkehrssicherungspflichten finden im Straßenverkehr, bei Gefahren durch den Zustand von Grundstücken und anderen Sachen (Gebäude/Wohnungen etc.), bei gefährlichen Veranstaltungen und risikoreichen beruflichen und sonstigen Tätigkeiten Anwendung. Auch die deliktsrechtliche Produkthaftung beruht auf Verkehrspflichten aufgrund der Herstellung gefährlicher Erzeugnisse. Innerhalb eines Unternehmens treffen die Verkehrssicherungspflichten - und damit die Haftung - nicht nur den Unternehmensträger, sondern ggf. auch Organe und Arbeitnehmer. Durch tatsächliche Übernahme einer gefahrenabwehrenden Tätigkeit kann die Verkehrssicherungspflicht bei einem Dritten entstehen; der ursprüngliche Pflichtenträger bleibt zur Überwachung verpflichtet. Verkehrssicherungspflicht am Beispiel der Straßen in Deutschland[Bearbeiten] Auch im öffentlichen Verkehrsraum ist primär der Eigentümer der Immobilie verkehrssicherungspflichtig. Das ist bei Landesstraßen das Land, bei Kreisstraßen der Landkreis, beiGemeindestraßen die Gemeinde, bei Privatstraßen der private Eigentümer. Die Verwaltung der Bundesfernstraßen ist gemäß Art. 90 Absatz 2 GG zwar den Ländern übertragen, der Bund ist hierfür jedoch Träger der Straßenbaulast. Verkehrssicherungspflicht im Wald[Bearbeiten] Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Waldbesucher setzten sich mit dem Betreten eines Waldes bewusst den waldtypischen Gefahren aus, so dass sie sich in Kenntnis der besonderen Umstände, die eine konkrete Gefahrenlage begründen, in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben und somit den Wald auf eigene Gefahr nutzen. Gesetzlich normiert ist dies in § 14 Abs. 1 BWaldG. Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ist im Wald jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern auf die Sicherung gegen solche Gefahren beschränkt, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind. Bei Bäumen in Randlage zu öffentlichen Straßen, bestehen zudem weitere Verkehrssicherungspflichten. Hier ist der Eigentümer mit Rücksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer zu vermeiden und den Baumbestand so anzulegen und zu kontrollieren, dass er im Rahmen des nach forstwirtschaftlicher Erkenntnis Möglichen gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist. [1] Dies gilt jedoch nur für kranke Bäume. Gesunde Bäume müssen nicht entfernt werden, auch wenn Weichholz-Arten wie Pappeln und Kastanien auch ohne Erkrankung Äste abwerfen können.[2] Einen neuartigen Weg zur Verkehrssicherung entlang von Straßen in Waldgebieten geht man im Weserbergland. Entlang der Straßen wird der Wald stark aufgelichtet und nach dem historischen Vorbild der Niederwaldwirtschaft weiter genutzt, bei der die aufkommenden Gehölze turnusmäßig geschlagen werden. Dieses Vorgehen dient bei richtiger Durchführung gleichzeitig dem Schutz der Biodiversität und kann Kosten einsparen. [3]
- Aufgedrängte Bereicherung bezeichnet den Fall, daß durch Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) etwas abgeschöpft werden soll, was der Bereicherungsschuldner gar nicht haben wollte. Die Problematik taucht v.a. bei der Frage des Ersatzes vonVerwendungen auf. Die dogmatische Behandlung der aufgedrängten B. ist umstritten. Es werden v.a. drei Lösungsmöglichkeiten diskutiert. Nach dem BGH kann sich der Bereicherungsschuldner dadurch von dem Anspruch befreien, daß er den erlangten Gegenstand analog § 1001 S.2 BGB zurVerfügung stellt. Die Lit. will dagegen den Wert der B. nach § 818 II BGB ausnahmsweise nicht objektiv, sondern subjektiv nach der Brauchbarkeit für den Bereicherungsschuldner bestimmen oder gestattet, evtl. bestehende Beseitigungsansprüche (z.B. § 1004 BGB) einredeweise geltend zu machen, so daß der Anspruch nicht durchsetzbar ist.§ 814 2. Alt. BGB schließt § 812 I S.1 1.Alt. BGB aus, wenn die Leistung einer Sittlichkeits- oder Anstandspflicht entsprach (z.B. bei einer sozialen Notlage des Empfängers). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Leistende Kenntnis von dieser sittlichen Pflicht hatte.Problem, ob und inwieweit der objektiv Begünstigte den bereicherungsrechtlichen Ausgleich von Vermögensvorteilen, die ohne seineZustimmung und gegen sein Interesse eingetreten sind, verweigern kann. Eine allgemeine gesetzliche Regelung existiert nicht. Wird derVermögensvorteil durch Leistung zugewendet und weiß der Leistende, dass er hierzu nicht verpflichtet war, entfällt jedenfalls ein Anspruch (ausLeistungskondiktion, § 814 BGB). Für die Fälle des § 951 BGB und der (seltenen) Verwendungskondiktion werden zwei unterschiedliche Ansätze erörtert: Entweder wird dem Bereicherten die Möglichkeit eröffnet, demBereicherungsanspruch einen Beseitigungsanspruch (analog § 1001 S. 2 BGB als Befreiungsmöglichkeit oder aus einem Unterlassungs- bzw.Schadensersatzanspruch als dauernde Einrede) auf Wegnahme der Verwendung entgegenzuhalten oder der zu leistende Wertausgleich (§ 818 Abs. 2 BGB) wird nach dem subjektiven Interesse des Bereicherten bemessen.
- Saldotheorie bedeutet eine Einschränkung des §818III BGB bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von gegenseitigen Verträgen, wenn die beiderseitigenLeistungen bereits erbracht wurden. Dadurch wird auch im Rückabwicklungsver-hältnis das faktische Synallagma zwischen denLeistungen berücksichtigt.Wegen dieses Synallagmas sollen die fehlgeschlagenenLeistungen nicht isoliert rückabgewickelt werden, sondern es soll nur ein einheitlicher Bereicherungsanspruchzugunsten desjenigen bestehen, für den sich ein positiver Saldo ergibt. Zwei Aussagen der S. sind zu unterscheiden. Erstens: Gleichartige Bereicherungsgegenstände werden automatisch, d.h. ohne Aufrechnungserklärungen verrechnet. Hierbei handelt es sich lediglich um eine praktische Modifikation der Zweikondiktionenlehre. Probleme entstehen hierdurch nicht. Zweitens: Ist eine Partei nach § 818 III BGB entreichert, so wird der Wert dieser Entreicherung vom Bereicherungsanspruch des Entreicherten (bis auf Null) abgezogen. Hierin liegt die Modifikation des § 818 III BGB.Begründung für die S. ist, daß das Risiko des Wertverlustes oder des Untergangs nur denjenigen trifft der kein Geld geleistet hat. Geld hat man ja zu haben. Der Geldgläubiger könnte demnach immer kondizieren, müßte aber selbst wegen Entreicherung die untergegangene Leistung nicht herausgeben. Deshalb muß er sich den Wert dieserEntreicherung auf seinen eigenen Bereicherungsanspruch anrechnen lassen. ist die auf den Saldo abstellende Theorie zur Berechnung der herauszugebenden Leistung bei ungerechtfertigter Bereicherung. Nach ihr bestehen bei beiderseits erbrachten Leistungen und gleichartigen Rückgewähransprüchen nicht zwei Bereicherungsansprüche, sondern lediglich ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der umfangreicheren Leistung über die weniger umfangreiche. Die S. ist grundsätzlich anzuwenden und nur ausnahmsweise durch dieZweikondiktionentheorie zu ersetzen (z.B. bei Beteiligung von nur beschränkt geschäftsfähigen Personen). Lit.: Finkenauer, T., Vindikation, Saldotheorie und Arg- listeinwand, NJW 2004, 1704 Dient ein Anspruch aus Leistungskondiktion der Rückabwicklung eines (unwirksamen) gegenseitigen Vertrags, ist die Berücksichtigung derGegenleistung problematisch und streitig.Vor allem in der Vergangenheit wurde hierzu die sog. Zwei-Kondiktionen-Lehre vertreten, wonach jede Leistung bereicherungsrechtlich isoliert zu betrachten ist und jeder Partner des Austauschverhältnisses einen eigenständigen Bereicherungsanspruch hat, mit dem ggf. — bei Vorliegen aller Aufrechnungsvoraussetzungen — gegen den Bereicherungsanspruch des anderen aufgerechnet werden kann. Beide Ansprüche sind voneinander unabhängig und können jeweils für sichwegen eines Wegfalls der Bereicherung entfallen (§ 818 Abs.3 BGB), ohne dass dies Auswirkung auf den anderen Anspruch hat.Ist etwa ein Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug unwirksam, muss der Verkäufer den Kaufpreis nach der Zwei-Kondiktionen-Lehre in jedem Fall auch dann an den Käufer herausgeben, wenn das Fahrzeug beim Käufer ersatzlos untergegangen ist und der Käufer daher von seiner Herausgabepflicht frei wird (von heutigen Anhängern der Zwei-Kondiktionen-Lehre wird vielfach versucht, dieses Ergebnis durch Annahme von Wertersatzansprüchen - entgegen § 818 Abs. 3 BGB - zu korrigieren).Die Rspr. und die heutige h. L. geht demgegenüber nach der sog. Saldotheorie davon aus, dass das jedenfalls faktische Synallagma auch bei der Rückabwicklung zu beachten ist und daher die herauszugebende Bereicherungstets unter Berücksichtigung der Gegenleistung beurteilt werden muss. Beigleichartigen Leistungen gibt es nicht zwei wechselseitige Bereicherungsansprüche, sondern nur einen einzigen Anspruch auf Herausgabe des Überschusses nach Saldierung beider Leistungen. Sind Leistung undGegenleistung nicht gleichartig, kann derjenige, dessen Leistung den Wert der Leistung des anderen übersteigt, seinen Herausgabeanspruch nur Zug um Zuggegen Rückgewähr der seinerseits empfangenen Leistung verlangen. Aus der Annahme einer bei gegenseitigen Verträgen nur einheitlichen Bereicherungund dem Grundgedanken des § 818 Abs. 3 BGB wird entnommen, dass der Untergang oder die Verschlechterung einer Leistung auch zur Entreicherungdes anderen führt. Bei der Saldierung ist daher ein Wegfall der Bereicherungauf der Seite des Bereicherungsschuldners auch bei der Forderung des Bereicherungsgläubigers in Abzug zu bringen.Ist im Beispielsfall der Kaufpreis höher als der Wert des Fahrzeugs, hat nach der Saldotheorie nur der Käufer einen Bereicherungsanspruch, den er aber nurZug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs durchsetzen kann. Ist das Fahrzeug ersatzlos untergegangen, ist dessen Wert vomBereicherungsanspruch abzuziehen.Die Saldotheorie wird vielfach eingeschränkt, insbes. bei Vorleistungen,Leistungen eines Geschäftsunfähigen und im Falle der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Einzelheiten sind stark umstritten und werden von der Rspr. einzelfallbezogen beurteilt. Im Ergebnis geht es stets um eine sinnvolle Risikoverteilung, wobei die früheren §§ 350, 351 BGB i. d. E vor der Änderung des Rücktrittsrechts durch das SchuldRModG häufig als Leitbild angesehen werden.
- Geschäftsführung ohne Auftrag Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das in Deutschland in den §§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Die juristische Systematik ordnet die GoA zudem den „vertragsähnlichen Ansprüchen“ zu. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Inhalt und Zweck der Regelung 2 Beispiele 3 Fremdes Geschäft und Fremdgeschäftsführungswille 4 Die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag 5 Die unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag 6 Haftungsprivilegierung 7 Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag und Geschäftsanmaßung 8 Weblinks 9 Einzelnachweise Inhalt und Zweck der Regelung[Bearbeiten] Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn jemand (Geschäftsführer) für einen anderen (Geschäftsherr) Handlungen vornimmt, ohne von diesem dazu beauftragt worden oder sonst dazu berechtigt zu sein. Die Regelung dient dem nachträglichen Interessensausgleich beider Seiten: Der Geschäftsführer übernimmt eine Tätigkeit im Interesse des Geschäftsherrn und greift dadurch zum einen in dessen Rechts- und Interessenkreis ein, zum anderen erbringt er dafür unter Umständen eigene Aufwendungen, an deren Ersatz er ein Interesse hat. Zu beachten ist, dass die Begriffe Geschäftsführer und Geschäft hier nicht gleichbedeutend sind mit ihren üblichen Bedeutungen, da ein rechtsgeschäftliches Handeln nicht erforderlich ist (siehe Beispiele). Die insofern unbeauftragte Wahrnehmung fremder Interessen erfordert eine Regelung in zweierlei Richtung: Zum einen muss der Geschäftsführer abgesichert werden, soweit er die Geschäftsführung berechtigt übernimmt. Aber auch der Geschäftsherr muss vor aufdringlichen oder eigennützigen Eingriffen des Geschäftsführers geschützt werden. Beispiele[Bearbeiten] Beispiele für eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind: Jemand lässt das Auto des Nachbarn ohne dessen Kenntnis abschleppen, um es vor Hochwasser zu schützen. Eine Spaziergängerin bemerkt nachts ein offenes Tor an einer Garage, in der sich wertvolle Fahrräder befinden, und schließt es. Jemand sieht im Geschäft eine sehr seltene alte Langspielplatte, von der er weiß, dass ein Freund diese seit langem sucht und erwerben möchte, und kauft sie für ihn. Nach einem Verkehrsunfall leistet ein Autofahrer Erste Hilfe an einem bewusstlosen Unfallopfer. Fremdes Geschäft und Fremdgeschäftsführungswille[Bearbeiten] Der Begriff „Geschäft“ im Sinne des § 677 BGB ist erheblich weiter zu fassen als allgemeinsprachlich üblich und umfasst nicht nur wirtschaftliches Handeln, sondern jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, nicht jedoch ein bloßes Unterlassen oder Dulden. Unterschieden wird zwischen objektiv fremden, auch-fremden und subjektiv fremden Geschäften. Das „objektiv fremde“ Geschäft fällt schon seinem äußeren Erscheinungsbild nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis. Der Fremdgeschäftsführungswille liegt vor, wenn der Geschäftsführer um die Fremdheit des Geschäftes weiß und er es für einen Dritten führen will. Ein „auch fremdes“ Geschäft besorgt der Handelnde, wenn die Übernahme des Geschäfts zugleich in seinem eigenen und im Interesse eines anderen liegt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird dann wie beim objektiv fremden Geschäft vermutet. Zu beachten ist hier allerdings, dass bei gemeinsamer Schuldnerschaft gegenüber Dritten die Regeln der Gesamtschuld nach §§ 426 BGB zur Anwendung kommen (können). „Subjektiv fremde“ Geschäfte sind objektiv eigene oder neutrale Geschäfte, die erst dann fremde Geschäfte werden, wenn die nach außen deutlich werdende Absicht des Geschäftsführers besteht, das Geschäft für einen anderen zu führen. Von einer „echten GoA“ kann nur gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat (§ 687 BGB). Dieser erfordert das Bewusstsein (kognitives Element) sowie den Willen (voluntatives Element), das Geschäft für einen anderen zu führen. Dabei wird der Fremdgeschäftsführungswille bei objektiv fremden und den sogenannten „auch fremden“ Geschäften widerleglich vermutet. Nur bei neutralen oder objektiv (also der Verkehrsanschauung nach) eigenen Geschäften muss der Fremdgeschäftsführungswille nachgewiesen werden. Die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag[Bearbeiten] Berechtigt ist die GoA, wenn die Geschäftsübernahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 BGB). Berechtigt ist die GoA außerdem, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde (vgl. § 679 BGB). Der Geschäftsführer hat einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Geschäftsherrn, aber auch Anzeige- und Sorgfaltspflichten. So kann z. B. derjenige, der einen Klempner ruft, weil er sieht, dass auf dem Nachbargrundstück ein Rohrbruch droht, die Kosten für die Reparatur durch einen herbeigerufenen Klempner vom Nachbarn verlangen. Er hat jedoch die Geschäftsübernahme dem Geschäftsherrn anzuzeigen und gemäß § 677 BGB bei der Ausführung des Geschäfts das Interesse und den Willen des Geschäftsherrn zu wahren. Die unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag[Bearbeiten] Unberechtigt ist die GoA, wenn die Übernahme des Geschäfts nicht dem Interesse und dem Willen des Berechtigten entspricht. In diesem Fall kann das Erlangte nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts herausverlangt werden, § 684 BGB. Dogmatisch ist dabei in der Rechtswissenschaft umstritten, ob es sich dabei um einen echtenAufwendungsersatzanspruch mit Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht oder um eine Rechtsgrundverweisung handelt.[1] Der Geschäftsherr hat einen Schadensersatzanspruch aus § 678 BGB, wenn der Geschäftsführer erkennen musste, dass die Übernahme der Geschäftsführung mit dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen in Widerspruch steht. Haftungsprivilegierung[Bearbeiten] Nach § 680 BGB haftet der Geschäftsführer lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn er zur Abwehr einer dringenden Gefahr tätig wird. Der Grund für diese auf das römische Recht zurückgehenden Privilegierungsvorschrift beruht zum einen darauf, dass der Geschäftsführer in diesem Fall mit der Gefahrenabwehr eine Aufgabe der Allgemeinheit wahrnimmt. Im wesentlichen geht die Begründung jedoch dahin, dass derjenige, der sich mit einer dringenden Gefahr konfrontiert sieht, zumeist schnelle Entscheidungen zu treffen hat, wegen der Dringlichkeit des Geschäfts eine ruhige Abwägung der Folgen seines Handelns somit nicht vornehmen kann. Es erscheint interessengerecht, seine Haftung dann auf diejenigen Risiken zu begrenzen, die jedermann erkennen muss, was cum grano salis dem Begriff der groben Fahrlässigkeit entspricht. Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag und Geschäftsanmaßung[Bearbeiten] § 687 BGB regelt die Fälle, in denen der Geschäftsführer ohne Fremdgeschäftsführungswillen handelt. Fehlt dem Geschäftsführer das Bewusstsein, das Geschäft als fremdes, also für einen anderen zu besorgen, dann gelten gemäß Absatz 1 die voranstehenden Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht. Der Sachverhalt ist dann nach vindikatorischen beziehungsweise bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Hat der Geschäftsführer andererseits positive Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts und führt er es in eigenem Interesse (Eigengeschäftsführungswille), so handelt es sich um einen Fall der Geschäftsanmaßung, den Absatz 2 regelt. In diesem Fall ist der Geschäftsführer überhaupt nicht schutzwürdig und haftet daher dem Geschäftsherrn über mehrere Anspruchsgrundlagen (Schadensersatz, Herausgabe, Surrogathaftung).
- Durchgangserwerb ist der Erwerb eines dinglichen Rechts durch eine gegenüber dem endgültigen Erwerber nur vermittelnde Person. Beispiel hierfür ist der Eigentumserwerb an einer Sache unter Einschaltung eines Vordermanns mittels antizipierter Einigung mit gleichzeitigem Besitzkonstitut, wenn dieser Vordermann nicht im Namen des Vertretenen, sondern im eigenen, und ohne Vertretungsmachtauftritt. Der Vordermann erwirbt dann zumindest für eine „juristische Sekunde“ das Eigentum, was zur Folge haben kann, daß die Sache mit einem Pfandrecht belastet wird (z.B. § 559 BGB) oder nach § 1120 BGB in den Haftungsverband einer Hypothek fällt. Tritt der Vordermann dagegen als Vertreter des Erwerbers auf und haben beide ebenfalls ein antizipiertes Besitzkonstitutvereinbart, liegt kein Fall des D. vor, denn der „Hintermann“ erlangt sofort mittelbaren Besitz, was bei allen Übereignungstatbeständen der §§ 929 ff. BGB ausreicht. Eigentumserwerb von A an C, bei dem B für eine logische Sekunde Eigentümer wird. Beispiel: A verkauft Auto an B, dieser sofort wieder an C; A liefert auf Weisung des B direkt an C;D. des B; in dieser logischen Sekunde gehört der Gegenstand zum Vermögen des B und kann dabei dem Zugriff seiner Gläubiger unterliegen, so dass z. B. bei der antizipierten Sicherungsübereignung das Auto in das Sicherungsgut fällt. ist der -> Erwerb eines dinglichen Rechts durch eine gegenüber dem endgültigen Erwerber nur vermittelnde Person (z.B. Anwartschaftsveräußerer) im Gegensatz zum Direkterwerb. Der Durchgangserwerb eines Rechts (in Abgrenzung zum Direkterwerb) liegt vor, wenn die Inhaberschaft eines Rechts von einem Rechtssubjekt auf ein anderes Rechtssubjekt übergehen soll, dabei aber zwischenzeitlich für einejuristische Sekunde einem Dritten zusteht. Ein solcher Durchgangserwerb kommt insbesondere vor, wenn derjenige, der an einen anderen ein Recht veräußern will, dessen Inhaber er aber noch nicht ist, sich mit dem Erwerber des Rechts darüber einigt, dass das Recht vom derzeitigen Inhaber auf den Erwerber unter der Bedingung übergehen soll, dass der Veräußerer dieses zunächst erwirbt. Ein solcher Durchgangserwerb ist findet i. d. R. bei der antizipierten Übertragung von Eigentum (antizipierte Übereignung) bzw der antizipierten Übertragung einer Forderung statt.Beispiel: B hat bereits am Montag dem C 10 Säcke mit Weizenmehl verkauft und sich mit ihm darüber geeinigt, dass das Eigentuns sofort auf C übergehen soll, wenn er die Säcke seinerseits am Donnerstag von A erwerben kann. Falls B der Erwerb bei A gelingt, wird B zunächst für eine logische juristische Sekunde Eigentümer; anschließend geht das Eigentum unmittelbar, d. h. ohne erneute Einigungserklärung gemäß §§ 929, 930 BGB auf C über. Es findet also ein doppelter Eigentumswechsel (= Durchgangserwerb) statt.
- Direkterwerb ist der Erwerb eines Rechts ohne vorherigen Erwerb einer nur vermittelnden Person (z.B. des Veräußerers einer Anwartschaft). Durchgangserwerb. Der Direkterwerb eines Rechts (in Abgrenzung zum -Durchgangserwerb) liegt vor, wenndie Inhaberschaft eines Rechts von einem Rechtssubjekt „direkt”, also ohne zwischenzeitliche Berechtigung eines Dritten, auf ein anderes Rechtssubjektwechselt. Ein Direkterwerb kommt insbesondere beiWeiterveräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache in Betracht. Verfügt der Eigentumsvorbehaltskäufer über seinAnwartschaftsrecht sicherungshalber zu Gunsten einer Bank, so wird beiBedingungseintritt unmittelbar die Bank Eigentümerin. Käme es zu einemDurchgangserwerb, d. h. würde der Eigentumsvorbehaltskäufer für einejuristische Sekunde Eigentümer, bestände die Gefahr, dass das Eigentum an der Sache in dieser Sekunde z. B. mit einem Pfandrecht belastet wird.
- Besitzmittlungsverhältnis Als Besitzmittlungsverhältnis wird das im deutschen Sachenrecht in § 868 BGB geregelte Verhältnis zumindest zweier Personen in Bezug auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache bezeichnet. Ein Besitzmittlungsverhältnis liegt vor, wenn jemand eine Sache für einen anderen unter Anerkennung seines besseren Besitzrechtes besitzen will und er diesem aufgrund eines tatsächlichen oder vermeintlichen Besitzverhältnisses auf Zeit zum Besitz berechtigt bzw. verpflichtet ist, sofern sich aus dem Rechtsverhältnis ergibt, unter welchen Voraussetzungen Herausgabe verlangt werden kann. Die daran Beteiligten sind - im einfachsten Zwei-Personen-Verhältnis - der unmittelbare Besitzer, der die Sache, bildlich gesprochen, in Händen hält und dermittelbare Besitzer, der zwar keine echte Herrschaft über die Sache hat, dem aber vom unmittelbaren Besitzer der Besitz solange und soweit vermittelt wird, als ihm gegenüber der unmittelbare Besitzer zum Besitz der Sache berechtigt oder verpflichtet ist und als sich der unmittelbare Besitzer nicht abredewidrig zumEigenbesitzer aufschwingt. Während nur der unmittelbare Besitzer, der auch Besitzmittler genannt wird, echten Besitz im Sinne einer tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit hat, ist der Besitz des mittelbaren Besitzers ein aus Gründen des Verkehrsinteresses fingierter Besitz, weil eine tatsächliche Herrschaft des mittelbar Besitzenden über die Sache gerade fehlt. Es kann dabei immer nur eine Ebene des tatsächlichen unmittelbaren Besitzes, aber fast beliebig viele Ebenen des mittelbaren Besitzes geben. Beispiele[Bearbeiten] Der Mieter, der die Mietsache erhalten hat, ist unmittelbarer Fremdbesitzer dieser Sache. Weil er dem Vermieter gegenüber zum Besitz berechtigt, aber auch zur Rückgabe verpflichtet ist, vermittelt er diesem mittelbaren Besitz. Der Vermieter ist mittelbarer Eigenbesitzer. Der Verwahrer ist unmittelbarer Fremdbesitzer der in Verwahrung gegebenen Sache. Weil er dem Hinterleger zur Aufbewahrung, also zum Besitz, aber auch zur Rückgabe verpflichtet ist, ist der Hinterleger mittelbarer Eigenbesitzer. Dreipersonenverhältnis: Der Mieter eines Ladenlokales in einem Einkaufszentrum ist unmittelbarer Fremdbesitzer des Lokales und vermittelt seinem Vermieter mittelbaren Besitz. Der Vermieter wiederum hat das ganze Einkaufszentrum vom Eigentümer gepachtet, vermittelt also dem Eigentümer selbst mittelbaren Fremdbesitz, dieser ist mittelbarer Eigenbesitzer.
- Besitz Obwohl Besitz und Eigentum im alltäglichen Sprachgebrauch nur selten differenziert betrachtet werden, muss es in rechtlicher Hinsicht eine strikte Unterscheidung geben.[1] Eine genaue Definition des Besitzbegriffes nach deutschem Recht lässt sich nicht aus den rechtlichen Regelungen der Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)herleiten, sondern ist von der Rechtsprechung und Literatur entwickelt und konkretisiert worden.[2] Danach ist der Besitz die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, die sog. Sachherrschaft[3], die vom Rechtsverkehr anerkannt und von der Rechtsordnung geschützt ist. Demnach handelt es sich nicht um ein subjektives Recht, sondern um ein tatsächliches Verhältnis.[4] Maßgebend für die Frage, ob jemand eine Sache besitzt, ist nicht, ob diese Sache seinem Eigentumzuzurechnen ist, ob er also ein Recht an der Sache hat, sondern ob er die tatsächliche Gewalt über dieselbige ausübt.[5] Ob die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausgeübt wird, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Als notwendige Kriterien für die tatsächliche Sachherrschaft sind nach ganz überwiegender Ansicht eine räumliche Nähe zur Sache, eine gewisse zeitliche Dauer der Herrschaft und ein Wille zum Besitz erforderlich.[6] In diesem Sinne haben auch der Mieter Besitz an der Wohnung und sogar der Dieb Besitz an dem gestohlenen Gegenstand, entscheidend ist nur die tatsächliche Sachherrschaft nicht die Rechtmäßigkeit des Besitzes.[7] Inhaltsverzeichnis 1 Funktionen des Besitzes 2 Arten des Besitzes 2.1 Unmittelbarer und mittelbarer Besitz 2.2 Besitzdiener 2.3 Erbenbesitz 2.4 Allein- und Mitbesitz; Teilbesitz 2.5 Eigen- und Fremdbesitz 3 Abgrenzung zum Gewahrsam 4 Einzelnachweise 5 Literatur Funktionen des Besitzes[Bearbeiten] Der Gesetzgeber ordnet dem Besitz unterschiedliche Rollen und Aufgaben zu. Diese können als so genannte Funktionen des Besitzes bezeichnet werden. Es wird differenziert[8]: Schutzfunktion[9]Der Besitz ist neben dem Besitzrecht als selbstständig schutzwürdige Rechtsposition anerkannt, da der Eigentümer nicht immer im Stande sein wird dem momentanen Besitzer in der Geltendmachung seiner Rechte behilflich zu sein.[10]Die Frage, ob es sich beim Besitz um eine schutzwürdige Rechtsposition handelt, ist jedoch umstritten.[11]Der Besitzschutz wird in unterschiedlicher Weise umgesetzt.In den §§ 858 - 867 BGB wird der Besitzer vor dem Zugriff Dritter geschützt.Eine Besitzentziehung oder Besitzstörung gegen den Willen des Besitzers (Verbotene Eigenmacht) ist rechtswidrig, es sei denn, die Entziehung oder Störung ist ausnahmsweise gesetzlich gestattet.[12] Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist zum Beispiel Notstand ( § 228, § 904 BGB und § 34 StGB) oder Selbsthilfe (§ 229 BGB). Der verbotenen Eigenmacht darf sich der unmittelbare Besitzer, gem.§ 859 I BGB, mit Gewalt erwehren (Besitzwehr) und falls der Besitz bereits entwendet wurde, darf ihn sich der bisherige Besitzer, gem. § 859 II BGB, unmittelbar zeitnah, bspw. wenn man den Dieb auf frischer Tat ertappt, mit Gewalt zurückholen (Besitzkehr).[13] Die Gewaltanwendung darf jedoch das erforderliche Maß nicht überschreiten, bspw. kann ein Waffengebrauch ein unangemessenes und daher unzulässiges Mittel der Selbsthilfe nach § 859 BGB darstellen.[14]Bei Grundstücken greift § 859 III BGB.Zusätzlich zum Selbsthilferecht des § 859 BGB stehen dem Besitzer gerichtlich durchsetzbare Schutzansprüche wegen Besitzentziehung[15] und Besitzstörung[16]zu, die zusammen mit dem § 867 BGB zu den possessorischen Ansprüchen [17] zählen.Diese Ansprüche schützen grundsätzlich unabhängig vom Bestehen eines Rechts zum Besitz den reinen Besitz als solchen und stehen daher jedem, auch dem nicht rechtmäßigen Besitzer zu.[18]So darf der Eigentümer nach Ablauf der Mietzeit dem Mieter nicht einfach die Sache wegnehmen, sondern muss gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Ladeninhaber darf deshalb den Dieb gewaltsam an der Wegnahme hindern und ihm die erbeutete Sache auch sofort wieder mit Gewalt abnehmen.In § 1007 BGB ist der petitorische Besitzschutz geregelt, der dem früheren Besitzer einer beweglichen Sache unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen den jetzigen Besitzer eingeräumt, wenn er den Besitz unfreiwillig eingebüßt hat.[19]Zusätzlich wird der Besitz auch durch allgemeine Normen geschützt.Zunächst ist er ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, so dass der Besitzer bei schuldhafter Beeinträchtigung seines Besitzes (wichtig: nicht seines Rechtes auf Besitz s.o.) ein Recht auf Schadensersatz hat, wodurch der deliktische Schutz sichergestellt ist.[20]Zudem kann der Besitz mittels Eingriffs- und Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 BGB wiedererlangt werden.[21] [22] Als letzter Punkt beim Besitzschutz ist der vollstreckungsrechtliche Besitzschutz zu nennen.[23]PublizitätsfunktionDurch den Besitz lassen sich bewegliche Sachen für jedermann ersichtlich ihren Rechtssubjekten zuordnen.[24] Bei den unbeweglichen Sachen (Immobilien) übernimmt diese Funktion das Grundbuch, welches Auskunft über die Eigentumslage gibt.[25]Für die Übereignung einer beweglichen Sache gem. § 929 S. 1 BGB ist zusätzlich zur Einigung, die eine auf Rechtsänderung gerichtete Willenserklärung darstellt, die Übergabe oder gem. § 930,§ 931 BGB ein sog. Übergabesurrogat notwendig.[26] In § 1006 BGB wird eine Vermutungswirkung des Eigentums von beweglichen Sachen zugunsten des Besitzers kodifiziert.[27] Daher ist der Besitzer in einem Prozess nicht verpflichtet sein Eigentum zu beweisen, denn die Beweispflicht trägt derjenige, der das Eigentum des Besitzers bestreitet.[28]In § 891 BGB findet sich eine entsprechende Regelung für Immobilien.Regelungen zur Gutglaubenswirkung des Besitzes finden sich in §§ 932 ff. BGB.ErhaltungsfunktionDie Erhaltungs-, die auch Kontinuitätsfunktion genannt wird, beschreibt das Interesse des Besitzers möglichst lange den Besitz einer Sache innehaben zu wollen.[29] Einführendes Beispiel ist, dass der Besitz eines Mieters von Wohnraum auch bei Veräußerung des Grundstückes geschützt wird, § 566 BGB. „Kauf bricht nicht Miete.“Zu § 566 BGB findet sich in § 986 II BGB eine ähnliche Regelung, mit deren Hilfe der Besitzer bei einem Eigentümerwechsel sein Besitzrecht dem neuen Eigentümer entgegenhalten kann.[30] Beide Vorschriften basieren auf dem Gedanken des Gesetzgebers, wonach der Besitzer in bestimmten Situationen als besonders schutzwürdig anzusehen ist und sie sollen die Möglichkeit der Vereitelung des Besitzrechtes durch eine willkürliche Übereignung des Eigentümers verhindern.[31]Beispiel: Ein Student leiht einem Kommilitonen ein Fachbuch, für die Zeit von drei Monaten zur Examensvorbereitung. Während dieser Zeit verkauft der Student das Buch an einen Dritten und übereignet es dadurch, dass er sich mit dem Dritten über den Eigentumsübergang einigt und dem Dritten den Herausgabeanspruch gegen seinen Kommilitonen aus der Leihe abtritt (Übergabesurrogat, s.o.! § 929 Satz 1, § 931 BGB). Hier kann der Kommilitone, gem. § 986 II BGB, auch dem Dritten sein Recht zum Besitz aus der Leihe entgegenhalten. Gemäß § 935 BGB ist bei unfreiwilligem Abhandenkommen des Besitzes ein gutgläubiger Eigentumserwerb von Dritten nicht möglich.[32] Auch beachtlich ist das so genannte Ablösungsrecht des § 268 Abs. 1 BGB, durch das z.B. der Mieter eine Sache, bei drohender Zwangsvollstreckung, den Besitz dadurch weiter erhalten kann, indem er den Gläubiger befriedigt. Arten des Besitzes[Bearbeiten] Unmittelbarer und mittelbarer Besitz[Bearbeiten] Unmittelbarer Besitz liegt vor, wenn nach der Auffassung des täglichen Lebens auf Grund der räumlichen Beziehung und deren Dauer eine tatsächliche Sachherrschaft, des Besitzers oder eines Besitzdieners, gegeben ist.[33] Mittelbarer Besitz abstrahiert juristisch bereits wieder von der vorstehenden Definition über die Sachherrschaft und sieht auch denjenigen als Besitzer an, der die Sachherrschaft nicht selbst wahrnimmt, sondern mit Hilfe eines Besitzmittlungsverhältnissesdurch einen anderen ausüben lässt.[34] Das meistverbreitete Besitzmittlungsverhältnis ist die Miete. Der Eigentümer (Vermieter) lässt die unmittelbare Sachherrschaft durch den Mieter ausüben. Dann ist der Vermieter mittelbarer und der Mieter unmittelbarer Besitzer. Der Besitzmittler steht im Gegensatz zum Besitzdiener nicht in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis, übt also den Besitz nicht für jemand anderen aus, sondern ist selbst unmittelbarer Besitzer.[35] Besitzdiener[Bearbeiten] Befindet sich derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft tatsächlich ausübt, in Abhängigkeit zu einem anderen, arbeitet bspw. in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft, und muss er aufgrund von einem Rechtsverhältnis den Weisungen des anderen Folge leisten, so spricht ihm das Gesetz den Besitz für den Fall ab, dass er diese Sachherrschaft für den anderen ausübt (§ 858 Abs. 1 BGB).[36] Besitzer ist dann nur der Besitzherr und nicht der Besitzdiener.[37] Weitere Voraussetzung ist ein Rechtsverhältnis, in welchem typischerweise nur der Weisungsbefugte „Herr über die Sache“ ist, welches aber nicht wirksam sein muss, da die erkennbare Unterordnung des Besitzdieners ausreicht.[38] Der Knecht des Bauern hat an dem Pflug, den er führt, der Angestellte des Unternehmers hat an dem Computer, den er bedient, keinen Besitz, sondern ist nurBesitzdiener, weshalb er keinen Besitzschutz genießt und sich der Wegnahme des Pfluges oder des Computers durch den Bauern oder Chef nicht mit Gewalt erwehren darf.[39] Allerdings darf er die Selbsthilfe des Besitzers ausüben, also bspw. für den Chef die Besitzwehr und Besitzkehr am Computer durchsetzen.[40]Sobald der Besitzdiener Eigenbesitzwillen begründet, das Unterordnungsverhältnis also nicht mehr anerkennt, wird er unrechtmäßiger unmittelbarer Besitzer.[41] Erbenbesitz[Bearbeiten] Gemäß § 857 BGB geht der Besitz auf den Erbe über.[42] Abweichend von der Grundregel des § 854 BGB muss der Erbe weder die tatsächliche Sachherrschaft erlangen noch einen Besitzwillen bezüglich des Nachlasses begründen.[43] Er muss noch nicht einmal vom Erbfall Kenntnis haben, da der Besitzerwerb ipso iureeintritt, also kraft Gesetz und ohne ein weiteres Zutun der Beteiligten.[44] Allein- und Mitbesitz; Teilbesitz[Bearbeiten] Übt nur eine Person die Sachherrschaft aus, hat sie Alleinbesitz.[45] Wird dieser von mehrere Personen gemeinschaftlich, gleichberechtigt nebeneinander ausgeübt, so liegt Mitbesitz vor (§ 866).[46] Unter den Mitbesitzern findet Besitzschutz nur statt, wenn der Eine den Anderen ganz von der Sachherrschaft ausschließt, nicht aber, wenn nur die Grenzen des Gebrauchs der gemeinsam besessenen Sache streitig sind. Sperrt also einer von zwei Mitmietern den anderen aus, darf dieser Besitzschutz üben. Macht er ihm nur den Fernsehsessel während der Sportschau streitig, sind Besitzwehr und Besitzkehr ausgeschlossen. Im Außenverhältnis ist der Mitbesitzer dem Alleinbesitzer gleichgestellt, wodurch er sämtliche Rechte aus §§ 859 ff. gegen den Dritten, allein oder gemeinsam mit den anderen Mitbesitzern, unbeschränkt ausüben darf.[47] Beim Mitbesitz wird weiterhin unterschieden zwischen dem „schlichten“ Mitbesitz (mehrere Bewohner eines Mehrfamilienhauses haben einen Schlüssel zum Fahrradkeller; jeder einzelne kann unabhängig vom anderen Bewohner den Fahrradkeller nutzen) und dem „gesamthänderischen“ Mitbesitz, der auch "qualifiziernder" Mitbesitz genannt werden kann(zwei Personen haben je einen Schlüssel eines Tresors, bei dem beide Schlüssel zum Öffnen des Tresors benötigt werden).[48] Darüber hinaus gibt es noch den sog. Teilbesitz, wenn es die Möglichkeit gibt, eine getrennte Sachherrschaft auszuüben, was bspw. bei einer abgeschlossenen Mietwohnung in einem Haus der Fall ist Wohneigentum.[49] Eigen- und Fremdbesitz[Bearbeiten] Der Eigen- und Fremdbesitz lässt sich durch die Willensrichtung des Besitzers differenzieren.[50] Eigenbesitz hat, gem. § 872 BGB, wer die Sache als ihm gehörig besitzt. Fremdbesitzer ist, wer eine Sache für einen Anderen besitzt.[51] Bspw. ist der Mieter kraft Mietvertrag Fremdbesitzer, da er die Mietsache für den Vermieter besitzt und dabei das fremde Eigentum achtet.[52] Der Eigenbesitz ist Voraussetzung für den Eigentumserwerb durch Ersitzung.[53] Abgrenzung zum Gewahrsam[Bearbeiten] Der überwiegend zivilrechtlich und öffentlich-rechtlich verwendete Begriff des Besitzes korrespondiert teilweise mit dem überwiegend strafrechtlich verwendeten Begriff des Gewahrsams.[54] Besitz und Gewahrsam unterscheiden sich im Wesentlichen im Bereich von mittelbarem Besitz, bspw. ist der Vermieter zwar mittelbarer Besitzer, er hat aber keinen Gewahrsam, sowie im Bereich der Besitzdienerschaft, wo der Besitzdiener zwar zivilrechtlich kein Besitzer ist, jedoch den Gewahrsam hat.[55] Auch beim Erbenbesitz kann Gewahrsam und Besitz auseinander fallen, da gemäß § 857 BGB der Erbe in die Besitzposition des Erblassers eintritt, ohne dadurch notwendigerweise Gewahrsamsinhaber zu werden, da er bspw. weit entfernt ist.[56]
- Mitbesitz/Teilbesitz Von Mitbesitz spricht man, wenn mehrere Personen eine Sache derart besitzen, dass alle die ganze Sache besitzen (§ 866 BGB). Beim gesamthänderischen Mitbesitz kann die Sache nur von allen gemeinsam genutzt werden, beim einfachem Mitbesitz kann jeder die Sache für sich neben dem anderen benutzen. Beispiel 1:Wenn ein Bankschliessfach nur geöffnet werden kann, wenn beide Berechtigte anwesend sind, so haben beide an dem Inhalt gesamthänderischen Mitbesitz. Beispiel 2: Ehegatten haben einfachen Mitbesitz an der gemeinsamen Wohnung und den Sachen des gemeinsamen Hausrates. Der Besitzschutz wird durch § 866 BGB eingeschränkt. Von Teilbesitz spricht man, wenn mehrer Personen eine Sache derart besitzen, dass jeder nur einen Teil besitzt. Teilbesitz ist insbesondere an abgesonderten Wohnräumen möglich (§ 865 BGB). Beispiel: Der Untermieter kann unmittelbarer Besitzer seines Zimmers sein, und der Mieter unmittelbarer Besitzer des Restes der Wohnung.
- Verbotene Eigenmacht Die verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) ist die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch widerrechtliche Entziehung oder Störung. Sie löst unterschiedliche Rechtsfolgen wie zum Beispiel das Selbsthilferecht des Besitzers und des Besitzdieners aus. Die verbotene Eigenmacht ist daher der zentrale Grundbegriff des Besitzschutzes im deutschen Zivilrecht. Im juristischen Sprachgebrauch wird Besitz von Eigentum unterschieden. Ein Eigentümer kann also einen momentanen Besitzer seines Eigentums (wie einen Mieter) unerlaubt beeinträchtigen. Inhaltsverzeichnis 1 Verbotene Eigenmacht 1.1 Definition 1.1.1 Entziehung des Besitzes 1.1.2 Störung des Besitzes 1.1.3 Widerrechtlichkeit 1.2 Fehlerhaftigkeit des erlangten Besitzes 2 Besitzschutz gegenüber verbotener Eigenmacht 2.1 Selbsthilferecht des Besitzers 2.1.1 Besitzwehr 2.1.2 Besitzkehr 2.2 Selbsthilferecht des Besitzdieners 3 Fallbeispiel 4 Siehe auch 5 Einzelnachweise Verbotene Eigenmacht[Bearbeiten] Definition[Bearbeiten] § 858 Abs. 1 BGB enthält die Legaldefinition der verbotenen Eigenmacht: Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). Die Beeinträchtigung des Besitzes muss ohne den Willen des Besitzers erfolgen. Eine Zustimmung des Besitzers zu der Beeinträchtigung lässt die verbotene Eigenmacht entfallen. Sie kann sowohl explizit als auch konkludent gegeben werden. Entziehung des Besitzes[Bearbeiten] Entziehung ist die Beendigung des Besitzes, also die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft. Sie kann durch Wegnahme, Absperrung oder andere physische Maßnahmen erfolgen. Entziehung liegt auch in der widerrechtlichen Begründung von Mit- oder Teilbesitz. Störung des Besitzes[Bearbeiten] Störung ist jede weitere Beeinträchtigung des Besitzes ohne seine Entziehung. Dies sind vor allem physische Eingriffe, die die ungestörte Besitzausübung verhindern, so zum Beispiel das Lagern von Gegenständen auf einem Grundstück ohne Erlaubnis, die verbotswidrige Inanspruchnahme eines fremden Privatparkplatzes[1] oder das Abstellen von Wasser und Heizung durch den Vermieter (laut Urteil des Bundesgerichtshofs[2]allerdings im gewerblichen Bereich keine verbotene Eigenmacht). Jedoch auch erhebliche psychische Einwirkungen können eine Besitzstörung darstellen, so zum Beispiel die verbale Verunsicherung des Besitzers. Widerrechtlichkeit[Bearbeiten] Sofern die Beeinträchtigung nicht ausdrücklich durch das Gesetz gestattet wird, erfolgt sie widerrechtlich. Widerrechtlichkeit liegt auch dann vor, wenn der Störer einen Herausgabeanspruch oder einen Anspruch auf Gestattung der Handlung hat. Fehlerhaftigkeit des erlangten Besitzes[Bearbeiten] Besitz, der durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde, ist fehlerhaft (§ 858 Abs. 2 BGB). So begründet die Besitzentziehung zwar neuen Besitz des Störers, dieser ist jedoch nicht in gleichem Maße geschützt. So steht einem fehlerhaft Besitzenden beispielsweise kein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes zu, wenn wiederum ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde (§ 861 Abs. 2 BGB). Die Fehlerhaftigkeit des Besitzes muss auch der Erbe gegen sich gelten lassen, da der Besitz per Gesetz mit dem Erbfall auf ihn übergeht (sog. Erbenbesitz § 857BGB). Eine Kenntnis des Erben von der verbotenen Eigenmacht ist nicht erforderlich. Ebenso besitzt der auf andere Weise nachfolgende Besitzer fehlerhaft, wenn ihm zum Zeitpunkt des Besitzübergangs die Fehlerhaftigkeit bekannt war. Besitzschutz gegenüber verbotener Eigenmacht[Bearbeiten] Selbsthilferecht des Besitzers[Bearbeiten] Verbotener Eigenmacht darf sich der unmittelbare Besitzer mit Gewalt erwehren (§ 859 BGB). Dieses Selbsthilferecht des Besitzers gestattet diesem sowohl die gewaltsame Abwehr von Beeinträchtigungen (sog. Besitzwehr) als auch die Wiedererlangung der tatsächlichen Sachherrschaft (sog. Besitzkehr). Bei der Ausübung des Selbsthilferechts darf sich der unmittelbare Besitzer auch der Hilfe Dritter bedienen. Es steht ihm sowohl gegenüber demjenigen zu, der die verbotene Eigenmacht ausgeübt hat, als auch gegenüber dem nach Weitergabe der Sache fehlerhaft Besitzenden. Die Vorschrift hat neben dem allgemeinen Notwehrrecht beziehungsweise Selbsthilferecht (§ 227, § 229 BGB) jedoch in Bezug auf die Besitzwehr primärdeklaratorische Bedeutung, da auch diese eine Gewaltanwendung gestatten. Besitzwehr[Bearbeiten] Sofern der Besitz noch nicht entzogen wurde, darf sich der Besitzer einer Beeinträchtigung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht mit Gewalt erwehren (§ 859Abs. 1 BGB, Besitzwehr). Er handelt bei der Gewaltanwendung nicht widerrechtlich. Dem Störer steht ihm gegenüber daher weder ein Notwehrrecht noch einSchadensersatzanspruch zu. Die Gewaltanwendung darf nur dem Besitzschutz dienen und das zur Abwehr der Beeinträchtigung erforderliche Maß nicht übersteigen. Besitzkehr[Bearbeiten] Wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde, darf der ehemalige Besitzer diesen gewaltsam wieder ergreifen (§ 859 Abs. 2 und 3 BGB, Besitzkehr). Die Gewaltanwendung ist jedoch nur in einem engen zeitlichen Abstand zur Besitzentziehung zulässig. Dieser ist abhängig von der Einordnung der Sache als Grundstück oder bewegliche Sache. Eine entzogene Sache darf sich der ehemalige Besitzer gewaltsam wieder verschaffen, wenn er den Störer auf frischer Tat angetroffen oder er den Störer verfolgt hat. Bei Entziehung des Besitzes eines Grundstücks muss das Selbsthilferecht sofort ausgeübt werden. Diese Maßgabe kann je nach der objektiven Möglichkeit zur Besitzkehr von wenigen Minuten bis zu einem ganzen Tag reichen. Selbsthilferecht des Besitzdieners[Bearbeiten] Das Gesetz gestattet auch dem Besitzdiener das dem Besitzer zustehende Selbsthilferecht auszuüben (§ 860 BGB). Der Besitzdiener ist auch bei der Ausübung dieser Rechte gegenüber dem Besitzherrn weisungsgebunden. Fallbeispiel[Bearbeiten] Exemplarisch lässt sich die Anwendung dieser juristischen Regel beim Einkauf im Supermarkt belegen. Ein Kunde, der eine Ware aus dem Regal nimmt und in seinen Einkaufswagen legt, wird zum Besitzer der Ware und ist entsprechend geschützt. Wenn nun ein anderer Kunde die Ware ohne Erlaubnis aus dem Einkaufswagen des Besitzers entnimmt, begeht er einen Verstoß im Sinne der verbotenen Eigenmacht. Der eigentliche Besitzer darf sich gegen diese Handlung wehren, um sein Recht durchzusetzen, und dabei Gewalt anwenden. Das unberechtigte Parken zum Beispiel auf Supermarkt-Parkplätzen stellt nach der Rechtsprechung ebenfalls einen Fall der verbotenen Eigenmacht dar, der den Besitzer des Parkplatz berechtigt, das Auto auf Kosten des Falschparkers abschleppen zu lassen.[3]
- Besitzdiener Der juristische Begriff des Besitzdieners ist im deutschen Sachenrecht in § 855 BGB geregelt. Inhaltsverzeichnis 1 Definition 1.1 Abgrenzung 2 Beispiele 3 Besitzwehr, Besitzkehr 4 Siehe auch Definition[Bearbeiten] Besitzdiener ist derjenige, der kumulativ die tatsächliche Sachherrschaft (Besitz) über eine Sache hat, ohne Besitzer zu sein, diesen Besitz für jemand anderen innehat, im Haushalt oder Erwerbsgeschäft des Besitzherrn tätig ist, in Bezug auf die Sache weisungsgebunden handelt und, ein Kriterium, das nicht ausdrücklich im Gesetz steht, dies auch offenkundig tut. Immer derjenige, der den Besitz an den Besitzdiener unter den oben genannten Voraussetzungen übergibt, ist der Besitzherr. Im Innenverhältnis zwischen Besitzherr und Besitzdiener bestehen von Seiten des Besitzdieners sehr wenig Rechte gegenüber dem Besitzherrn. Wichtig ist die Besitzdienerstellung im Außenverhältnis zu Dritten. Abgrenzung[Bearbeiten] Nicht ganz unstrittig ist, wer alles unter den Begriff "Besitzdiener" fällt. Eine gewichtige Meinung geht davon aus, dass es sich bei dem "weisungsgebundenen" Verhältnis um eine soziale Abhängigkeit handeln muss. Insofern ist jedes Arbeitsverhältnis (Dienstverhältnis) bezüglich der vom Dienstherren zum Zwecke der Ausführungen der Weisungen übergebenen Sachen unstrittig unter ein Besitzdienerverhältnis zu subsumieren. Sieht man aber die "Weisungsgebundenheit" lockerer, wäre jede blumengießende Nachbarin eine Besitzdienerin, der die oben genannten Rechte im Falle einer verbotenen Eigenmacht zustehen. Deshalb geht eine andere Meinung davon aus, dass auch solche Verhältnisse Besitzdienerverhältnisse sein müssen, da der Sinn dieser Rechte der Besitzschutz ist, und dieser nicht von Drittverhältnissen abhängig sein kann. Einzig ist – wie auch das Gesetz ausdrücklich verlangt – eine Weisungsgebundenheit verlangt, die auch in einer Anweisung des täglichen Blumengießens gesehen werden kann. Beispiele[Bearbeiten] Der Chauffeur ist Besitzdiener des Wagens. Der Kassierer ist Besitzdiener des Kassenbestandes. Der Sicherheitsdienst ist Besitzdiener bezüglich des Sicherungsobjekts. Besitzwehr, Besitzkehr[Bearbeiten] Droht dem Besitzdiener die Sache, die er für einen anderen besitzt, von einem Dritten (also nicht dem Besitzherrn) widerrechtlich entzogen zu werden, oder findet eine rechtswidrige Besitzstörung statt, so kann sich der Besitzdiener dieser drohenden Entziehung oder Störung (notfalls) mit Gewalt erwehren (§ 860, § 859BGB), er übt Besitzwehr aus. Diese (rechtswidrige) Entziehung bzw. Wegnahme des Besitzes nennt man Verbotene Eigenmacht, die Handlung gegen die widerrechtliche Besitzentziehung Besitzkehr. Das Recht, sich hier notfalls mit Gewalt zu erwehren, ist ein Rechtfertigungsgrund für eine an sich rechtswidrige Handlung. Gewalt darf nämlich - so schon der BegriffGewaltmonopol - grundsätzlich nur vom Staat und seinen Organen ausgeübt werden. In diesem besonderen Fall darf es aber auch der Besitzdiener. Es handelt sich um ein sogenanntes Jedermannsrecht.
- Besitzmittler Besitzmittler ist nach Sachenrecht jemand, der aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses (etwa § 868 deutsches BGB) unmittelbaren Besitz an einer Sache innehat und gleichzeitig mit Besitzmittlungswillen den Besitz für den mittelbaren Besitzer - zumeist den Eigentümer - vermittelt. Besitzmittler sind z. B.: Mieter, Pächter, Entleiher, Verwahrer. Liegt ein mehrstufiges Besitzmittlungsverhältnis vor, wie z. B. bei der Untermiete, so ist der mittelbare Besitzer erster Stufe auch Besitzmittler für den mittelbaren Besitzer zweiter Stufe, ohne selbst unmittelbar zu besitzen.
- Besitzkonstitut Besitzkonstitut nach § 930 BGB bezeichnet im deutschen Sachenrecht die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses über eine bewegliche Sache als Ersatz für die Übergabe bei der Übereignung der Sache. Hierbei einigt sich der neue Eigentümer mit einem anderen (in der Regel dem Kreditgläubiger) darüber, dass der vorherige Eigentümer die Sache fortan als Besitzmittler für den anderen besitzen soll. Der bisherige Eigentümer bleibt unmittelbarer Besitzer (etwa durchLeihe, Verwahrung oder Miete), der andere wird mittelbarer Besitzer (vgl. § 868 BGB). Ein in der Praxis häufiges Besitzkonstitut ist die Miete, bei der der Mieter Besitzmittler, der Vermieter mittelbarer Besitzer ist. Inhaltsverzeichnis 1 Arten 1.1 Gesetzliche und vertragliche Besitzkonstitute 1.2 Einfache und antizipierte Besitzkonstitute 2 Einzelnachweise Arten[Bearbeiten] Gesetzliche und vertragliche Besitzkonstitute[Bearbeiten] Man unterscheidet zunächst zwischen vertraglichen und gesetzlichen Besitzmittlungsverhältnissen (z. B. ist die Ehe im Sinne des BGB ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis, wenn unter Ehegatten eine Sache übereignet werden soll[1]). Für Wieling[2] ist die Existenz der Ehe keine Voraussetzung für den mittelbaren Besitz; sie reiche allein nicht aus, um mittelbaren Besitz zu schaffen. Bei der gesetzlichen Form des Besitzkonstituts ist diese Konstruktion durch das Gesetz vorgesehen. Vertragliche Besitzmittlungsverhältnisse kommen indes erst durch freiwillige vertragliche Vereinbarung zustande. In beiden Fällen handelt es sich um ein sogenanntes Übergabesurrogat, weil die körperliche Übergabe der Sache durch die Vereinbarung des Besitzmittlungsverhältnisses gem. § 929 S. 1, § 930 BGB ersetzt wird. Hierdurch wird der Verfügende zum unmittelbaren Fremdbesitzer, der (neue) Eigentümer zum mittelbaren Eigenbesitzer. Eingesetzt wird die Konstruktion des Besitzkonstituts insbesondere, um bei der Sicherungsübereignung zu erreichen, dass der Sicherungsnehmer (die kreditgewährende Bank) den für die Übereignung erforderlichen (mittelbaren) Besitz erhält, der Sicherungsgeber (der Schuldner) aber die sicherungsübereignete Sache (etwa leihweise) weiterhin unmittelbar nutzen darf. Beispiel: A kauft ein Auto. Dieses übereignet er mittels Besitzkonstitut an seine Kredit gebende Bank, die ihm als - treuhänderische Eigentümerin - des Fahrzeug leihweise überlässt. A kann also das Auto nutzen. Sollte sein Kredit jedoch notleidend werden, so kann die Bank, da sie ja Eigentümerin ist, das Auto herausverlangen und verwerten. Einfache und antizipierte Besitzkonstitute[Bearbeiten] Das bisher beschriebene einfache Besitzkonstitut setzt zum Übereignungszeitpunkt mindestens den unmittelbaren Besitz des Sicherungsgebers voraus. Beim antizipierten (vorweggenommenen) Besitzkonstitut lässt die Rechtsprechung ein Besitzkonstitut zu einem Zeitpunkt zu, an dem der Sicherungsgeber noch gar nicht Besitzer (geschweige denn Eigentümer) geworden ist, sondern erst später werden soll. Es umfasst daher die frühzeitige (antizipierte) Einigung zur Sicherungsübereignung, sodass es einer erneuten Einigung beim späteren Besitzerwerb nicht mehr bedarf. Dadurch wird ermöglicht, die Einigungserklärung über den Eigentumsübergang und die Vereinbarung über das Besitzmittlungsverhältnis so zu gestalten, dass auch später eingehende Waren vom Sicherungseigentum erfasst werden. Auf diese Weise können sogar Gegenstände sicherungsübereignet werden, die vom Sicherungsgeber nicht voll bezahlt wurden und daher noch unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden. Dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten steht das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers als Anspruch auf Übertragung des Eigentums bei vollständiger Bezahlung gegenüber. Es wird rechtlich wie Eigentum behandelt, das der Vorbehaltskäufer durch Zahlung des Kaufpreises in vollwertiges Eigentum umwandeln kann. Im Rahmen einer Sicherungsübereignung kann dieses Anwartschaftsrecht sicherungshalber auf eine Bank übertragen werden, sofern es nicht mit gesetzlichen Pfandrechten (z.B. Zubehörhaftung oder Vermieterpfandrecht) belastet ist. Lehre und Rechtsprechung haben diese Art des Besitzkonstituts entwickelt, sodass es heute ein anerkanntes Konstrukt für die Sicherungsübereignung von Warenlagern mit wechselnden Beständen geworden ist[3]. Auch noch später herzustellende oder entstehende Sachen können im Wege des antizipierten Besitzkonstituts übereignet werden[4].
- Übereignung Unter Übereignung versteht man im Sachenrecht die Übertragung des Eigentums an einer Sache von einer Person an eine andere Person. Die Übereignung ist somit ein Verfügungsgeschäft. In Österreich und der Schweiz wird auch der Ausdruck Veräußerung verwendet, in Deutschland sind die Bezeichnungen nicht deckungsgleich. Inhaltsverzeichnis 1 Übereignung beweglicher Sachen 1.1 Erwerb vom Berechtigten 1.1.1 Einigung 1.1.2 Übergabe 1.2 Erwerb vom Nichtberechtigten 1.2.1 Deutsches Recht 1.2.2 Österreichisches Recht 1.2.3 Niederländisches Recht 2 Übereignung unbeweglicher Sachen 2.1 Erwerb vom Berechtigten 2.2 Erwerb vom Nichtberechtigten 2.2.1 Guter Glaube 2.2.2 Rechtsschein durch unrichtiges Grundbuch 2.3 Andere Staaten 2.3.1 Frankreich 2.3.2 Italien 2.3.3 Großbritannien 3 Siehe auch 4 Weblinks Übereignung beweglicher Sachen[Bearbeiten] Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern. Die Übereignung beweglicher Sachen (Fahrnis) ist in den §§ 929 ff. BGB geregelt. Erwerb vom Berechtigten[Bearbeiten] Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe. Es genügt also nicht eine bloße Willensübereinstimmung der Vertragspartner (Einigung), sondern die Übereignung muss grundsätzlich durch einen Realakt nach außen erkennbar werden (Übergabe). Der Einigung mit dem Berechtigten ist die Einigung mit dem nach § 185 BGB ermächtigten Nichtberechtigten gleich. Einigung[Bearbeiten] Einigung ist – ein vom Grundgeschäft (beispielsweise dem Kauf) zu trennendes (→ Abstraktionsprinzip) – dingliches Rechtsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber. Es unterliegt bei beweglichen Sachen keiner besonderen Form. Die Einigung kann bei beweglichen Sachen bedingt erklärt werden (→Eigentumsvorbehalt). Übergabe[Bearbeiten] Übergabe ist der Verlust jeder Form des Besitzes beim Veräußerer in Verbindung mit der Verschaffung irgendeiner Form des Besitzes beim Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers. Der Besitz wird in der Regel durch Verschaffung des unmittelbaren Eigenbesitzes eingeräumt. Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache (etwa weil er sie vorher gemietet oder geliehen hatte) genügt gem. § 929 Satz 2 BGB die bloße Einigung. Man spricht dann von der Übereignung kurzer Hand (lat.: brevi manu traditio). Will der Veräußerer Besitz behalten (→ Sicherungsübereignung; Finanzierung durch Sale-Lease-Back-Verfahren), so muss er dem Erwerber durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (dt. Besitzmittlungsverhältnis; z. B. Leihvertrag bei Sicherungsübereignung oder „Leasing“vertrag bei Rückmietverkauf) unmittelbaren Besitz verschaffen; er selbst wird dann mittelbarer Besitzer, vgl. § 868 BGB. Befindet sich die Sache im Besitz eines Dritten (etwa weil sie der Veräußerer verliehen hat), so tritt an die Stelle der Übergabe die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten, § 931 BGB. Als Übergabe gilt auch, wenn der Veräußerer keinen Besitz hat und den unmittelbaren Besitzer anweist, dem Erwerber den unmittelbaren Besitz zu verschaffen und der unmittelbare Besitzer dies tut (sog. Geheißerwerb). Erwerb vom Nichtberechtigten[Bearbeiten] Deutsches Recht[Bearbeiten] In Deutschland ist der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten in den §§ 932–936 BGB geregelt. Österreichisches Recht[Bearbeiten] In Österreich regelt § 367 ABGB den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten. Niederländisches Recht[Bearbeiten] Im Burgerlijk Wetboek (BW) richtet sich der Eigentumserwerb von beweglichen Sachen hauptsächlich nach Artikel 3:86 BW. Erforderlich ist wie im deutschen Recht die Übergabe (Art. 3:90 ff. BW) und die Gutgläubigkeit (Art. 3:11 BW). Wird die Sache unentgeltlich, also ohne Gegenleistung übergeben, ist der gutgläubige Eigentumserwerb im niederländischen Recht ausgeschlossen (Art. 3:86 Abs. 1 BW). Auch eine unangemessene Gegenleistung wie ein symbolischer Euro schließt den Eigentumsübergang aus. Die Schwelle wird bei etwa 50 % des eigentlichen Erwerbes gesehen. Übereignung unbeweglicher Sachen[Bearbeiten] Die Übereignung von unbeweglichen Sachen (Grundstücke und Eigentumswohnungen) richtet sich nach § 873, §§ 925 ff. BGB. Erwerb vom Berechtigten[Bearbeiten] Die Übereignung von Grundstücken erfolgt durch formbedürftige, bedingungsfeindliche Einigung (hier Auflassung genannt) und Eintragung im Grundbuch. Die Eintragung im Grundbuch hat bei unbeweglichen Sachen dieselbe Bedeutung wie der Realakt der Übergabe bei beweglichen Sachen. Erwerb vom Nichtberechtigten[Bearbeiten] Auch Grundstücke können vom Nichtberechtigten wirksam zu Eigentum erworben werden, wenn der Inhalt des Grundbuchs unrichtig ist, denn der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb geschützt. Guter Glaube[Bearbeiten] Guter Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs § 892 BGB und damit an die Eigentümerstellung des Veräußerers ist ausgeschlossen, wenn ein Widerspruchgegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist oder der Erwerber die Unrichtigkeit kennt. Anders als beim Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten schadet nach deutschem Recht hier die grobfährlässige Nichtkenntnis nicht. Die Redlichkeit des Erwerbers wird vermutet. Der wahre Berechtigte muss im Streitfall die Unredlichkeit beweisen. Rechtsschein durch unrichtiges Grundbuch[Bearbeiten] Geschützt ist der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Bestehens der dort eingetragenen Rechte und des Nichtbestehens nicht eingetragener oder gelöschter, eintragungsfähiger dinglicher Rechte und Verfügungsbeschränkungen. Nicht geschützt ist der Glaube an tatsächliche Angaben im Grundbuch (wie etwa Grundstücksgröße oder Grundstücksart), an die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten (etwa Beruf und Alter des Eigentümers) und an das Nichtbestehen nicht eintragungsfähiger Rechte (insbesondere öffentlich-rechtlicher Belastungen). Andere Staaten[Bearbeiten] Frankreich[Bearbeiten] Im französischen Privatrecht erfolgt die Übertragung von Grundeigentum aufgrund einer formlosen Einigung, die regelmäßig Bestandteil des Kaufvertrages ist. Eine Trennung zwischen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und dinglichen Verfügungsgeschäft (dingliche Einigung) so wie es das deutsche Zivilrecht verlangt, ist in Frankreich nicht erforderlich. Der Erwerber erlangt kraft des Kaufvertrages Eigentum am Grundstück. Eine Eintragung ins Grundbuch kann freiwillig erfolgen, ist aber keine zwingende Voraussetzung. Italien[Bearbeiten] In Italien erfolgt die Übertragung von Grundstücken aufgrund eines formbedürftigen (schriftlichen) Kaufvertrages. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist ebenfalls nicht bekannt. Die Eintragung ins Grundbuch dient lediglich der Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten. Großbritannien[Bearbeiten] In Regionen, in denen ein sog. Grundstücksregister besteht, ist die Eintragung in ein solches beim Erwerb eines Grundstückes eine zwingende Erwerbsvoraussetzung. In den Gebieten (meist ländliche Regionen), in denen es kein Register gibt, muss der Verkäufer dem Erwerber eine unterzeichnete, gesiegelte Urkunde aushändigen (sog. deed). Von Amts wegen wird dann geprüft, ob der Veräußerer verfügungsberechtigt ist (investigation of title). Erst wenn dieses Prüfungsverfahren abgeschlossen ist, erwirbt der Käufer Eigentum am Grundstück.
- Vindikationsklage Die Vindikationslage bezeichnet eine spezifische Situation des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses im Zivilrecht, bei der ein Eigentümer gegenüber einem nicht zumBesitz berechtigten Besitzer einen Herausgabeanspruch hat (vergleiche § 985, § 986 BGB). An diese Situation knüpfen sich für den Besitzer, der an sein Besitzrecht glaubt und zu Recht glauben darf, bestimmte Privilegien. So haftet er nicht für eine Beschädigung oder den Untergang der herauszugebenden Sache und hat Ansprüche auf Ersatz seiner Verwendungen, die zur Erhaltung der Sache notwendig waren. Der bösgläubige Besitzer unterliegt hingegen einer verschärften Haftung. Im Patentrecht bezeichnet die Vindikation das Übernehmen einer Patentanmeldung durch einen nicht berechtigten Anmelder von einem zur Anmeldung berechtigten Erfinder oder durch einem Anmelder, der Inhalte aus einer fremden Patentanmeldung widerrechtlich entnommen hat (§ 8 Patentgesetz). Das Verlangen der Übertragung kann durch eine Vindikationsklage (vor einem Landgericht) durchgesetzt werden.