Zivilstation (Subject) / Grundsätze des Zivilprozesses (Lesson)
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Grundsätze
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- Einheit der mündlichen Verhandlung Der gesamte Vortrag der Parteien bildet eine Einheit, unabhängig davon, wann er angekündigt und in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird → Anträge müssen nur 1 Mal gestellt werden.
- Mündlichkeitsgrundsatz §§ 128, 137 ZPO Nicht der schriftliche Akteninhalt, sondern nur der mündliche Parteivortrag ist bedeutsam, die vorbereitenden Schriftsätze (§§ 129 ff. ZPO) kündigen den Sachvortrag und den Klagantrag nur an.
- Beibringungsgrundsatz / Verhandlungsmaxime Die vom Gericht bei der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen sind grundsätzlich von den Parteien vorzutragen; vgl. aber §§ 138 I, 139 ZPO. Das gilt überwiegend auch für die Beweise.
- Verfügungsgrundsatz / Dispositionsmaxime Die Parteien sind die Herren des Verfahrens. Das Gericht ist daher an die Anträge der Parteien gebunden und darf weder mehr noch etwas anderes zusprechen, als beantragt (ne ultra petita), § 308 ZPO.