Sachenrecht II (Subject) / Gutgläubiger Erwerb, § 892 BGB (Lesson)

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  • Was sind die Voraussetzungen für den gutgläubigen Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen nach § 892 BGB? I. Rechtsgeschäft i.S.e. VerkehrsgeschäftsII. RechtsscheinstatbestandIII. Keine Zerstörung des RechtsscheinstatbestandesIV. Gutgläubigkeit
  • Was bedeutet Rechtsgeschäft i.S.e. "Verkehrsgeschäfts"? Es müssen unterschiedliche Personen auf Veräußerer- und Erwerberseite beteiligt sein.
  • Was ist im Falle des gutgläubigen Eigentumserwerbs an unbeweglichen Sachen der Rechtsscheinsträger? Die Eintragungen im Grundbuch, § 891 BGB.
  • Nenne zwei Beispiele, in denen der Rechtsschein des Grundbuchs zerstört wird! - Eintragung eines Widerspruch des Eigentümers, § 899 BGB- Insolvenzvermerk, § 32 InsO
  • Was bedeutet Gutgläubigkeit i.S.v. § 892 I BGB? Nur positive Kenntnis des Erwerbers von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers schadet.
  • Warum schadet beim gutgläubigen Eigentumserwerb gem. § 892 BGB - anders als bei beweglichen Sachen - nur positive Kenntnis? Weil das Grundbuch ein stärkerer Rechtsscheinsträger ist als der Besitz.
  • Wann muss bei § 892 BGB Gutgläubigkeit vorliegen? - Grundsatz: Zum Zeitpunkt des letzten Erwerbstatbestandes (i.d.R. die Eintragung)- Ausnahme: Zum Zeitpunkt der Antragstellung in den Fällen des § 892 II BGB
  • Gilt § 892 II BGB auch für den Insolvenzvermerk? Nein; Arg.: Wortlaut.