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Umweltrecht II (Subject) / 3.Steuerung durch Flächennutzungs- und Regionalplanung (Lesson)

5.Vorlesung

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  • Systematik der Planungsebenen 1.Landesentwicklungsplan 2.Regionalplan 3.Flächennutzungsplan 4.B-Plan ->von oben nach unten ->am Ende steht Windenergievorhaben
  • Landesentwicklungsplan -Grundlage sind Landesplanungsgesetze -ist als Instrument der Raumplanung allen anderen Planungen übergeordnet->enhält landesweit bedeutsame Festlegungen zur Raumstruktur->nur Grobplanung -konkretisierte Zielsetzungen, raumbezogene Planungsfestlegungen und ausfüllungsbedürftige Richtlinien -Ziele und Grundsätze der Raumordnung->Grundsätze sind in der folgenden Planung nur zu berücksichtigen->Ziele sind von der folgenden Planung als verbindliche "Letztentscheidungen" zu beachten  
  • Regionalplan -sind aus LEP zu entwickeln->haben sich den Festlegung&Ausformungen des LEP zu richten und zu konkretisieren-werden durch Regionale Planungsverbände aufgestellt(Sachsen derzeit 4) -können in räumlichen und sächlichen Teilbereich aufgestellt werden->gesamträumliches Einfügen der Teilbereiche muss gewährleistet sein-sachliche Teilpläne oft beschränkt auf Windenergie:"Teilfortschreibung Wind" ->da erhöhter Steuerungsbedarf  -auch hier Grundsätze und Ziele der Raumordnung festgelegt jedoch mit KONKRETEN Aussagen
  • Gebietsfestlegung durch Regionalplan Vorranggebiet:-bestimmte Nutzungen werden im REP als vorrangig im Gebiet festgelegt->schließt andere Nutzungen aus, soweit nicht vereinbar Vorbehaltsgebiet:-festgelegten Nutzung wird in anschließender Abwägung besonderes Gewicht beigemessen->nur Grundsatz der RO Eignungsgebiete:->innergebietlich - Eignungsaussage für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen-außergebietlich strikte Ausschlusswirkung nach §35 Abs.3 BauGB->Planungshoheit Vorranggebiet mit Eignungsgebietswirkung-Mischform von Gebietsfestlegung-Verstärkung der innergebietlichen Festlegung eines Eignungsgebietes->Eignungsaussage+Ausschluss-außergebietlich strikte Ausschlusswirkung!
  • Flächennutzungplan -beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde-"vorbereitender Bauleitplan" der Gemeinde->bauliche Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten-legt gesamte Nutzung des Gemeindegebiets fest -Anpassungsgebot->gem. §1 Abs.4 BauGB ->Bauleitpläne sind den Zielen der RO anzupassen->FNP muss sich den Zielen der übergeordneten Raumplanung richten -Doppelfunktion:->Umsetzung übergeordneter Planung und Steuerung (durch LEP&REP)->Steuerung der Baunutzung auf Ebene des B-Plans  
  • Bebauungsplan -von Gemeinde aufzustellender verbindlicher Bauleitplan gem. §8 BauGB->Entwicklung und Konkretisierung der allgemeinen Darstellungen des FNP -Überplanung des gesamten Gemeindegebietes nicht erforderlich->daher Unterscheidung nach Geltungsbereich des B-Plans, dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbreich -Wirksamkeitsvoraussetzung wie im FNP -Festsetzungen textlich und graphisch, Parzellenscharf -Abschließender Festsetzungskatalog §9 BauGB->Art und Maß der baulichen Nutzung->Festsetzung der Baugebiete Besonderheit:->Festsetzungen können sich durch zeitlich spätere Regionalplanung durchsetzen->allerdings zeitlich begrenzt ->bis zur Änderung des B-Plans
  • Wirkung der Steuerung durch FNP und REP -kein Selbstzweck->enthaltene Aussagen z.B. positive Standortausweisung gekoppelt mit der außergebietlichen Ausschluswirkung wirken auf bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich aus->aber Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht-privilegierten Vorhaben Auswirkung auf privilegierte Vorhaben:-§35 Abs.3 S.3 BauGB->positive Standortausweisung von SO für WEA im FNP und Eignungsgebieten im REP kann ein Ausschluss dieser Vorhaben im übrigen Planungsgebiet bewirken->nur wenn angestrebte Ausschlusswirkung in Planung zu Ausdruck kommt->im REP genügt Festlegung VRG/EG->im FNP textliche Darlegung notwendig ->WEA außerhalb der ausgewiesenen Gebieten unzulässig->Gemeinden und Träger der REP sollen Möglichkeit haben WEA planerisch weiträumig zu steuern Abwägungsabschichtungsklausel-§35 Abs.3 S.2 BauGB!
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