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Jura (Subject) / Zivilrecht (Lesson)
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- Rechtsbindungswille ist der Wille von Personen, die zueinander in rechtsgeschäftlichen Kontakt treten, sich mit ihren Erklärungen rechtlich zu binden. Der R. ist Bestandteil des Erklärungsbewußtseins und daher eigentlich im subjektiven/innerenTatbestand einer Willenserklärung verankert. Geprüft wird er allerdings im objektiven/äußeren Tatbestand. Ob der R. vorliegt, wird anhand eines „bunten Straußes von Indizien“ festgestellt (vgl. Medicus, BR, Rn. 366). Dies ist insbesondere die Art des Geschäftes, sein Grund und Zweck bzw. seinewirtschaftliche und rechtliche Bedeutung. Der Grund liegt darin, daß gerade derjenige, dem gegenüber eine Willenserklärung abgegeben wird, objektiv erkennen muß, ob sich der Erklärende rechtlich binden will oder nicht. In der Regel ist von einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten auszugehen. Probleme ergeben sich bei einigen typischen Fallgruppen wie der invitatio ad offerendum, der Abgrenzung des sog. Gefälligkeitsverhältnisses vomRechtsgeschäft, bei der Erteilung von Auskünften und Ratschlägen oder bei Erklärungen über die Anerkennung einer Schuld. ist der für eine Willenserklärung erforderliche Wille, an die abgegebene Äußerung rechtlich gebunden zu sein. Er fehlt beim Gefälligkeitsverhältnis. Deswegen ist eine zwecks Gefälligkeit abgegebene Erklärung keineWillenserklärung vor.
- Gefälligkeitsverhältnis Bei einem Gefälligkeitsverhältnis handelt es sich aus Sicht des BGHs um eine reine gesellschaftliche Verpflichtung, bei der ein Rechtsbindungswillen bei den Beteiligten Personen fehlt. Er ist damit streng von einem gewöhnlichen Vertragsschluss zu trennen, sodass die einzelnen Vorschriften keine Anwendung finden. Gefälligkeitsverhältnisse sind vom deutschen Gesetzgeber gesetzlich nicht geregelt worden. Rechtbindungswille als Abgrenzungsmerkmal Häufig ist es schwierig einen wirksamen Vertrag von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis abzugrenzen. Zur Abgrenzung wird nicht auf das innere Vorstellungsbild der Parteien abgestellt, sondern allein auf objektive Merkmale. Es muss sich die Frage gestellt werden, wie ein objektiver und verständiger Dritter nach der Verkehrsauffassung und den Umständen des Einzelfalls das Verhalten der Person verstehen durfte. Anhaltspunkt für ein reines Gefälligkeitsverhältnis sind in der Regel die Unentgeltlichkeit des Geschäftes sowie einer sonstigen Gegenleistung. Gefälligkeitsvertrag oder Gefälligkeitsverhältnis Streng zu unterscheiden ist das reine Gefälligkeitsverhältnis von einem Gefälligkeitsvertrag, bei dem rechtlichen Verpflichtungen entstehen können. Bei Gefälligkeitsverträgen liegt bei beiden Parteien ein Rechtsbindungswillen vor, dass im Grunde ein gewöhnlicher Vertrag zustande kommt. Da Gefälligkeitsverträge allerding ebenfalls keine Gegenleistung fordern, sind diese vom „normalen“ Vertrag abzugrenzen. Die bekanntesten Gefälligkeitsverträge sind die Leihe nach § 598 BGB und der Auftrag nach § 622 BGB. Haftung innerhalb der Gefälligkeit Die Haftung bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen besteht grundsätzlich aus Ansprüchen aus dem allgemeinen Deliktsrecht. Vertragliche Haftungsansprüche können vom Geschädigten nicht hergeleitet werden, denn es fehlt konsequenterweise mangels Rechtsbindungswillen an einem erforderlichen wirksamen Vertrag zwischen den Parteien.
- Gattungsschuld Gattungsschuld ist ein Rechtsbegriff aus dem Schuldrecht. Es handelt sich dabei um ein Schuldverhältnis über eine Sache, die nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) geschuldet wird. Ob eine Gattungsschuld gegeben ist, ergibt sich aus der Parteivereinbarung. Die Parteien sind dabei nicht daran interessiert, dass demGläubiger eine bestimmte Sache übereignet werde. Das ist der Fall, wenn es sich bei dieser Sache etwa um ein Erzeugnis aus der Serienproduktion handelt, das typischerweise allen anderen Erzeugnissen gleichartig ist. Beispiel: Bei einem Kaufvertrag über einen CD-Spieler des Typs 602 wird nur eine Gattung (Typ 602) vereinbart, nicht jedoch die konkrete Kaufsache. Wurde eine Gattungsschuld vereinbart, hat der Schuldner das Auswahlrecht hinsichtlich der zu leistenden Sache. Er kann bestimmen, welche konkrete Sache aus der vereinbarten Gattung er leisten möchte [1]. Das Auswahlrecht kann der Schuldner nicht völlig frei ausüben. Der Gläubiger hat gemäß § 243 Abs. 1 BGB Anspruch auf eine handelsübliche Qualität (mittlere Art und Güte). Der Schuldner muss also weder eines der besten Stücke herausgeben, noch darf er eines der schlechtesten liefern. Eine Leistungsbefreiung des Schuldners wegen objektiver Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) ist erst gegeben, wenn die gesamte Gattung untergegangen ist. Brennt beispielsweise das Lager des Händlers ab, so bleibt der Anspruch des Käufers grundsätzlich bestehen, solange die Sache noch auf dem Markt erhältlich ist. Der Gläubiger geht dem Anspruch auf Übereignung einer der Gattung nach geschuldeten Sache auch dann verlustig, wenn nur seinem Schuldner die Leistung unmöglich geworden ist (persönliche Unmöglichkeit). Die persönliche Unmöglichkeit ist bei Gattungsschulden verhältnismäßig selten, da der Gattung nach bestimmte Sachen üblicherweise auf dem Markt frei verfügbar sind. Für den Gläubiger bewendet es dann bei Gewährleistungsrechten. Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so hat aber in der Regel der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt (Beschaffungsrisiko). Sobald der Schuldner jedoch alles Erforderliche zur Leistung einer bestimmten Sache getan hat (sogenannte Konkretisierung), wandelt sich die Gattungsschuld gemäß § 243Abs. 2 BGB in eine Stückschuld. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hängt von der Art der Schuld ab: Schickschuld: Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner die Sache in ordnungsgemäßer Weise (also zum Beispiel: ausreichend frankiert und mit korrekter Adresse versehen) einer geeigneten Transportperson übergibt. Holschuld: Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner die Sache aussondert und den Gläubiger benachrichtigt, dass diese zur Abholung bereitstehe. Bringschuld: Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner, beziehungsweise sein Gehilfe, die Sache dem Gläubiger an dessen Wohnsitz übergibt. Unabhängig der Art der Schuld ist erforderlich, dass die ausgewählte und ausgesonderte Sache mittlerer Art und Güte ist. Ist dies nicht der Fall, kann keine Konkretisierung eintreten (vgl. § 243 Abs. 1 BGB). Kommt der Gläubiger in Annahmeverzug, so geht nach § 300 BGB die Gefahr mit Wirkung des Verzuges auf den Gläubiger über – die Gattungsschuld konkretisiert sich zur Stückschuld.
- Schickschuld Die Schickschuld ist ein Rechtsbegriff aus dem Schuldrecht, wonach eine Schuld am Wohnsitz oder Geschäftssitz des Schuldners zu erfüllen ist. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Allgemeines 2 Geldschulden 3 Bedeutung 4 Einzelnachweise Allgemeines[Bearbeiten] Sie ist abzugrenzen von der so genannten Holschuld, dem gesetzlichen Regelfall für Leistungen (vgl. § 269 Abs. 1 BGB), und der Bringschuld. Typisch für die Schickschuld ist, dass Leistungsort und Erfolgsort auseinanderfallen. Dabei bedient sich der Schuldner einer Transportperson (z. B. Post), um die Leistung zu bewirken. Geldschulden[Bearbeiten] Bisher galt nach ganz überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass gemäß §§ 270 Abs. 1 und 4, § 269 BGB die Geldschuld eine qualifizierte Schickschuld ist, bei der der Schuldner lediglich die Verlustgefahr trägt.[1] Beim Kaufvertrag hatte der Käufer lediglich die Gefahr der Geldübermittlung, nicht jedoch die Gefahr der Verzögerung (etwa bei einer Banküberweisung) zu tragen.[2] Aufgrund europarechtlicher Vorgaben in der Zahlungsverzugsrichtlinie[3] – die nach Nr. 13 allerdings nur im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gilt - sind Geldschulden nach der mittlerweile herrschenden Meinung als modifizierte Bringschulden zu behandeln mit der Folge, dass derLeistungs- und Erfolgsort am Sitz des Verkäufers zusammenfallen. Nach einem Urteil des EuGH vom April 2008[4] ist eine Zahlung durch den Käufer nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Verkäufer den Betrag innerhalb der Zahlungsfrist auch tatsächlich durch Kontogutschrift erhalten hat.[5] Verzögerungen bei der Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch die Banken, mit denen der Käufer nicht rechnen musste, können sein Verschulden ausschließen.[6] Der Käufer muss dafür sorgen, dass er seine Banküberweisung nicht nur rechtzeitig bei seiner kontoführenden Bank abgibt, sondern dass der Geldbetrag auch spätestens am Fälligkeitstag dem Verkäufer gutgeschrieben wird. Deshalb wird § 270 Abs. 4 BGB heute nur noch als Bestimmung über den Gerichtsstand aufgefasst, so dass dieser nach § 29 ZPO grundsätzlich der Wohnsitz des Käufers ist. Da auch das Urteil des EuGH nicht gilt, wenn einer der Beteiligten eine Privatperson ist, bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hier im Hinblick auf Verbraucher als Beteiligte entwickelt. Praktische Konsequenzen ergeben sich dabei vor allem für die haftungsträchtige Frage, wie lange sich der Schuldner noch in Zahlungsverzug befindet und wer für eventuelle Verzugsschäden aufzukommen hat.[7] Bedeutung[Bearbeiten] Die Bedeutung der Schickschuld liegt ihrer Natur nach im Bereich der Kaufverträge, bei denen die Vertragsparteien nicht persönlich aufeinandertreffen (z. B. Fernabsatzverträge,Versandhandel), und ist in den letzten Jahrzehnten infolge der Entstehung von E-Commerce (Online-Shopping) stark angestiegen. Rechtlich relevant ist die Schickschuld insbesondere beim: Übergang der Leistungsgefahr: Mit der Übergabe an eine ordnungsgemäß ausgewählte Transportperson beschränkt sich die Leistungspflicht auf die übergebene Sache (so genannte Konkretisierung), § 243 Abs. 2 BGB. Selbst wenn also ursprünglich eine Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB) vorlag, wird der Verkäufer bei Untergang der Sache nach Übergabe von seiner Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) frei. Der Käufer kann nicht die Leistung einer anderen Sache gleicher Art verlangen. Ausnahme hiervon sind jedoch nach § 270 Abs. 1 BGB Geldschulden als qualifizierte Schickschuld. Nach § 270 Abs. 1 BGB trägt der Schuldner die Leistungsgefahr bis zur Ankunft. Bei Nichtankunft des Geldes trotz Versand muss also der Geldschuldner noch einmal zahlen. Ob am Begriff der qualifizierten Schickschuld festzuhalten ist, ist seit Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie durch Beibehaltung des § 270 BGB nur noch für Verbraucher zweifelhaft; bei Unternehmen ist die Geldschuld eine Bringschuld. Eine Konkretisierung kann bei Geldschulden nur nach § 300 Abs. 2 BGB eintreten. Übergang der Preisgefahr: Nach dem gesetzlichen Regelfall geht mit der Übergabe der Kaufsache an die Transportperson auch die Preisgefahr über, § 447 Abs. 1 BGB. Geht die Sache unter, erhält der Käufer zwar nicht die Kaufsache, ist aber gleichwohl verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Von dieser Regelung wird zum Schutz des Verbrauchers eine Ausnahme gemacht, § 474 Abs. 2 BGB. Besondere Probleme können sich daraus ergeben, dass bei der Schickschuld die Vornahme der Leistungshandlung durch den Gläubiger und der Übergang des Eigentums an der Sache auf den Käufer zeitlich auseinanderfallen können. Vor der Einführung der Regeln zum Verbrauchsgüterkauf in das BGB und des § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB lag hier ein wichtiger Anwendungsbereich der Drittschadensliquidation. Des Weiteren ist umstritten, ob eine Schickschuld auch dann vorliegen kann, wenn der Schuldner anstelle eines Dritten eigene Gehilfen als Transportpersonen einsetzt.
- Holschuld Holschuld ist ein Begriff aus dem Schuldrecht. Mit dem Begriff wird umschrieben, dass der Schuldner seine Leistungshandlung an seinem Wohnsitz vorzunehmen hat und dort auch der Leistungserfolg eintreten soll. Bei der Holschuld muss sich der Gläubiger also die Leistung beim Schuldner abholen, dort ist der Leistungs-/Erfüllungsort und ebenfalls der Erfolgsort. Wenn die Vertragsparteien nichts anderes geregelt haben und auch sonst nichts anderes aus den Umständen oder der Natur des Schuldverhältnisses ersichtlich ist, ist die Holschuld im bundesdeutschen Recht der gesetzliche Regelfall. Die Holschuld ist dort in § 269 Abs. 1 BGB geregelt. Holschuld bezeichnet im Informationsmanagement die Verantwortung desjenigen, der eine Information benötigt, diese vom Inhaber der Information rechtzeitig und umfassend und in geeigneter Form abzuholen. Dabei ist zu Beginn eines Projektes zu klären, für welche Informationen eine Holschuld - und für welche eine Bringschuld besteht und wer die Verantwortung für die Informationsübermittlung innehat.
- Bringschuld Bringschuld ist ein Rechtsbegriff aus dem Schuldrecht, wonach eine Schuld am Wohnsitz oder Geschäftssitz des Gläubigers zu erfüllen ist. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Allgemeines 2 Kaufvertrag 3 Geldschulden 4 Informationsmanagement 5 Siehe auch 6 Weblinks 7 Einzelnachweise Allgemeines[Bearbeiten] Das Gesetz hat Regelungen zu treffen, die sich mit der Frage befassen, wo und wie der Schuldner die ihm obliegende Leistung zu erbringen hat. Ist nichts anderes vereinbart, so sind aus allen Schuldverhältnissen die Leistungen des Schuldners am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners zu erbringen (§ 269 Abs. 1 BGB); der Gläubiger muss also die Leistung vom Schuldner „holen“. Es gibt vertragliche (insbesondere Kaufvertrag, Darlehensvertrag), gesetzliche (ungerechtfertigte Bereicherung) und rechtsgeschäftsähnliche (culpa in contrahendo) Schuldverhältnisse, bei denen Bringschulden vorkommen. Die Bringschuld andererseits ist für den Schuldner ungünstig, da er Leistungsgefahr und Preisgefahr auch während des Transports zum Gläubiger zu tragen hat und der Gefahrübergang erst beim Gläubiger eintritt. Kaufvertrag[Bearbeiten] Am Beispiel des Kaufvertrags sollen die gegenseitigen Bringschulden erläutert werden. Beim Kaufvertrag hat der Verkäufer dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängelnzu übergeben und ihm Eigentum zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB), der Käufer hat die Ware anzunehmen und dem Verkäufer den Kaufpreis zu übereignen (§ 433 Abs. 2 BGB). Hierbei sind beide Vertragspartner Schuldner, nämlich der Verkäufer schuldet die Warenlieferung, der Käufer schuldet die Kaufpreiszahlung. Das bedeutet im Hinblick auf die Bringschuld, dass insbesondere bei höherwertigen Gebrauchsgütern im Einzelhandel, die der Käufer nicht selbst abtransportiert und sowohl Transport als auch Installation Sachkenntnis verlangen, die Warenlieferung regelmäßig eine Bringschuld darstellt.[1] Dann trägt der Lieferant die Transportgefahr bis zum Käufer. Wird jedoch vereinbart, dass der Verkäufer lediglich die Versandkosten übernimmt oder der Käufer „Selbstabholer“ sein soll, dann wird die Lieferung zur Holschuld (§§ 269 Abs. 3, § 447 Abs. 1 BGB; siehePreisgefahr), und die Ware reist auf Gefahr des Käufers. Der Käufer besitzt eine Bringschuld für den zu entrichtenden Kaufpreis, der meist aus Geldschulden besteht. Geldschulden[Bearbeiten] Bisher galt nach ganz überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass gemäß §§ 270 Abs. 1 und 4, § 269 BGB die Geldschuld eine modifizierteSchickschuld ist, die am Sitz des Schuldners zu erbringen ist und bei der er lediglich die Verlustgefahr trägt.[2] Der Käufer hatte lediglich die Gefahr der Geldübermittlung, nicht jedoch die Gefahr der Verzögerung (etwa bei einer Banküberweisung) zu tragen.[3] Aufgrund europarechtlicher Vorgaben in der Zahlungsverzugsrichtlinie[4] – die nach Nr. 13 allerdings nur im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gilt – sind Geldschulden nach der mittlerweile herrschenden Meinung als modifizierte Bringschulden zu behandeln mit der Folge, dass der Leistungs- und Erfolgsort am Sitz des Verkäufers zusammenfallen. Nach einem Urteil des EuGH vom April 2008[5] ist eine Zahlung durch den Käufer nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Verkäufer den Betrag innerhalb der Zahlungsfrist auch tatsächlich durch Kontogutschrift erhalten hat.[6] Verzögerungen bei der Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch die Banken, mit denen der Käufer nicht rechnen musste, können sein Verschulden ausschließen.[7] Der Käufer muss dafür sorgen, dass er seine Banküberweisung nicht nur rechtzeitig bei seiner kontoführenden Bank abgibt, sondern dass der Geldbetrag auch spätestens am Fälligkeitstag dem Verkäufer gutgeschrieben wird. Deshalb wird § 270 Abs. 4 BGB heute nur noch als Bestimmung über den Gerichtsstand aufgefasst, so dass dieser nach § 29 ZPO grundsätzlich der Wohnsitz des Käufers ist. Da auch das Urteil des EuGH nicht gilt, wenn einer der Beteiligten eine Privatperson ist, bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hier im Hinblick auf Verbraucher als Beteiligte entwickelt. Praktische Konsequenzen ergeben sich dabei vor allem für die haftungsträchtige Frage, wie lange sich der Schuldner noch in Zahlungsverzug befindet und wer für eventuelle Verzugsschäden aufzukommen hat.[8] Informationsmanagement[Bearbeiten] Im betrieblichen Informationsmanagement wurde der Begriff Bringschuld aus dem Recht übernommen und bedeutet, dass eine Person im Rahmen der Informationsvermittlung verpflichtet ist, die ihr bekanntgewordenen relevanten Informationen rechtzeitig und umfassend und in geeigneter Form horizontal (gleichstufige Mitarbeiter) und/oder vertikal (Vorgesetzte) weiterzugeben, damit diese richtige Entscheidungen treffen können. Diese Bringschulden gibt es auf allen Hierarchieebenen.[9] In diesem Zusammenhang ist auch von Berichtsebenen die Rede, bei denen ein Verantwortungsträger einem übergeordneten Verantwortungsträger gegenüber eine Berichtspflicht besitzt. Umgekehrt besitzen auch Vorgesetzte die Pflicht, die ihnen bekannt gewordenen Informationen – sofern sie nicht geheim sind – an Mitarbeiter weiterzugeben.
- Erfüllung Die Erfüllung im Rechtssinne ist das Erlöschen eines Schuldverhältnisses, indem die geschuldete Leistung bewirkt wird. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Allgemeines 2 Voraussetzungen der Erfüllung 3 Tilgungsbestimmung 4 Theorie der realen Leistungsbewirkung 5 Erfüllungsarten 5.1 Erfüllungssurrogate 5.2 Leistung erfüllungshalber 5.3 Auslegung 6 Erfüllung von Geldschulden 7 Sonstiges 8 Literatur 9 Einzelnachweise Allgemeines[Bearbeiten] Das deutsche Zivilrecht beruht auf dem Grundsatz, dass die aus einem Vertrag gegenseitig oder einseitig eingegangenen Leistungsverpflichtungen auch erbracht werden müssen (Pacta sunt servanda, „Verträge sind zu erfüllen/einzuhalten“). Aus der Leistungstreuepflicht folgt die generelle Verpflichtung des Schuldners, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen.[1] Ein Vertrag ist demnach als erfüllt anzusehen, wenn die gegenseitig versprochenen Leistungen auch tatsächlich erbracht worden sind. Der Kaufvertrag als häufigste Vertragsform des Alltags sieht in § 433 BGB die Verpflichtung des Verkäufers vor, dem Käufer die Sache frei von Sach- undRechtsmängeln zu übergeben und ihm hieran das Eigentum zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Der Käufer wiederum hat den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache zu übernehmen (Abs. 2). Wurden diese „vertragstypischen Pflichten“ beidseitig erbracht, ist der Kaufvertrag erfüllt. Voraussetzungen der Erfüllung[Bearbeiten] Die Erfüllung ist im Schuldrecht in den §§ 362 bis § 397 BGB im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Bedeutung nur fragmentarisch geregelt. Die Legaldefinition in § 362 Abs. 1 BGB besagt lediglich, dass ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung bewirkt worden ist. Nicht gesagt wird hierbei, durch wen die geschuldete Leistung zu erbringen ist. Das wird in der Regel der Schuldner selbst sein, doch können auch Dritte dessen geschuldete Leistung für ihn erbringen (§ 267 Abs. 1 BGB); dem Gläubiger darf mithin gleichgültig sein, wer erfüllt. Lediglich in Ausnahmefällen ist die Leistung vom Schuldner persönlich zu erbringen (§ 613, § 664 Abs. 1 BGB). Mit Schuldverhältniswiederum sind rechtsgeschäftliche (wie der Kaufvertrag), gesetzliche (wie die ungerechtfertigte Bereicherung) oder rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse (wie Culpa in contrahendo) gemeint. Unter geschuldete Leistung werden außer Geldschulden alle anderen Leistungen (wie die Warenlieferung beim Kaufvertrag) verstanden. Schuldbefreiend ist im Regelfall nur die Leistung an den Gläubiger. Unter bewirkt schließlich wird in der Regel noch nicht die Vornahme der Leistungshandlung verstanden, sondern erst der Eintritt des Leistungserfolges.[2] Die Rechtswirkungen einer Erfüllung treten mithin nur ein, wenn der wirkliche Schuldner die richtige Schuld zur rechten Zeit am rechten Ort dem richtigen Gläubiger in der richtigen Art und Weise bewirkt hat (so genannte „obligationsmäßige Leistung“). Tilgungsbestimmung[Bearbeiten] In einigen Fällen gilt die Leistung nur als bewirkt, wenn der Schuldner seinen Tilgungswillen einer bestimmten Schuld zum Ausdruck bringt. Das ist erforderlich bei der Leistung durch einen anderen als den Schuldner (Fremdtilgungswille; § 267 Abs. 1 BGB) und wenn auf eine Vielzahl von gleichartigen Forderungen desselben Gläubigers geleistet wird und die Leistung zur Gesamttilgung nicht ausreicht (§ 366 Abs. 1 BGB). Im letzten Fall gibt es eine gesetzliche Auslegungsregel (§ 366 Abs. 2 BGB), wonach im Zweifel erst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die geringer gesicherte oder unter mehreren gleich sicheren die für den Schuldner lästigere getilgt wird. Theorie der realen Leistungsbewirkung[Bearbeiten] Im Rahmen der Rechtsnatur der Erfüllung hat die Rechtswissenschaft vier Theorien entwickelt,[3] von denen die Theorie der realen Leistungsbewirkung von der herrschenden Meinung übernommen wird. Der BGH hat zwar ersichtlich nie ausdrücklich hierzu Stellung genommen, jedoch bringen einzelne BGH-Urteile zum Ausdruck, dass auch er dieser Theorie folgt.[4] Nach dieser Theorie weist die Erfüllung keinerlei subjektive Tatbestände auf;[5] vielmehr genügt allein die tatsächliche Erbringung der geschuldeten Leistung für den Eintritt der Erfüllung. Wegen der fehlenden Normierung weiterer Voraussetzungen in § 362 Abs. 1 BGB sei die rein objektive Herbeiführung des Leistungserfolgs entscheidend und reiche für die Erfüllungswirkung aus.[6] Das entspricht auch dem Gesetz, das von „bewirkter Leistung“ ausgeht. Erfüllungsarten[Bearbeiten] Wird nicht die „obligationsmäßige Leistung“ erbracht, sondern die Erfüllung besteht in einer nicht vertragsgemäßen Leistung, können verschiedene Erfüllungsarten unterschieden werden. Erfüllungssurrogate[Bearbeiten] Sie führen wie die Erfüllung zum Erlöschen der Schuld. Zu den Erfüllungssurrogaten gehören die Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB), die Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB), die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) und der Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB). Umstritten ist, ob die Leistung an Erfüllungs statt tatsächlich ein Erfüllungssurrogat darstellt, da ein Teil der Literatur die Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs statt als Schuldänderungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) versteht, der sofort erfüllt wird.[7] Bei der Leistung an Erfüllungs statt erbringt der Schuldner nicht die vertraglich vorgesehene Leistung (etwa Geld), sondern eine andere Leistung (etwa gleichwertige Waren). Darin liegt zunächst keine vertragsgemäße Erfüllung. Der Gläubiger kann jedoch diese Ersatzleistung annehmen (§ 364 Abs. 1 BGB). Nimmt er sie an, stehen ihm bei Sach- und Rechtsmängeln die gleichen Rechte wie einem Käufer zu (§ 365 BGB). Hinterlegung: Bei der Hinterlegung leistet der Schuldner nicht an den vertraglichen Gläubiger, sondern er hinterlegt seine Geldschuld zum Zwecke der Erfüllung beim zuständigenAmtsgericht. Hinterlegen kann man nicht grundsätzlich, sondern muss die Voraussetzungen beachten. Aufrechnung: Die Aufrechnung kann zum Zwecke der Erfüllung eines Schuldverhältnisses durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung genutzt werden. Um aufrechnen zu können, müssen wiederum die Voraussetzungen vorliegen. Erlass: Ein Erlassvertrag hebt die Forderung des Gläubigers gegen seinen Schuldner auf. Der Schuldner wird leistungsfrei, obwohl er vom Gläubiger eine Gegenleistung erhalten hat. Eine Unterform ist das so genannte „negative Schuldanerkenntnis“, bei welchem der Gläubiger durch Vertrag mit seinem Schuldner anerkennt, dass eine Forderung nicht (mehr) besteht (§ 397 Abs. 2 BGB). Leistung erfüllungshalber[Bearbeiten] Auch eine Leistung erfüllungshalber ist zunächst keine Erfüllung im Rechtssinn. Eine Leistung erfüllungshalber liegt vor, wenn dem Gläubiger ein Gegenstand überlassen wird, aus dem er seine Befriedigung suchen soll (etwa Abtretung einer Forderung). Die Erfüllung des Schuldverhältnisses tritt erst ein, wenn dem Gläubiger aus dem erfüllungshalber überlassenen Gegenstand tatsächlich Mittel zufließen; bis dahin bleibt seine Forderung vollständig bestehen (§ 364 Abs. 2 BGB). Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Bezahlung einer Geldschuld durch Begebung eines Schecks oder Wechsels. In diesen Fällen geht der Schuldner eine neue Verbindlichkeit (Scheck- oder Wechselverbindlichkeit) ein, um seine Schuld beim Gläubiger zu erfüllen. Die mit Scheck oder Wechsel bezahlte Schuld bleibt solange bestehen, bis dem Gläubiger der Scheck- oder Wechselbetrag auf seinem Konto endgültig gutgeschrieben wurde. Der Hinweis „Eingang vorbehalten (E. v.)“ auf dem Kontoauszug stellt noch keine endgültige Gutschrift dar; erst mit Einlösung des Schecks oder Wechsels durch den Schuldner ist auch dessen Hauptschuld erloschen. Auslegung[Bearbeiten] Ob die Vertragsparteien eine Leistung an Erfüllungs statt oder eine Leistung erfüllungshalber gewollt haben, ist bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung durch Auslegung zu ermitteln. Für diese Auslegung stellt § 364 Abs. 2 BGB eine Auslegungsregel für den Fall auf, dass die Leistung des Schuldners darin besteht, dass er dem Gläubiger gegenüber eine neue Verbindlichkeit (z.B. durch Hingabe eines Schecks oder eines Wechsels) eingeht. Das Gesetz geht in diesem Fall im Zweifel davon aus, dass die Leistung erfüllungshalber erfolgen soll. Erfüllung von Geldschulden[Bearbeiten] Das Gesetz kennt nur die Erfüllung der Geldschulden durch Geldzahlung, obwohl auch diese Form nicht ausdrücklich geregelt ist. Die Barzahlung ist nach traditionellem Verständnis die „eigentlich“ geschuldete Leistung des Geldschuldners und führt daher durch Übereignung des Bargelds zur Erfüllung der Geldschuld.[8] Durch die weite Verbreitung von Girokonten mit der Möglichkeit des unbaren Zahlungsverkehrs kann in Ausnahmefällen eine Barzahlung als Erfüllungsleistung auch ausgeschlossen werden (vertraglich inArbeits- und Mietverträgen; durch Gesetz etwa in § 224 Abs. 3 Satz 1 AO, § 51 Abs. 1 BAföG, § 117 Abs. 1 Satz 2 ZVG).[9] Die Banküberweisung stellt eine Zahlung durch Buchgeld dar, das kein gesetzliches Zahlungsmittel ist und daher keinen Annahmezwang beim Gläubiger auslöst.[10] Die Zahlung durch Banküberweisung mittels Buchgeld ist bis heute im Hinblick auf die Erfüllungsthematik umstritten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Empfängerbank nicht „Dritter“ im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB ist, sondern lediglich als Zahlstelle des Gläubigers fungiert.[11] Das erforderliche Einverständnis des Gläubigers zu einer Überweisung kannstillschweigend in der Bekanntgabe seines Girokontos auf Geschäftsbriefen oder Rechnungen gesehen werden. Bei einer Banküberweisung wird der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält[12] Das ist der Fall, wenn der überwiesene Betrag dem Gläubigerkonto gutgeschrieben wird[13] und der Gläubiger alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto besitzt (also Einzelkonto oder „Oder-Konto“ beimGemeinschaftskonto). Die herrschende Meinung sieht im bargeldlosen Zahlungsverkehr eine Leistung an Erfüllungs statt,[14] weil nicht das geschuldete Bargeld, sondern Buchgeld gezahlt wurde. Die Leistung an Erfüllungs statt erfordert eine Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 364 Abs. 1 BGB), die konkludent durch Kontoangabe erfolgen kann. Durch die Leistung an Erfüllungs statt tritt Tilgungswirkung ein.[15] Da die bloße Leistungshandlung (Bargeld: Übergabe, Überweisung: Erteilung eines Überweisungsauftrags an die Bank des Schuldners) für die Erfüllung nicht ausreicht, muss der Leistungserfolg eintreten (Bargeld: Eigentumserwerb am Geld durch den Gläubiger, Überweisung: endgültige Gutschrift des Buchgeldes auf dem Girokonto des Gläubigers mit dessen freier Verfügung).[16] Sonstiges[Bearbeiten] Die Erfüllung ist hingegen weder explizit und insbesondere weder im Dienstrecht noch im Verwaltungsrecht geregelt. Das führte zu zahlreichen Streitfällen gegenüber Dienstleistern und gegenüber Behörden wegen bloßen Bemühens und unzureichender Suffizienz. Seit entsprechender Ergänzung kann nach dem in Deutschland seit dem 1. Januar 2002 geltenden neuen Schuldrecht stattdessen auf die Pflichtverletzung nach § 280 BGB verwiesen werden.
- Erlass/Erlassvertrag Der Erlass, im deutschen Recht Erlassvertrag, in der Schweiz und Österreich Entsagung, österreichisch auch Verzicht, ist ein formfreier Vertrag zwischen Gläubiger undSchuldner, mit dem als Erfüllungssurrogat eine Schuld des Schuldners aufgehoben wird. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Allgemeines 2 Voraussetzungen 3 Schuldenerlass 4 Bilanzielle Darstellung 5 Negatives Schuldanerkenntnis 6 Siehe auch 7 Literatur 8 Einzelnachweise Allgemeines[Bearbeiten] In Deutschland und allen anderen Ländern geht das Gesetz davon aus, dass Schulden dem Gläubiger vertragsgemäß zurückzuzahlen sind. Es verbindet in § 488 Abs. 1 BGB dieDarlehensgewährung mit einer Rückzahlungspflicht, die die Hauptpflicht des Schuldners darstellt. Aber nicht nur die vertragsgemäße Rückzahlung bringt Schulden zum Erlöschen, sondern auch der Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB). Er führt dazu, dass die Schulden ganz oder teilweise erlassen werden, also nicht mehr zurückgezahlt werden müssen. Erlassen wird dem Gesetzestext zufolge die Schuld und nicht eine Forderung, wie vielfach zu lesen ist; das Erlöschen der Forderung ist nur eine Folge des Erlöschens der Schuld.[1] Die Forderung (Schuldverhältnis im engeren Sinn) erlischt durch diesen Vertrag. Das ganze Schuldverhältnis (Schuldverhältnis im weiteren Sinn) kann nur durch einenAufhebungsvertrag aufgehoben werden. Voraussetzungen[Bearbeiten] Der Erlass setzt einen Vertrag voraus und kommt keinesfalls durch einseitigen Verzicht des Gläubigers zustande. Der einseitige Verzicht, wie er etwa auf dingliche Rechte im Sachenrecht möglich ist, ist beim Erlass wirkungslos (§ 397 Abs. 1 BGB). Die Legaldefinition in § 397 Abs. 1 BGB macht ferner deutlich, dass nur ein Schuldverhältnis durch Erlassvertrag zum Erlöschen gebracht werden kann. Unter Schuldverhältnis sind vertragliche (wie Kaufvertrag oder Darlehensvertrag), gesetzliche (wie ungerechtfertigte Bereicherung) oder rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse (wie Culpa in contrahendo) zu verstehen. Erlassen werden kann zudem nur eine Schuld, also eine Leistungspflichtdes Schuldners. In der Alltagssprache werden unter Schuld meist Geldschulden verstanden, doch ist auch etwa die Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers im Rechtssinne eine Schuld. Erklärt nämlich der Arbeitgeber in einem Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht mehr zu erfüllen brauchte, aber dennoch sein Entgelt weiter beziehen sollte, so handelt es sich um einen Erlassvertrag.[2] Der Erlass führt dazu, dass der Gläubiger die vertraglich vorgesehene Gegenleistung des Schuldners nicht mehr verlangen darf und deshalb der Gläubiger eine einseitigeVertragsleistung erbracht hat. Der Erlassvertrag ist rechtlich eine Verfügung und kein Verpflichtungsvertrag,[3] da er Rechte unmittelbar umgestaltet. Deshalb ist der Erlasskondizierbar, sofern die schuldrechtliche causa, zum Beispiel ein Vergleich, wegfällt. Wird ein Erlassvertrag zwischen dem Gläubiger und nur einem von mehreren Gesamtschuldnern geschlossen, so wirkt der Erlass auch für die übrigen Schuldner, wenn mit dem Erlassvertrag auch das gesamte Schuldverhältnis aufgehoben werden sollte (§§ 423, 397 BGB).[4] Schuldenerlass[Bearbeiten] Häufigster Anwendungsfall ist der in der Alltagssprache bekannte Begriff des Schuldenerlasses. Dieser zielt vorwiegend auf Darlehensverträge ab, bei denen der Gläubiger aufgrund der mangelnden Schuldnerbonität nicht mehr mit einer Tilgung rechnen kann. Bilanzielle Darstellung[Bearbeiten] Der rechtswirksame Erlass führt in der Bilanz des Gläubigers zu einer gewinnmindernden/verlusterhöhenden Abschreibung auf Forderungen, beim Schuldner zu einer gewinnerhöhenden/verlustmindernden Zuschreibung auf Verbindlichkeiten. Negatives Schuldanerkenntnis[Bearbeiten] Wenn der Gläubiger vertraglich mit seinem Schuldner anerkennt, dass ein Schuldverhältnis nicht besteht, handelt es sich um ein negatives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB. Es entfaltet dieselben Rechtswirkungen wie der Erlassvertrag (siehe auch: Schuldanerkenntnis).
- Hinterlegung Die Hinterlegung ist im Schuldrecht ein Instrument, um sich im Falle eines Annahmeverzugs durch den Gläubiger von der Leistungspflicht zu befreien. Deutschland[Bearbeiten] Nach dem deutschen Schuldrecht ist ein Schuldner zur Hinterlegung berechtigt, wenn sein Gläubiger in Annahmeverzug ist (§ 293 ff. BGB), eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht (z. B. strittige Abtretung) oder er aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann (§ 372 BGB). Die Hinterlegung ermöglicht dem Schuldner auch in diesen Fällen eine rechtzeitige Erfüllung, ohne sich Risiken auszusetzen. Hinterlegt werden können nur Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten. Grundsätzlich muss die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsortserfolgen. Sie ist jedoch auch wirksam, wenn sie an einem anderen Ort vorgenommen wird. Hinterlegungsstellen sind die Amtsgerichte. Der Schuldner hat das Recht zur Rücknahme der hinterlegten Sache, wenn er auf dieses Recht nicht gegenüber der Hinterlegungsstelle verzichtet hat. Die Rücknahme ist auch ausgeschlossen, wenn der Hinterlegungsstelle eine Annahmeerklärung des Gläubigers oder ein die Hinterlegung für rechtmäßig erklärendes rechtskräftiges Urteil vorliegen. Ist das Rücknahmerecht des Schuldners ausgeschlossen, hat die Hinterlegung dieselbe Wirkung wie eine Leistung an den Gläubiger. Bei nicht ausgeschlossenem Rücknahmerecht kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen. Das Hinterlegungsverfahren ist nach Abschaffung der bundesrechtlichen Hinterlegungsordnung in den landesrechtlichen Hinterlegungsgesetzen geregelt. [1]
- Aufrechnung Aufrechnung (Kompensation) ist ein Rechtsbegriff aus dem Schuldrecht. Die Aufrechnung bewirkt die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung. Ihrer Rechtsnatur nach ist sie ein sog. Erfüllungssurrogat (das bedeutet in diesem Zusammenhang: Es kommt nicht zum ursprünglichen vorgesehenen Leistungsaustausch, dennoch erlöschen die Ansprüche aus dem Schuldverhältnis, soweit sie sich gegenüberstehen), sowie einseitiges Verfügungsgeschäft (Gestaltungsgeschäft). Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Gestaltungsrecht 2 Rechtsfolgen 3 „Private Zwangsvollstreckung“ / Insolvenz 4 Voraussetzungen 5 Aufrechnungserklärung 6 Aufrechnung mit verjährter Gegenforderung 7 Aufrechnung im Prozess 8 Verrechnung im Sozialrecht 9 Aufrechnung im Steuerrecht 10 Einzelnachweise Gestaltungsrecht[Bearbeiten] Die Aufrechnung ist nach deutschem Recht ein Gestaltungsgeschäft. Sie ist in §§ 387 bis 396 BGB geregelt. Eine Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage voraus. Es muss eine fällige, durchsetzbare Forderung des die Aufrechnung Erklärenden einer gleichartigen, erfüllbaren Forderung des Aufrechnungsgegners gegenüberstehen (§ 387 BGB). Zudem darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein. Rechtsfolgen[Bearbeiten] Die Aufrechnung bewirkt die gleichzeitige Tilgung beider Forderungen durch einseitige Erklärung eines der Beteiligten. Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, bezeichnet man dabei als Gegenforderung oder Aufrechnungsforderung (Aktivforderung), die Forderung gegen die aufgerechnet wird, als Hauptforderung (Passivforderung). Beispiel: Der Bauunternehmer U errichtet ein Haus für den Bauherrn B. Ein Teil des Werklohns wurde bereits bezahlt. Nach Fertigstellung und Abnahme hat U noch einen Anspruch auf Restwerklohn in Höhe von 20.000 Euro. Allerdings ist das Haus erst sechs Monate nach dem vereinbarten Termin fertig geworden. B hat deswegen einen Anspruch auf Zahlung einer im Bauvertrag vereinbarten Vertragsstrafe von 18.000 Euro. Erklärt B gegenüber U, er rechne mit seinem Vertragsstrafenanspruch gegen die Restwerklohnforderung auf, so führt dies zum Erlöschen der Aufrechnungsforderung (Vertragsstrafe) und eines Teilbetrags von 18.000 Euro der Hauptforderung (Restwerklohn) durch Erfüllung. Hier sind die 20.000 Euro Restwerklohn die Hauptforderung (Passivforderung) und die 18.000 Euro Vertragsstrafe die Gegenforderung (Aktivforderung). „Private Zwangsvollstreckung“ / Insolvenz[Bearbeiten] Die Bedeutung der Aufrechnung liegt nicht nur in der Tilgungswirkung. Sie erlaubt dem Aufrechnenden zugleich, seine eigene Forderung auf einfache Weise selbst durchzusetzen. Darüber hinaus hat sie eine sichernde Wirkung, da die Durchsetzung der Aufrechnungsforderung auch dann noch möglich ist, wenn der Aufrechnungsgegner in Vermögensverfall geraten ist, auch im Insolvenzverfahren (§ 94 InsO). Voraussetzungen[Bearbeiten] Die Voraussetzungen der Aufrechnung ergeben sich im Wesentlichen aus § 387 BGB. Beide Forderungen müssen gleichartig sein und im Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen denselben Personen stehen. Die Gegenforderung muss fällig sein, die Hauptforderung muss lediglich erfüllbar sein (nicht notwendig bereits fällig). Ferner darf die Aufrechnung nicht durch Gesetz oder vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen sein. So darf z. B. nicht gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung (§ 393 BGB) oder gegen eine Forderung aufgerechnet werden, die nicht gepfändet werden darf (§ 394 BGB, vgl. auch Pfändungsschutz). Könnte man gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung aufrechnen, würde dies möglicherweise dazu führen, dass derjenige, der eine uneinbringliche Forderung hat, im Wege der Selbstjustiz den Schuldner schädigt, um dann mit seiner uneinbringlichen Gegenforderung aufrechnen zu können. Dies soll durch § 393 BGB verhindert werden. Gleichwohl darf der Geschädigte aufrechnen. Gleichartigkeit liegt also vor bei Geld- oder Gattungsschulden. Praktisch wird die Aufrechnung deshalb sehr überwiegend bei Geldforderungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Forderungen in ihrer Höhe übereinstimmen, ob die Forderungen verschiedene Rechtsnatur haben oder ob unterschiedliche Leistungsmodalitäten bestehen. Aufrechnungserklärung[Bearbeiten] Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung des Aufrechnenden gegenüber dem Gläubiger der Hauptforderung (§ 388 BGB) mittels einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungund hat zur Folge, dass beide Forderungen rückwirkend zu dem Zeitpunkt als erloschen gelten, indem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (§ 389 BGB). Aufrechnung mit verjährter Gegenforderung[Bearbeiten] Der Aufrechnungsforderung darf keine Einrede entgegenstehen. Für die Verjährung gilt allerdings eine Sonderregelung. Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die Aufrechnungsforderung noch nicht verjährt war, als erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 215 BGB). Aufrechnung im Prozess[Bearbeiten] Die Aufrechnung kann auch zur Verteidigung im Prozess erfolgen. Sie hat dann eine Doppelnatur und ist zugleich materielles Rechtsgeschäft und Prozesshandlung. Soweit über die Aufrechnung entschieden wird, erwächst auch die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung in Rechtskraft (§ 322 Abs. 2 ZPO). Die Aufrechnung kann auch nur für den Fall erfolgen, dass die Klageforderung nicht bereits aus anderen Gründen unbegründet ist. Dann spricht man von einer Hilfsaufrechnung (Eventualaufrechnung). Die Prozessaufrechnung erzeugt keine Rechtshängigkeit des Aufrechnungsanspruches. Verrechnung im Sozialrecht[Bearbeiten] Als Sonderform der Aufrechnung gibt es im Bereich des Sozialrechts die Verrechnung. Sie ist in § 52 SGB I geregelt. Sie ermöglicht es einem Sozialleistungsträger die eigene Zahlungsverpflichtung mit Forderungen eines anderen Sozialleistungsträgers gegen den Leistungsempfänger zu verrechnen, wenn er von diesem dazu ermächtigt wurde und die sonstigen Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen. Das besondere an der Verrechnung ist, dass hier ausnahmsweise kein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Hauptforderung und Aufrechnungsforderung erforderlich ist. Begründet wird diese Ausnahme damit, dass die reine organisatorische Aufspaltung der sozialen Sicherheitssysteme in eigenständige Körperschaften und Anstalten dem Schuldner nicht zugutekommen soll. Beispiel: Der etwas ältere Kaufmann A führt ein kleines Geschäft und beschäftigt zwei Angestellte. Als es mit dem Geschäft nicht so gut läuft, gerät er gegenüber der Krankenkasse (Einzugsstelle) in Beitragsrückstand. Schließlich gibt er das Geschäft auf und beantragt seine Altersrente ohne den Beitragsrückstand beglichen zu haben. Nun kann die Rentenversicherung gegen die Rentenzahlung mit den rückständigen Beitragsforderungen der Krankenkasse verrechnen, wenn sie von der Krankenkasse dazu ermächtigt wird. Im Regelfall kann bis zur halben Höhe der Sozialleistung verrechnet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner nachweist, dass er durch die Verrechnung seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann und Leistungen wie Sozialgeld, Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II beantragen muss. Die Beweislast liegt hier beim Schuldner. Der Nachweis ist durch eine sog. Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers zu führen. Zu beachten ist ferner, dass rückwirkend niemals Bedürftigkeit eintreten kann und somit bei etwaigen Nachzahlungen (wie etwa Rentennachzahlungen) immer die halbe Nachzahlung verrechnet werden kann. Ein Widerspruch hat hier gem § 86a SGG aufschiebende Wirkung. Aufrechnung im Steuerrecht[Bearbeiten] Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die §§ 387 bis 396 BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen ((§ 226 AO)). Eine Aufrechnung durch das Finanzamt kann explizit als solche oder als Umbuchung bezeichnet sein, auch mit einem Steuerbescheid verbunden werden und stellt keinen Verwaltungsakt dar. Damit wird die Aufrechnungserklärung auch nicht gem. § 122 Abs.2 AO bekanntgegeben.Vielmehr wird über Streitigkeiten im Erhebungsverfahren mittels Abrechnungsbescheid entschieden. Der besondere Vorteil der Aufrechnung besteht darin, dass damit selbst die zeitlich frühere Pfändung überspielt wird, da die Aufrechnung zeitlich auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage zurückwirkt. Eine besondere Form der Aufrechnung ist der Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag, mit dem das Guthaben eines Dritten zur Tilgung der Steuerschuld verwendet wird.[1]
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- Gestaltungsrecht Das Gestaltungsrecht ist ein relatives subjektives Recht, durch das einseitig ein neues Recht begründet oder ein bestehendes Rechtsverhältnis geändert oder aufgehoben werden kann. Es ist Voraussetzung für ein wirksames Gestaltungsgeschäft. Das Gestaltungsrecht muss dem anderen Teil gegenüber durch Gestaltungserklärung ausgeübt werden (empfangsbedürftige Willenserklärung). Die Wirkung des Gestaltungsrechts tritt dann mit Zugang der Erklärung ein; allerdings gibt es auch Gestaltungsrechte, welche durch ein Gerichtsverfahren ausgeübt werden müssen (sogenannteGestaltungsklagerechte). Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Überblick 2 Maßgeblicher Zeitpunkt 3 Übertragen 4 Rücknehmbarkeit 5 Erlöschen 5.1 keine Verjährung 5.2 Ausschlussfristen Überblick[Bearbeiten] Wegen dieser einseitigen Rechtsmacht, die durch Gestaltungsrechte verliehen wird, bedarf das Gewähren eines Gestaltungsrechts einer besonderen Rechtfertigung aus Vertrag oder Gesetz. Gestaltungsrechte sind beispielsweise das Kündigungsrecht, das Rücktrittsrecht, das Anfechtungsrecht, die Kaufoption oder das Vorkaufsrecht. Mit der Ausübung des Kündigungsrechts endet der gekündigte Vertrag, mit der Ausübung des Rücktrittsrechts (etwa bei einem Kaufvertrag) wandelt sich der betroffene Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis und mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt unmittelbar ein Kaufvertrag zwischen dem Ausübenden und dem Vorkaufsschuldner zustande. Gestaltungsrechte sind grundsätzlich wie alle einseitigen Rechtsgeschäfte (so auch Prozesshandlungen) bedingungsfeindlich, weil Rechtsunsicherheit vermieden werden soll. Im Prozess sind jedoch sogenannte innerprozessuale Bedingungen erlaubt, da dort das Gericht über die Anträge der Parteien zu entscheiden hat und so keine Rechtsunsicherheit entsteht. Innerprozessuale Bedingungen sind Ausfluss des Dispositionsrechtes der Parteien, wonach diese alleine den Streitgegenstand bestimmen, also darüber disponieren können. Eine weitere Ausnahme der Bedingungsfeindlichkeit sind sog. Potestativbedingungen, die dann vorliegen, wenn der Erklärungsempfänger den Eintritt der Bedingung alleine steuern kann, also auch keine Rechtsunsicherheit zu seinen Lasten eintritt. Außerdem sind Bedingungen zulässig, die von einer Rechtsfrage abhängig gemacht werden, sog. Rechtsbedingungen. Maßgeblicher Zeitpunkt[Bearbeiten] Die Wirksamkeit aller Gestaltungsrechte beurteilt sich ausschließlich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erklärung. Auf einen nachträglichen Wegfall des Gestaltungsgrundes kommt es nicht an. Das wird in Rechtsgebieten, denen eine ausgeprägte soziale Komponente anhaftet, vielfach als nicht für jeden Fall sachgerecht angesehen. Daher haben Gesetzgeber und Rechtsprechung Korrekturen vorgenommen: Im Arbeitsrecht entsteht für den Arbeitnehmer ein Wiedereinstellungsanspruch, wenn derKündigungsgrund nachträglich entfällt, z. B. weil ein beabsichtigter Arbeitsplatzabbau vom Arbeitgeber doch nicht umgesetzt wird. Im Mietrecht normiert § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGBdie Unwirksamkeit der Kündigung wegen nach Zugang der Kündigungserklärung eintretender Umstände. Nimmt der Vermieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Zahlungsverzug wahr, so kann der Mieter die Kündigung noch dadurch unwirksam werden lassen, dass er den Vermieter bis zum Ablauf zweier Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Mietzinses befriedigt. Die zunächst wirksame Kündigung wird also als Rechtsfolge der Vorschrift nachträglich unwirksam. Übertragen[Bearbeiten] Da Gestaltungsrechte keine Ansprüche sind, können sie nicht direkt nach § 398 BGB abgetreten werden. Eine isolierte Abtretung scheidet somit aus. Jedoch können bestimmte Gestaltungsrechte mit dem Anspruch, zu dem sie gehören, abgetreten werden. So kann ein Anspruch auf Übereignung des Eigentums an einem Buch, bei dem dem Vertragsschließenden ein Widerrufsrecht zusteht, auch mit diesem Widerrufsrecht abgetreten werden (§ 413 BGB). Rücknehmbarkeit[Bearbeiten] Ein ausgeübtes Gestaltungsrecht kann grundsätzlich nicht mehr einseitig zurückgenommen werden, da dies der Rechtssicherheit widersprechen würde. Jedoch kann z. B. eine ausgesprochene Kündigung durch beide Parteien einverständlich aufgehoben werden. Erlöschen[Bearbeiten] Aus Gründen der Rechtssicherheit erlöschen viele Gestaltungsrechte nach einer bestimmten Zeit. Darüber hinaus können Gestaltungsrechte verwirken. keine Verjährung[Bearbeiten] Gestaltungsrechte sind keine Ansprüche, können also nicht verjähren (§ 194 Abs. 1 BGB). Ausschlussfristen[Bearbeiten] Von der Verjährung sind Ausschlussfristen zu unterscheiden. Mit Ablauf der Frist geht das Gestaltungsrecht unter. Ausschlussfristen können gesetzlich angeordnet sein. Insbesondere im Arbeitsrecht spielen aber auch Ausschlussfristen kraft Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine große Rolle. Die Irrtumsanfechtung muss "unverzüglich" (§ 121 S. 1 BGB), die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung innerhalb eines Jahres (§ 124 Abs. 1 BGB) erfolgen. Der den Verbraucher schützende Widerruf muss innerhalb der Fristen des § 355 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BGB erklärt werden. Beim Widerrufsrecht hängt der Fristbeginn meist davon ab, dass der Verbraucher über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt wurde. Mitunter wird das Erlöschen eines Gestaltungsrechts auch an die Verjährung eines Anspruches geknüpft, wie es § 218 BGB für das Rücktrittsrecht tut, um das Erlöschen alsEinrede auszugestalten.
- Fixhandelskauf Handelskauf, bei dem vereinbarungsgemäß zumindest ein Vertragspartner genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist leisten soll (vgl. § 376 Abs. 1 S. 1 HGB). Es handelt sich um einen Unterfall des relativen Fixgeschäftes i. S. d. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der ganze Vertrag soll mit der Fristeinhaltung „stehen oder fallen”, die Versäumung der Frist führt aber nicht wie beim absoluten Fixgeschäft zur Unmöglichkeitwegen Zeitablaufs.§ 376 HGB weicht in seiner Rechtsfolge von der Regelung in § 323 BGB in mehreren Punkten ab: Neben einem Rücktrittsrecht besteht wahlweise auch ein Schadensersatzanspruch bereits aufgrund der Säumnis des Schuldners. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Der Schadensersatz kann abstrakt oder konkret berechnet werden (§ 376 Abs. 2 u. 3 HGB). Der Erfüllungsanspruch bleibt aber nur bei sofortigem Verlangen der Leistung nach Fristablauf bestehen.
- Rücktritt Der Rücktritt führt im deutschen Schuldrecht zu einer Rückabwicklung des Vertrages, sodass empfangene Leistungen zurückgewährt werden müssen (§ 346 Abs. 1 BGB); erst recht erlöschen bisher noch nicht erfüllte Ansprüche (rechtsvernichtende Einwendung). Ein Rücktritt ist nur ausnahmsweise möglich; grundsätzlich sind Verträge wie vereinbart zu erfüllen (pacta sunt servanda). Durch den Rücktritt wird der Vertrag ex nunc in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgestaltet, das Rechtsgrund für die Rückgewähr ist. Dementsprechend werden die Rechtsfolgen des Rücktritts auch nicht vom Bereicherungsrecht bestimmt. Der Rücktritt steht im allgemeinen Schuldrecht, ist also grundsätzlich auf alle Vertragstypen anwendbar. Er wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung geregelt und ist auch an die Stelle des auf das Kauf- und Werkvertragsrecht beschränkten Wandelungsanspruchs getreten. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Voraussetzungen eines wirksamen Rücktritts 1.1 Rücktrittsrecht 1.1.1 Vertraglich 1.1.2 Gesetzlich 1.2 Rücktrittserklärung 2 Rechtsfolgen 3 Spezielle Formen des Rücktritts 4 Sonstiges 5 Weblinks Voraussetzungen eines wirksamen Rücktritts[Bearbeiten] Anders als die Wandelung ist der Rücktritt kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsgeschäft. Er muss also von der rücktrittsberechtigten Vertragspartei ausgeübt werden. Wirksam ist der so erklärte Rücktritt freilich nur, wenn dem Rücktrittswilligen auch ein Rücktrittsrecht zustand. Rücktrittsrecht[Bearbeiten] Das Rücktrittsrecht ist ein relatives subjektives Recht, genauer: ein Gestaltungsrecht, weil es die Rechtslage verändert, ohne dass die Gegenseite beteiligt wäre: der einvernehmlich geschlossene Vertrag wird einseitig rückabgewickelt. Vertraglich[Bearbeiten] Ein Rücktrittsrecht kann vertraglich vereinbart sein („Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten“, § 346 Abs. 1 BGB, 1. Fall). In diesem Fall ist es innerhalb der vereinbarten Rücktrittsfrist auszuüben. Wenn keine Frist vereinbart ist, soll die Gegenseite irgendwann Sicherheit erlangen, ob der Vertrag durchgeführt werden wird oder nicht. Deshalb kann sie dann dem Rücktrittsberechtigten eine angemessene Frist setzen, deren Verstreichen das Rücktrittsrecht ebenfalls erlöschen lässt (§ 350 BGB). Gesetzlich[Bearbeiten] Wichtiger ist das gesetzliche Rücktrittsrecht („steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu“, § 346 Abs. 1 BGB, 2. Fall). Da Verträge grundsätzlich zu erfüllen sind, gewährt das Gesetz ein solches Recht nur dann, wenn die Durchführung auf besondere Schwierigkeiten stößt (Leistungsstörung): Der Schuldner leistet nicht, nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder verletzt bei Anlass der Leistung Schutzpflichten. Dann soll der Gläubiger beim gegenseitigen Vertrag von seiner Pflicht zur Gegenleistung loskommen. Die gesetzliche Regelung unterscheidet, ob die Leistung noch möglich ist oder ob, etwa weil die geschuldete Sache zerstört wurde, Unmöglichkeit vorliegt. Im ersten Fall folgt das Rücktrittsrecht aus § 323 BGB. Zuvor muss der Gläubiger grundsätzlich eine Nachfrist setzen, um dem Schuldner die Erfüllung noch zu ermöglichen (Vorrang der Nacherfüllung). Bei Unmöglichkeit dagegen entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung normalerweise kraft Gesetzes (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB), ein Rücktritt ist also nicht erforderlich: kann der Verkäufer das Auto nicht liefern, weil es bei einem Unfall zerstört wurde, so muss es der Käufer auch nicht zahlen (vgl. aber auch Abs. 2). Hat er die Gegenleistung schon erbracht, so kann er sie zurückverlangen (Abs. 4). Ist dagegen nur die Nacherfüllung unmöglich, etwa weil das geschuldete Auto einen irreparablen Schaden hat, so wäre dieses Ergebnis ungünstig, weil der Gläubiger die Leistung ja möglicherweise dennoch akzeptieren will. Deshalb entfällt in solchen Fällen (Qualitative Unmöglichkeit) die Gegenleistung nicht kraft Gesetzes (Abs. 1 Satz 2): hier kann der Gläubiger die Minderung wählen oder zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 326 Abs. 5 BGB) erfordert naturgemäß keine - hier sinnlose - Fristsetzung. Ein Rücktrittsrecht gibt es auch bei Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB, sofern eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil (Vertragspartner) nicht zumutbar ist (Abs. 3). § 324 BGB schließlich gewährt ein Rücktrittsrecht, wenn der Schuldner zwar die Leistung fehlerfrei erbringt, dabei aber andere Pflichten verletzt und dem Gläubiger daher „ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.“ Das Rücktrittsrecht ist kein Anspruch, kann also nicht verjähren. § 218 Abs. 1 BGB macht den Rücktritt aber unwirksam, „wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft“ (Einrede), was zu einem verjährungsähnlichen Ergebnis führt. Für den Reisevertrag enthält § 651i BGB ein besonderes Rücktrittsrecht mit einigen Sonderregeln. Rücktrittserklärung[Bearbeiten] Als Gestaltungsgeschäft muss der Rücktritt vom Berechtigten ausgeübt werden: „Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil“, § 349 BGB. Denn die Gegenseite muss von der Änderung der Rechtslage Kenntnis erlangen können. Es handelt sich also wie bei anderen Gestaltungserklärungen um eine empfangsbedürftigeWillenserklärung, die der anderen Vertragspartei zugehen muss. Sie ist deshalb bedingungsfeindlich. Rechtsfolgen[Bearbeiten] Ist der Rücktritt wirksam, so wird der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgestaltet. Die vertraglichen Leistungspflichten werden durch den Rücktritt in vertragliche Rückgewähransprüche umgesteuert (§ 346 Abs. 1 BGB). Jede Partei hat die erbrachten Leistungen zurückzugewähren sowie die gezogenen Nutzungen herauszugeben. So müsste etwa der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen, der Käufer das Auto zurückübereignen. Der Rechtsgrund entfällt also nicht, wie etwa nach Anfechtung, sondern existiert „spiegelbildlich“ mit entgegengesetzten Pflichten fort. Folglich kommt es auch – anders als nach Anfechtung (§ 142 BGB) − zu keiner Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht. Ist die Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes oder die Herausgabe der gezogenen Nutzungen unmöglich oder untunlich, ist statt der Rückgewähr bzw. der Herausgabe Wertersatz geschuldet. § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB zählt diese Fälle der Unmöglichkeit oder Untunlichkeit (nichtabschließend) auf. Die ursprüngliche Beziehung zwischen Leistung und Gegenleistung Synallagma wird dadurch erhalten, dass die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien nur Zug um Zug zu erfüllen sind (§ 348 BGB). Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB). Auf diese Regelungen verweist auch § 357 Abs. 1 BGB für den Widerruf: „Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.“ Auch die Minderung im Kauf- und Werkvertragsrecht verweist für den Fall, dass die (dann: zu hohe) Gegenleistung schon erbracht wurde, auf das Rücktrittsrecht (§ 441 Abs. 4, § 638 Abs. 4 BGB). Spezielle Formen des Rücktritts[Bearbeiten] Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht auch an anderen Stellen von Rücktritt, meint dabei aber nicht diese allgemeinen Regelungen, sondern führt für bestimmte Gebiete eigene Rücktrittsnormen ein. Gemeinsam ist diesen Fällen, dass es um Loslösung von einem Rechtsgeschäft geht. So gibt es etwa einen Rücktritt vom Verlöbnis. Da das Verlöbnis kein Austauschvertrag ist, stellt sich weniger die Frage nach der Rückabwicklung im eigentlichen Sinne als nach dem Schutz des Vertrauens derjenigen, die mit einer Eheschließung gerechnet haben. Auch für die Rückgabe der Geschenke entsteht kein Rückabwicklungsschuldverhältnis:§ 1301 BGB verweist stattdessen ins Bereicherungsrecht. Beim Testament stellt sich das Rücktrittsproblem nicht: der Erblasser kann es jederzeit ändern oder aufheben, eine Gegenleistung gibt es nicht. Für den Erbvertrag dagegen enthalten die §§ 2293 ff. BGB eigene Rücktrittsregelungen. Der Rücktritt ist möglich, wenn er im Erbvertrag vorbehalten war, bei Verfehlungen des Bedachten und ähnlichen Fällen. Auch hier entsteht kein Rückabwicklungsschuldverhältnis: eine Leistung des Erblassers ist, solange dieser lebt, nicht erbracht; eine etwa erbrachte Gegenleistung ist nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren (condictio ob rem). Sonstiges[Bearbeiten] Oft wird die Rückabwicklung eines Vertrags umgangssprachlich auch Stornierung genannt, rechtlich handelt es sich jedoch stets um einen Rücktritt. Bei allen Verträgen sind zwar durch das Rückabwicklungsschuldverhältnis interne Buchungen zu stornieren, doch ist grundsätzlich Rücktrittsrecht anzuwenden.
- Rückgewährschuldverhältnis Durch den Rücktritt erlöschen die vertraglichen Primärpflichten ex nunc und verwandeln sich in Rückgewährpflichten, das ursprüngliche Vertragsverhältnis wird zum Rückgewährschuldverhältnis[1]. Im Unterschied zur Kündigung sind auch die Leistungen, die in der Vergangenheit erbracht worden sind, rückabzuwickeln. Voraussetzungen des Anspruchs aus § 346 Abs. 1 BGB[Bearbeiten] Übersicht: 1. Vertragliches Schuldverhältnis 2. Bestehen eines Rücktrittsrechts - aus Vertrag - oder Gesetz 3. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) 4. Kein Ausschluss des Rücktritts - zeitliche Grenze gem. § 218 BGB - Ablauf einer von der Gegenseite gesetzten Frist (§ 350 BGB) - Schuldner hat bereits aufgerechnet (§ 352 BGB) - Verwirkung 5. Gegenanspruch der anderen Seite führt zur Verurteilung Zug um Zug (§ 348 BGB) Der Rücktritt kann ausdrücklich oder konkludent erklärt (§ 349 BGB) werden, z. B. durch Zurückverlangen gezahlten Geldes. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt grundsätzlich der Rückgewährschuldner (das ergibt ein Umkehrschluss aus § 357 Abs. 2 S. 2 BGB). Befindet sich der Leistungsort allerdings beim Rückgewährschuldner, treffen Kosten und Gefahr den Gläubiger. Der Leistungsort ist beim gesetzlichen Rücktrittsrecht regelmäßig dort, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet (h. M.)[2]. Leistung und Gegenleistung erfolgen Zug um Zug (§ 348 BGB). Gegenansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis müssen als Einrede ausdrücklich geltend gemacht werden, eine automatische Saldierung findet nicht statt. Das Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht und verjährt daher nicht (es verjähren nur Ansprüche: § 194 BGB!). Der Rücktritt kann jedoch gem. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Der Anspruch auf Rückgewähr[Bearbeiten] Überblick zum Anspruchsinhalt gem. § 346 BGB: Rückgewähr der empfangenen Leistungen + Herausgabe der gezogenen Nutzungen │ (Abs. 1) │ │ └──┬─ oder stattdessen nur Wertersatz? │ (Abs. 2 S. 1) │ │ └──┬─ auch Pflicht zum Wertersatz kann entfallen │ (Abs. 3 S. 1) │ │ └─── in dem Fall nur noch Herausgabe einer verbleibenden Bereicherung (Abs. 3 S. 2) Herausgabe der empfangenen Leistungen und der gezogenen Nutzungen[Bearbeiten] Es sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 Abs. 1 BGB). Es handelt sich um einen obligatorischen Anspruch, die Eigentumsverhältnisse bleiben also durch Ausübung des Rücktrittsrechts unberührt. Nutzungen sind Früchte und Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB). Schuldhaft nicht gezogene Nutzungen können nach § 347 BGB zu ersetzen sein. Beachte: Beim Verbrauchsgüterkauf ist strittig, ob der Käufer im Fall der Nachlieferung für die Nutzung der mangelhaften Sache Nutzungsersatz schuldet. Siehe hier. Wertersatz[Bearbeiten] Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner in den Fällen von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB Wertersatz zu leisten: 1. Die Rückgewähr oder die Herausgabe ist nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen. 2. Der empfangene Gegenstand ist verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet worden. Problematisch ist das Verhältnis zwischen Rückgewähr in Natur und Wertersatz in dem Fall, dass der Rückgewährschuldner den Gegenstand veräußert hat. Dazu folgendes Beispiel: K hat eine Sache für 10.000 Euro von V gekauft und verkauft sie weiter an D. Es kommt zum Rücktritt im Verhältnis K-V. V verlangt die Kaufsache zurück. D bietet K den Rückkauf zum Preis von 13.000 Euro an. Strittig ist, ob K nun die Sache zurückkaufen oder nur Wertersatz leisten muss. Nach dem Wortlaut von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB hat der Käufer nach Veräußerung der Sache nur noch Wertersatz zu leisten. Nach h. M. ist die Norm allerdings teleologisch zu reduzieren: Innerhalb der Grenzen des § 275 BGB soll dem Käufer der Rückkauf zumutbar sein. Wenn er also, wie im Beispiel, ein Rückkaufangebot erhalten hat, muss er dieses Angebot auch annehmen. Das Angebot von 130% des ursprünglichen Preises ist im Fall auch nicht grob unverhältnismäßig i. S. v. § 275 Abs. 2 BGB, so dass K den Rückkauf nicht verweigern darf. Die Gegenansicht lässt den Wertersatz dagegen zu. K hätte demnach nur Wertersatz in Höhe von 10.000 Euro zu leisten. 3. Der empfangene Gegenstand hat sich verschlechtert oder ist untergegangen. Jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterungaußer Betracht. "Ingebrauchnahme" ist die erste Benutzung einer Sache. Insb. bei Kfz tritt ein Wertverlust durch die Neuzulassung ein. Diesen Verlust trägt nach der Ausnahme der Verkäufer. Der normale Verschleiß ist keine "Verschlechterung" im Sinne der Norm, da dieser schon mit Herausgabe der Nutzungen (s. o.) abgegolten ist[3]. Bei teilweiser Verschlechterung kann auch Rückgabe mit Wertersatz kombiniert werden (Wortlaut "soweit"). Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB). Entfallen der Pflicht zum Wertersatz[Bearbeiten] Die Pflicht zum Wertersatz entfällt in den Fällen von § 346 Abs. 3 S. 1 BGB: 1. Der zum Rücktritt berechtigende Mangel hat sich erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt. 2. Der Gläubiger hat die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten oder der Schaden wäre bei ihm gleichfalls eingetreten. 3. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts ist die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt (§ 277 BGB). Beispiel[4]: K kauft von V einen Gebrauchtwagen. Nachdem K den Wagen eine Weile genutzt hat, erfährt er, dass V den Tachometer manipuliert hat. K unternimmt jedoch zunächst nichts. Als er an einem Tag wie gewohnt zu schnell in sein Grundstück einbiegt, beschädigt er den Wagen an einem Zaunpfahl. Kurz darauf verlangt er von V den vollen Kaufpreis zurück. Zu recht? Der Wagen ist mangelhaft (§ 434 BGB), denn der Tachostand stellt eine Beschaffenheitsangabe dar, von der im Fall einer Manipulation abgewichen wird[5]. Dem K steht daher ein Rücktrittsrecht zu (§§ 437, Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 Abs. 5, 323 BGB), das er auch mindestens konkludent ausgeübt hat (§ 349 BGB). Dem Rücktritt steht hier auch nicht der Vorrang der Nacherfüllung entgegen, da der Mangel des Gebrauchtwagens nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden kann (§ 275 Abs. 1 BGB). V muss K also den Kaufpreis erstatten. Umgekehrt schuldet K Herausgabe des Wagens und möglicherweise auch Ersatz für die durch die Beschädigung verursachte Wertminderung (Verschlechterung der Sache gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). Die Verpflichtung zum Wertersatz könnte jedoch ausgeschlossen sein, da der Schaden verursacht wurde als K wie üblich mit seinem Wagen umging. Die Pflicht zum Wertersatz könnte also entfallen sein, da K eigenübliche Sorgfalt anwandte (§§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, 277 BGB). Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich K auf dieses Haftungsprivileg auch noch berufen kann, nachdem er Kenntnis vom Rücktrittsgrund erlangt hat. Die h. M. verneint dies[6]: Grund für die Privilegierung ist, dass der Käufer annehmen darf, der Kaufgegenstand sei endgültig in sein Vermögen übergegangen, und er dürfe damit nach Belieben verfahren. Dieser Gedanke greift nicht mehr, wenn sich für den Käufer die Möglichkeit der Rückabwicklung bietet. K haftet im Rahmen des Wertersatzes also auch für einfache Fahrlässigkeit. Folgt man der h. M. muss K also Wertersatz für den Schaden am Wagen leisten. Mit dieser Forderung kann V aufrechnen, es ist also der Wertverlust vom rückzahlbaren Kaufpreis abzuziehen. Herausgabe der verbleibenden Bereicherung[Bearbeiten] Entfällt die Pflicht zum Wertersatz gem. § 346 Abs. 3 S. 1 BGB (s. o.), hat der Rückgewährschuldner zumindest die verbleibende Bereicherung herauszugeben (§ 346 Abs. 3 S. 2 BGB). Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht (also auf § 818 BGB). Herausgabe von Surrogaten[Bearbeiten] Es ist auch immer an den verschuldensunabhängingen Anspruch gem. § 285 BGB zu denken, wenn der Rückgewährschuldner für die Zerstörung des Gegenstands einen Anspruch gegen den Schädiger oder eine Versicherung erlangt. Der Gläubiger kann Abtretung dieser Ansprüche verlangen. Das gleiche gilt für einen Erlös, den der Schuldner aus der Veräußerung des Gegenstands erzielt hat[7]. Gegenanspruch des Schuldner auf Verwendungsersatz[Bearbeiten] Gem. § 347 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Schuldner Aufwendungen ersetzt verlangen, die er auf den herauszugebenden Gegenstand getätigt hat. Schadensersatz[Bearbeiten] Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus § 346 Ab. 1 BGB nach Maßgabe der §§ 280 - 283 BGB Schadensersatz verlangen (§ 346 Abs. 4 BGB). Mit dem Anspruch können Verluste aufgefangen werden, die vom Wertersatz (s. o.) nicht erfasst sind (z. B. der Schaden durch amtliche Zulassung eines neuen Kfz). Voraussetzung für den Anspruch ist Verletzung einer Pflicht aus § 346 Abs. 1 BGB. Strittig ist, was genau damit gemeint ist: Teils wird vertreten, dass Schadensersatz nur für haftungsbegründende Ereignisse nach Erklärung des Rücktritts in Betracht kommen. Nach a. A. betrifft § 346 Abs. 4 BGB dagegen auch Pflichtverletzungen vor der Rücktrittserklärung[8].
- Verwendung Verwendung ist der juristische Fachausdruck für eine Aufwendung (freiwillige und zweckgerichtete Vermögensopfer) zugunsten einer Sache. Im Gegensatz zum Schaden, der grob gesagt einen unfreiwilligen Vermögensverlust beschreibt, handelt es sich bei einer Verwendung um eine willentliche Vermögensaufwendung, die der Sache zugutekommt, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dient.[1] Keine Verwendungen sind die Aufwendungen, die für den rechtsgeschäftlichen Erwerb einer Sache getätigt werden. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Definition 2 Einzelnachweise 3 Literatur 4 Weblinks Definition[Bearbeiten] Nach den §§ 994 ff. BGB kann der Besitzer einer Sache, sofern ihm zum Zeitpunkt seiner Vermögensaufwendung kein Recht zum Besitz zustand, vom jeweiligen EigentümerVerwendungensersatz verlangen. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem Ersatz notwendiger Verwendungen und den (bloß) nützlichen Verwendungen nach § 996 BGB. Eine Verwendung ist notwendig, wenn sie zur Erhaltung oder Bewirtschaftung einer Sache zur Zeit der Verwendungsvornahme objektiv erforderlich war. Im Gegensatz zu den notwendigen Verwendungen kann für die nützlichen Verwendungen Ersatz nur verlangt werden, wenn der Verwender (1.) bei Vornahme seines Vermögensopfers hinsichtlich seines Besitzrechtes gutgläubig war und (2.) der Wert der Sache zur Zeit der Rückgabe an den Eigentümer noch durch die Verwendung erhöht ist. Gutgläubig in diesem Sinne ist der Besitzer, der zur Zeit der Vornahme einer Verwendung weder verklagt ist noch grob fahrlässig sein tatsächlich fehlendes Recht zum Besitz der Sache kannte. Schließlich gibt es noch sogenannte Luxusverwendungen, dabei handelt es sich um Verwendungen, die weder notwendig noch nützlich sind. Für diese erhält der Verwender keinen Ersatz. Beispiele: Jemand kauft einen Gebrauchtwagen und lässt diesen neu lackieren. Später stellt sich heraus, dass der Wagen gestohlen war. Der Eigentümer fordert zu Recht den Wagen zurück. Der Verwender will aber Geld für die Lackierung. Jetzt ist zu differenzieren: War der Lack des Wagens alt und eine Neulackierung nötig, um das Auto vor dem Durchrosten zu bewahren, dann stellt die Bemalung eine notwendige Verwendung dar, die zu ersetzen ist. Hatte dagegen der Wagen zuvor lediglich eine Farbe, die außer Mode war, während die neue gesucht ist und ist der Wert des Wagens dadurch erhöht, stellt die Lackierung eine nützliche Verwendung dar. Handelt es sich schlicht um eine andere Farbe, die den Wert des Wagens nicht ändert, liegt eine Luxusverwendung vor, die nicht zu ersetzen ist. Unabhängig von der Unterscheidung zwischen § 994 BGB einer- und § 996 BGB andererseits, kann der Besitzer nach der ständigen Rechtsprechung des BundesgerichtshofErsatz für Verwendungen auf ein Grundstück nur dann verlangen, wenn dieses dadurch nicht grundlegend verändert worden ist (enger Verwendungsbegriff). Die Bebauung eines fremden Grundstücks etwa, führt danach - von wenigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf Verwendungsersatz. Diese Rechtsprechung wird von der Rechtswissenschaft kritisiert. Die herrschende Ansicht in der Literatur verwendet den weiten Verwendungsbegriff, welcher auch die sachändernden Verwendungen erfasst. Wer Verwendungen auf eine fremde und nicht in seinem Besitz befindliche Sache tätigt, kann Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) verlangen.
- Aufwendung Als Aufwendung bezeichnet man im Zivilrecht eine freiwillige, zweckgerichtete Aufopferung von Vermögenswerten einschließlich der Eingehung von Verbindlichkeiten. Der Aufwendungsbegriff steht somit in Abgrenzung zum Begriff des Schadens, der gerade nicht freiwillige, sondern lediglich unfreiwillige Vermögensopfer umfasst. Aufwendungen im Interesse eines anderen können beispielsweise eine Ersatzpflicht im Rahmen eines Auftrags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen (§ 670 BGB).
- Kündigung er Begriff der Kündigung wird im allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von „(Auf)lösung“, „Aufhebung“, „Verweigerung“ oder „Entlassung“ verwendet. Der Begriff „kündigen“ hatte bis zum 18. Jahrhundert die Bedeutung „bekannt machen“ oder „kundtun“. Seit Beginn des 19. Jahrhunderts ersetzte der Begriff das zuvor gebräuchliche Wort „aufkündigen“ im Sinne von „die Auflösung eines Vertrages kundtun“.[1] Im juristischen Sinne bedeutet der Rechtsbegriff der Kündigung die einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch eine Kündigungserklärung, und zwar mit Wirkung für die Zukunft. Die Kündigung steht zwischen dem Prinzip des „pacta sunt servanda“ (einmal geschlossene Verträge sind einzuhalten) einerseits und dem Prinzip derPrivatautonomie, der Vertragsfreiheit, die das Recht garantiert, sich von einem einmal geschlossenen Vertrag auch wieder lösen zu können, andererseits. Aus diesem Grund wird das Institut der Kündigung zwar von der Rechtsordnung vorgesehen, jedoch hinsichtlich seiner Wirksamkeit an zahlreiche formale und materielle Voraussetzungen geknüpft, die das Interesse des Vertragspartners an einer Verlässlichkeit vertraglicher Beziehungen angemessen berücksichtigen sollen. Kündigungen sind unter anderem für die Beendigung von Arbeitsverträgen, Mietverträgen, diverser Arten von Abonnements und Verträgen mit Telekommunikations-Unternehmen wieMobilfunk- und Internet-Dienstleistern praktisch relevant. Ein zentraler Aspekt ist dabei, ob und zu welchem Zeitpunkt die Kündigung das Vertragsverhältnis rechtlich wirksam beendet. Dies wird unter anderem durch die einzuhaltende Kündigungsfrist und durch Formerfordernisse für die Kündigungserklärung, beispielsweise die Schriftform, mitbestimmt. Es kann auch Kündigungsverbote, Kündigungsausschlüsse oder Kündigungsschutzbestimmungen geben. Die Kündigungsvoraussetzungen und -modalitäten sind in gesetzlichen Vorschriften oder in dem betreffenden Vertrag selbst geregelt. Neben der ordentlichen Kündigung gibt es den Sonderfall der außerordentlichen, in der Regel fristlosen, Kündigung aus wichtigem Grund. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Voraussetzungen wirksamer Kündigungen 1.1 Dauerschuldverhältnis 1.2 Erklärungsinhalt 1.3 Erklärungswirkung 1.4 Einseitigkeit 1.5 Empfangsbedürftigkeit 1.6 Bedingungsfeindlichkeit 1.7 Formvorschriften 1.8 Begründungszwang 1.9 Kündigungsfristen 2 Arten der Kündigung 2.1 Außerordentliche Kündigung 2.2 Ordentliche Kündigung 2.3 Änderungskündigung 3 Abgrenzung von anderen Beendigungstatbeständen 3.1 Befristung 3.2 Bedingung 3.3 Aufhebungsverträge 3.4 Anfechtung 4 Beamte 5 Siehe auch 6 Weblinks 7 Einzelnachweise Voraussetzungen wirksamer Kündigungen[Bearbeiten] Die Kündigung ist eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, die auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft gerichtet ist. Dauerschuldverhältnis[Bearbeiten] Durch die Kündigung wird ein Schuldverhältnis durch einen der Vertragspartner beendet. Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass dieses Schuldverhältnis auf einen fortlaufenden Leistungsaustausch gerichtet ist (sog. Dauerschuldverhältnis) und dass das Schuldverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung besteht. Ein Kaufvertrag ist beispielsweise kein Dauerschuldverhältnis, denn er wird durch Austausch von Leistung und Gegenleistung beendet und ist daher einer Kündigung nicht zugänglich. Klassische Dauerschuldverhältnisse sind beispielsweise der Arbeitsvertrag, der Mietvertrag oder der Darlehensvertrag. Diese dauern an und können gekündigt werden. Erklärungsinhalt[Bearbeiten] Der Erklärende muss einen bestimmten Vertrag kündigen wollen und muss sich auch darüber bewusst sein, dass er mit seiner Erklärung diesen bestimmten Vertrag beendet. Umgekehrt muss der Erklärungsempfänger verstehen, dass der Erklärende einen bestimmten Vertrag durch Ausspruch einer Kündigung beenden will. Die Erklärung des Vertragspartners: „Gehen Sie mir aus den Augen“ kann beispielsweise je nach Situation eine Kündigungserklärung darstellen, sie kann je nach Situation vom Erklärungsempfänger auch so verstanden werden. Der Ausdruck „Kündigung“ muss hierbei nicht verwendet werden. Erklärungswirkung[Bearbeiten] Die Kündigung ist rechtsgestaltend. Das bedeutet, dass im Moment des Zugangs einer (wirksamen) Kündigung bzw. innerhalb der dabei geltenden Kündigungsfrist ein Vertrag unwiderruflich beendet wird. Aus diesem Grund kann eine Kündigung rechtstechnisch nicht „zurückgenommen“ werden. Die Erklärung, ein Vertragspartner nehme eine Kündigung zurück, wird daher so ausgelegt, dass der Erklärende den (Neu-)Abschluss eines gleichlautenden Vertrages zu unveränderten Vertragsbedingungen anbietet. Im Gegensatz zur (einseitigen) Kündigungserklärung bedarf dieses Angebot jedoch der Annahme des Vertragspartners. In der Praxis erfolgt diese Annahme regelmäßig durch eine tatsächliche Fortführung des Vertrages. Nimmt beispielsweise der Arbeitnehmer nach der Erklärung des Arbeitgebers, er nehme die Kündigung zurück, seine Arbeit wieder auf, wird diese Arbeitsaufnahme als konkludente Annahme des Angebots des Arbeitgebers verstanden. Einseitigkeit[Bearbeiten] Im Gegensatz zu zweiseitigen Rechtsgeschäften, bei denen regelmäßig eine Einigung, eine Annahme durch den anderen Vertragspartners notwendig ist, erfolgt die Kündigung ohne eine Annahme durch den Kündigungsempfänger. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es daher unerheblich, ob der Vertragspartner mit der Kündigung einverstanden ist oder nicht. Empfangsbedürftigkeit[Bearbeiten] Die Kündigung ist empfangsbedürftig, sie muss dem Vertragspartner zugehen. Das bedeutet, dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung Kenntnis erlangen muss. Hierbei gelten die allgemeinen Regeln über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Der Zugang einer schriftlichen Erklärung erfolgt dadurch, dass die Erklärung „in den Machtbereich des Empfängers“ gelangt. Wird beispielsweise eine per Einschreiben/Rückschein versandte schriftliche Kündigung nicht vom Adressaten bei der Post abgeholt und nach Ende der Wartezeit an den Absender zurückgesandt, so ist sie dem Vertragspartner nicht zugegangen und wird daher nicht wirksam. Sie ist nicht in seinen „Machtbereich“ gelangt, er hatte keinen unmittelbaren Zugriff auf die Kündigung. Dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung hätte Kenntnis erlangen können, wenn er sie abgeholt hätte, ist unerheblich. Umgekehrt reicht es für den Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beispielsweise aus, dass sie in den Briefkasten eingeworfen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Kündigende weiß, dass der Kündigungsempfänger sich in Urlaub befindet. Mit Einwurf in den Briefkasten gelangt sie in den Machtbereich des Kündigungsempfängers und ist damit zugegangen. Bedingungsfeindlichkeit[Bearbeiten] Die Kündigung ist als Ausübung eines sogenannten Gestaltungsrechts bedingungsfeindlich. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung nicht vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden kann. Die Ausübung von Gestaltungsrechten ist deshalb "bedingungsfeindlich", weil dem Erklärungsempfänger keine Ungewissheit und kein Schwebezustand zugemutet werden kann. Er soll eindeutig erkennen können, ob ein Vertragsverhältnis durch seinen Vertragspartner umgestaltet, also zum Beispiel gekündigt wurde. Wird die Kündigungserklärung unter eine solche unzulässige Bedingung gestellt, so ist die Kündigung unwirksam. Unbedenklich sind nach der Rechtsprechung daher bedingte Gestaltungserklärungen, die den Erklärungsempfänger nicht in eine ungewisse Lage versetzen. Hierzu zählt beispielsweise die sogenannte Potestativbedingung, bei der die Wirksamkeit der Erklärung vom Willen des Erklärungsempfängers abhängt. Die sogenannte Änderungskündigung(Kündigung bei gleichzeitigem Angebot der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu veränderten Vertragsbedingungen) wird beispielsweise unter einer solchen Potestativbedingung erklärt, da es vom Erklärungsempfänger abhängt, ob er die Kündigungswirkung eintreten lässt oder die veränderten Vertragsbedingungen annimmt. Als unbedenklich gelten weiterhin sogenannte Rechtsbedingungen (condicio iuris), die nicht als Bedingung im Sinne von § 158 BGB gesehen werden und deshalb nicht von der Bedingungsfeindlichkeit der Kündigung erfasst werden. Die im Arbeitsrecht gängige "außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung" wird unter einer solchen Rechtsbedingung ausgesprochen. Die außerordentliche Kündigung ist dabei un-bedingt, die ordentliche Kündigung wird unter der (Rechts-)Bedingung ausgesprochen, dass die außerordentliche Kündigung aus Rechtsgründen unwirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht erachtet eine solche Kündigung als "genügend klare Kündigung zum nächsten (rechtlich) zulässigen Termin".[2] Der Wille des Kündigenden, das Arbeitsverhältnis zu beenden, sei dabei eindeutig erkennbar. Formvorschriften[Bearbeiten] Für verschiedene Dauerschuldverhältnisse schreibt das Gesetz eine besondere Form der Kündigung vor, die Voraussetzung ihrer Wirksamkeit ist. Nach § 125 BGB ist ein Rechtsgeschäft und demzufolge auch eine Kündigungserklärung nichtig, die nicht der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Form entspricht. Die Schriftform ist beispielsweise für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB) oder eines Mietverhältnisses über Wohnraum (§ 568 BGB) vorgeschrieben. Die Schriftform einer Kündigung kann auch vertraglich vereinbart werden. Begründungszwang[Bearbeiten] Die Begründung einer Kündigungserklärung ist im Grundsatz nicht notwendig. Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages muss auf Anforderung zwar begründet werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht die Kündigung aber nicht unwirksam, sondern kann lediglich eine Schadensersatzpflicht auslösen. Bestimmte Tarifverträge ordnen aber einen Begründungszwang an. Ein Ausbildungsvertrag kann nur mit schriftlicher Begründung gekündigt werden. Die Kündigung einesMietvertrages über Wohnraum bedarf hingegen der schriftlichen Begründung (§ 568 Abs. 1 BGB), es sei denn, die Kündigung erfolgt durch den Mieter. Die Anforderung, die Gründe der Kündigung zu benennen, muss von der Frage unterschieden werden, ob die Gründe, die die Kündigung rechtfertigen, tatsächlich vorliegen. Im letztgenannten Sinne ist natürlich nur eine "begründete" Kündigung wirksam. Kündigungsfristen[Bearbeiten] Eine ordentliche Kündigung muss die jeweils geltende Frist einhalten. Häufig müssen auch bestimmte Termine eingehalten werden. So kann ein Arbeitsverhältnis anfangs mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden, jedoch nur zum 15. oder zum letzten Tag eines Monats (§ 622 BGB). Arten der Kündigung[Bearbeiten] Es wird zwischen der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung unterschieden. Daneben existiert als Sonderform der bedingten Kündigung die Änderungskündigung. Außerordentliche Kündigung[Bearbeiten] Eine außerordentliche Kündigung (auch: fristlose Kündigung) ist eine Kündigung, durch die das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund in der Regel ohne Einhalten einer gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist beendet wird. Die außerordentliche Kündigung ist für das allgemeine Schuldrecht in § 314 BGB geregelt. Daneben existieren gesetzliche Sonderregelungen für einzelne Schuldverhältnisse, z. B. in § 543 BGB für das Mietrecht oder in § 626 BGB für Dienstverhältnisse gem. § 611BGB (beispielsweise im Arbeitsrecht, bei Verträgen mit Schulträgern oder mit Anbietern anderer Dienstleistungen). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar ist. Die außerordentliche Kündigung kann nicht durch Vertrag oder Vereinbarung ausgeschlossen werden. Nach § 314 (Abs. 3 BGB) kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, so schreibt § 314 Abs. 2 BGB vor, dass die außerordentliche Kündigung nur nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist. Insbesondere im Mietrecht und im Arbeitsrecht ist dieses Erfordernis zur Nachfristsetzung bzw. zur Abmahnung durch spezielle Rechtsnormen bzw. eine gefestigte Rechtsprechung geregelt. Im Mietrecht bestimmt § 543 Abs. 3 BGB, wann eine Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung entbehrlich ist, im Arbeitsrecht gilt, dass bei besonders schweren Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten die Abmahnung entbehrlich sein kann. Ordentliche Kündigung[Bearbeiten] Eine ordentliche Kündigung (auch: fristgerechte Kündigung) ist eine Kündigung, die das Vertragsverhältnis unter Beachtung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist beendet. Im Bereich Arbeitsrecht sind neben den Kündigungsregelungen des BGB auch die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu beachten. Die Kündigungsregelungen des BGB sind in § 622 BGB geregelt. Die Vorschriften des KSchG enthalten Spezialvorschriften gegenüber dem ordentlichen Kündigungsrecht nach BGB. Das KSchG verlangt für die ordentliche Kündigung neben der Einhaltung der Kündigungsfrist zusätzlich das Vorliegen von Kündigungsgründen [3]. Es gibt drei Arten von Kündigungsgründen: die personenbedingte, die verhaltensbedingte und die betriebsbedingte Kündigung. Sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, können die Voraussetzungen einer Kündigung auch vertraglich vereinbart werden. Im Bereich des Arbeitsrechtes sind Kündigungsfristen außer in § 622 BGB häufig in Tarifverträgen geregelt. Änderungskündigung[Bearbeiten] Eine Änderungskündigung ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, verbunden mit dem Angebot der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter veränderten Vertragsbedingungen. Für das Arbeitsrecht ist sie in § 2 KSchG ausdrücklich geregelt. Die Änderungskündigung findet man hauptsächlich bei Miet- und Arbeitsverträgen. Das Arbeitsrecht sieht im Kündigungsschutzgesetz jedoch einen besonderen Schutz für Arbeitnehmer vor, der auch im Falle der Änderungskündigung (z.B. Betriebsstättenverlagerung) greift. Lehnt der Adressat der Änderungskündigung das Angebot zur Fortsetzung des Schuldverhältnisses unter den geänderten Bedingungen ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der Zeit der Gültigkeit des Angebots, so wird das Schuldverhältnis durch die Änderungskündigung beendet. Die Änderungskündigung ist damit eine bedingte Kündigung, bei der der Eintritt der Kündigungswirkung von einer Erklärung des Vertragspartners abhängt. Die Änderungskündigung ist von der Teilkündigung abzugrenzen, die sich nur auf einen Teil eines bestehenden Vertrags bezieht und regelmäßig unzulässig ist. Abgrenzung von anderen Beendigungstatbeständen[Bearbeiten] Befristung[Bearbeiten] Bei einem befristeten Vertrag einigen sich die Vertragspartner bereits bei Abschluss des Vertrages darauf, dass der Vertrag nach einer bestimmten Zeit endet. Das Ende des Vertrages tritt daher automatisch mit Zeitablauf ein, ohne dass es einer (Kündigungs-)Erklärung bedarf. Da durch Befristungen jeglicher Kündigungsschutz umgangen werden kann, existieren beispielsweise im Bereich des Arbeitsrechts (§§ 14 ff.
- Einwendungen Einwendungen und Einreden sind im deutschen Zivilrecht materiell-rechtliche Verteidigungsmittel eines Schuldners. Auch wenn alle Voraussetzungen für einen Anspruchvorliegen, können Einwendungen und Einreden bewirken, dass der Anspruch nicht entsteht, wieder erlischt oder nicht durchgesetzt werden kann. Zwischen Anspruchsvoraussetzungen und Verteidigungsmitteln gegen einen Anspruch unterscheidet man, um die Beweislast zwischen Schuldner und Gläubiger sinnvoll zu verteilen. Anspruchsvoraussetzungen und Verteidigungsmittel stehen zueinander in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis: Die Anspruchsvoraussetzungen müssen immer gegeben sein, damit ein Anspruch bestehen kann; die Einwendungen und Einreden begründen dagegen, wann ein Anspruch ausnahmsweise nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist. Macht ein Gläubiger einen Anspruch geltend, dann muss er gegebenenfalls vor Gericht beweisen, dass die Voraussetzungen dieses Anspruchs vorliegen. Die Voraussetzungen der Einwendungen und Einreden muss dagegen der Schuldner des Anspruchs beweisen. Die Einwendungen, die bereits das Entstehen eines Rechts (genauer: eines Anspruchs) verhindern, heißen rechtshindernde Einwendungen. Die Gründe, aus denen ein solches Recht wieder erlischt, nennt man rechtsvernichtende Einwendungen. Besteht der Anspruch dagegen weiter und kann lediglich nicht mehr durchgesetzt werden, spricht man vonrechtshemmenden Einwendungen. Nach der Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichnet man die rechtshemmenden Einwendungen als Einreden. Systematik der Einreden im prozessualen Sinn Mit dieser Einrede im materiell-rechtlichen Sinne ist jedoch der Begriff der Einrede im prozessualen Sinn nicht identisch: ImZivilprozessrecht ist mit Einrede jede Norm gemeint, die einem Anspruch im Prozess entgegengehalten werden kann (Gegenrecht). Der prozessuale Begriff der Einrede umfasst damit nicht nur die Einwendungen des Zivilrechts (einschließlich der Einrede im materiell-rechtlichen Sinne), sondern auch Gegenrechte, die aus dem Zivilprozessrecht stammen („prozessuale Einreden“). Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Einteilung der Einwendungen 1.1 Rechtshindernde Einwendungen 1.2 Rechtsvernichtende Einwendungen 1.3 Einreden (Rechtshemmende Einwendungen) 2 Beweislast 3 Literatur Einteilung der Einwendungen[Bearbeiten] Einreden verschaffen dem Anspruchsgegner eine bloße Verteidigungsmöglichkeit. Diese kann er nach Belieben nutzen oder auch nicht. Um ihm diese Entscheidungsfreiheit zu belassen, genügt es nicht, dass das Gericht von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die zum Bestehen einer Einrede führen. Der Anspruchsgegner muss sich vielmehr ausdrücklich auf die Einrede berufen, wenn er sie nutzen will: er muss sie ausüben, damit sie ihre Wirkung entfaltet. Wer beispielsweise auf Erfüllung eines verjährten Anspruchs verklagt wird, kann selbst entscheiden, ob er die Verjährungseinrede erhebt, womit die Klage abgewiesen würde, oder ob er sich (etwa weil er das für unehrenhaft hält) auf andere Weise zu verteidigen versucht und eine Verurteilung riskiert. Im Gesetzestext kann man Einreden an der Formulierung erkennen, dass das Gesetz den Schuldner berechtigt, eine Leistung zu verweigern. Anders als die Einreden, die dem Schuldner lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht bieten, das die Existenz des Anspruchs im Kern nicht berührt, beseitigen rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen den Anspruch an sich. Rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen entfalten ihre Wirkung kraft Gesetzes. Vom Gericht müssen sie von Amts wegen berücksichtigt werden. Deshalb genügt es, dass das Gericht von den entsprechenden Tatsachen erfährt, um sie im Urteil zu berücksichtigen. Keine Rolle spielt insbesondere, ob Kläger oder Beklagter sie vortragen. Manche Einwendungen wirken gegen alle oder doch gegen viele Ansprüche, unabhängig von ihrem Entstehungsgrund. Andere dagegen sind speziell auf bestimmte Ansprüche abgestimmt. Rechtshindernde Einwendungen[Bearbeiten] Rechtshindernde Einwendungen lassen einen Anspruch schon gar nicht entstehen, etwa weil der zu Grunde liegende Vertrag unwirksam ist. Rechtsfolge ist grundsätzlich die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts von Anfang an (ex tunc). Insbesondere kommen in Betracht: Geschäftsunfähigkeit, § 104, § 105 BGB bzw. fehlende Deliktsfähigkeit, § 827, § 828 BGB Scheingeschäft, § 117 BGB und Scherzerklärung, § 118 BGB Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, § 134 BGB Sittenwidrigkeit, § 138 BGB Formunwirksamkeit, § 125 BGB, Formmangel bei der Schenkung § 518 Absatz 1 BGB Mitverschulden, § 254 BGB Anfechtung, § 142 Abs. 1 BGB. Hierbei ist umstritten, ob es sich bei der Anfechtung um eine rechtshindernde Einwendung handelt: Zwar hat die Anfechtung in Bezug auf ihre Rechtsfolge eine ex-tunc Wirkung, allerdings lässt sich der dann entstehende Bereicherungsanspruch wegen Wegfalls des Rechtsgrundes (§ 812 Absatz 1 Satz 2 Variante 1 BGB) nur mit einer Fiktion dieser ex-tunc Wirkung erklären, was zu Widersprüchen führt. Deshalb liegt es nahe, bei der Anfechtung eine nachträgliche Vernichtung eines entstandenen Anspruchs anzunehmen (rechtsvernichtende Einwendung). Rechtfertigungsgründe § 227, § 228, § 904 BGB und Schuldausschlussgründe § 827, § 828 gegenüber Schadensersatzansprüchen aus § 823 BGB das Besitzrecht (§ 986 BGB) gegenüber dem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) gegenüber dem Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Leistung auf nicht bestehende Schuld) Rechtsvernichtende Einwendungen[Bearbeiten] Rechtsvernichtende Einwendungen lassen den bereits entstandenen Anspruch erlöschen. Insbesondere kommen in Betracht: das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses infolge von Rücktritt oder Widerruf, § 346 Abs. 1 BGB Widerruf eines Auftrags, § 671 Abs. 1 BGB bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung, z.B. § 314, § 568, § 626, § 671 Abs. 2 BGB nachträgliche Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 , §§ 320 ff. BGB Erfüllung, § 362 BGB Hinterlegung, § 378 BGB Aufrechnung, § 389 BGB Erlass, § 397 BGB Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB die nicht gesetzlich geregelte Konfusion Eintritt einer auflösenden Bedingung bzw. Ablauf der Befristung, § 158 Abs. 2, oder Zeitablauf § 163 BGB Ausschlussfristen Verwirkung, § 242 BGB Vertragsaufhebung oder Novation, Schuldumschaffung, § 241, § 311 Abs. 1 BGB Entreicherung § 818 Abs. 3 BGB gegenüber einem Bereicherungsanspruch Schadensersatzverlangen nach Nachfristsetzung, § 281 Abs. 4 BGB Abtretung, § 398, §§ 404 ff. BGB Verzug bei Fixhandelskauf, § 376 Abs. 1 Satz 2 HGB Einreden (Rechtshemmende Einwendungen)[Bearbeiten] Einreden lassen den Anspruch unberührt fortbestehen. Insbesondere ist er nach wie vor erfüllbar. Er ist aber nicht mehr gerichtlich durchsetzbar, also gehemmt. Einreden, die den geltendgemachten Anspruch, wie etwa die Verjährung, dauerhaft hemmen, heißen peremptorische Einreden. Zögern sie die Durchsetzbarkeit dagegen nur heraus, bezeichnet man sie als dilatorisch. Ihre Hemmungswirkung entfalten sie erst, wenn sie geltend gemacht wurden. Insbesondere kommen in Betracht: Verjährung, § 214 BGB Stundung Einrede des nichterfüllten Vertrags, § 320 BGB Unsicherheitseinrede, § 321 BGB Zurückbehaltungsrechte, § 273, § 274, § 1000 BGB die aus § 242 BGB gestützte und in § 821 BGB vorausgesetzte Dolo-agit-Einrede die Einreden des Erben, etwa Verschweigungseinrede, § 1974 BGB, Dürftigkeitseinrede, § 1990, § 1991 BGB, Dreimonatseinrede, § 2014 BGB, Erschöpfungseinrede,§ 1973 Abs. 1 Satz 1 BGB, und Einrede des Aufgebotsverfahrens, § 2015 BGB. Wird auf eine Schuld geleistet, deren Durchsetzbarkeit durch eine (peremptorische) Einrede dauerhaft ausgeschlossen ist, so kann das Geleistete nach § 813 Abs. 1 BGB zurückverlangt werden, wenn der Leistende die Einrede nicht kannte, § 814 BGB. Für den häufigsten Fall der peremptorischen Einrede gilt dies aber gerade nicht: Wird auf eineverjährte Forderung geleistet, ist die Herausgabe ausgeschlossen, § 813 Abs. 1 Satz 2, § 214 Abs. 2 BGB. Der Grund dieser Ausnahme liegt im Wesen der Verjährung: nach ihrem Eintritt soll Rechtsfrieden herrschen und ein Prozess nicht mehr stattfinden, sei es auch nur ein Prozess über die Rückforderung des Geleisteten. Beweislast[Bearbeiten] Ob ein bestimmtes Merkmal vom Gesetz zur Voraussetzung eines Anspruchs gemacht wird oder umgekehrt das Fehlen des Merkmals als rechtshindernde Einwendung, ist von der Wirkung her zunächst gleich: in beiden Fällen hängt die Entstehung des Anspruchs von ebendiesem Merkmal ab. Der Unterschied zeigt sich aber im Prozess: während derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatsächliche Voraussetzungen vortragen und notfalls beweisen muss, trifft die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendungen den Anspruchsgegner. Indem das Gesetz also Tatbestandsmerkmale oder Einwendungen formuliert, bestimmt es zugleich, wer das Risiko trägt, dass sich das Geschehen vor Gericht nicht mehr aufklären lässt. So formuliert etwa § 280 Abs. 1 BGB: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“ Die doppelte Verneinung im zweiten Satz ist dabei nicht Selbstzweck, sondern zeigt an, dass es sich um eine rechtshindernde Einwendung handelt. Das Vertretenmüssen hat also nicht der Geschädigte vorzubringen und notfalls zu beweisen, sondern umgekehrt der Schädiger, wenn er meint, er habe die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Man sagt auch, das Vertretenmüssen werde (widerleglich) vermutet. Wäre dagegen formuliert „... so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat“, so hätte der Geschädigte auch diese Voraussetzung zu beweisen. So hat das Gesetz an anderer Stelle tatsächlich entschieden, beispielsweise im Deliktsrecht bei § 823 BGB.
- kleiner und großer Schadensersatz (§ 281 BGB) Von kleinem Schadensersatz spricht man, wenn der Gläubiger gemäß § 281 Abs. 1 BGB die mangelhafte Sache behält und den Wertunterschied zu einer mangelfreien Sache als Schaden geltend macht. Der kleine Schadensersatz kann bei jeder Pflichtverletzung geltend gemacht werden. Von großem Schadensersatz spricht man, wenn der Gläubiger gemäß § 281 Abs. 1 BGB die mangelhafte Sache zurück gibt und Schadensersatz für die Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangt. Der große Schadensersatz ist gemäß § 281 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
- Bote Im deutschen Privatrecht wird der Bote scharf vom Vertreter unterschieden. Der Vertreter handelt im Namen eines anderen, gibt aber eine eigene Willenserklärung ab – so dass es für deren Wirksamkeit auch auf die Geschäftsfähigkeit des Vertreters ankommt. Der Bote hingegen übermittelt keine eigene, sondern eine fremde Willenserklärung. Ob ein Bote oder ein Vertreter vorliegt ist im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln. Die Geschäftsfähigkeit des Boten ist irrelevant. Merkvers: Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein. Beispiel 1: A beauftragt B, ihm eine bestimmte Zeitung zu kaufen. B ist Bote des A. Am Kiosk gibt B eine fremde Willenserklärung ab. Beispiel 2: A beauftragt B, ihm eine beliebige Zeitschrift zu besorgen. B sucht am Kiosk eine Zeitschrift aus. B handelt als Stellvertreter des A und gibt eine eigene Willenserklärung in fremden Namen ab. B hatte einen gewissen Handlungsspielraum, da er A eine beliebige Zeitschrift kaufen sollte. Nach herrschender Meinung sind jedoch die §§ 177 ff. BGB analog auf den Boten anwendbar, wenn dieser als Bote auftritt und eine Willenserklärung „überbringt“, die in Wahrheit nicht von demjenigen stammt, der als Erklärender angegeben wird (sog. Pseudobote). In diesem Fall wird der Bote wie ein Vertreter behandelt, wenngleich er Bote ist. Die dem Vertreter entsprechende Haftung gemäß § 179 BGB des Boten setzt dann jedoch seine volle Geschäftsfähigkeit voraus. Für die Anfechtung ist in § 120 BGB ausdrücklich geregelt, dass für den Fall einer unrichtigen Übermittlung die gleichen Voraussetzungen wie nach § 119 BGB für eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung gelten.
- Stellvertretung Unter dem Begriff der Stellvertretung oder der Vertretung versteht man in der Rechtswissenschaft das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (Vertreter) für eine andere (Vertretener). Der Vertreter nimmt die rechtsgeschäftliche Handlung vor; er schließt also z. B. mit einem Dritten einen Vertrag. Er wurde vom Vertretenen zur Vornahme dieser Handlung gegenüber Dritten bevollmächtigt. Die Rechtsfolgen des Handelns treffen jedoch regelmäßig nicht den Vertreter selbst, sondern ausschließlich den Vertretenen. Die Stellvertretung ist in solchen Fällen erforderlich, in denen der Vertretene nicht dazu in der Lage oder nicht willens ist, sich selbst rechtsgeschäftlich zu betätigen. Das kann rechtliche Gründe haben (z. B. bei Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen; so etwa wenn die Eltern ihr minderjähriges Kind gegenüber Dritten vertreten, § 1626, § 1629 I BGB) oder durch tatsächliche Umstände des täglichen Geschäftverkehrs notwendig werden (z. B. durch die Arbeitsteilung in einem Betrieb, wenn ein Arbeitnehmer bevollmächtigt wird, Geschäfte für seinen Arbeitgeber zu tätigen, oder bei fehlender Sachkunde des Vertretenen, der sich als juristischer Laie in einem Prozess beim Abschluss eines Vergleichs durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt). Gesetzlich geregelt ist die Stellvertretung im deutschen Recht in den §§ 164 ff. BGB. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Rechtsdogmatische Herleitung 2 Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung 2.1 Zulässigkeit der Stellvertretung 2.2 Eigene Willenserklärung des Vertreters 2.3 Offenkundigkeit der Vertretung 2.4 Vertretungsmacht 2.4.1 Innen- und Außenverhältnis 2.4.2 Erteilung 2.4.3 Wirkungsdauer/Rechtsscheinhaftung 2.4.4 Erlöschen 2.4.5 Missbrauch der Vertretungsmacht 2.4.6 Verbot des Insichgeschäfts 3 Rechtsfolgen der Stellvertretung 4 Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) 4.1 Mehrseitige Rechtsgeschäfte 4.2 Einseitige Rechtsgeschäfte 4.3 Rechte des Dritten während der Schwebezeit 4.4 Ansprüche des Dritten gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht 5 Arten der Vollmachten 5.1 Differenzierung nach dem Umfang der Vollmacht 5.2 Differenzierung nach dem Kreis der Bevollmächtigten 5.3 Differenzierung nach dem Vollmachtgeber 5.4 Sonderfälle 5.4.1 Isolierte Vollmacht 5.4.2 Rechtsscheinvollmacht 6 Abgrenzungen 6.1 Realakte 6.2 Geschäftsähnliche Handlungen 6.3 Botenschaft 6.4 Handeln unter fremdem Namen 6.5 Mittelbare Stellvertretung 7 Vertiefende Literatur 8 Weblinks 9 Einzelnachweise Rechtsdogmatische Herleitung[Bearbeiten] Nach heute herrschender Meinung kann sich das Rechtsinstitut der Stellvertretung nur auf die sogenannte Repräsentationstheorie gründen. Kernaussage dieser Theorie ist, dass im Falle einer Stellvertretung stets der Vertreter der rechtsgeschäftlich Handelnde ist und dieser seinen Geschäftsherrn sowohl im Willen als auch in der Erklärung repräsentiert. Der Vertreter gibt also eine fremdwirkende Erklärung für den Vertretenen ab, der selbst nicht aktiv handelnd am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Gegenansicht findet sich in der sogenannten Geschäftsherrntheorie, die wiederum besagt, dass nur der Vertretene einen rechtsgeschäftlichen Willen bildet und als rechtsgeschäftlich Handelnder zu betrachten ist, während der Vertreter nur als Mittler auftritt.[1] Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung[Bearbeiten] Zulässigkeit der Stellvertretung[Bearbeiten] Grundsätzlich ist die Stellvertretung bei jeder rechtsgeschäftlichen Handlung zulässig. Ausnahmen dieses Grundsatzes finden sich lediglich bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften. Das betrifft beispielsweise die Eheschließung, § 1311 BGB. Eigene Willenserklärung des Vertreters[Bearbeiten] Der sogenannte Geschäftsherr, den die Rechtsfolgen des Geschäfts treffen, nimmt keine eigene rechtsgeschäftliche Handlung vor, stattdessen gibt sein Vertreter eine eigene Willenserklärung ab, d. h. er bildet den Geschäftwillen selbst und äußert diesen in Form einer Willenserklärung.[2] Wird dagegen eine fremde Willenserklärung abgegeben, so liegt keine Stellvertretung, sondern Botenschaft vor. Da die Folgen der vorgenommenen Handlung den Vertretenen und nicht den Vertreter treffen, genügt es, wenn letzterer beschränkt geschäftsfähig ist (§ 165 BGB); ein Geschäftsunfähiger kann hingegen nicht selbst rechtsgeschäftlich handeln, mithin kann er auch kein Vertreter sein. Gibt der Vertreter eine Willenserklärung ab, spricht man von aktiver Stellvertretung (§ 164 I 1 BGB); nimmt er eine solche von einem Dritten entgegen, von passiver Stellvertretung(§ 164 III BGB). Kommt es für das vom Vertreter vorgenommene Rechtsgeschäft entscheidend auf die Kenntnis bestimmter Umstände an, so muss grundsätzlich auf die Kenntnis des Vertreters abgestellt werden. Man spricht von Wissenszurechnung (§ 166 I BGB), da eben jenes Wissen, das der Vertreter von den relevanten Umständen hat, dem Vertretenen zugerechnet wird. Das Gesetz kennt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz (§ 166 II BGB): Handelt der Vertreter aufgrund einer bestimmten Weisung des Geschäftsherrn, so ist die Kenntnis des Vertretenen maßgeblich. Offenkundigkeit der Vertretung[Bearbeiten] Der Vertreter handelt in fremdem Namen – nämlich im Namen des Vertretenen. Dass sein Handeln fremdbezogen ist, muss zum Schutz des Geschäftspartners, also des Dritten, offenkundig sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Fremdbezogenheit ausdrücklich erklärt wird, sofern sich dies bereits aus den Umständen ergibt (§ 164 I 2 BGB). Dieses sogenannte Offenkundigkeitsprinzip dient neben dem Schutz des Geschäftspartners ebenfalls dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs an Rechtsklarheit innerhalb der Vertragsverhältnisse.[3] Zu beurteilen ist die Offenkundigkeit durch Auslegung des Rechtsgeschäfts anhand des Empfängerhorizontes: Entscheidend ist allein, wie der Empfänger der Erklärung sie verstehen durfte.[4] Eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip wird im Allgemeinen bei einem sogenannten „Geschäft für den, den es angeht“ gemacht.[5] Es handelt sich um alltägliche Bargeldgeschäfte, die sofort abgewickelt werden und bei denen es dem Dritten gleich ist, wer sein Geschäftspartner wird.[6] Vertretungsmacht[Bearbeiten] Des Weiteren muss der Vertreter im Rahmen der ihm erteilten Vertretungsmacht handeln. Bei der Vertretungsmacht handelt es sich entweder um eine durch einseitiges Rechtsgeschäft erteilte sogenannte Vollmacht (§ 166 II BGB) oder um eine gesetzlich eingeräumte Vertretungsmacht (bspw. der Eltern für ihr Kind, § 1626, § 1629 I BGB; Betreuer für Menschen mit Behinderungen/psychischen oder physischen Krankheiten, die ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, § 1902 BGB). Im letzteren Fall spricht man auch von einem gesetzlichen Vertreter des Kindes oder des Betreuten. Juristische Personen und Gesamthandsgesellschaften sind als rein juristische Gebilde ebenfalls selbst nicht handlungsfähig und müssen dementsprechend stets durch eines ihrerOrgane im Rechtsverkehr vertreten werden. Man spricht hier von organschaftlicher Vertretung.[7] Die Frage, welches Organ bzw. welcher Gesellschafter zur Vertretung befugt ist, ist in diesen Fällen gesetzlich geregelt, so z. B. in § 26 I 2 BGB für den Verein. Innen- und Außenverhältnis[Bearbeiten] Bei der Stellvertretung unterscheidet man zwischen dem sogenannten Innen- und dem Außenverhältnis. Das Innenverhältnis (auch Grundverhältnis genannt) bezeichnet die Beziehung zwischen Vertreter und Vertretenem, während es sich bei dem Außenverhältnis um die Beziehung zwischen Vertreter und Geschäftspartner (dem „Dritten“) handelt.[8] Das Grundverhältnis und die Vollmacht sind zwei Rechtsgeschäfte, die nicht voneinander abhängen. Deshalb müssen sie voneinander getrennt betrachtet werden; sie sind in diesem Sinne „abstrakt“.[9] So kann eine Vollmacht beispielsweise auch dann wirksam sein, wenn das ihr zugrunde liegende Vertragsverhältnis (etwa ein Arbeitsvertrag oder einAuftrag) unwirksam ist oder wenn es erloschen ist. Die Vollmacht gilt dessen ungeachtet weiter, bis sie widerrufen worden ist. Erteilung[Bearbeiten] Die Vollmacht wird in Gestalt einer empfangsbedürftigen formfreien Willenserklärung erteilt; sie bedarf keiner Annahme.[10] Empfänger einer solchen Erklärung kann derjenige sein, der den Erklärenden vertreten soll (der Bevollmächtigte), oder derjenige Dritte, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Im ersten Fall spricht man von einer Innenvollmacht (§ 167 I Var. 1 BGB) im letzteren von einer Außenvollmacht (§ 167 I Var. 2 BGB). Grundsätzlich ist die Erteilung der Vollmacht formlos;[11] sie kann demnach auch durch schlüssiges Handeln (konkludent) erteilt werden. In Ausnahmefällen ist im Gesetz ausdrücklich eine besondere Form vorgeschrieben, so z. B. im Handelsrecht bei der Prokura, einer besonderen Vollmacht von Kaufleuten (§ 48 I HGB). Irrt sich der Bevollmächtigende bei der Erteilung, so sind die allgemeinen Regeln bezüglich der Nichtigkeit und der Anfechtung anwendbar.[12] Probleme ergeben sich, sofern von der Vollmacht bereits Gebrauch gemacht wurde. Streitig ist hier vor allem, ob eine Anfechtung überhaupt zulässig ist und wenn ja, ob diese ex-tunc- oder ex-nunc-Wirkung entfaltet und wer der richtige Anfechtungsgegner ist.[13] Wirkungsdauer/Rechtsscheinhaftung[Bearbeiten] Zugunsten eines schutzwürdigen Dritten finden sich einige Regelungen in den §§ 170 ff BGB, die unter bestimmten Voraussetzungen eine bereits erloschene Vollmacht fortwirken lassen, also eine Rechtsscheinhaftung normieren. Wurde eine Außenvollmacht wirksam erteilt, so sind sowohl Einschränkungen und Abänderungen als auch das Erlöschen der Vollmacht dem Dritten gegenüber anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so gilt ihm gegenüber die Vollmacht als fortbestehend (§ 170 BGB). Gemäß § 171 BGB wird der Dritte ebenfalls in seinem Vertrauen auf den Bestand einer Vollmacht geschützt, wenn diese durch besondere Mitteilung den Dritten oder durch öffentliche Kundgabe an einen unbestimmten Personenkreis bekanntgegeben wurde. Hierbei wird anders als im Fall des § 170 BGB keine Wirksamkeit der Vollmacht vorausgesetzt. Auch § 172 BGB bietet den Schutz der Rechtsscheinhaftung unter der Voraussetzung, dass eine bereits an den Vertreter ausgehändigte Vollmachtsurkunde dem Dritten vorgelegt wurde. Die Vollmacht erlischt erst mit Rückgabe der Urkunde an den Vollmachtgeber (§ 175 BGB) oder durch Kraftloserklärung der Urkunde (§ 176 BGB), gleichzeitig endet damit auch die Schutzwürdigkeit des Dritten. Weiterhin entfällt der Vertrauensschutz, sobald dem Dritten der Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber zugeht. Die Schutzwürdigkeit des Dritten für die Fälle der §§ 170–172 BGB entfällt gemäß § 173 BGB, wenn dieser bösgläubig ist. Zudem entfällt dieser Schutz im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 117 InsO). Die Regelung in
- Falsus procurator Falsus procurator (lat. wörtlich: „falscher Vertreter“) ist der juristische Fachbegriff für einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (österr. Scheinvertreter). Der Begriff stammt aus demrömischen Recht. Die weibliche form ist falsa procuratrix. Wer im Namen eines anderen rechtliche Erklärungen abgibt, z. B. einen Kaufvertrag abschließt, ohne dazu bevollmächtigtzu sein, handelt als falsus procurator. Für den Vertragspartner ist oft nicht erkennbar, dass er es mit einem falschen Vertreter zu tun hat. Das abgeschlossene Rechtsgeschäft, von dem der angeblich Vertretene in der Regel ebenfalls nicht weiß, ist jedoch mangels wirksamer Vertretung zunächst „schwebend“ unwirksam. Dieser Rechtsmangel kann im deutschen Recht durch die nachträglicheZustimmung (Genehmigung) des Vertretenen „geheilt“ werden. Dann wird das Geschäft wirksam, als wäre der Vertreter von Anfang an bevollmächtigt gewesen. Im österreichischen Recht kann das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft ebenso durch Zustimmung des Geschäftsherrn nachträglich genehmigt und somit geheilt werden (Konvaleszenz). Solange der Vertretene den Vertrag nicht genehmigt hat, steht dem Vertragspartner ein Widerrufsrecht zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn er bereits bei Vertragsschluss wusste, dass er es mit einem falsus procurator zu tun hat. Genehmigt der Vertretene das Geschäft nicht, ist dieses endgültig unwirksam. Der Vertragspartner ist jedoch nicht schutzlos. Nach deutschem Recht kann er sich an den falsus procurator halten und von diesem entweder Erfüllung des Vertrages oder Schadensersatz verlangen. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Rechtslage in Deutschland 1.1 Rechtsfolgen 1.1.1 Mögliche Ansprüche des Geschäftsgegners gegen den falsus procurator 1.1.2 Mögliche Ansprüche des falsus procurator gegen den Vertretenen 1.1.3 Mögliche Ansprüche des Vertretenen gegen den falsus procurator 1.1.4 Mögliche Ansprüche des Geschäftsgegners gegen den Vertretenen 2 Rechtslage in Österreich 3 Siehe auch 4 Einzelnachweise Rechtslage in Deutschland[Bearbeiten] Die dargestellten Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertretung ohne Vertretungsmacht sind in Deutschland in den § 177, § 178 und § 179 Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) geregelt, sofern keine Spezialvorschriften einschlägig sind (beispielsweise § 41 Absatz 1 AktG, § 11 Absatz 2 GmbHG, § 54 Satz 2 BGB) oder eine Anscheinsvollmachtoder Duldungsvollmacht (sofern verfassungsgemäß) vorliegen. Rechtsfolgen[Bearbeiten] Handelt jemand als Vertreter ohne Vertretungsmacht ist das zugrunde liegende mindestens zweiseitige Rechtsgeschäft zwischen dem vermeintlichen Vertreter und dem Geschäftsgegner (also demjenigen gegenüber der falsus procurator gehandelt hat) zunächst schwebend unwirksam (vgl. § 179 Absatz 1 BGB). Bei einem einseitigen nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft (beispielsweise einer Schenkung) ist eine Vertretung ohne Vertretungsmacht gem. § 180 Satz 1 BGB nicht möglich und eine Genehmigung damit ausgeschlossen. In diesem Fall ist auch eine Haftung nach § 179 BGB analog nicht möglich. In Frage kommt hier nur eine Haftung nach allgemeinen Grundsätzen beispielsweise deliktisch gem. §§ 823 ff. BGB Bei einem einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft (beispielsweise einer Kündigung) gilt § 180 Satz 2 und 3 BGB. Hat der Geschäftsgegner des vollmachtlos Handelnden die vermeintliche Vertretungsmacht nicht beanstandet oder war er einverstanden finden die Regeln über Verträge (also die §§ 177 ff. BGB) entsprechende Anwendung. Die schwebende Unwirksamkeit kann durch folgende Möglichkeiten beseitigt werden: Der Geschäftsgegner widerruft § 178 Satz 1 BGB. Dies kann durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Vertretenen,§ 178 Satz 2 BGB. Die Erklärung kann auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Handeln erfolgen. Dabei muss jedoch der Geschäftsgegner erkennen lassen, dass er das zugrundeliegende Rechtsgeschäft aufgrund des Mangels in der Vertretungsmacht nicht gelten lassen möchte. Damit liegt kein konkludenter Widerruf vor, wenn der Geschäftsgegner beispielsweise wegen Mängel einer Sache widerruft. Im Falle eines wirksamen Widerrufs wird das zugrundeliegende schwebend unwirksame Rechtsgeschäft rückwirkend vernichtet. Der Widerruf ist entgegen der Regelung des § 178 BGB ausgeschlossen, wenn der Geschäftsgegner den Mangel bei Vertragsschluss gekannt hat. Grob fahrlässige Unkenntnis oder Kennenmüssen schaden jedoch nicht[1]. Der Geschäftsgegner fordert den Vertretenen zu einer Erklärung über die Genehmigung auf, § 177 Absatz 2 Satz 1 BGB. In dem Fall kann die Genehmigung des Rechtsgeschäfts vom Vertretenen nur gegenüber dem Geschäftsgegner erfolgen; eine Erklärung der Verweigerung oder Genehmigung des Vertretenen gegenüber dem Vertreter wird hierdurch unwirksam. Erfolgt die Erklärung des Vertrenen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Geschäftsgegners, gilt sie als verweigert, § 177 Absatz 2 Satz 2 BGB. Genehmigung durch den Vertretenen (§ 177, § 182 ff. BGB). Der Vertretene kann sowohl gegenüber dem Geschäftsgegner als auch gegenüber dem Vertreter das Rechtsgeschäft genehmigen, sofern eine Aufforderung nach § 177 Absatz 2 Satz 1 BGB noch nicht vorliegt. Durch die Genehmigung wird das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft rückwirkend wirksam (§ 182, § 184 I BGB). Nach Rechtsprechung des BGH[2] kann diese Genehmigung auch dann formfrei erfolgen, wenn das Rechtsgeschäft formbedürftig war (beispielsweise im Falle eines Kaufvertrags über ein Grundstück nach § 311b Absatz 1 BGB). Diese Rechtsauffassung ist in der Literatur umstritten[3]. Der Vertretene verweigert die Genehmigung, damit wird das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam. Mögliche Ansprüche des Geschäftsgegners gegen den falsus procurator[Bearbeiten] Im Falle der endgültigen Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht nach den §§ 179 ff. BGB. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig (so genannte Garantiehaftung), d.h. der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet auch bei nicht fahrlässigem oder nicht vorsätzlichem Handeln[4]. Der Umfang der Haftung besteht je nach Wahl des Geschäftsgegners auf Erfüllung des Rechtsgeschäfts oder auf Schadensersatz, der auf das Erfüllungsinteresse beschränkt ist. Im Falle der Nichtkenntnis des Vertreters von seiner fehlenden Vertretungsmacht ist jedoch die Haftung auf den Vertrauensschaden begrenzt (§ 179 Absatz 2 BGB). Ein Haftungsausschluss nach § 179Absatz 3 BGB besteht, je nach Sachlage, ebenfalls. Mögliche Ansprüche des falsus procurator gegen den Vertretenen[Bearbeiten] Der Vertreter ohne Vertretungsmacht kann, falls die Vertretung im Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Vertretenen bestand den Ersatz der Aufwendungen nach § 683, § 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) verlangen. In Frage kommen auch Ansprüche aufgrund des Vertrauens auf eine nicht bestehende Vollmacht, aus§ 122 BGB analog. Mögliche Ansprüche des Vertretenen gegen den falsus procurator[Bearbeiten] Im Falle der Genehmigung des Vertrenen hat dieser möglicherweise einen Anspruch aus ungerechtfertigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 678 BGB oder aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB). Mögliche Ansprüche des Geschäftsgegners gegen den Vertretenen[Bearbeiten] Handelte der falsus procurator als so genannter Verrichtungsgehilfe des Vertrenen kommt ein Anspruch aus § 831 BGB in Betracht, wenn dieser den Geschäftsgegner deliktisch geschädigt hat. Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo, §§ 280 Absatz 1, § 311 Absatz 2, § 241 Absatz 2 ggf. in Verbindung mit§ 278 BGB) kommt dann in Frage, wenn der Vertrenene gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der falsus procurator keine Vertretungsmacht hatte oder ihn bewusst eingeschaltet hat. Hat der Geschäftsgegner dem Vertretenen geleistet, kommt ein Anspruch auf Leistungskondiktion nach § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB in Betracht.
- Dolo agit Dolo agit ist die Abkürzung des lateinischen Rechtssatzes Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est (sinngemäß: Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss). Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Die Bedeutung der dolo-agit-Regel 2 Ursprung der dolo-agit-Regel im römischen Recht 3 Die dolo-agit-Regel im heutigen deutschen Recht 4 Siehe auch Die Bedeutung der dolo-agit-Regel[Bearbeiten] Der Satz besagt, dass niemand erfolgreich eine Leistung einklagen kann, die er sogleich nach Erhalt zurückgeben müsste, weil dem Schuldner ein entsprechender Gegenanspruch zusteht. Zur Illustration ein Fallbeispiel: E ist Erbe des verstorbenen X. In seinem Testament hat X angeordnet, dass sein Freund F als Vermächtnis einen bestimmten wertvollen Perserteppich aus der Erbmasse erhalten soll. Den Teppich hat F bereits als Leihgabe von X im Besitz. Nach dem Erbfall will E das Leihverhältnis beenden und den Teppich zurückhaben. Seiner auf den Leihvertrag bzw. das Eigentum am Teppich, das durch den Erbfall auf ihn übergegangen ist, gestützten Klage kann F die Einrede Dolo agit entgegenhalten. Daher muss er nicht erst den Teppich an E zurückgeben, um dann in einem zweiten Prozess seinen Anspruch auf Rückgabe aufgrund des Vermächtnisses durchzusetzen. Ursprung der dolo-agit-Regel im römischen Recht[Bearbeiten] Der Satz stammt in seiner originalen, leicht abweichenden Formulierung dolo facit, qui petit quod redditurus est von dem römischen Juristen Iulius Paulus, der Ende des zweitenund Anfang des dritten Jahrhunderts nach Christus lebte. Die Äußerung des Paulus ist gleich zweimal in die Digesten, eine von dem spätantiken Kaiser Justinian veranlasste Sammlung von Fragmenten aus den Werken der klassischen Juristen, aufgenommen worden. Sie findet sich sowohl unter D. 44, 4, 8pr. als auch unter D. 50,17, 173, 3. Mit der Formulierung dolo facit (er handelt arglistig) bringt Paulus zu Ausdruck, dass dem Gläubiger, der etwas einfordert, was er sofort erstatten müsste, die exceptio doli (Einrede der Arglist) entgegengehalten werden kann: Nach römischem Recht konnte der Beklagte im Prozess sich gegen einen Anspruch dann erfolgreich verteidigen, wenn er geltend machte, der Kläger verhalte sich arglistig. Diese Einrede der Arglist konnte entweder darauf gestützt werden, dass der Kläger sich schon im Vorfeld des Prozesses, insbesondere bei Begründung der nun eingeklagten Forderung arglistig (d.h. betrügerisch oder unfair) verhalten habe, oder darauf, dass sein derzeitiges Verhalten, also gerade die Erhebung der Klage, arglistig sei. Um einen Fall der letztgenannten Art, also des dolus praesens oder der gegenwärtigen Arglist handelt es sich, wenn die Klage der Erlangung einer Leistung dient, die der Gläubiger sofort nach Erhalt wieder an den Gläubiger zurückgeben müsste. Bei Paulus steht die Aussage im Zusammenhang mit der Erörterung eines erbrechtlichen Falls, der dem zu Anfang vorgestellten Fallbeispiel ähnelt. In den Digesten ist der Satz jedoch aus seinem ursprünglichen Kontext gelöst und in den Digestentitel D. 50, 17 eingereiht, in dem zahlreiche allgemein anwendbare Rechtsregeln versammelt sind. Die dolo-agit-Regel im heutigen deutschen Recht[Bearbeiten] Die dolo-agit-Regel gilt auch im heutigen deutschen Recht. Sie besagt nach wie vor, dass eine Klage keinen Erfolg haben darf, wenn der Kläger die eingeklagte Leistung sofort an den Beklagten zurückgeben müsste, weil diesem ein Gegenanspruch zusteht. Allerdings existiert im modernen Recht die römisch-rechtliche exceptio doli nicht mehr. Die Erfolglosigkeit der Klage wird daher heute auf § 242 BGB gestützt. Der Dolo-agit-Grundsatz ist somit eine spezielle Ausprägung des Prinzips von Treu und Glauben, das in § 242 BGB verankert ist. Zu diesem Grundsatz stellt § 863 BGB jedoch eine Ausnahme dar.
- Kollusion Kollusion (von lat. collusio: geheimes Einverständnis) ist das unerlaubte Zusammenwirken mehrerer Beteiligter mit der Absicht, einen Dritten zu schädigen. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Kollusion im deutschen Privatrecht 2 Kollusion im deutschen Strafrecht 2.1 Kollusion bei Anstiftung 2.2 Bedeutung der privatrechtlichen Figur im Strafrecht 3 Einzelnachweise Kollusion im deutschen Privatrecht[Bearbeiten] Im Privatrecht kann Kollusion gemäß § 138 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit führen und gemäß § 826 BGB einen Schadenseratzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen. Ein Fall von Kollusion liegt beispielsweise vor, wenn ein Geschäftspartner mit dem Prokuristen einer Gesellschaft einen Vertrag abschließt und beide wissen, dass sie dadurch diese Gesellschaft schädigen. Dann kann sich der Geschäftspartner nicht darauf berufen, dass die Reichweite der Prokura im Außenverhältnis durch das Gesetz (§ 49 HGB) festgelegt sei und durch Anweisungen aus dem Innenverhältnis nicht beschränkt werden könne. Wenn kein kollusives Zusammenwirken festgestellt werden kann, kann ein Fall von Evidenz gegeben sein. Diese liegt, wie der Name schon sagt, bereits dann vor, wenn für den Geschäftsgegner objektiv offensichtlich ist, dass der Vertreter im Rahmen seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis die Grenzen des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis überschreitet. Hierfür genügt subjektiv eine grob fahrlässige Unkenntnis.[1] Dann ist der Dritte zwar nicht schutzwürdig in seinem Vertrauen auf die Vertretungsmacht, er handelt allerdings gerade nicht kollusiv, sodass Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 und § 826 BGB nicht in Betracht kommen sollen. Stattdessen soll die Regel der Vertretung ohne Vertretungsmacht, § 177 Abs. 1 BGB analog angewendet werden, ggf. unter Korrektur der Rechtsfolge über beachtliches Mitverschulden, § 242 und § 254 BGB. Bei den Rechtsinstituten der Kollusion und der Evidenz handelt es sich um Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Vertretene das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt, der sich aus Verkehrsschutzgesichtspunkten heraus begründet. Vor diesem Hintergrund wird auch schnell klar, dass diese Institute die Fälle regeln, in denen das Gegenüber abweichend vom Normalfall nicht schutzwürdig ist. Kollusion im deutschen Strafrecht[Bearbeiten] Kollusion bei Anstiftung[Bearbeiten] Der Ausdruck wird auch im Strafrecht verwendet, wenn mehrere Personen zusammenwirken, um eine Straftat zu verüben. Nach einer in der strafrechtlichen Literatur teilweise vertretenen Meinung muss bei der Anstiftung der Anstifter (vgl. § 26 StGB) mit dem angestifteten Haupttäter kollusiv zusammenwirken, also eine Art Unrechtspakt schließen. Nach nunmehr ganz herrschender Meinung bedarf es allerdings lediglich eines Hervorrufens des Tatentschlusses im Wege des offenen geistigen Kontaktes. Bedeutung der privatrechtlichen Figur im Strafrecht[Bearbeiten] Außerdem kann im Strafrecht die oben genannte privatrechtliche Einschränkung der Vollmacht durch die Fälle der Kollusion bei der Untreue (§ 266 StGB) in der Form desMissbrauchstatbestandes eine Rolle spielen, weil (nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur) ein Missbrauch die Wirksamkeit im Außenverhältnis voraussetzt, wohingegen sie bei der Untreue in der Form des Treuebruchstatbestandes unwichtig ist.
- Missbrauch der Vertretungsmacht Von einem Missbrauch der Vertretungsmacht spricht man, wenn der Vertreter sich im Rahmen der Befugnis seiner Vollmacht hält, damit aber im Innenverhältnis auferlegte Beschränkungen verletzt. Die Wirksamkeit der so geschlossenen Verträge bleibt davon aber unberührt. Der Vertretene hat nur Ansprüche gegen den Vertreter wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Innenverhältnis. Beispiel: A ist Prokurist bei B, laut Gesetz ermächtigt ihn das auch zum Erwerb von Grundstücken. In seinem Anstellungsvertrag ist ihm der Erwerb von Grundstücken aber ausdrücklich untersagt. Erwirbt A nun trotzdem Grundstücke kommen die Verträge wirksam zustande. Etwas anderes gilt allerdings bei Kollusion und Evidenz, hier kommen keine wirksame Verträge zustande. Von Kollusion spricht man hier, wenn Vertreter und Vertragspartner einverständlich zur Schädigung des Vertragspartners zusammenwirken, der Vertrag ist hier wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam. Von Evidenz spricht man wenn für den Vertragspartner die Beschränkung so offenkundig ist, dass sie sich ihm geradezu aufdrängt. Hier geht man davon aus, dass die Vertretungsmacht auch im Aussenverhältnis entsprechend beschnitten ist. Entsprechend liegen die Geschäfte ausserhalb der Vertretungsmacht und verpflichten den Vertretenen nicht, er kann aber gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigen.
- Geschäft für den, den es angeht Mit Geschäft für den, den es angeht, wird eine Ausnahme von Offenkundigkeitsprinzip und § 164 BGB bezeichnet, bei der es dem Vertragspartner eines Vertreters egal sein kann mit wem er das Geschäft abschliesst. Hier kommt der Vertrag auch dann mit dem Vertretenen zustande, wenn der Vertreter vergisst im fremden Namen aufzutreten und sich dies auch nicht aus den Umständen ergibt. Von einem Geschäft für den, den es angeht kann man ausgehen, wenn der Vertragspartner keinerlei Interesse an der Identität seines Vertragspartners hat, so z.B. bei den alltäglichen Bargeschäften, bei denen es nicht auf dieSolvenz ankommt. Das Geschäft für den, den es angeht ist die Folge einer teleologischen Reduktion von § 164 Abs. 1 BGB. § 164 BGB wird dabei entgegen seines Wortlauts auf die von seinem Zweck umfassten Fälle beschränkt. Siehe dazu auch die Ausführungen des BGH in seinem Urteil v. 25.3.2003.
- Treuhandgeschäft fiduziarisches Geschäft. Der Treugeber überträgt dem Treuhänder mehr an Rechten, als der mit dem Tr. verbundene wirtschaftliche Zweck erfordern würde. Demgemäss besteht zwischen den Partnern die Vereinbarung, dass derTreuhänder über das ihm eingeräumte Recht nur beschränkt verfügen darf. - Hauptfälle: a) Bei der uneigennützigen Verwaltungstreuhand wird derTreuhänder im Interesse des Treugebers tätig; die Rechtsposition gehörtwirtschaftlich noch dem Treugeber, der bei Pfändungen durch Gläubiger desTreuhänders die Drittwiderspruchsklage und im Konkurs des Treuhänders dasAussonderungsrecht hat (Aussonderung). Beispiel: A übergibt seinkaufmännisches Unternehmen treuhänderisch an B, damit dieser es für ihn verwalte, weil A z. B. mehrere Jahre ins Ausland geht. B hat damit nach aussen hin volles Eigentumsrecht über alle Gegenstände des Unternehmens und kann sie auch gegen den Willen des A wirksam veräussern, jedoch darf er dies nicht, und er macht sich ggf. dem A gegenüber schadensersatzpflichtig, b) Bei der eigennützigen Sicherungstreuhand (Sicherungsübereignung) wird derTreuhänder in seinem eigenen Interesse tätig; der Treuhänder hat beiPfändungen durch Gläubiger des Treugebers nach herrschender Meinung dieDrittwiderspruchsklage, bleibt jedoch im Konkurs des Treugebers auf einAbsonderungsrecht (Absonderung) beschränkt; unterscheide von dem Tr. dieVollmacht (Berechtigung zum Handeln im fremden Namen) und dieErmächtigung (Hauptfall: Einziehungsermächtigung, Inkassovollmacht), bei der nicht das Recht, sondern dessen Ausübung übertragen wird.
- Strohmanngeschäft Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1981[3] sind Scheingeschäfte grundsätzlich von Strohmanngeschäften zu unterscheiden. Da der Rechtserfolg bei einem Strohmanngeschäft meist von beiden Seiten ernstlich gewollt ist, es damit nicht am beiderseitigen Geschäftswillen fehlt,[4] ist ein solches voll wirksam. Entscheidend ist, ob die Parteien die Rechtsfolgen der Vereinbarung wirklich herbeiführen wollen, ob also der Strohmann aus seinem Geschäft persönlich berechtigt und verpflichtet werden oder ob sich der Vertragspartner ausschließlich an den Hintermann halten soll.[3] Der Strohmann will wissentlich die mit einem Vertrag verbunden Rechtsfolgen eintreten lassen. Das Vorschieben eines Strohmanns erfolgt im rechtsgeschäftlichen Verkehr dann nicht zum Schein. Vielmehr ist das Strohmann-Geschäft ernstlich gewollt, daher ist ein solches Geschäft nach ständiger Rechtsprechung des BGH für den Strohmann rechtlich bindend.[5] Nur wenn zwischen dem Strohmann und seinem Vertragspartner vereinbart wurde, dass Ansprüche für und gegen den Strohmann ausgeschlossen sind, liegt ein Scheingeschäft vor.[6] Unter diesen Voraussetzungen sind Geschäfte mit einem Strohmann nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Vertragspartner das Geschäft ausschließlich mit dem Hintermann abschließen will oder es sich um ein personenbezogenes Rechtsgeschäft handelt,[2] das von seiner Natur her keinen Strohmann duldet. Aber auch wenn der Vertragspartner und der Strohmann einverständlich davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen gerade nicht in der Person des Strohmanns eintreten sollen oder der Strohmann die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Pflichten auch im Außenverhältnis nicht übernehmen will und sein Vertragspartner Kenntnis davon hat,[6] kann ein Scheingeschäft angenommen werden. Nur beim Scheingeschäft wird also nicht der Strohmann, sondern sein Hintermann berechtigt und verpflichtet.
- Umgehungsgeschäft Das Umgehungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch welches die Beteiligten einen gesetzlichen Verbotstatbestand dadurch vermeiden, indem sie eine andere, nicht ausdrücklich verbotene rechtsgeschäftliche Gestaltung wählen. Dies ist nach § 134 BGB nichtig, wenn der Zweck des umgangenen Gesetzes dies verlangt. Doch führt nicht jeder Verstoß gegen ein Gesetz automatisch zur Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes. Vielmehr muss bei einem Gesetzesverstoß zunächst geprüft werden, ob es sich bei der in Frage stehenden Norm um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handelt. Ist dies der Fall, muss zusätzlich geprüft werden, ob der Sinn und Zweck der Verbotsnorm die Nichtigkeit des betreffenden Geschäfts verlangt. Nach römischem Recht umgeht das Gesetz, wer ohne Verstoß gegen den Wortlaut des Gesetzes den Sinn des Gesetzes hintergeht („contra legem facit, qui id facit quod lex prohibet; in fraudem vero, qui salvis verbis legis sententiam eius circumvenit“). Nach herrschender Meinung setzt § 134 BGB nicht die Kenntnis einer Verbotsnorm durch die Parteien voraus (siehe „Ignorantia legis non excusat“). Auch die Verletzung eines beiden Parteien unbekannten Verbots macht einen Vertrag somit nichtig, wenn Sinn und Zweck des Verbots dies erfordern. Umgehungsgeschäfte sind teilweise ausdrücklich verboten (vgl. §§ 306a, § 312, § 475 Abs. 1, § 478 Abs. 4 Satz 3, § 487, § 506 oder§ 655e Abs. 1 BGB). Umgehungsgeschäfte sind mithin meist keine Scheingeschäfte, da ein Rechtserfolg beidseitig erwünscht ist, aber durch Vermeidung gesetzlicher Verbote erreicht werden soll. Sie gehören deshalb in die Kategorie der – ebenfalls nichtigen – gesetzlich verbotenen Rechtsgeschäfte.
- Schweigen Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet weder „Ja“ noch „Nein“, weder Zustimmung noch Ablehnung zu einem Rechtsgeschäft, sondern gar nichts. Es ist grundsätzlich keineWillenserklärung. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Allgemeines 2 Arten des Schweigens 2.1 Normiertes Schweigen 2.2 Beredtes Schweigen 3 Schweigen als Willenserklärung 4 Unbestellte Waren 5 Schweigen in den AGB 6 Schweigen im Arbeitsrecht 7 Schweigen im Verwaltungsrecht 8 Schweigen im Strafrecht 8.1 Zeugnisverweigerungsrecht 9 Einzelnachweise Allgemeines[Bearbeiten] Das deutsche Recht (BGB, HGB und StPO) geht insgesamt vom Grundsatz aus, dass schlichtes Schweigen keinen Erklärungswert besitzt und deshalb ohne rechtliche Bedeutung ist (so genanntes „rechtliches Nullum“).[1] Durch Schweigen wird weder ein Wille artikuliert noch eine Erklärung abgegeben. Beim Schweigen ist deshalb dem anderen Teil weder bekannt, ob überhaupt ein rechtsverbindlicher Wille vorliegt, noch erfolgt keinerlei Erklärung wie etwa bei sonstigen stillschweigenden Handlungen.[2] Der alte Rechtsgrundsatz „Wer schweigt, wo er (wider)sprechen sollte und konnte, dem wird Zustimmung unterstellt“ („qui tacet consentire videtur, ubi loqui debuit atque potuit“; Papst Bonifatius VIII.) gilt im deutschen Recht nur ausnahmsweise. Arten des Schweigens[Bearbeiten] Schweigen kann allerdings ausnahmsweise rechtserheblich sein. Es hängt dann von gesetzlichen Vorschriften oder vom Willen der Vertragspartner ab, ob Schweigen als Zustimmung oder Ablehnung anzusehen ist. Normiertes Schweigen[Bearbeiten] Das so genannte „normierte“ Schweigen (auch „fingierte Willenserklärung“) besitzt kraft Gesetzes Erklärungswert, da Rechtsfolgen hieran geknüpft werden.[3] Grund der gesetzlichen Regelung sind die Sicherheit des Rechtsverkehrs und die (widerlegbare) Vermutung bestimmter Vorschriften, dass der Schweigende mit dem Vertragsabschluss einverstanden ist. In diesen Fällen „gilt“ Schweigen als Willenserklärung, obwohl es keine ist. Das „normierte“ Schweigen hat ausnahmsweise dann Erklärungswirkung, wenn das Gesetz dies vorsieht. Etwa in den Fällen des § 108 Abs. 2 Satz 2 BGB (Vertragsabschluss eines Minderjährigen ohne Einwilligung), § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB (Vertragsabschluss eines Vertreters ohne Vertretungsmacht) und § 416 Abs. 2 Satz 2 BGB (Genehmigung einer Schuldübernahme) gilt Schweigen als Ablehnung; hingegen fingieren § 416 Abs. 1 Satz 2 BGB (Übernahme einer Hypothek durch den Grundstückserwerber), § 454Abs. 1 BGB (Billigung beim Probekauf), § 516 Abs. 2 Satz 2 (Schenkungsannahme nach Fristablauf), § 362 Abs. 1 Satz 1 HGB (Annahmefiktion eines Geschäftsantrags bei Kaufleuten) und § 377 Abs. 2 HGB (unterlassene Mängelanzeige bei Handelsgeschäften) Schweigen als Zustimmung. Diese Konstellationen betreffen einige Dreipersonenverhältnisse, bei denen jemand ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft tätigt, jemand als Zustimmungsberechtigter handelt (§ 182 BGB) und der Dritte den Zustimmungsberechtigten zur Genehmigung auffordert. Das gesetzlich vorgesehene „Nein“ führt zum Scheitern eines Vertrages. Etwas anderes gilt nur für den Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 2 Satz 2 BGB); diese Vorschrift findet unter bestimmten Voraussetzungen auch auf einseitige Rechtsgeschäfte Anwendung, sofern es sich um empfangsbedürftige Willenserklärungen handelt (§ 180 BGB). Wo das Gesetz Zustimmung fingiert, führt Nichtstun durch Schweigen zum Zustandekommen eines Vertrages dadurch, dass eine Genehmigung gesetzlich unwiderlegbar unterstellt wird. Auch hierbei handelt es sich um die Dreipersonen-Konstellationen. Dabei stellen die §§ 75h (Handlungsgehilfe) und § 91a HGB (Handelsvertreter) Ausnahmeregelungen zu § 177 Abs.2 Satz 2 BGB mit umgekehrtem Regelungsgehalt dar. Die Genehmigungsfiktion verdeckt hier lediglich ein Wirksamkeitshindernis des Vertrages; Angebot und Annahme müssen trotzdem vorliegen. Diese gesetzlichen Fiktionen ersetzen lediglich die (fehlende) Willenserklärung als solche und ihren Inhalt. Alle anderen Voraussetzungen einer Willenserklärung werden von den genannten Vorschriften nicht ersetzt. Deshalb sind Mängel der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 bis § 113 BGB) und Mängel des Zugangs (§§ 130 bis § 133 BGB) in analoger Anwendung dieser Normen weiterhin zu beachten. Auch die §§ 116 ff. BGB, insbesondere die Anfechtungsregeln, sind analog anwendbar. Ausnahmsweise kann beim Inhaltsirrtum dann nicht nach § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB mit der Begründung angefochten werden, dass demjenigen, auf den die gesetzliche Fiktion Anwendung findet, diese Fiktionswirkung nicht bekannt war (unbeachtlicher Motivirrtum). Die unwidersprochene tatsächliche Fortsetzung von unbefristeten Miet- oder Dienstverhältnissen (§§ 545 BGB, § 625 BGB) gilt als Vertragsverlängerung. Das normierte Schweigen verfolgt in diesen Fällen den Zweck, einen vertragslosen Zustand dieser Dauerschuldverhältnisse zu verhindern. Das Schweigen des Vermieters auf ein Fortsetzungsverlangen des Mieters bei einem befristeten Mietverhältnis bedeutet hingegen in der Regel nicht dessen Einverständnis; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Schweigen als Vertragsannahme zu werten ist.[4] Das Schweigen auf eine Kündigung ist bedeutungslos und bewirkt insbesondere kein Einverständnis des Empfängers mit der Kündigung. Im Erbschaftsrecht führt Nichtstun durch Schweigen des Erben unwiderlegbar zur Erbschaftsannahme nach Ablauf der Ausschlagungsfrist (§ 1943 BGB). Beredtes Schweigen[Bearbeiten] „Beredtes“ Schweigen stellt für den juristischen Laien zunächst einen Widerspruch dar. In der juristischen Fachsprache hingegen liegt „beredtes Schweigen“ vor, wenn dem Schweigen durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ein Erklärungswert zukommen soll. Wird im Vertrag vereinbart, dass Schweigen eines Vertragsteils zu einer bestimmten Rechtsfolge führen soll, so tritt diese Rechtsfolge bei Schweigen des betroffenen Vertragspartners automatisch ein. Beredtes Schweigen gilt als Zustimmung im Sinne einer Vertragsannahme, wenn nach den Vorverhandlungen Einigkeit über die wesentlichen Punkte des Vertrags bestanden hat und beide Parteien fest mit einem Vertragsabschluss gerechnet haben.[5] Sind sich die Vertragsparteien einig, dass ein Lieferangebot angenommen sei, wenn der Käufer nicht umgehend ablehne, so kommt der Vertrag durch Schweigen auf das Angebot zustande.[6] Im Arbeitsrecht ist das Weglassen branchenüblicher Leistungen und Eigenschaften in einem Arbeitszeugnis als Hinweis auf nur unterdurchschnittliche Leistungen zu verstehen und als „beredtes Schweigen“ unzulässig.[7] Auch bei Bankauskünften werden negative Erkenntnisse meist durch beredtes Schweigen zum Ausdruck gebracht,[8] indem Aussagen, die eigentlich banküblich zum allgemeinen Inhalt einer Bankauskunft gehören, weggelassen werden. Im Strafrecht liegt beredtes Schweigen des Angeklagten vor, wenn dieser den Tatvorwurf generell bestreitet,[9] seine Unschuld beteuert oder erklärt, mit der Tat nichts zu tun zu haben.[10] Schweigen als Willenserklärung[Bearbeiten] Schweigen stellt allgemein keine Willenserklärung dar, es sei denn, es handelt sich ausnahmsweise um eine konkludente Erklärung: Schweigen kann dann als konkludente (schlüssige) Willenserklärung angesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, nach denen Schweigen die Erklärung eines Geschäftswillens darstellt.[11] Die konkludente Erklärung ist als Willensäußerung zu verstehen, die, ohne unmittelbar dem Kundmachungszweck zu dienen, auf die Verwirklichung des Willens gerichtet ist.[12] Auch in dem Schweigen auf ein Angebot, das auf Grund von alle wichtigen Punkte betreffenden Vorverhandlungen ergeht und ihnen im Ergebnis entspricht, ist in der Regel eine stillschweigende Annahme zu sehen.[13] Im Rahmen der Verkehrssitte wird von der anderen Vertragspartei nicht erwartet, dass sie ein Angebot bestätigt. So muss beim Versandhauskauf der Käufer nicht erwarten, dass das Versandhaus seine Bestellung bestätigt, sondern dass ihm die Waren zugesandt werden (verkehrsübliches Schweigen). Schweigen auf eine vorherige vertragliche Vereinbarung: Die Regelung des § 151 BGB enthält keinen Fall eines rechtserheblichen Schweigens, denn sie besagt nur, dass die Parteien auf eine Zustellung der Annahme verzichten oder dass die Zustimmung aufgrund der Verkehrssitte nicht erwartet wird; auf die Annahme selbst kann nicht verzichtet werden. Verkehrssitte ist die im Verkehr der beteiligten Kreise herrschende tatsächliche Übung, die eine gewisse Festigkeit erlangt haben muss.[14] Es wird mithin ein innerer Entschluss und – nach herrschender Meinung – eine Bestätigung vorausgesetzt. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Im Rahmen von Handelsgeschäften zwischen Kaufleuten kommt dem Schweigen eine stärkere Bedeutung zu. Dem im HGB nicht ausdrücklich geregelten kaufmännischen Bestätigungsschreiben muss ein Kaufmann unter bestimmten Voraussetzungen unverzüglich widersprechen, wenn er den Inhalt dieses Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Reagiert er nicht auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben und schweigt, so darf dies als Annahme gewertet werden.[15] Schweigen des Kaufmanns auf ein Angebot: Die Regelung des § 362 HGB gilt nur gegenüber Kaufleuten. Hiernach gilt Schweigen auf das Angebot als Annahme, auch im Rahmen von Handelsbräuchen ist Schweigen als Annahme zu werten. Innerhalb einer kaufmännischen Geschäftsbeziehung oder bei einer Aufforderung des Kaufmanns zur Abgabe eines Angebots werden dem Kaufmann besondere Pflichten auferlegt. Er muss auf das Angebot reagieren, sonst gilt sein Schweigen als Annahme. Die Vorschrift kennt zwei Varianten: 1) § 362 Satz 1 HGB (Angebot innerhalb ständiger Geschäftsbeziehung): Das vom Kaufmann betriebene Handelsgewerbe muss die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringen. Erfasst hiervon werden die Handelsgeschäfte Kommission, Spedition, Lager- und Frachtgeschäft, Makler- und Treuhandverträge sowie insbesondere Bank- und Börsengeschäfte.[16] Zudem muss der dem Kaufmann gemachte Antrag eine solche Geschäftsbesorgung zum Inhalt haben. Ferner ist eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen dem Kaufmann und dem Antragenden erforderlich. Diese liegt vor, wenn unter Kaufleuten eine Reihe von rechtsgeschäftlichen Kontakten erfolgt ist und eine Übereinstimmung besteht, fortgesetzt Geschäfte miteinander abzuschließen.[17] 2) § 362 Satz 2 HGB (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots; „invitatio ad offerendum”): Der erforderliche Antrag auf Besorgung eines Geschäftes entspricht dem des § 362 Satz 1 HGB. Statt dem besonderen Gegenstand des Handelsgewerbes und der ständigen Geschäftsbeziehung ist ein Anbieten der Geschäftsbesorgung gegenüber dem Antragenden erforderlich. Darunter ist eine invitatio ad offerendum zu verstehen, die allerdings individuell und nicht an einen unbestimmten Personenkreis („ad incertas personas“) gerichtet sein muss. Ansonsten wäre nämlich jedes Angebot auf eine Werbung ein Fall des § 362 HGB. Ein derart weiter Anwendungsbereich ist indes gesetzlich nicht gewollt, weil dies eine zu weitgehende Einschränkung der Privatautonomie darstellen würde; jede Werbung hätte demnach zur Folge, dass Angebote unverzüglich abgelehnt werden müssten. Unbestellte Waren[Bearbeiten] → Hauptartikel: Unbestellte Lieferung (Deutschland) Wenn ein Unternehmer (§ 14 BGB) einem Verbraucher Sachen oder sonstige Leistungen unbestellt (also ohne Aufforderung durch den Verbraucher) zusendet, so hat der Unternehmer nach § 241a BGB keine Ansprüche gegen den Verbraucher, selbst dann nicht, wenn dieser schweigt. Darüber hinaus erlangt der Unternehmer keine Ansprüche gegen den Verbraucher, wenn der Unternehmer erklärt, dass der Vertrag bei Nichtablehnung oder Nichtrücksendung der Waren als geschlossen gelte oder der Verbraucher Aneignungs- oder Gebrauchshandlungen vornimmt (diese gelten – abweichend von § 151 BGB - nicht als Annahme). Der Verbraucher wird zwar nicht Eigentümer, kann aber nach herrschender Meinung die Sachen beliebig gebrauchen oder verbrauchen; es trifft ihn auch keine Aufbewahrungspflicht. Schweigen in den AGB[Bearbeiten] In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird häufig von Genehmigungs- und Zugangsfiktionen Gebrauch gemacht, die dazu führen, dass das Schweigen des Verbrauchers eine Zustimmung bedeuten soll. In § 308 Nr. 5 BGB werden Klauseln für unwirksam erklärt, die dem Empfänger einseitig sein Schweigen als Erklärungsmittel aufdrängen und ihm eine Erklärungspflicht aufbürden. Nach § 308 Nr. 6 BGB sind Zugangsfiktionen, die unterstellen, dass der Verbraucher bestimmte Mitteilungen erhalten hat und genehmigt, nichtig. Dies ist durch die Rechtsprechung zu Gunsten des Verbrauchers bestätigt worden. Danach sind Kündigungen, Mahnungen, Frist- und Nachfristsetzungen oder Rücktrittserklärungen in den AGB mit nachteiligen Rechtsfolgen für den Verbraucher unwirksam. Soll eine Vielzahl von vergleichbaren Verträgen in gleicher Weise geändert werden, können die Gebühren von Kreditinstituten oder Telefonanbietern ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers erhöht werden; dabei müssen die Verträge ihm aber ausreichend Zeit zum Widerspruch geben und insgesamt zumutbar sein (§ 308 Nr. 4 BGB). Bleibt der Widerspruch aus und der Kunde schweigt, tritt die neue Gebührenregelung in Kraft. In diesen Fällen wird von der Erklärungsfiktion Gebrauch gemacht, die nach widerspruchslosem Ablauf einer Ausschlussfrist von der Genehmigung der Gebührenerhöhung durch den Verbraucher ausgehen darf. Eine verbraucherseitige Genehmigung zu einer Gebührenerhöhung darf mithin fingiert werden, wenn der Kunde der Erhöhung nach vorheriger Information nicht widerspricht, sondern das Vertragsverhältnis stillschweigend fortsetzt, da sein Schweigen nicht auf die vertraglichen Mindestinhalte bezogen werden darf. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. So liegt im Schweigen des Kunden auf Kontoauszüge der Kreditinstitute keine Zustimmung zu deren Zinsbestimmung[18] und auch keine konkludente Genehmigung ihres Inhalts.[19] Anders ist dies bei Rechnungsabschlüssen für Girokonten und bei der Genehmigungsfiktion von Lastschriftbuchungen im Ermächtigungsverfahren nach jeweils sechs Wochen. Nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen gelten Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen sechs Wochen nach Zugang widersprochen wird. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde bei Erteilung des Rechnungsabschlusses hingewiesen. Diese Bestimmung führt beim Schweigen des Bankkunden zum Abschluss eines Saldoanerkenntnisvertrages. Mit ihm gehen die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis.[20] Das trifft insbesondere auf Lastschriften mit Einzugsermächtigungsverfahren zu, für die eine zeitlich unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit besteht.[21] Danach ist die Möglichkeit des Kontoinhabers zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos auf Grund Einzugsermächtigungslastschriften nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der kontoführenden Bank. Eine Genehmigung solcher Belastungen kann auch nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluss gesehen werden.[22] Sofern fehlerhafte Belastungen erst nach Ablauf der 6-Wochenfrist erkannt werden, kann im Kontokorrent keine Verrechnung mehr erfolgen; die Forderung kann dann nur noch gesondert geltend gemacht werden. Bei Firmen als Bankkunden indes könne dem BGH zufolge bei der Bank nach angemessener Frist die berechtigte Erwartung entstehen, die Belastungsbuchung solle Bestand haben, wenn diese im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei regelmäßigen Lastschriften, denen der Schuldner bislang nicht widersprochen hat, in Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug erfolge.[23] Das Urteil trifft auf alle Lastschrifteinzüge zu, die aus Dauerschuldverhältnissen (wie Miete, Kredit, Versicherungen, Krankenkasse u. a.) resultieren. Diese Genehmigungsfiktionen von sechs Wochen werden mit § 308 Nr. 5 BGB als vereinbar angesehen. Schweigen im Arbeitsrecht[Bearbeiten] Stillschweigende Genehmigung wird das Nichtstun eines Vertragspartners genannt, der vertraglich verpflichtet ist, sich zu äußern. Unterlässt er diese Äußerung, so liegt in diesem konkludenten Handeln eine Genehmigung. Das gilt jedoch nicht immer. Im Arbeitsrecht stimmen Arbeitnehmer einer Vertragsänderung nicht bereits dadurch zu, dass sie zunächst widerspruchslos zu geänderten Bedingungen weiterarbeiten. Haben sie den Änderungsvertrag nicht unterschrieben, können sie auch nachträglich noch gegen die Änderungen vorgehen, wie das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied.[24] Dabei könne der Arbeitgeber nicht von einer stillschweigenden (konkludenten) Zustimmung zur Vertragsänderung ausgehen. Denn bloßes Schweigen sei gerade nicht gleichbedeutend mit der Annahme eines Vorschlags. Eine konkludente Angebotsannahme kann bei einer widerspruchslosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer nur dann gelten, wenn sich die angetragene Änderung unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht aber, solange deren Folgen nicht hervortreten. Nur die tatsächliche Praktizierung geänderter Vertragsbedingungen kann eine konkludente Erklärung s
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- Vertragsübernahme Die Vertragsübernahme, auch Vertragsübertragung, ist ein nicht im BGB (Deutschland) bzw. ABGB (Österreich) geregeltes Rechtsinstitut, welches auf den Eintritt einer neuen Person unter gleichzeitigem Ausscheiden einer anderen Person eines bestehenden Vertrags gerichtet ist. Mit dieser Auswechslung einer Vertragspartei folgt die eintretende Person in die Vertragsparteistellung (Käufer, Mieter, Darlehensnehmer etc.) der ausscheidenden Person nach und führt das Vertragsverhältnis mit der verbliebenen Person fort. Der Vertragsübernehmer übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden würden.[1] Im Normalfall sind drei Personen beteiligt: die ausscheidende Partei, die eintretende Partei und die im Vertragsverhältnis verbliebene Partei. Übernommen werden können prinzipiell alle Arten von gegenseitigen Verträgen, praktisch relevant sind besonders Dauerschuldverhältnisse. Die Vertragsübernahme selbst erfolgt entweder aufgrund gesetzlicher Anordnung oder wiederum durch Vertrag. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Vertragsübernahme kraft Gesetzes 2 Die vertragliche Vertragsübernahme 3 Abgrenzung 4 Formfragen und Verbraucherschutz 5 Fehlerhaftigkeit des Übernahmevertrags 6 Einzelnachweise Vertragsübernahme kraft Gesetzes[Bearbeiten] Gesetzlich geregelte Fälle der Vertragsübernahme sind § 566 BGB, wonach der Erwerber von vermietetem Wohnraum an Stelle des ursprünglichen Vermieters tritt, ferner§ 613a BGB beim Betriebsübergang oder etwa § 95 VVG bei Veräußerung einer versicherten Sache. Auch als Erbe tritt man natürlich in die Vertragsverhältnisse des verstorbenen Erblassers ein; dabei handelt es sich aber nicht um eine Vertragsübernahme im eigentlichen Sinn, sondern um die allgemeine erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge. Die vertragliche Vertragsübernahme[Bearbeiten] Bei der Vertragsübernahme durch Vertrag schließen die drei beteiligten Personen einen Vertrag mit dem Inhalt, dass die eintretende Person die ausscheidende Person als Vertragspartei des übernommenen Vertrags ersetzt. Zu unterscheiden ist also zwischen dem übernommenen Vertrag und dem Übernahmevertrag. Der Übernahmevertrag muss von allen drei Personen geschlossen werden; rechtstechnisch kann der Übernahmevertrag entweder durch dreiseitigen Vertrag oder durch zweiseitigen Vertrag zwischen Ausscheidenden und Eintretenden mit Zustimmung des verbleibenden Teils geschlossen werden. Abgrenzung[Bearbeiten] Man betrachtet diesen Übernahmevertrag als Vertrag eigener Art, der auf die Auswechslung einer Vertragspartei gerichtet ist. Dem folgend grenzt man die Vertragsübernahme von den im BGB und ABGB geregelten ähnlichen Rechtsnachfolgegeschäften der Abtretung und der Schuldübernahme ab. Ein Vertragsverhältnis besteht nämlich nicht nur aus den jeweiligen Hauptforderungen (z. B. beim Kaufvertrag die Kaufpreisforderung des Verkäufers und die auf Übereignung der gekauften Sache gerichtete Forderung des Käufers), sondern auch aus einer Fülle von Nebenforderungen und -pflichten. So treffen die Vertragsparteien etwa wechselseitige Schutz- und Sorgfaltspflichten (also die Verpflichtung, seinen Vertragspartner bei der Vertragserfüllung nicht zu schädigen), Gewährleistungspflichten oder sonstige vertraglich vereinbarte Nebenpflichten. Während nun bei der Abtretung bzw. Schuldübernahme einzelne konkrete Forderungen bzw. Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis losgelöst von den übrigen Forderungen bzw. Verpflichtungen übertragen werden, wird bei der Vertragsübernahme das gesamte Bündel an Forderungen und Verpflichtungen aus dem Vertrag, und damit das Vertragsverhältnis selbst, übertragen. Folglich kann man die Auswechslung einer Vertragspartei auch nicht durch eine Kombination von Abtretung und Schuldübernahme erreichen. Soll etwa im Fall eines Kaufvertrags eine dritte Person an Stelle des Käufers eintreten, so könnte zwar der Käufer seine Forderung (auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache) an den Dritten abtreten, und der Dritte zugleich die Schuld des Käufers (auf Zahlung des Kaufpreises) übernehmen. Der Käufer bleibt dann aber immer noch formal gesehen Vertragspartner des Verkäufers; dass er nicht mehr den Kaufpreis zahlen muss und die Kaufsache nicht mehr erhält, hat hierauf keinen Einfluss. Man würde aber diesen Vorgang einfach uminterpretieren können und die kombinierte Abtretung und Schuldübernahme als Vertragsübernahme auslegen. Formfragen und Verbraucherschutz[Bearbeiten] Ob der Übernahmevertrag in einer bestimmten Form geschlossen werden muss hängt davon ab, ob der übernommene Vertrag selbst einer gesetzlichen Form unterliegt. Wird der Übernahmevertrag im Wege des Zustimmungsmodells geschlossen, so kann die Zustimmung gemäß § 182 Abs. 2 BGB formfrei ergehen. Der Übernahmevertrag kann auch besonderen Verbraucherschutzbestimmungen unterliegen. In den praktisch bedeutsamen Fällen der Übernahme einesVerbraucherdarlehensvertrags oder Ratenlieferungsvertrags wird der Übernahmevertrag so angesehen, als ob er selbst zu den genannten Verbraucherverträgen gehören würde, so dass für die Übernahmeabrede die Vorschriften über die verbraucherkreditrechtliche Schriftform, die Angabepflichten und das Widerrufsrecht gelten. Voraussetzung ist dann, dass der eintretende Teil und der verbleibende Teil in den persönlichen Anwendungsbereich der Verbraucherschutzbestimmungen fallen (Verbraucher bzw. Existenzgründer einerseits undUnternehmer andererseits), sowie ferner, dass diese beiden Personen auch den Übernahmevertrag miteinander schließen - dies ist wohlgemerkt nicht der Fall, wenn der Übernahmevertrag in Form des Zustimmungsmodells erfolgt. Fehlerhaftigkeit des Übernahmevertrags[Bearbeiten] Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung. Ist der Übernahmevertrag unwirksam, so findet keine Parteiauswechslung statt. Besonders problematisch ist es, wenn der Übernahmevertrag angefochten wird, weil dann der ausscheidende Teil nachträglich so behandelt wird, als ob der übernommene Vertrag nach wie vor mit ihm als Partei bestünde. Weil der Übernahmevertrag unter Beteiligung von drei Personen geschlossen wird, bestehen Besonderheiten sowohl hinsichtlich des Anfechtungsgrundes als auch den Erfordernissen der Anfechtungserklärung. Die Anfechtungserklärung etwa des eintretenden Teils muss sowohl an den verbleibenden Teil als auch an den ausgeschiedenen Teil erklärt werden, sonst ist sie unwirksam. Bei der Anfechtung des eintretenden Teils wegen arglistiger Täuschung durch den verbleibenden Teil ist weiter Voraussetzung, dass der ausgeschiedene Teil die Täuschung – die er ja selbst nicht vornimmt – kannte oder kennen musste (vgl. § 123 Abs. 2 BGB). Wenn der ausscheidende Teil die Täuschung nicht kannte, ist er schutzwürdig und kann auf die Beständigkeit des Übernahmevertrags vertrauen.
- Wissenserklärung Mit Wissenserklärung wird im Gegensatz zur Willenserklärung eine Erklärung bezeichnet, die keine rechtlichen Folgen herbeiführen, sondern dem anderen nur ein bestimmtes Wissen mitteilen soll. Die Wissenserklärung ist eine Form des Realakts. Eine Wissenserklärung ist z.B. bei der nach außen kundgemachten Innenvollmacht die Kundmachung der Vollmacht und gemäß einer BGH-Entscheidung der Prüfvermerk eines Architekten auf der Rechnung eines Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber des Architekten (BGH v. 6.12.2001 Az. VII ZR 241/00). Die Vaterschaftsanerkennung ist teilweise auch eine Wissenserklärung.
- Bürgschaft Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge (veraltet Kavent[1]) gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft für den Fall einer Zahlungsunfähigkeitseines Schuldners absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Kreditnehmer und bei dem Gläubiger um ein Kreditinstitut, welches das Darlehen gewährt. Diezivilrechtlichen Regelungen über die Bürgschaft sind in Deutschland in den §§ 765 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Das Wesen der Bürgschaft 2 Formvorschriften für den Bürgschaftsvertrag 3 Grundsätze nach neuerer Rechtsprechung 3.1 Angehörigenbürgschaft 3.2 Bürgschaft von Familienangehörigen 3.3 Bürgschaften von Ehegatten 4 Weitere Schwerpunktthemen 4.1 Verhältnis zwischen Bürgschaftsumfang und Leistungsfähigkeit des Bürgen 4.2 Geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen 4.3 Gesellschafterbürgschaften 4.4 Druck auf Bürgen ausüben 5 Arten von Bürgschaften 6 Erlöschen der Bürgschaft 7 Kündigung der Bürgschaft 8 Rückgriff (Regress) des Bürgen gegen den Hauptschuldner 9 Bürgschaften in der Bankenpraxis 10 Weitere Bürgschaftsarten 11 Bürgschaftsähnliche Verträge 12 Siehe auch 13 Einzelnachweise 14 Literatur 15 Weblinks Das Wesen der Bürgschaft[Bearbeiten] Die Bürgschaft setzt notwendig zunächst das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner voraus. Dieses wird im deutschen Recht als Hauptverbindlichkeit bezeichnet und ist meist ein Darlehen. Bei der Einräumung eines Darlehens fordern Banken je nach Bonität des Hauptschuldners Kreditsicherheiten für den Fall, dass der Hauptschuldner zahlungsunfähig wird. Entscheidet sich das Kreditinstitut für die Bürgschaft, schließt es mit dem Bürgen einen Bürgschaftsvertrag, in welchem dieser sich verpflichtet, für die Hauptschuld einzustehen, wenn der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Bürgschaft ist im Gegensatz zu den Verträgen, bei denen beide Parteien berechtigt und verpflichtet werden (etwa bei Kaufverträgen), ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Gläubiger wird nur berechtigt, der Bürge nur verpflichtet. Dem Gläubiger entstehen aus dem Vertrag keine Leistungspflichten. Der Gläubiger kann also einmal vom Hauptschuldner Erfüllung der Hauptforderung verlangen und darüber hinaus kann er, wenn der Hauptschuldner nicht erfüllt, die Forderung auf der Grundlage des Bürgschaftsvertrages beim Bürgen einfordern. Für die Höhe der Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dieses Prinzip wird als Akzessorietät bezeichnet (§§ 767, 768 BGB). Grundsätzlich hat der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorzugehen (indem er die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen versucht), bevor er auf den Bürgen zugreift (sog. Einrede der Vorausklage, § 771). Hat sich der Bürge allerdings selbstschuldnerisch – was in der Praxis die Regel ist – verbürgt, so steht ihm diese Einrede nicht zu. Fraglich war lange Zeit, wann der Anspruch gegen den Bürgen aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entsteht und fällig wird und wann somit eventuell Verjährung eintritt. Der für das Bürgschaftsrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2008[2] für den Fall einer selbstschuldnerischen Bürgschaft festgestellt, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und nicht von einer separaten Leistungsaufforderung des Gläubigers gegenüber dem Bürgen abhängig ist. Im Verhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen liegt meist ein Auftrag oder eine entgeltliche Geschäftsbesorgung vor. Leistet der Bürge an den Gläubiger, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf den Bürgen automatisch über. Wichtige Folge dieses gesetzlichen Forderungsüberganges ist der Erwerb sämtlicher, im Übrigen noch bestehender akzessorischer Sicherungsrechte an der Forderung (§ 774 Abs. 1 S. 1, § 401 Abs. 1 BGB). Auf Grund dieses gesetzlichen Forderungsüberganges (cessio legis) und der ggf. damit verbundenen Sicherungsrechte oder aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag kann der Bürge dann Ersatz des Geleisteten vom Hauptschuldner bzw. die Duldung der Verwertung der der Sicherung dienenden Gegenstände verlangen. Nichtakzessorische Sicherungsrechte gehen nicht gemäß § 774 Abs. 1 S. 1, § 401 Abs. 1 BGB auf den Bürgen über, es besteht jedoch nach der Rechtsprechung ein schuldrechtlicher Anspruch des Bürgen auf Übertragung dieser Rechte. Formvorschriften für den Bürgschaftsvertrag[Bearbeiten] Zur Gültigkeit der Bürgschaft ist eine schriftliche Erklärung des Bürgen erforderlich (§ 766 BGB). Diese hat alle wesentlichen Merkmale einer Bürgschaft – Benennung der Hauptschuld, Bürgschaftsbetrag, Bezeichnung des Gläubigers etc. – zu enthalten. Dabei muss die Hauptschuld wenigstens individuell bestimmbar sein. Wird das Schriftformerfordernis nicht eingehalten, ist die Bürgschaft nichtig (§ 125 BGB). Diese Formvorschriften gelten nicht für die Bürgschaft eines Vollkaufmanns (§ 350 HGB). Ein Vollkaufmann kann auch mündlich bürgen, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist. Die Bürgschaft des Kaufmanns ist stets selbstschuldnerisch (§ 349 HGB): im Gegensatz zum bürgerlich-rechtlichen Bürgen kann er nicht die Einrede der Vorausklage geltend machen, sondern kann bereits in Haftung genommen werden, ohne dass gegen den Hauptschuldner auf vorherige Klage ein Vollstreckungstitel erwirkt wurde und ein Vollstreckungsversuch aus dem Titel erfolglos blieb. Eine wichtige Besonderheit besteht bezüglich einer Vollmacht zur Bürgschaftserklärung. Diese ist als Ausnahme zu § 167 Abs. 2 BGB bereits formbedürftig. Dies wird auch bei Blankobürgschaften (noch keine Forderung/Bürgschaftssumme eingetragen) relevant: Diese sind regelmäßig formnichtig; ist diese jedoch zwischenzeitlich ausgefüllt und es für den Gläubiger des Bürgschaftsversprechen dadurch nicht mehr erkennbar, dass eine Blankobürgschaft bestand, ist das Versprechen wirksam. Der Versprechende wird wegen des von ihm gesetzten Rechtsscheins verpflichtet (§ 172 BGB analog). Grundsätze nach neuerer Rechtsprechung[Bearbeiten] In der Folge der Entscheidung des BVerfG hat der Bundesgerichtshof immer wieder darauf hingewiesen, dass Bürgschaften sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) seien, wenn[3]: der Bürge „krass“ finanziell überfordert sei (die Beweislast hierfür liegt bei dem Bürgen) und die Bürgschaft aus enger emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner eingegangen wurde und der Gläubiger die enge emotionale Verbundenheit für seine Zwecke ausgenutzt habe. Die anderen zwei Voraussetzungen werden bei Vorliegen der ersten vermutet, sodass der Gläubiger sie zu widerlegen hat. Diese Grundsätze wurden auch bei folgenden Sachverhalten angewandt. Angehörigenbürgschaft[Bearbeiten] Besondere Aufmerksamkeit haben die Bürgschaften enger Angehöriger in der obergerichtlichen Rechtsprechung erfahren. Jahrelang entsprach es der gängigen Praxis der Kreditinstitute, für Kredite die Bürgschaft des Ehegatten oder eines Kindes des Kreditnehmers zu fordern, selbst wenn diese völlig vermögenslos waren. Der BGH billigte diese Praxis bis zum Jahre 1993.[4] 1989 erhoben zwei Beschwerdeführerinnen Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des BGH. Sie hatten für ihren Vater bzw. Ehemann eine Bürgschaft übernommen, obwohl sie über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügten. Dass sie jemals in Anspruch genommen werden könnten, war den beiden Frauen nicht bewusst gewesen. Sie wurden, nachdem die Hauptschuldner nicht mehr zahlen konnten, von den Banken erfolgreich verklagt. Gegen die letztinstanzlichen Urteile des BGHwendeten sie sich an das Bundesverfassungsgericht. Dieses hob am 19. Oktober 1993[5] in einem der Fälle das Urteil des BGH auf. Bürgschaft von Familienangehörigen[Bearbeiten] Bei Bürgschaftserklärungen von volljährigen Kindern für die Geschäftsverbindlichkeiten ihrer Eltern bejaht der BGH in besonders krassen Ausnahmefällen die Sittenwidrigkeit, wenn die übernommene Verpflichtung des Bürgen dessen finanzielle Leistungsfähigkeit weit übersteigt, der Bürge bei Vertragsschluss nicht geschäftserfahren war und die Verpflichtung aus Hilfsbereitschaft gegenüber den Eltern oder zwar aus einem gewissen Eigeninteresse, aber ohne Einbindung in das finanzierte Projekt und die Investitionsentscheidung übernahm.[6] Ferner kann sich eine Nichtigkeit auch daraus ergeben, dass die Eltern die Entschließung des volljährigen, aber geschäftsunerfahrenen Bürgen, sich gegenüber dem Gläubiger zu verpflichten, in rechtlich zu missbilligender Weise beeinflusst haben. In einem solchen Verhalten der Eltern sieht der BGH regelmäßig einen Verstoß gegen die familienrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 1618a BGB.[7] Dieser Verstoß kann die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft zwar nur dann begründen, wenn er auch der Bank zurechenbar ist (die Eltern sind am Bürgschaftsvertrag nicht beteiligt). Der BGH lässt es für die Zurechnung aber bereits ausreichen, wenn die Bank die pflichtwidrige Einflussnahme der Eltern auf die Willensbildung des Kindes kannte oder kennen musste. Da sich eine solche Einflussnahme bei Bürgschaften von Kindern für Kredite ihrer Eltern nahezu immer aufdrängt, sind derartige Bürgschaften regelmäßig unwirksam. Ausnahmen können nur dann gelten, wenn die Kinder geschäftserfahren sind, ein eigenes Interesse an dem Kredit haben und bereits gegenwärtig in das kreditierte Projekt einbezogen sind.[6] Die Bank darf grundsätzlich nicht an ihren Kunden mit dem Wunsch herantreten, ihr als Sicherheit die Bürgschaft eines Kindes zu geben, das noch geschäftsunerfahren ist, an der Gewährung des Kredits kein eigenes Interesse hat und bei Eintritt des Risikos voraussichtlich auf längere Zeit nicht in der Lage sein wird, die gesicherte Verbindlichkeit zu tilgen.[8] Bürgschaften von Personen, die dem Kreditnehmer emotional nahestehen, sind grundsätzlich sittenwidrig, wenn sie wegen deren krasser finanzieller Überforderung als reines Sicherungsmittel für den Kreditgeber keinen wirtschaftlichen Wert besitzen. Soll eine solche Verpflichtung jedoch dazu dienen, zukünftige Vermögensverlagerungen oder bestimmte Arten eines sonstigen späteren Vermögenserwerbs, insbesondere Erbschaften des Bürgen, zu erfassen, so muss dieser beschränkte Haftungszweck in der Bürgschaft besonders erwähnt werden.[9] Bei derartigen Bürgschaften muss ein unmittelbares Eigeninteresse des leistungsfähigen Bürgen vorliegen. Bürgschaften von Ehegatten[Bearbeiten] Umfassendere Hinweise sind hierzu im Hauptartikel Ehegattenbürgschaft zu finden. Werden Bürgschaften allein wegen der Verhinderung möglicher Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten verlangt, ist die Inanspruchnahme des leistungsfähigen Bürgen solange verwehrt, bis die Vermögensverschiebung eingetreten ist.[10] Nach dem 1. Januar 1999 vereinbarte Bürgschaften sind sittenwidrig, wenn sie diesen beschränkten Haftungszweck nicht ausdrücklich im Vertragstext enthalten.[11] Wenn sich geschäftsunerfahrene Ehegatten verbürgen, um hiermit den Kredit an das dem anderen Ehepartner gehörende Unternehmen abzusichern, so muss der verbürgende Ehepartner zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme imstande sein, die Bürgschaftssumme aus eigener Kraft zu zahlen. Darüber hinaus muss er von der Bank über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen seines Bürgschaftsrisikos wahrheitsgemäß aufgeklärt werden. Erfahrene und geschäftsgewandte Personen dürfen aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehegatten sogar Bürgschaften übernehmen, die sie finanziell krass überfordern.[12] Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen soll nach dem Willen des BGH dann gelten, wenn die Bürgschaftssumme „noch überschaubar“ ist und die Eingehung der Hauptschuld (in der Regel ein Kredit) auch im Interesse des Bürgen ist oder ihm zugutekommt (eine Renovierung des gemeinsam bewohnten Eigenheims etc.).[13] Eheähnliche Lebensgemeinschaften werden den Ehegatten-Bürgschaften gleichgestellt.[14] Weitere Schwerpunktthemen[Bearbeiten] Das erwähnte Urteil des BVerfG hat den BGH und die Instanzgerichte zu einer grundlegenden Korrektur der bisherigen Bürgschafts-Rechtsprechung veranlasst. Modifiziert wurden seither auch folgende Schwerpunktthemen: Verhältnis zwischen Bürgschaftsumfang und Leistungsfähigkeit des Bürgen[Bearbeiten] Ist die verbürgte Verbindlichkeit so hoch, dass bereits bei Vertragsabschluss mit großer Wahrscheinlichkeit die Erfüllung der Bürgschaftsverbindlichkeit selbst bei günstigster Prognose nicht zu erwarten ist, wird die Bürgschaft als sittenwidrig eingestuft.[15] Einer derartigen Bürgschaft fehlt von vornherein jeder wirtschaftliche Sinn, wenn dem Bürgen eine Schuld droht, von der er sich lebenslang aus eigener Kraft nicht befreien kann. Krasse finanzielle Überforderung des Bürgen ist dann anzunehmen, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht einmal in der Lage ist, die Zinsen aufzubringen.[16] Wenn die finanziellen Mittel des Bürgen im Hinblick auf die übernommene Bürgschaftsverpflichtung praktisch bedeutungslos sind, so ist die Bürgschaft sittenwidrig, ohne dass es auf weitere belastende Umstände ankommt.[17] Wenn jedoch eine Bürgschaft den Bürgen nicht finanziell krass überfordert, kann sie nur aufgrund besonders erschwerender und dem Kreditinstitut zurechenbarer Umstände sittenwidrig sein. Hierzu gehören etwa die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit[18] oder die Beeinträchtigung der Willensbildung und Entschließungsfreiheit durch Irreführung[19], Schaffung einer seelischen Zwangslage[18] oder Ausübung unzulässigen Drucks zwecks Abgabe einer Bürgschaft.[19] Solange sich der Bürge ausschließlich von seinen Familienangehörigen zur Übernahme der Bürgschaft bewegen lässt und die Bank nicht die emotionale Zwangslage des Bürgen in rechtlich verwerflicher Weise begründet oder ausnutzt, liegt keine Sittenwidrigkeit vor.[20] In der Entgegennahme der Bürgschaftsurkunde allein liegt keine unlautere Einwirkung der Bank auf die Willensbildung des Bürgen.[21] In diesem Urteil bekräftigte der BGH seine Auffassung, dass die Haftung des letzten vorhandenen Vermögensguts zur Sicherung der Verbindlichkeiten eines nahen Angehörigen nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft führt. Die Norm des § 138 Abs. 1 BGB habe nämlich sogar dann nicht regelmäßig den Zweck, das Wohneigentum eines Bürgen auf Dauer zu erhalten, wenn dessen Einkommen die Pfändungsfreibeträge nur in begrenztem Umfang übersteige. Ebenso wenig schütze die Norm die Möglichkeit eines dauerhaften mietfreien Wohnens. Geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen[Bearbeiten] Wenn der finanziell krass überforderte Bürge für Risiken haften soll, die er weder aufgrund seines Ausbildungsstandes noch durch geschäftliche Erfahrung beurteilen kann, ist die Bürgschaft wegen Sittenwidrigkeit nichtig.[22] Geschäftserfahren sind Geschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter einer GmbH und Komplementäre sowie mehrheitlich beteiligte Kommanditisten einer KG, weil sie Einfluss auf die Hauptverbindlichkeit nehmen können.[23] Bürgschaften dieses Personenkreises sind unbedenklich. Prokuristen oder gar einfache Angestellte und Minderheitsgesellschafter können die verbürgten Kredite hingegen nicht beeinflussen, deren Bürgschaften sind nichtig. Den Kreditinstituten wird zugemutet, sich rechtzeitig über die Rechtsstellung des Bürgen Klarheit zu verschaffen. Um sich ein umfassendes Bild über den Ausbildungsstand und die geschäftliche Erfahrung zu verschaffen, muss sich die Bank mit der persönlichen, fachlichen und finanziellen Sphäre des Bürgen in einem persönlichen Gespräch befassen. Kreditinstitute wirken in unzulässiger Weise auf die Entschließung des Bürgen ein, wenn sie durch ihre Angestellten die Tragweite der Bürgschaft verharmlosen, insbesondere die Unterschrift als reine Formalität darstellen.[24] Ein solches Verhalten vermag gerade bei einem geschäftsunerfahrenen Bürgen, der dem Hauptschuldner zudem verwandtschaftlich eng verbunden ist, den Eindruck zu erwecken, er habe nichts Ernsthaftes zu befürchten, und ihn so davon abzuhalten, sich näher mit dem Inhalt der vorgelegten Urkunde zu befassen.[25] Gesellschafterbürgschaften[Bearbeiten] Kreditinstitute haben ein legitimes Interesse daran, die persönliche Haftung maßgeblich beteiligter Gesellschafter sowie der Geschäftsführer für Geschäftskredite zu verlangen. Die gängige Bankpraxis, die Kreditgewährung davon abhängig zu machen, dass die rechtlich und/oder wirtschaftlich verantwortlichen Personen für die entstehenden Forderungen eintreten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei darf die Bank im Allgemeinen davon ausgehen, dass derjenige, der sich an einer Gesellschaft beteiligt, dies aus eigenen finanziellen Interessen tut und schon deshalb durch die Haftung kein ihm unzumutbares Risiko auf sich nimmt. Für den Kreditgeber besteht grundsätzlich keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, aus welchen Gründen die Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt und die Haftung für deren Schulden übernommen wird.[18] Dies gilt in der Regel selbst gegenüber Gesellschaftern, denen nur die Funktion eines Strohmannes zukommt. Da Strohmanngeschäfte ernst gemeint und infolgedessen rechtlich wirksam sind[26], braucht die B
- Schriftform Schriftform ist im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, wonach bestimmte Schriftstücke, Verträge oder Urkunden schriftlich abgefasst sein müssen sowie vom Aussteller und dessen Vertragspartner eigenhändig mit voller Namensunterschrift zu unterzeichnen sind. Das Erfordernis der Schriftlichkeit kann auch durch Rechtsgeschäft vereinbart werden. Für die vereinbarte Schriftform gelten teilweise andere Regeln als für die gesetzliche Schriftform. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Allgemeines 2 Formbedürftige Rechtsgeschäfte 3 Rechtsfolgen 4 Siehe auch 5 Einzelnachweise 6 Weblinks Allgemeines[Bearbeiten] Die Schriftform ist die urkundliche Gestaltung einer Willenserklärung oder eines Rechtsgeschäftes durch Text und Unterschrift. Sie ist neben der Textform, derelektronischen Form, der eigenhändigen Form, der notariellen Beurkundung und der gerichtlichen Beurkundung in einem gerichtlichen Vergleich eine Form eines Rechtsgeschäfts und in Deutschland durch § 126 BGB festgelegt. Diese gesetzlichen Formerfordernisse bilden eine Ausnahme, damit der Rechtsverkehr nicht unnötig erschwert wird. Deshalb sind weite rechtliche Bereiche des täglichen Lebens formfrei gültig, insbesondere der Kaufvertrag. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen das Gesetz ausdrücklich Schriftform vorsieht. Dann erfüllt sie eine Warnfunktion: Der Erklärende soll wegen der besonderen Risiken des Geschäfts vor übereilten Bindungen geschützt werden, Beweisfunktion und Klarstellungsfunktion: Die Form soll beweiskräftig klarstellen, ob und mit welchem Inhalt das Geschäft zustande gekommen ist, Die Schriftform ist nach der Textform die schwächste Form gesetzlicher Formerfordernisse; bei den übrigen Formerfordernissen (Beglaubigung und Beurkundung) ist ein Notar einzuschalten. Die Schriftform kann durch Beglaubigung oder Beurkundung ersetzt werden, umgekehrt können beglaubigungs- oder beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte nicht durch Schriftform ersetzt werden. Für alle eigentlich nicht schriftformbedürftigen Rechtsgeschäfte sieht das Gesetz noch die freiwillig vereinbarte („gewillkürte“) Schriftform vor (§ 127 BGB). Bei der gewillkürten Schriftform gelten nach § 127 Abs. 2 BGB geringere Anforderungen. Es genügt dann, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung, also zum Beispiel durch Telefax oder E-Mail[1]. Formbedürftige Rechtsgeschäfte[Bearbeiten] Schreibt ein Gesetz für eine Erklärung die Schriftform vor, muss die Urkunde nach § 126 Satz 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet sein. Ein nicht notariell beglaubigtes Namenskürzel, ein Faksimile, der gedruckte, maschinelle oder elektronisch erstellte Namenszug genügen nicht, um die gesetzliche Schriftform zu erfüllen. Auch der Satz: „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ genügt nicht der gesetzlichen Schriftform, es sei denn, das Gesetz lässt im Massenverkehr Ausnahmen zu (§ 793 Abs. 2 2 BGB, § 13 Satz 1AktG, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Die Unterschrift muss den Text räumlich abschließen. Eine „Oberschrift“ am oberen Rand wie bei den zeitweilig von Kreditinstituten eingesetzten Überweisungsformularen genügt ebenso nicht[2] wie neben dem Text stehende „Nebenschriften“. Ober- und Nebenschriften sind schon vom äußeren Erscheinungsbild her nicht geeignet, die Übernahme der Verantwortung für den auf dem Schriftstück befindlichen Text auszudrücken, sie erfüllen nicht die einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext räumlich und zeitlich abzuschließen.[3] Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Der über der Unterschrift stehende Text braucht nicht fertiggestellt zu sein, wenn die die Urkunde unterschrieben wird. Der Erklärende kann das Papier auch blanko zeichnen, die Schriftform ist in diesem Falle mit Vervollständigung der Urkunde gewahrt.[4] Die schreibtechnische Ausgestaltung einer Urkunde, die der Schriftform genügen soll, ist nicht festgelegt, einzige Ausnahme bildet das eigenhändige Testament(siehe unten). Sowohl handschriftliche, maschinenschriftliche oder gedruckte Texte sind statthaft. Der Aussteller muss den Text nicht selbst verfassen; er kann fremde Vordrucke oder vorformulierte Formulare benutzen. Es genügt, dass er den Text durch seine Unterschrift als seine Erklärung gelten lässt. Ist die Schriftform nicht durch Gesetz vorgeschrieben, sondern durch Rechtsgeschäft bestimmt, genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine Original-Unterschrift oder ein notarielles Handzeichen verlangt werden. Der Schriftform bedürfen kraft Gesetzes die Quittung (§ 368 BGB), der Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 Abs. 1 BGB), Mietvertrag über 1 Jahr Laufzeit (§ 550, § 578 Abs. 2 BGB), die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nachweisgesetz),[5] Kündigung eines Arbeitsvertrages (§ 623 BGB), Leibrentenversprechen (§ 761 BGB), Bürgschaft natürlicher Personen (§ 766 BGB), Schuldversprechen (§ 780 BGB), Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB), Annahme einer Anweisung (§ 784 BGB), Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB), die Abtretung von Brief-Grundpfandrechten (§ 1154 Abs. 1 BGB), der Pflegevertrag (§ 120 SGB XI) sowie Scheck und Wechsel (Art. 1 SchG und Art. 1 WG). Im öffentlichen Recht ist die Schriftform für Verwaltungsakte in § 37 VwVfG, § 119 AO geregelt. Das eigenhändige Testament muss komplett vom Erblasser handschriftlich verfasst und durch diesen eigenhändig unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Beim eigenhändigen Testament ist zwar die Unterschrift mit Vorname und Familiennamen des Erblassers die Regel, doch darf auch auf andere Weise unterschrieben werden („euer Vater“; § 2247 Abs. 3 Satz 2 BGB). Rechtsfolgen[Bearbeiten] Das Gesetz knüpft an das Schriftformerfordernis eine wesentliche Rechtsfolge. Mangelt es an der vom Gesetz vorgeschriebenen Schriftform, sind die abgeschlossenen Verträge wegen Formmangels nichtig (§ 125 BGB), entfalten also von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen. Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen, bei denen durch Erfüllung oder Vollzug der Gesetzgeber ausdrücklich eine Heilungsmöglichkeit vorsieht. Der Verbraucherdarlehensvertrag ist auch ohne Schriftform gültig, wenn der Kredit an den Verbraucher ausgezahlt wurde (§ 494 Abs. 2 BGB), der befristete Mietvertrag über ein Jahr wandelt sich mangels Schriftform in einen unbefristeten Mietvertrag um (§ 550 BGB), die nicht der Form entsprechende Bürgschaft ist wirksam, wenn der Bürge hieraus zahlt (§ 766 BGB) und die Inhaberschuldverschreibung ist unter den Voraussetzungen des § 793 Abs. 2 Satz 2 BGB auch ohne eigenhändige Unterschrift gültig.
- Textform Die Textform ist eine der im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Formen für ein Rechtsgeschäft oder für bestimmte Erklärungen im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft (z. B. für die Widerrufsbelehrung). Der Textform entspricht nach § 126b BGB jede lesbare, dauerhafte Erklärung, in der der Ersteller der entsprechenden Urkunde genannt wird und aus der "durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders" der Abschluss der Erklärung hervorgeht und erkennbar ist, dass die Erklärung abgegeben wurde. Im Unterschied zur Schriftform bedarf es somit bei der Textform keiner eigenhändigen Unterschrift. Sie umfasst daher – im Gegensatz zur Schriftform – neben klassischen Schriftstücken auch Telefax-Nachrichten (selbst ohne Unterschrift oder ohne verkörpertes Original direkt aus einem Computer durch Computerfax[1]), maschinell erstellte Briefe, E-Mail-, Telegramm- oder SMS-Nachrichten. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Einordnung im System der Formerfordernisse 2 Gesetzliche Anwendungsfälle 3 Informationen auf Internetseiten als Textform? 4 Literatur 5 Anmerkungen/Einzelnachweise 6 siehe auch Einordnung im System der Formerfordernisse[Bearbeiten] Neben der Textform gibt es im BGB folgende Formen: die Schriftform (§ 126 BGB), die elektronische Form (§ 126a BGB), die öffentliche Beglaubigung (§ 129BGB) und die notarielle Beurkundung (§ 128 BGB). Die Textform wurde (ebenso wie die elektronische Form) durch ein Gesetz vom 13. Juli 2001[2] in das BGB eingeführt. Die Textform erfüllt keine der klassischen Formfunktionen (Warn-, Beweis-, Identifikationsfunktion)[3] und dient insbesondere zur Übermittlung einer Mitteilung, bei welcher ein Interesse des Empfängers an der reinen Information (Informationsfunktion)[3] und an einer Dauerhaftigkeit dieser Information besteht (Perpetuierungsfunktion; siehe unten). Grundsätzlich sind alle Rechtsgeschäfte im deutschen Recht formfrei (also auch per Handschlag, mündlich oder durch schlüssiges Handeln) vorzunehmen, es sei denn, das Gesetz regelt etwas anderes (§ 125 S. 1 BGB - gesetzliche Form) oder eine bestimmte Form wird vereinbart (§ 127 in Verbindung mit § 125 S. 2 BGB - vereinbarte Form). Für vereinbarte Formen gelten dabei "im Zweifel" auch die gleichen Anforderungen wie bei der entsprechenden gesetzlichen Form (§ 127 Abs. 1 BGB). An die Textform werden dabei von allen gesetzlich geregelten Formen die geringsten Anforderungen gestellt. Daher lässt sie sich durch strengere Formen wie die Schriftform[4] oder die notarielle Beurkundung[4] (und somit auch über § 129 Abs. 2 durch die öffentliche Beglaubigung) ersetzen. Gesetzliche Anwendungsfälle[Bearbeiten] Der wichtigste Anwendungsfall eines gesetzlichen Textformerfordernisses besteht im Rahmen des Widerrufsrechtes bei Verbraucherverträgen nach § 355 BGB in Verbindung mit § 312c Abs. 1 BGB. Alle anderen Fälle eines gesetzlichen Textformerfordernisses finden sich entweder ebenfalls im Verbraucherschutzrecht (meist Informationspflichten) oder aber im Mietrecht (meist Änderungsmitteilungen des Vermieters bezüglich der Mietzahlungen). Informationen auf Internetseiten als Textform?[Bearbeiten] In der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung wird teilweise bestritten, dass auch Mitteilungen bzw. Informationen auf Webseiten den Erfordernissen der Textform gerecht werden könnten. Dies gilt dann nicht, wenn der Verbraucher die Information heruntergeladen hat. Allerdings wird der Verwender der AGB dies im Streitfalle regelmäßig nicht beweisen können. Nach einer Entscheidung[5] des Kammergerichtes Berlin genügt eine Widerrufsbelehrung auf einer Website nicht der Textform. Dies betreffe Texte, die lediglich in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden seien. In solchen Fällen sei demzufolge die Textform nach § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (durch Ausdruck der Seite oder Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) komme.[6] Diese Ansicht entspricht auch der wohl herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft[1] und der Begründung im Gesetzgebungsverfahren.[7] Die Dauer der Widerrufsfrist betrage somit gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in der vorgeschriebenen Form erfolge.[8]
- elektronische Form Die gesetzliche elektronische Form ist in § 126a BGB definiert und wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 eingebracht. Die elektronische Form ist gewahrt durch eine elektronisch gespeicherteErklärung mit dem Namen des Ausstellers und einer von ihm erstellten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Die elektronische Form kann die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form ersetzen, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
- Beurkundung Beurkundung ist im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, wonach bestimmte Verträge oder Urkunden von einem Notar in einer Niederschrift abgefasst werden müssen, von diesem den Beteiligten vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhändig unterzeichnet werden müssen. Die Beurkundung ist die strengste gesetzliche Formvorschrift. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Allgemeines 2 Notarielle Beteiligung 3 Formbedürftige Rechtsgeschäfte 4 Rechtsfolgen 5 Siehe auch 6 Weblinks 7 Einzelnachweise Allgemeines[Bearbeiten] Die gesetzlichen Formerfordernisse bilden eine Ausnahme, damit der Rechtsverkehr nicht unnötig erschwert wird. Deshalb sind weite rechtliche Bereiche des täglichen Lebens formfrei, insbesondere der Kaufvertrag. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen das Gesetz ausdrücklich notarielle Beurkundung vorsieht. Dann erfüllt sie eine Gültigkeitsfunktion: Ohne notarielle Beurkundung ist das Rechtsgeschäftlich nichtig. Warnfunktion: Der Erklärende soll wegen der Risiken des Geschäfts vor übereilten Bindungen geschützt werden und eine Beweisfunktion: Die Form soll beweiskräftig klarstellen, ob und mit welchem Inhalt das Geschäft zustande gekommen ist. Beratungsfunktion: Die notarielle Beurkundung soll darüber hinaus eine sachkundige Beratung und Belehrung der Beteiligten sicherstellen und eine Kontrollfunktion: Ausnahmsweise kann durch notarielle Beurkundung auch eine behördliche Überwachung gewährleistet werden. Bestimmte beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte lösen Steuerpflichten der Beteiligten aus (Schenkungsversprechen: Schenkung- oder Erbschaftsteuer, Grundstückskaufvertrag: Grunderwerbsteuer). Der Grundstückskaufvertrag muss vom Notar nach § 18 GrEStG unverzüglich nach Beurkundung dem Grunderwerbsteuerfinanzamt mit allen enthaltenen Bedingungen übersandt werden. Notarielle Beteiligung[Bearbeiten] Beurkundungen können in Deutschland durch Notare, Gerichte und andere gesetzlich ermächtigte Stellen vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat besonders risikoreiche oder juristisch komplizierte Rechtsgeschäfte einer Beurkundungspflicht unterworfen, damit durch Einbeziehung eines Notars sowohl den Beteiligten eine Beratung zugutekommt als auch rechtliche Risiken von vorneherein ausgeschlossen werden können. Der Ablauf einer Beurkundung ist im Beurkundungsgesetzumfassend geregelt. In einer Verhandlung vor dem Notar erklären die Beteiligten ihren zu beurkundenden Willen (§ 8 BeurkG), der nach Belehrung durch den Notar in eine Niederschrift aufgenommen, vorgelesen, genehmigt und von den Beteiligten und dem Notar eigenhändig unterschrieben wird (§ 9, § 13 BeurkG). Im Rahmen der Belehrung hat der Notar als rechtskundige Person den Willen und die Ziele der Beteiligten zu erforschen, sie über rechtliche Gefahren und über die Rechtsfolgen der Beurkundung umfassend aufzuklären (Beratungsfunktion) sowie die getroffenen Regelungen eindeutig und beweiskräftig zu formulieren (Beweisfunktion). Der Notar hat den Beteiligten Wege aufzuzeigen, wie Risiken vermieden werden können.[1] Die notarielle Urkunde ist eine so genannte öffentliche Urkunde, d. h. sie erbringt den vollen Beweis für die beurkundete Erklärung oder Tatsache. Das Originaldokument (Urschrift) verbleibt beim Notar, der es in seinerUrkundenrolle verzeichnet. Für den Rechtsverkehr erteilt er den Beteiligten vollstreckbare Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften. Formbedürftige Rechtsgeschäfte[Bearbeiten] Beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte sind in den Gesetzen abschließend aufgezählt. Dazu gehören der Grundstückskaufvertrag (§ 311b Abs. 1 BGB), die Verpflichtung zur vollständigen Vermögensübertragung (§ 311b Abs. 3 BGB), das Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB), der Ehevertrag (§ 1410 BGB), Verfügung über einen Erbteil (§ 2033 BGB), öffentliches Testament (§ 2232 BGB), Erbvertrag (§ 2276 BGB), Erbverzichtsvertrag (§ 2348 BGB), der Erbschaftskauf (§ 2371 BGB) oder die Abtretung / Verpfändung von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH und die zugrunde liegende schuldrechtliche Verpflichtung (§ 15 Abs. 3 GmbHG; hierin ist nur die Abtretung geregelt). Auch einige gesellschaftsrechtliche Verträge (Gründung der AG nach § 23 Abs. 1 AktG, GmbH nach § 2 GmbHG; Unternehmensverträge gemäß § 53 Abs 2 Satz 1 GmbHG oder Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG nach § 130 Abs. 1 AktG) sind notariell zu beurkunden. Eine Hypotheken- und Grundschuldbestellung ist nur dann notariell zu beurkunden, wenn die Grundpfandrechtsgläubiger (meist Kreditinstitute) die sofortige Unterwerfung des Eigentümers unter die Zwangsvollstreckung verlangen (§ 800 Abs. 1 ZPO). Die notariell beurkundete Vollstreckungsunterwerfung ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die nur prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht.[2] Sie ist nicht auf eine Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet, hat keine materiell-rechtlichen Auswirkungen[3] und bleibt deshalb von einer Unwirksamkeit des mit beurkundeten materiellen Grundgeschäftes unberührt.[4] Ist eine Unterwerfung nicht vorgesehen, genügt die notarielle Beglaubigung. Umgekehrt ist die Erweiterung des Sicherungszwecks einer vollstreckbaren Grundschuld formfrei wirksam, da es sich nicht um eine Abänderung der notariellen Unterwerfungserklärung handelt.[5] Unterwirft sich der Schuldner für andere Zwecke der Zwangsvollstreckung (etwa im Rahmen einer Bürgschaft oder eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses), wird ebenfalls Beurkundungspflicht ausgelöst. Für das Testament genügt im Regelfall das Schriftformerfordernis. Ein öffentliches Testament hingegen bedarf der Beurkundung durch Niederschrift beim Notar, es muss daher nicht vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein (§ 2232 BGB). Das öffentliche Testament ist insbesondere ratsam, wenn komplizierte erbrechtliche Verfügungen vorgesehen sind. Es genügt, wenn der Erblasser nach dem Verlesen des notariellen Protokolls verständlich „ja“ oder „nein“ sagen kann.[6] Diese Bestimmung darf jedoch testierfähigen Personen, die weder schreiben noch sprechen können, die Möglichkeit der Testamentserrichtung nicht verwehren. Für Personen, die mangels Schulbildung oder aufgrund körperlicher Gebrechen nicht schreiben können, scheidet die Möglichkeit des handschriftlichen Testaments (§ 2247 BGB) aus; ihnen bleibt nur die Möglichkeit der notariellen Testamentserrichtung nach den §§ 2232, § 2233BGB. Rechtsfolgen[Bearbeiten] Das Gesetz knüpft an das Erfordernis der Beurkundung eine wesentliche Rechtsfolge. Mangelt es an der vorgeschriebenen Beurkundung, sind die abgeschlossenen Verträge wegen Formmangels nichtig (§ 125 BGB), entfalten also von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen. Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen, bei denen durch Erfüllung oder Vollzug der Gesetzgeber ausdrücklich eine Heilungsmöglichkeit vorsieht. Der nicht beurkundete Grundstückskaufvertrag ist nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam, wenn die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind. Das Schenkungsversprechen ist gültig, wenn die versprochene Leistung freiwillig erbracht ist (§ 518 Abs. 2 BGB). Nach § 2301 Abs. 2 BGB gilt das auch für das Schenkungsversprechen von Todes wegen. Eine nicht notariell beurkundete Verpflichtung zur Abtretung/Verpfändung eines GmbH-Anteils wird wirksam, wenn die Abtretung mit notarieller Beurkundung erfolgt (§ 15 Absatz 4 GmbHG).
- Kalkulationsirrtum Der Kalkulationsirrtum ist ein Irrtum über Umstände, aufgrund derer der Erklärende eine Leistung falsch angibt, weil er sich verrechnet, vermessen oder verschätzt hat. Hätte er sich über die Umstände (beispielsweise falsche Berechnungsvoraussetzungen) nicht geirrt, hätte er die damit unzutreffende Erklärung nicht geäußert. Der Erklärende hat sich in dieser Konstellation nicht nur falsch erklärt, weil er sich verschrieben oder versprochen hat. Der Kalkulationsirrtum ist im deutschenZivilrecht grundsätzlich als Motivirrtum unbeachtlich, da unzutreffende oder ungeprüfte Kalkulationen rechtlich der Sphäre des Erklärenden und auf dessen Risiko zugerechnet werden. Unterschieden wird zwischen internen und externen (offenen) Kalkulationsirrtümern. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Interner Kalkulationsirrtum 2 Externer (offener) Kalkulationsirrtum 3 Auslegungsvorrang 4 Schadensersatz aus Nebenpflichtverletzung 5 Einzelnachweise 6 Weblinks Interner Kalkulationsirrtum[Bearbeiten] Beim internen Kalkulationsirrtum (auch verdeckter Kalkulationsirrtum) wird dem Erklärungsempfänger lediglich das Berechnungsergebnis offengelegt, nicht aber die Berechnungsgrundlagen, die zu diesem Ergebnis geführt haben. Der interne Kalkulationsirrtum ist mithin ein Fehler im Willensbildungsprozess des Erklärenden. Als reiner Motivirrtum berechtigt er nicht zur Anfechtung, weshalb Fehlkalkulationen zu Lasten des Erklärenden gehen.[1][2] Bsp: A baut einen Computer zusammen. Bei der Komponentenzusammenstellung rechnet er jedoch die Teile falsch zusammen, sodass der Kaufpreis anstatt auf 1000 auf 800 Euro festgelegt wird. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, da nicht etwas anderes erklärt wurde, als erklärt werden sollte. A wollte 800 Euro erklären und hat dies in Form der Preisauszeichnung auch getan.[3] Externer (offener) Kalkulationsirrtum[Bearbeiten] Beim offenen Kalkulationsirrtum wird neben dem Berechnungsergebnis auch der Berechnungsweg offen gelegt und erklärt. Die Behandlung des offenen Kalkulationsirrtums war streitig. Das Reichsgericht ging noch davon aus, dass die offengelegten Kalkulationsgrundlagen Bestandteil der Erklärung seien. Stimmten Erklärung und Erklärungsinhalt nicht überein, sei ausnahmsweise ein Anfechtungsgrund gegeben, § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB, da ein Inhaltsirrtum jedenfalls dann vorläge, wenn die Berechnung oder deren Grundlage dem anderen Teil mitgeteilt oder bei den Vertragsverhandlungen zumindest deutlich gemacht worden sei.[4]Das Reichsgericht ging davon aus, dass es sich bei Berechnungen nicht lediglich um „innere Erwägungen“, sondern um einen Teil der Erklärung selbst handle.[5]Diese Ansicht wird heute nahezu einhellig in der juristischen Literatur und vom BGH abgelehnt. Es wird stattdessen die Auffassung vertreten, dass das Reichsgericht verkannt habe, dass die Einbeziehung der Kalkulationsgrundlagen in die Erklärung auf der Ebene der Willensbildung liege und damit als Irrtum im Motiv unbeachtlich sei.[6][7][8] Auslegungsvorrang[Bearbeiten] Der Interessenlage der Parteien wird heute durch den Vorrang der Auslegung Rechnung getragen. Wird dabei der Schwerpunkt auf den Rechenweg gelegt, erlangt der wirkliche Wille des Erklärenden - kraft Auslegung - unmittelbare Wirksamkeit. Das falsch wiedergegebene Berechnungsergebnis stellt lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Kommt hingegen dem Ergebnis der Vorrang zu, gilt die abgegebene Erklärung. Gehen beide Parteien von falschen Berechnungstatsachen aus, hilft gelegentlich auch die Rechtsfigur des „Fehlens der subjektiven Geschäftsgrundlage“ weiter, § 313 Abs. 2 BGB (beiderseitiger Motivirrtum).[9] Kann der logische Widerspruch zwischen der dargelegten Kalkulation und dem aus der Kalkulation angeblich resultierenden Ergebnis nicht aufgelöst werden, ist die Willenserklärung perplex und damit unwirksam. Schadensersatz aus Nebenpflichtverletzung[Bearbeiten] Im Zusammenhang mit einem Kalkulationsirrtum kann stets auch eine Haftung aus Culpa in contrahendo in Betracht kommen.[10]
- Rechtsfolgenirrtum ist der regelmäßig unbeachtliche Irrtum über die Rechtsfolgen eines Verhaltens. (Rechtsirrtum): fehlerhafte Vorstellung des Erklärenden über die Rechtsfolgeseiner Willenserklärung. Handelt es sich um eine Rechtsfolge, die das Gesetz (als Nebenfolge) unabhängig vom Willen des Erklärenden an seineWillenserklärung knüpft (sog. „reiner Rechtsirrtum”), liegt ein unbeachtlicherMotivirrtum vor. Gehört jedoch die Rechtsfolge zum Inhalt der Erklärung, liegt ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum vor.RGZ 76, S.439 ff.: Verkennt ein in das Geschäft eines Einzelkaufmanns alspersönlich haftender Gesellschafter Eintretender, dass er ohne ausdrücklichenHaftungsausschluss (§ 28 Abs. 2 HGB) auch für die bereits bestehenden Altverbindlichkeiten des Einzelkaufmanns persönlich haftet (§§28 Abs. 1, 128 HGB), berechtigtihn dies nicht zur Anfechtung des Eintritts. BGH LM § 119 HGB Nr. 10: Anfechtbar ist demgegenüber ein Vertrag, der in Unkenntnis des Umstandes geschlossen wurde, dass dieser zur Abänderung einer früherenParteivereinbarung führt.
- Potestativbedingung Potestativbedingung liegt vor, wenn bei einem Rechtsgeschäft der Bedingungseintritt und damit die Wirksamkeit ausschließlich im freien Belieben der anderen Seite steht, vgl. § 495 I BGB. Ein Rechtsgeschäft mit einer derartigen Wollensbedingung ist aber nur ausnahmsweise anzunehmen, etwa bei Einräumung eines Ankaufs- oder Wiederkaufsrechts.
- Einrede der Vorausklage Dem Bürgen eingeräumtes Recht, die Befriedigung des Gläubigers so lange zu verweigern, als dieser nicht die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (§ 771 BGB). Der Bürge kann auf die Einrede der Vorausklage verzichten (selbstschuldnerische Bürgschaft). Der Einrede der Vorausklage bedarf es nicht bei der Ausfallbürgschaft.Keine Einrede der Vorausklage (1) hat der Kaufmann, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist (§ 349 HGB); (2) bei Insolvenzverfahren des Hauptschuldners; (3) wenn Zwangsvollstreckung gegen Hauptschuldner keine Erfolgsaussicht bietet oder die Rechtsverfolgung wesentlich erschwert ist (§ 773 BGB).
- Buchgeld Buchgeld (auch Giralgeld, Geschäftsbankengeld[1]) ist als Forderung auf Bargeld ein Zahlungsmittel, das im Bankwesen durch unbare Übertragung mittelsBuchungen von Girokonto zu Girokonto genutzt werden kann. Als volkswirtschaftliches Aggregat wird es dem Bargeld gegenübergestellt. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Allgemeines 2 Entstehung 3 Zahlungsmittelfunktion 4 Vor- und Nachteile 5 Siehe auch 6 Einzelnachweise Allgemeines[Bearbeiten] Seinen Namen hat das Buchgeld durch die unbare Buchung von Geldwerten von Konto zu Konto. Die Übertragung selbst geschieht im bargeldlosen Zahlungsverkehr derKreditinstitute durch Zahlungsinstrumente wie Überweisung, Scheck, Lastschrift, Wechsel, Bankkarten oder Kreditkarten. Bei einer Überweisung etwa weist der Schuldner seine kontoführende Bank an, einen bestimmten Geldbetrag auf ein bestimmtes Konto des Gläubigers bei einer bestimmten Bank bargeldlos zu übertragen. Hierdurch erfüllt der Schuldner gegenüber seinem Gläubiger seine Geldschuld, ohne dass Bargeld zum Einsatz gekommen ist. Entstehung[Bearbeiten] Buchgeld entsteht durch Einzahlung von Bargeld auf ein Bankkonto, hauptsächlich jedoch durch Kreditgewährung der Kreditinstitute, die dadurch zur Geldschöpfung beitragen. Die Kreditgewährung erfolgt im Endeffekt regelmäßig dadurch, dass eine Bank ihrem Kreditnehmer Buchgeld durch Gutschrift auf dessen Bankkonto zur Verfügung stellt. Die durch Gutschriften zustande gekommenen Guthaben heißen Sichteinlagen und bilden den größten Teil des Buchgelds. Genau genommen müssen zum potenziellen Buchgeld auch die dem Bankkunden eingeräumten, noch nicht ausgenutzten Kreditlinien (Dispokredit, Kontokorrentkredit) sowie Termineinlagen und Spareinlagen von Nichtbankengerechnet werden.[2] Deshalb ist Buchgeld keineswegs vollständig durch den Bargeldumlauf gedeckt, sondern letzterer bildet nur einen kleinen Teil des Geldumlaufs zu Zahlungszwecken.[3] Im März 2012 war das Gesamtvolumen der Sichteinlagen im Euroraum mit 3.997 Milliarden Euro beinahe fünfmal so groß wie der Bargeldumlauf (848 Milliarden Euro).[4] Buchgeld steht jederzeit für den unbaren Zahlungsverkehr, aber auch für Bargeldauszahlungen zur Verfügung. Da Sichteinlagen jederzeit durch Abhebung in Bargeld umgewandelt werden können, bezeichnet man sie als potenzielles Bargeld. Buchgeld und Bargeld bilden den gesamten Geldbestand des Nichtbankensektors. Dieser Geldbestand wird mithin durch Einzahlungen oder Auszahlungen von Bargeld nicht verändert. Zahlungsmittelfunktion[Bearbeiten] Buchgeld ist kein gesetzliches Zahlungsmittel und löst daher keinen Annahmezwang beim Gläubiger aus.[5] Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Empfängerbank nicht „Dritter“ im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB ist, sondern lediglich als Zahlstelle des Gläubigers fungiert.[6] Das erforderliche Einverständnis des Gläubigers zu einer Überweisung kannstillschweigend in der Bekanntgabe seines Girokontos auf Geschäftsbriefen oder Rechnungen gesehen werden. Bei einer Banküberweisung wird der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.[7] Das ist der Fall, wenn der überwiesene Betrag dem Gläubigerkonto gutgeschrieben wird[8] und der Gläubiger alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto besitzt (also Einzelkonto oder „Oder-Konto“ beim Gemeinschaftskonto). Die herrschende Meinung sieht im bargeldlosen Zahlungsverkehr eine Leistung an Erfüllungs statt,[9] weil nicht das geschuldete Bargeld, sondern Buchgeld gezahlt wurde. Die Leistung an Erfüllungs statt erfordert eine Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 364 Abs. 1 BGB), die konkludent durch Kontoangabe erfolgen kann. Durch die Leistung an Erfüllungs statt tritt Tilgungswirkung ein.[10] Ungeachtet dieser gesetzlichen, sich jedoch praktisch kaum auswirkenden Schranken, wird der größte Teil der Zahlungsverpflichtungen in modernen Volkswirtschaften mit Buchgeld beglichen. Damit das Buchgeld seine Zahlungsmittelfunktion erfüllen kann, sorgt das Bankensystem für seinen Umlauf zwischen den Bankkonten im Giroverkehr („Giroverkehr“ aus ital. giro für Rundreise). Durch die weite Verbreitung von Girokonten mit der Möglichkeit des unbaren Zahlungsverkehrs kann in Ausnahmefällen eine Barzahlung als Erfüllungsleistung auch ausgeschlossen werden (vertraglich in Arbeits- und Mietverträgen; durch Gesetz etwa in § 224 Abs. 3 Satz 1 AO, § 51 Abs. 1 BAföG, § 117 Abs. 1 Satz 2 ZVG).[11] Fordert der Gläubiger zur unbaren Zahlung in Arbeits- oder Mietverträgen oder in Rechnungen auf, unterliegt eine dennoch vorgenommene Barzahlung keinem Annahmezwang; die Geldschuld erlischt erst mit unbarer Zahlungsweise. Vor- und Nachteile[Bearbeiten] Entscheidender Vorteil einer Buchgeldzahlung ist ihre Sicherheit, weil kein diebstahlgefährdetes oder sonst wie verlustgefährdetes Bargeld vorgehalten werden muss. Die Zahlungstransaktion mit Buchgeld ist nur geringfügig langsamer als die unmittelbare Zahlung mit Bargeld. Da Buchgeld eine Forderung der Bankkunden an ihre Bank darstellt, unterliegen diese Forderungen der Insolvenzgefahr eines Kreditinstituts. Dieser wird mit teilweiser oder vollständiger Einlagensicherung begegnet. Auch Buchgeld löstTransaktionskosten (Buchungspostengebühr, Kontoführungsgebühr) aus. Das Risiko einer Fehlleitung von Überweisungen trägt wegen der Einstufung als Bringschuldgrundsätzlich der Schuldner, so dass dieser bei fehlerhafter Ausführung der Überweisung nach § 675y Abs. 1 BGB den Überweisungsbetrag von seiner kontoführenden Bank erstattet bekommt. Ein derartiger Zahlungsversuch reicht zur Erfüllung eines Schuldverhältnisses allerdings nicht aus; vielmehr muss der Gläubiger über den Zahlungsbetrag auf seinem Girokonto frei verfügen können. Buchgeld ist physisch nicht sichtbar wie Bargeld, sondern erscheint als Guthaben auf Bankkonten im Kontoauszug. Transaktionen mit Buchgeld sind transparent und können deshalb in Strafverfahren oder Steuerstrafsachen vollständig nachverfolgt werden. Das ist der Grund, warum in Schattenwirtschaft undSchwarzarbeit die Bargeldzahlung bevorzugt wird. Heben alle Kunden innerhalb einer kurzen Zeit ihre Sichteinlagen in bar ab (Bank Run), kann die Bank in Zahlungsschwierigkeiten kommen, weil ihre eigenen Bestände an Zentralbankgeld nicht ausreichen und sie ihre weiteren Aktiva nicht schnell genug in Zentralbankgeld umwandeln kann. Sie kann sich in diesem Fall vorübergehend Geld von der Zentralbank leihen.
- solvendi causa Von solvendi causa (lat. ) spricht man, wenn etwas zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit geschieht. D.h. eine Leistung solvendi causa ist eine Leistung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, diese ist z.B. Voraussetzung in § 814 BGB.
- condictio indebti Grundtatbestand und praktisch wichtigster Fall der Leistungskondiktion, die der Rückabwicklung von Leistungen auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld dient (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB). Voraussetzung des Anspruchs aus einer condictio indebiti ist, dass die Leistung des „etwas” (anfänglich) ohneRechtsgrund (bei späterem Wegfall des Rechtsgrundes greift die condictio ob causam finitam ein) erfolgte (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB).Was als die condictio indebiti ausschließender Rechtsgrundeiner Leistung anzusehen ist, ist str. Nach dem heute in der Literatur überwiegend vertretenen subjektiven Rechtsgrundbegriff ist von der nach heute h. M. als Wesensmerkmal der Leistung verlangten Zweckbestimmung auszugehen, so dass bei Erreichung eben dieses (rechtlich relevanten) Zwecks ein Rechtsgrundvorliegt, während die Verfehlung des Zwecks zur Rechtsgrundlosigkeit der Leistung führt. Nach dem objektiven Rechtsgrundbegriff ist Rechtsgrund der Leistung dagegen ein wirksames Kausalverhältnis, aus dem sich ergibt, dass der Empfänger dem Leistenden gegenüber zum Behalten des Erlangten berechtigt ist. Da beide Auffassungen regelmäßig zu denselben Ergebnissen kommen, ist die dogmatisch genaue Bestimmung desRechtsgrundes von geringer praktischer Bedeutung.Bei der Leistung auf eine Schuld („solvendi causa”) istRechtsgrund i. S. d. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB der bezweckte Erfüllungserfolg (subjektiver Rechtsgrundbegriff) bzw. das der Schuld zugrunde liegende Kausalverhältnis (objektiver Rechtsgrundbegriff). Besteht (jedenfalls im Verhältnis der Parteien des Leistungsverhältnisses) tatsächlich keine wirksame Verbindlichkeit oder ist die Leistung nicht zur Erfüllung derVerbindlichkeit geeignet, fehlt der Rechtsgrund (weil die bezweckte Erfüllungnicht erreicht werden kann bzw. weil kein kausaler Anspruch des Empfängers zum Behalten der Leistung berechtigt).Die Notwendigkeit der condictio indebiti ergibt sich auch aus demAbstraktionsprinzip: Die zur Erfüllung eines (kausalen) Rechtsgeschäfts (z.B.Kaufvertrag) vorgenommenen Rechtsgeschäfte (z. B. Übereignung der Kaufsache und des Kaufpreises) sind rechtlich unabhängig von dem kausalenRechtsgeschäft und werden durch dessen etwaige Unwirksamkeit regelmäßig nicht berührt. Sie bleiben daher wirksam und müssen ggf. mit der condictioindebiti rückabgewickelt werden.Dem Fehlen des Rechtsgrundes steht das Bestehen einer dauernden Einrede(z.B. aus den §§ 821, 853, 1166, 1973, 1975, 1990, 2083, 2345 BGB) gegen die Forderung, auf die geleistet wurde, gleich (§ 813 Abs. 1 S.1 BGB; dies gilt nicht für die Einreden der Verjährung, § 813 Abs. 1 S. 2 BGB, und der fehlendenFälligkeit einer vorzeitig erfüllten sog. betagten Forderung, § 813 Abs. 2 BGB).Ausgeschlossen ist die condictio indebiti,— wenn in positiver Kenntnis der fehlenden Verpflichtung vorbehaltlos geleistet wurde (§ 814, 1. Fall BGB),— wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer aus Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach (§ 814, 2. Fall BGB),— im Falle des (über seinen Wortlaut hinaus für alle Leistungskondiktionen geltenden) § 817 S.2 BGB (condictio ob turpem vel iniustam causam),— und im Regelfall der von volljährigen Geschäftsunfähigen vorgenommenenGeschäfte des täglichen Lebens (§ 105a BGB). = Anspruch auf Rückgewähr einer nicht geschuldeten Leistung (ungerechtfertigte Bereicherung, 2 b).
- Wiederkauf Der Verkäufer kann sich in einem Kaufvertrag (oder durch nachträgliche Vereinbarung) das Recht Vorbehalten, die verkaufte Sache wieder zurückzukaufen (W.srecht). Wenn keine Frist vereinbart ist, kann der W. beiGrundstücken innerhalb von 30, bei anderen Gegenständen von 3 Jahren erfolgen. Der W. geschieht durch einseitige Erklärung gegenüber dem Käufer. Mit der Erklärung ist das neue Kaufverhältnis entstanden. Als Preis gilt mangels anderer Vereinbarung der des ersten Kaufs. §§ 497 ff. BGB. Vergl. auch Wiederverkauf. Kaufvertrag mit der Vereinbarung einesWiederkaufsrechtes am Kaufgegenstand für den Verkäufer (§ 456 BGB).Durch das Wiederkaufsrecht wird der Käufer aufschiebendbedingt dazu verpflichtet, den Kaufgegenstand aufgrund einer einseitig vom Verkäufer abzugebenden Erklärung an diesen nebst Zubehör gegen Zahlung des Wiederkaufpreises zurückzuübereignen (§ 457 Abs. 1 BGB). Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nach § 461 BGB auch nur ins Ganzen ausgeübt werden.Der Wiederkaufpreis ist ebenso wie der Kaufpreis frei vereinbar. Es kann aber auch ein Wiederkauf zum Schätzwert vereinbart werden (§ 460 BGB). Ist eine Vereinbarung über den Wiederkaufpreis unterblieben oder unklar, so gilt die gesetzliche Auslegungsregel des § 456 Abs. 2 BGB.Der Verkäufer kann sein Wiederkaufsrecht nur innerhalb der dafür vorgesehenen Ausschlussfrist des § 462 BGB ausüben. Sie beträgt beim Kauf von Grundstücken 30 Jahre. Beim Kauf beweglicher Sachen kann dasWiederkaufsrecht nur innerhalb von drei Jahren nach Vereinbarung desVorbehaltes zum Wiederkauf ausgeübt werden.Die Ausschlussfrist kann zwischen den Parteien des Kaufvertrages jedoch auch individualvertraglich vereinbart werden (§ 462 S. 2 BGB), wobei einvernehmlich auch noch eine nachträgliche Änderung (Verlängerung oder Verkürzung) der Frist vorgenommen werden kann.Für die Berechnung der Ausschlussfrist gelten die Vorschriften der §§ 187f. BGB.Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Verkäufer sein Wiederkaufsrechtnicht mehr ausüben. Der Ablauf der Ausschlussfrist ist im Gegensatz zurVerjährung in einem etwaigen Prozess von Amts wegen zu beachten.Im Einzelnen gelten für das Wiederkaufsrecht folgende Grundsätze:Der Wiederverkäufer ist nach § 458 BGB dazu verpflichtet, dem Wiederkäufer den Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen, die vor Ausübung des Wiederkaufsrechtes begründet wurden (z.B. insbesondere Belastungen wie Hypotheken oder Grundschulden; ist die Kaufsache hingegen an einen Dritten veräußert worden, so gilt § 457 Abs. 2 BGB), da das Wiederkaufsrecht lediglich schuldrechtliche Wirkungen hat, die den Käufer nicht daran hindern, wirksam über den Kaufgegenstand zu verfügen.Der Wiederverkäufer hat nach Ausübung des Wiederkaufsrechtes gegenüber dem Wiederkäufer nach § 459 BGB einen Anspruch auf Verwendungsersatz(Verwendungsersatzansprüche; Abweichendes gilt beim Wiederkauf zum Schätzwert) und auf Wegnahme derjenigen Einrichtungen (§ 258 BGB), mit denen er die Kaufsache versehen hat.Der Wiederverkäufer haftet dem Wiederkäufer nach § 457 Abs. 1 S. 1 BGB aufSchadensersatz, falls die Kaufsache vor Ausübung des Wiederkaufsrechtesschuldhaft verschlechtert wird, untergeht, oder ihm die Herausgabe aus anderen Gründen unmöglich wird (anderes gilt beim Wiederkauf zum Schätzwert).Wird der Kaufgegenstand vor Ausübung des Wiederkaufsrechtes ohneVerschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder nur unwesentlich verändert, so ist eine Minderung des Wiederkaufpreises durch den Wiederkäufer nach § 457 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen.Nach Ausübung des Wiederkaufsrechtes gelten hinsichtlich der Verschlechterung oder des Untergangs der Kaufsache die allgemeinen Leistungsstörungsrechte. Hat sich bei einem Kauf der Verkäufer das Recht des W. (Rückkauf)vorbehalten, so kommt der W. mit der einseitigen formlosen Erklärung des Verkäufers zustande (§§ 456 ff. BGB). Die Wiederkauferklärung ist - mangels Vereinbarung einer Frist - binnen 3 Jahren, bei Grundstücken binnen 30 Jahren seit Vereinbarung des Vorbehalts abzugeben (§ 462 BGB). Der Kaufpreis gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist (z. B. Schätzpreis), im Zweifel auch für den W. (§ 456 II BGB). Der Käufer (Wiederverkäufer) hat die Kaufsache nebst Zubehör zurückzugeben; für verschuldete Unmöglichkeit der Rückgabe hat erSchadensersatz zu leisten. Für werterhöhende Verwendungen, z. B. Einbauten, kann er Ersatz verlangen. S. a. Vorkaufsrecht, Rückkaufhandel, Rücktritt vom Vertrag.
- Perplexität Von Perplexität spricht man in der Rechtswissenschaft wenn eine Äußerung (z. B. eine Willenserklärung oder eine Vertragsregelung) mehrere Bestimmungen enthält, die sich widersprechen und deren Vorrang sich auch nicht durch Auslegung ermitteln lässt. Eine derartige Äußerung ist als Willenserklärung oder als Vertragsregelung unwirksam. Beseitigt die Auslegung den Widerspruch zwischen mehreren Bestimmungen, indem sie einer den Vorrang zuweist, so ist die Willenserklärung oder Vertragsregelung wirksam.
- Unmöglichkeit Von Unmöglichkeit spricht man im Schuldrecht, wenn der Schuldner eine Leistung aus tatsächlichen und/oder aus rechtlichen Gründen nicht erbringen kann. Nach dem Rechtsgrundsatz impossibilium nulla est obligatio erlischt mit der Unmöglichkeit auch die Verpflichtung zur Leistung. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert diesen Begriff nicht, sondern setzt ihn als bekannt voraus (§ 275 BGB). Die Unmöglichkeit führt zum Erlöschen der Leistungspflicht, das heißt der Schuldner braucht seine Verpflichtung (zum Beispiel Übergabe und Eigentumsverschaffung eines verkauften, aber nach Vertragsschluss dem Verkäufer gestohlenen Fernsehers) nicht mehr zu erfüllen. Wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit, dann hat er keinen Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 BGB), d. h. ohne Leistung keine Gegenleistung.[1] Ist ein Schuldner wegen Unmöglichkeit von der Erfüllung befreit, besteht der Vertrag trotzdem weiter. Praktisch kann dies insbesondere bedeuten, dass den befreiten Schuldner weitere Vertragspflichten wie Schadensersatzpflichten treffen können. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Funktion und Regelungszusammenhang 2 Typen der Unmöglichkeit 2.1 Objektive und subjektive Unmöglichkeit 2.2 Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit 2.3 Faktische oder persönliche Unmöglichkeit 3 Rechtsgeschichte 4 Weblinks 5 Siehe auch 6 Einzelnachweise Funktion und Regelungszusammenhang[Bearbeiten] Dass Unmögliches nicht verlangt werden kann (impossibilium nulla obligatio), erscheint zunächst als naturrechtliche Selbstverständlichkeit (rechtshindernde bzw. -vernichtende Einwendung). Wann eine Leistung unmöglich ist, richtet sich aber nach ihrem genauen Inhalt und kann daher nur im Zusammenhang mit diesen Regelungen entschieden werden: Ob eine Leistung für einen Schuldner unmöglich ist, ist abhängig von der Leistungsschuld, insbesondere ob eine Stückschuld oder Gattungsschuld vorliegt.[2] Bei der Stückschuld führt bereits der Untergang des einzigen erfüllungstauglichen Gegenstandes zur Unmöglichkeit, bei der Gattungsschuld dagegen erst der Untergang aller Elemente der Gattung. Wer beispielsweise die Übereignung eines bestimmten Autos schuldet, wird durch dessen Zerstörung von seiner Schuld frei; schuldet er dagegen ein beliebiges Auto dieses Typs, so müssten dafür alle diese Fahrzeuge zerstört werden. Allerdings kann bereits zuvor Konkretisierungeintreten, § 243 Abs. 2 BGB. Dass der Schuldner, wenn durch die Leistungshandlung Erfüllung nicht eingetreten ist, erneut leisten muss, bezeichnet man als Leistungsgefahr; mit der Unmöglichkeit erfolgt ein Gefahrübergang auf den Gläubiger. Von dem Erlöschen des Anspruchs auf Leistung ist die ganz andersartige Frage zu unterscheiden, was bei einem gegenseitigen Vertrag mit dem Anspruch auf dieGegenleistung geschehen soll (Gegenleistungsgefahr), wenn doch die Leistung nicht erbracht werden muss. Typen der Unmöglichkeit[Bearbeiten] Objektive und subjektive Unmöglichkeit[Bearbeiten] Hierbei wird unterschieden, wer die Leistung nicht erbringen kann. Beides geregelt in § 275 Abs. 1 BGB Von der objektiven Unmöglichkeit spricht man, wenn niemand auf der ganzen Welt die Leistung erbringen kann (Beispiel: ein bestimmtes Bild verbrennt). Von der subjektiven Unmöglichkeit (auch Unvermögen) ist die Rede, wenn die Leistung zwar von einem Dritten, aber gerade von dem Schuldner keinesfalls (!) erbracht werden kann (Beispiel: ein unbekannt gebliebener Dieb hat das verkaufte Bild gestohlen und ist damit über alle Berge).Bei Geldschulden gilt allerdings nach ganz herrschender Meinung die Besonderheit, dass eine Zahlungsunfähigkeit nie zum Unvermögen führt. Hier gilt vielmehrGeld hat man zu haben. Begründet werden kann das mit der Existenz einer Insolvenzordnung; der Gesetzgeber wollte offensichtlich keine Berufung auf die Unmöglichkeit bei der Geldschuld zulassen. Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit[Bearbeiten] Hierbei wird unterschieden, zu welchem Zeitpunkt das Leistungshindernis eintrat. anfängliche Unmöglichkeit (Ereignis, das Unmöglichkeit der Leistungserbringung hervorruft, tritt vor Vertragsabschluss ein, geregelt in § 311a BGB). nachträgliche Unmöglichkeit (Ereignis, das Unmöglichkeit der Leistungserbringung hervorruft, tritt nach Vertragsabschluss ein, dann § 275 BGB). Rechtsfolge in allen vorgenannten Fällen ist, dass der Schuldner bereits kraft Gesetz von seiner Verpflichtung frei wird. Faktische oder persönliche Unmöglichkeit[Bearbeiten] Das neue deutsche Schuldrecht gestattet es dem Schuldner außerdem, sich gemäß § 275 Abs. 2 BGB darauf zu berufen, dass eine Leistung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand (sog. faktische Unmöglichkeit) erbracht werden kann, oder dass die Erbringung einer persönlichen Leistung (sog. persönliche Unmöglichkeit) unzumutbar ist, § 275 Abs. 3 BGB. Diese Fälle der Einrede sind der tatsächlichen Unmöglichkeit angenähert. Da es sich um eine Einrede handelt, wird der Schuldner von der Pflicht zur Leistungserbringung aber nur frei, wenn er sich auch darauf beruft. Als Beispiel für den unverhältnismäßigen Aufwand wird häufig der Fall genannt, dass der Verkäufer einen Ring verkauft, der dann mit einem Schiff untergeht und auf den Meeresboden sinkt. Der Verkäufer braucht den Ring dann nicht mehr zu beschaffen. Ob dabei Unverhältnismäßigkeit vorliegt, hängt jedoch von den Umständen im Einzelfall ab. Nicht unverhältnismäßig ist die Bergung selbstverständlich, wenn ein Unternehmen gerade mit der Bergung beauftragt wird (und diese sich nicht als ungewöhnlich schwierig erweist). Ein Beispiel für die Unzumutbarkeit der Leistung in Person ist die Opernsängerin, deren Kind am Abend des Auftritts krank wird. Siehe auch: Qualitative Unmöglichkeit Rechtsgeschichte[Bearbeiten] Durch die Schuldrechtsmodernisierung fand auch eine Reform der Fälle von auf Unmöglichkeit gerichteter Leistungen statt. Nach § 306 BGB a. F. waren Verträge, die auf anfängliche, objektive unmögliche Leistungen gerichtet waren, nichtig. In den Fällen der nachträglichen objektiven und subjektiven Unmöglichkeit wurde der Schuldner von der Leistung frei, § 275 BGB a. F. Der Fall der anfänglichen, subjektiven Unmöglichkeit war gesetzlich nicht geregelt.[3]
- Preisgefahr Die Preisgefahr (seltener Vergütungs-[1] oder Gegenleistungsgefahr[2]) ist ein Rechtsbegriff aus dem Allgemeinen Schuldrecht. Sie betrifft die Frage, ob in einem synallagmatischen Vertrag (im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und vollständiger Erfüllung i.S.d. § 362 BGB)[3] bei einem Wegfall der Hauptleistung (nach § 275 BGB) die vereinbarte Gegenleistung noch zu erbringen ist,[4] die regelmäßig in einer Geldleistung (Preis) besteht. Für den Gläubiger der Hauptleistung bezeichnet sie das Risiko, trotz Wegfalls der Hauptleistung die Gegenleistung noch erbringen zu müssen,[5] für den Schuldner umgekehrt die Gefahr, wegen des Wegfalls die Gegenleistung nicht zu erhalten. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Grundregel 2 Ausnahmen 2.1 § 326 Abs. 2 Alt. 1 BGB 2.2 § 326 Abs. 2 Alt. 2 BGB 2.3 Weitere Ausnahmen 2.3.1 Kaufrecht 2.3.2 Dienstvertragsrecht 2.3.3 Werkvertragsrecht 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Einzelnachweise Grundregel[Bearbeiten] Die Preisgefahr wird im deutschen Recht im Grundsatz von § 326 Abs. 1 BGB geregelt: Wer nach § 275 BGB nicht leisten muss, der hat auch keinen Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung. Grundsätzlich liegt die Preisgefahr damit beim Schuldner der Hauptleistung.[6] Beispiel: Käufer K kauft von Verkäufer V dessen Dackel, der direkt nach dem Vertragsschluss (aber vor der Übergabe) von einem Blitz getroffen wird. V muss nach§ 275 Abs. 1 BGB nicht leisten, K muss im Gegenzug auch den Kaufpreis nicht bezahlen (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB) oder kann ihn zurückfordern, wenn er schon gezahlt hat (§ 326 Abs. 4 BGB). Ausnahmen[Bearbeiten] Hiervon macht das Gesetz allerdings einige Ausnahmen und verlagert die Preisgefahr auf den Gläubiger:[7] § 326 Abs. 2 Alt. 1 BGB[Bearbeiten] Ist der Gläubiger für das Leistungshindernis allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.[8] Beispiel: K kauft den Dackel des V, der diesmal nicht vom Blitz getroffen, sondern (vor der Übergabe) von K erschossen wird. Dieser muss den Kaufpreis bezahlen, obwohl er auf die Hauptleistung wegen § 275 Abs. 1 BGB keinen Anspruch hat. In den Fällen der Zweckerreichung und des Zweckfortfalls kann § 326 Abs. 2 Alt. 1 BGB zwar nicht ohne weiteres angewendet werden, regelmäßig besteht aber ein Anspruch auf einen Teil der Gegenleistung nach § 645 BGB analog;[9] siehe Werkvertragsrecht. Auf Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit kann § 326 Abs. 2 Alt. 1 BGB nicht angewendet werden.[10] Nach § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB muss sich der Gläubiger die Vorteile anrechnen lassen, die er wegen der Befreiung von der Leistungspflicht oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder böswillig nicht erworben hat.[11] § 326 Abs. 2 Alt. 2 BGB[Bearbeiten] Auch wenn die Unmöglichkeit in einem Zeitpunkt eintritt, in der sich der Gläubiger im Annahmeverzug (§ 293 bis § 304 BGB) befindet, bleibt seine Gegenleistungspflicht bestehen, sofern der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.[12] Zu beachten ist die besondere Verschuldensregel des § 300BGB, nach der der Schuldner während des Gläubigerverzugs leichte Fahrlässigkeit nicht zu vertreten hat.[13] Beispiel: Haben K und V einen Termin für die Übergabe des Dackels vereinbart, zu dem K nicht erscheint und wird der Hund anschließend wegen einer leichten Fahrlässigkeit des V überfahren, so bleibt K nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, § 293, § 296 Satz 1 BGB zur Gegenleistung verpflichtet; leichte Fahrlässigkeit hat V bei Annahmeverzug nicht zu vertreten, § 300 Abs. 1 BGB. Streitig ist, ob in den Fällen, in denen bei einer Gattungsschuld Annahmeverzug auch ohne Konkretisierung eintritt, diese für den Übergang der Preisgefahr erforderlich ist.[14][15] Auch im Falle des § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB (Annahmeverzug) muss sich der Schuldner im Übrigen die in § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Vorteile anrechnen lassen. Weitere Ausnahmen[Bearbeiten] Kaufrecht[Bearbeiten] Für das Kaufrecht bestimmt § 446 Satz 1 BGB, dass die Preisgefahr durch die Übergabe – und damit unabhängig von der Übereignung – der Kaufsache auf den Gläubiger übergeht.[16] S. 3 stellt klar, dass ein Übergang der Preisgefahr auch bei Annahmeverzug des Gläubigers stattfindet; es handelt sich im Verhältnis zu§ 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 um eine vorrangige Sonderregelung.[17] Im Sonderfall des Versendungskaufs führt nach § 447 Abs. 1 BGB bereits die Übergabe an die Transportperson zum Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger.[18] Die Norm gilt nach § 474 Abs. 2 BGB allerdings nicht für den Verbrauchsgüterkauf. Dienstvertragsrecht[Bearbeiten] Für den Dienstvertrag bestimmt § 615 Satz 1 BGB, dass der Gläubiger im Falle des Annahmeverzugs verpflichtet ist, die aus diesem Grunde nicht geleisteten Dienste zu vergüten, wobei der Dienstverpflichtete sich nach Satz 2 dasjenige anrechnen lassen muss, was er erspart, anderweitig erworben oder böswillig nicht erworben hat; auch hierbei handelt es sich um eine vorrangige Sonderregelung zu § 326 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2.[17] S. 3 dehnt diese für das Arbeitsrecht auf diejenigen Fälle aus, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt;[19] siehe: Betriebsrisiko. Werkvertragsrecht [Bearbeiten] Für den Werkvertrag legt § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB den Übergang der Preisgefahr auf die Abnahme der Sache. Dem steht es gleich, wenn die Abnahme fingiert(§ 640 Abs. 1 Satz 2, § 641a BGB) oder durch die Vollendung des Werks (§ 646 BGB) ersetzt wird.[20] Nach Abs. 1 Satz 2 geht die Preisgefahr (entsprechend§ 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB)[21] auch im Falle des Annahmeverzugs über, nach Abs. 2 ist bei Versendung des Werks § 447 BGB entsprechend anzuwenden – die Gefahr geht dann also mit der Übergabe an die Transportperson über. Nach § 645 BGB kann der Schuldner einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie Ersatz seiner nicht darin enthaltenen Auflagen verlangen, wenn das Werk vor Abnahme wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder einer Anweisung von diesem untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist.[22] Umstritten war früher, inwieweit § 645 Abs. 1 BGB analog angewendet werden kann: Nach einer älteren Ansicht spiegelt die Norm einen allgemeinen Rechtsgedanken wider, nach dem alle Risiken, die in der Sphäre des Bestellers liegen, zu einer (analogen) Anwendung des § 645 Abs. 1 BGB führen (sog.Sphärentheorie).[23] Nach der heute herrschenden Gegenmeinung darf die differenzierte Regelung der §§ 644 f. BGB nicht durch eine allgemeine Sphärentheorie unterlaufen werden, so dass eine analoge Anwendung des § 645 Abs. 1 BGB nur in engen Grenzen möglich ist.[24] Der vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedene Fall[25] einer durch vom Besteller vor Fertigstellung eingelagertes Heu abgebrannte Scheune lässt, da es sich um eine vom Besteller frei verantwortlich geschaffene Gefahr handelt, Raum für eine solche Analogie.[24] Ebenfalls bejaht wird eine Analogie von der herrschenden Meinung für Fälle der Zweckerreichung.[26] Beispiel: Ein freizuschleppendes Schiff kommt durch einen Sturm selbst frei.
- Stellvertretende Commodum Das Stellvertretende Commodum ist ein Begriff aus dem deutschen Schuldrecht und bezeichnet die Pflicht des Schuldners, bei Unmöglichkeit der Leistung einen eventuell erlangten Ersatz an den Gläubiger herauszugeben. Dies ist im § 285 BGB geregelt, im österreichischen Recht im § 1447 ABGB. Im schweizerischen Recht fehlt es zwar an einer ausdrücklichen Regelung, der Commodumsanspruch ist aber auch dort mittlerweile anerkannt. Parallelen finden sich zudem in zahlreichen weiteren Rechtsordnungen. In manchen Fällen ist es dem Schuldner im Nachhinein nicht möglich, die geschuldete Leistung zu erbringen. Dies ist z. B. beim Kaufvertrag der Fall, wenn die verkaufte Ware nach Vertragsabschluss zerstört wird (objektive Unmöglichkeit/subjektives Unvermögen). Nach den Grundsätzen des Rechts der Leistungsstörungen wird der Schuldner von der Leistungspflicht frei. Nicht so, wenn dem Schuldner ein Anspruch gegen einen Dritten (z. B. eine Versicherung) erwächst. In diesem Fall kann der Gläubiger anstelle der (unmöglichen) vereinbarten Leistung die Herausgabe des Ersatzes (z. B. der Versicherungsleistung), das sogenannte „Stellvertretende Commodum“ verlangen. Grundsätzlich hat der Gläubiger ein Wahlrecht. Er kann im Prinzip Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, oder das Ersatzrecht. Im Ergänzungsfall mindert sich ein Schadensersatzanspruch aus Nichterfüllung um den Wert des Ersatzes. Sollte das stellvertretende Commodum einen höheren Wert haben als die Leistung, an deren Stelle es getreten ist, so steht gleichwohl dem Gläubiger das gesamte stellvertretende Commodum zu. Der Anspruch auf Commodumsanspruch ist kein Anspruch auf Werterhaltung oder zum Ausgleich ungerechtfertigter Bereicherung, sondern folgt aus der Überlegung, dass die unmöglich gewordene Leistung nach dem Vertrag dem Gläubiger zustehen sollte und daher auch der dafür erlangte Ersatz vollumfänglich dem Gläubiger zusteht. Ansonsten würde auch der Schuldner durch die Unmöglichkeit besser dastehen als wenn er erfüllt hätte. Verlangt der Gläubiger jedoch die Herausgabe des Ersatzes, so wird er auch nicht nach § 326BGB frei von seinen Pflichten. Diese werden jedoch gemäß § 441 Abs. 3 BGB insoweit gemindert, wie der Wert des Ersatzes geringer ist als der der geschuldeten Leistung.
- Ipso iure Ipso iure (lat. kraft Gesetzes/von Rechts wegen, auch fälschlich "ipso jure") ist in der Rechtsprechung eine lateinische Phrase, wonach eine rechtliche Wirkung oder ein rechtlicher Erfolg ohne ein weiteres Zutun der Beteiligten eintritt. Ein gutes Beispiel für eine Wirkung ipso iure ist in Deutschland der Anfall einer Erbschaft: Voraussetzung ist hier nur der Todesfall des Erblassers. Im selben Moment rückt der Erbe bzw. die Erben, allein weil das Gesetz es so bestimmt, in die Stellung des Erblassers ein, ob dieser oder diese es zunächst wollen, oder nicht.