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Sachenrecht II (Subject) / Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen, §§ 873, 925 BGB (Lesson)

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  • Was sind die Voraussetzungen des Eigentumserwerbs an unbeweglichen Sachen nach §§ 873 I, 925 BGB? I. Einigung, § 873 I BGBII. Eintragung ins Grundbuch, § 873 I BGBIII. Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung, § 873 II BGBIV. Berechtigung des Veräußerers
  • In welcher Form muss die dingliche Einigung bei der Übereignung einer unbeweglichen Sache erfolgen? In der Form der Auflassung, § 925 BGB, also bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar.
  • Warum prüft man bei der Übereignung einer unbeweglichen Sache "Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung"? Weil die dingliche Einigung, außer in den Fällen des § 873 II BGB, frei widerruflich ist.
  • Wer ist berechtigt, über das Eigentum an unbeweglichen Sachen zu verfügen? - Der Eigentümer, sofern er nicht in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist.- Der kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts verfügungsberechtigte Nichteigentümer.
  • Wann muss bei der Übereignung einer unbeweglichen Sache die Verfügungsberechtigung vorliegen? - Grundsatz: Zum Zeitpunkt des letzten Erwerbstatbestandes (i.d.R. die Eintragung ins Grundbuch)- Ausnahme: Zum Zeitpunkt der Antragstellung in den Fällen des § 878 BGB
  • Nenne die Voraussetzungen für die Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für das Vorliegen der Berechtigung gem. § 878 BGB! - Bindende Einigung, § 873 II BGB- Wegfall der Berechtigung nach Antragstellung
  • Woran ist bei der Übereignung einer unbeweglichen Sache im Falle der Nichtberechtigung zu denken? An den gutgläubigen Eigentumserwerb von Nichtberechtigten gem. § 892 BGB.
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