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Recht Wiederholung (Subject) / Voraussetzung Stellvertretung (Lesson)
Voraussetzung Stellvertretung
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- b. Eigene Willenserlärung Der Stellvertreter müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben und nicht nur eine fremde übermittelt haben (= Botenschaft)
- a. Zlässigkeit der Stellvertretung Die Stellvertretung müsste zulässig sein. Dies ist grundsätzlich bei jeder Willenserklärung der Fall, außer es ist vom Gesetzgeber Höchstpersönlichkeit vorgeschrieben
- c. c) In fremden Namen müsste auch erkennbar in fremden Namen gehandelt haben (Offenkundigkeitsprinzip). Andernfalls würde er sich selbst verpflichten
- d. d) Mit Vertretungsmacht Er müsste mit Vertretungsmacht handeln. Formen: gesetzlicher Vertreter z.B. §§ 1626, 1629 BGB organschaftlicher Vertreter rechtsgeschäftlicher Vertreter § 166 Abs. 2 BGB Innenvollmacht Außenvollmacht
- e e) Im Rahmen der Vertretungsmacht Der Stellvertreter muss im Rahmen der Vertretungsmacht handeln. Sein Tun muss also von dem Inhalt der Vollmacht gedeckt sein. Nach dem Inhalt der Vollmacht.
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