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Sachenrecht II (Subject) / Zweiterwerb einer Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 I BGB (Lesson)
- Wie vollzieht sich der Zweiterwerb einer Hypothek? Sie erfolgt durch Abtretung der gesicherten Forderung gem. § 398 BGB und Übergang der Hypothek kraft Gesetzes gem. § 1153 I BGB.
- Wie ist es zu verstehen, wenn sich die Beteiligten darüber einigen, "dass die Hypothek abgetreten werden soll"? Das ist gem. §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass die gesicherte Forderung abgetreten werden soll, um den bezweckten Erfolg, nämlich den Übergang der Hypothek, zu erreichen.
- Ist die Abtretung der Forderung zum Zwecke des Hypothekenerwerbs formbedürftig? Ja, § 1154 BGB.
- Was soll die "Forderungsfiktion" des § 1138 BGB? Das Fehlen der Forderung überwinden, um so zumindest den Zweiterwerb der Hypothek zu ermöglichen.
- Woran ist bei dem Zweiterwerb einer Hypothek zu denken, wenn die Hypothek nicht besteht? An den gutgläubigen (Zweit-) Erwerb der Hypothek gem. § 892 BGB analog.
- Warum ist bei dem gutgläubigen Zweiterwerb der Hypothek § 892 BGB in analoger Anwendung heranzuziehen? Weil § 892 BGB eigentlich ein Rechtsgeschäft vorsieht, der Übergang der Hypothek jedoch kraft Gesetzes erfolgt. Allerdings ist zumindest die Abtretung der zugrundeliegenden Forderung ein Rechtsgeschäft.
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