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Sachenrecht I (Subject) / Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (Lesson)
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- Woran ist im Falle der Nichtberechtigung des Veräußerers zu denken? An den gutgläubigen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten gem. §§ 930, 933 BGB.
- Was sind die Voraussetzungen des gutgläubigen Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten nach den §§ 930, 933 BGB? I. Rechtsgeschäft i.S.e. VerkehrsgeschäftsII. RechtsscheinstatbestandIII. Gutgläubigkeit des ErwerbersIV. Kein Abhandenkommen
- Worin besteht der Rechtsscheinstatbestand im Falle des § 933 BGB? In der Übergabe der Sache.
- Weshalb scheitert in aller Regel der gutgläubige Eigentumserwerb nach den §§ 930, 933 BGB? Weil im Rahmen des typischen Anwendungsfalls der §§ 929 S. 1, 930 BGB, nämlich der Sicherungsübereignung, gerade keine Übergabe der Sache erfolgt.
- Was sind die Voraussetzungen für den Eigentumserwerb nach den §§ 929 S. 1, 931 BGB? I. EinigungII. ÜbergabesurrogatIII. EinigseinIV. Berechtigung
- Was tritt im Falle des § 931 BGB an die Stelle der Übergabe? Die Abtretung eines Herausgabeanspruchs, § 398 BGB.
- Nenne ein Beispiel für einen abtretbaren Herausgabeanspruch im Rahmen der Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB! Herausgabe der Leihsache mit Beendigung der Leihzeit, § 604 I BGB.
- Muss der abgetretene Herausgabeanspruch fällig oder durchsetzbar sein, damit der Eigentumserwerb nach den §§ 929 S. 1, 931 BGB gelingt. Muss der Herausgabeanspruch überhaupt bestehen? Nein, es reicht auch ein künftiger, potentieller oder auch nur vermeintlicher Anspruch.
- Kann der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB abgetreten werden? Warum (nicht)? Nein; Arg.: Dieser Anspruch ist nur Folge der bereits erworbenen Eigentümerstellung.
- Woran ist im Falle der Nichtberechtigung bei §§ 929 S. 1. 931 BGB zu denken? An den gutgläubigen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten gem. §§ 931, 934 BGB.
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- Was sind die Voraussetzungen des gutgläubigen Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten nach den §§ 931, 934 BGB? I. Rechtsgeschäft i.S.e. VerkehrsgeschäftsII. RechtsscheinstatbestandIII. Gutgläubigkeit des ErwerbersIV. Kein Abhandenkommen
- Welche beiden Rechtsscheinstatbestände kennt § 934 BGB? Nenne jeweils die Anforderungen! - Wenn Veräußerer mittelbarer Besitzer ist, dann ist die Abtretung des Herausgabeanspruchs erforderlich aber auch ausreichend, § 934 1. Fall BGB.- Wenn der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer ist, dann muss der Erwerber außerdem noch den Besitz an der Sache erlangen, § 934 2. Fall BGB.
- Welches Problem ist bei dem Prüfungspunkt Rechtsscheinstatbestand im Rahmen des § 934 BGB angesiedelt? Das Problem des mittelbaren Nebenbesitzes.
- Was heißt "mittelbarer Nebenbesitz"? Es gibt zwei mittelbare Besitzer, die anders als beim mittelbaren Mitbesitz, nicht miteinander mittelbare Besitzer sind, sondern unabhängig von einander mittelbare Besitzer sind bzw. sein wollen.
- Welche Auffassungen werden zu dem Problem des "mittelbaren Nebenbesitzes" vertreten und was folgt aus diesen Auffassungen für die Fragen des gutgläubigen Eigentumserwerbs nach §§ 931, 934 BGB? - aA: Ablehnung der Figur des mittelbaren Nebenbesitzes; Bejahung der Möglichkeit des gutgläubigen Eigentumserwerbs nach §§ 931, 934 BGB- aA: Bejahung der Figur des mittelbaren Nebenbesitzes; Verneinung der Möglichkeit des gutgläubigen Eigentumserwerbs nach §§ 931, 934 BGB
- Was spricht für die Auffassung, die die Figur des mittelbaren Nebenbesitzes ablehnt? Schutz des Erwerbers.
- Was spricht für die Auffassung, die die Figur des mittelbaren Nebenbesitzes bejaht? Schutz des wahren Eigentümers.
- Was verbindet den Vorbehaltsverkäufer und den Vorbehaltskäufer schuldrechtlich? Ein (unbedingter) Kaufvertrag.
- Was verbindet den Vorbehaltsverkäufer und den Vorbehaltskäufer dinglich? Eine Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB, bei der die Einigung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung steht, § 158 I BGB.
- Was kann der Vorbehaltsverkäufer tun, wenn der Vorbehaltskäufer den Kaufpreis nicht regelmäßig zahlt? Zurücktreten, §§ 449 II, 323 BGB, und Sache herausverlangen.
- Was wächst in der Zeit der regelmäßigen Kaufpreiszahlungen beim Vorbehaltskäufer an? Ein Anwartschaftsrecht.
- Was bedeutet die Aussage "Das Anwartschaftsrecht ist das wesensgleiche Minus zum Vollrecht"? Alle Vorschriften über das Eigentum, insbesondere die §§ 929 ff. BGB, finden analoge Anwendung.
- Woraus ergibt sich, dass bei einer gewollten (aber gescheiterten) Eigentumsübertragung auch das Anwartschaftsrecht übertragen werden sollte? Wer sogar das Eigentum übertragen will, der will auch das "Weniger", nämlich das Anwartschaftsrechts, übertragen, §§ 133, 157 bzw. § 140 BGB.
- Was ist der Vorteil für den Erwerber, wenn er - im Falle des Scheiterns des Eigentumserwerbs - zumindest das Anwartschaftsrecht erwirbt? Der Erwerber kann den Restkaufpreis zahlen und dadurch das Vollrecht, also das Eigentum, an der Sache erwerben.
- Woraus ergibt sich, dass das Anwartschaftsrecht eine dingliche Erwerbsposition ist, die nicht mehr einseitig durch den Veräußerer vereitelt werden kann? Aus der Anwendung der §§ 161 I, III; 936 III BGB analog.
- Was sind die Voraussetzungen des § 161 BGB? I. Verfügung unter aufschiebender Bedingung II. Zwischenverfügung III. Vereitelung der von der Bedingung abhängigen Wirkung IV. Bedingungseintritt V. Kein gutgläubiger lastenfreier Erwerb des Dritten, §§ 161 III, 932 ff. BGB analog
- Welche zusätzlichen Elemente im Vergleich zum einfachen Eigentumsvorbehalt kennzeichnen den verlängerten Eigentumsvorbehalt? - Ermächtigung des Vorbehaltskäufers zur Weiterveräußerung, § 185 I BGB - Vorausabtretung der durch den Weiterverkauf erzielten Forderungen an den Vorbehaltsverkäufer, § 398 BGB - Einzugsermächtigung an den Vorbehaltskäufer, § 185 I BGB analog
- Skizziere das Problem "Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession" Es kollidieren zwei Abtretungen: Die Vorausabtretung aller Ansprüche ("Globalzession") an die Bank zur Absicherung des Darlehens und die Vorausabtretung derselben Ansprüche im Rahmen der Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts mit dem Vorbehaltsverkäufer. Die Ansprüche können aber nur ein Mal abgetreten werden.
- An welcher Stelle ist bei der Prüfung auf dieses Problem einzugehen? Bei dem Prüfungspunkt "Wirksamkeit der Einigung" ist auf die Sittenwidrigkeit der Abtretung an die Bank einzugehen.
- Was genau ist an der Vorausabtretung aller Ansprüche an die Bank sittenwidrig? Die Vorausabtretung aller Ansprüche an die Bank verleitet den Darlehensnehmer zum Vertragsbruch gegenüber dem Verkäufer, von dem er die Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezieht, indem der Darlehensnehmer/Vorbehaltskäufer die Vorausabtretung verschweigen muss, um überhaupt Waren in dieser Form beziehen zu können.
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- Was muss die Bank tun, um im Falle einer Vorausabtretung aller Ansprüche nicht sittenwidrig zu handeln? Eine dingliche Freigabeklausel vereinbaren.
- Was ist eine dingliche Freigabeklausel im Unterschied zu einer schuldrechtlichen Freigabeklausel? Die Freigabe der Forderungen muss "automatisch" erfolgen, in dem Moment, wo die Forderungen von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst werden, indem z.B. die dingliche Einigung im Rahmen der Abtretung auflösend bedingt erfolgt, § 158 II BGB. Bei der schuldrechtlichen Freigabeklausel wird nur eine schuldrechtliche Verpflichtung vereinbart, die betroffenen Forderungen zurückabzutreten.
- Warum muss die Freigabeklausel zur Abwendung einer Sittenwidrigkeit bei der Kollision von Vorausabtretung und verlängertem Eigentumsvorbehalt dinglich sein? Weil eine schuldrechtliche Verpflichtung nur zwischen den Parteien, also Bank und Darlehensnehmer, wirkt, während eine dingliche Klausel für und gegen jedermann wirkt, also auch unmittelbar zum Schutze des schutzbedürftigen Vorbehaltsverkäufers.
- Was kann der Vorbehaltsverkäufer tun, wenn der Kunde des Vorbehaltskäufers an die Bank zahlt? Der Vorbehaltsverkäufer kann sich an den Kunden wenden und Erfüllung gem. §§ 433 II, 398 BGB beanspruchen oder die Zahlung des Kunden an die Bank gem. §§ 184, 185 BGB genehmigen und damit die Rechtsfolgen des § 816 II BGB auslösen, also einen Herausgabeanspruch gegen die Bank geltend machen.