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Mediensysteme (Subject) / Medienrecht (Lesson)
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- Welche Rechtgebiete lassen sich unterscheiden und wie ist das Medienrecht in diese Rechtsgebiete einzuordnen? Es wird unterschieden zwischen öffentlichem und Zivilrecht. Medienrecht ist eine Querschnittsmaterie und wird im Zivielrecht, Strafrecht und den sonstigen öffentlichen Rechten angesiedelt
- Beschreiben Sie den Unterschied zwischen europäischen "Richtlinien" und "Verordnungen" Richtlinien: Werden von den EU-Organen erlassen und geben verbindliche Ziele vor bei denen aber Form und Mittel der Umsetzung den Mitgliedstaaten überlassen werden Verordnungen: Werden vom Rat und EU-Parlament erlassen und sind das stärkste Mittel der Gesetzgebung. Sie sind für Mitgliedstaaten und EU-Bürger unmittelbare verbindliche Regeln und werden direkt und in vollem Umfang von den Gerichten und Behörden der Mitgliedstaaten angewendet.
- In welchem Artikel des Grundgesetzes sind die Grundrechte der Kommunikationsfreiheiten geregelt? Die Grundrechte der Kommunikationsfreihetien werden im Art. 5I 1 GG geregelt Meinungsfreiheit Pressefreiheit Informationsfreiheit Rundfunkfreiheit Filmfreiheit
- Was regelt die Geschäftsfähigkeit und welche Altersstufen werden bei der Geschäftsfähigkeit unterschieden? Unter welchen Voraussetzungen können beschränkt Geschäftsfähige Verträge abschließen? Natürliche Person Die Geschäftsfähigkeit wird im BGB geregelt > Geschäftsunfähig: 1-6 Jahre > Beschränkt Geschäftsfähig: 7-17 Jahre > Unbeschänkt Geschäftsfähig: ab 18 Jahre Beschränkt Geschäftsfähige, sind durch: >Zustimmung der Eltern, >Zahlung mit Taschengeld >"nur" rechtlich vorteilhaften Geschäften geschäftsfähig Juristische Person (Körperschaften) sind von der Geschäftsunfähigkeit ausgeschlossen, werden durch ihre Gesellschafter vertreten. Wird im HGB geregelt.
- Welche 2 Arten von Gesellschaftsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden? Wie unterscheiden sich die beiden Arten von Gesellschaftsformen bzgl. der Haftung der Gesellschafter? Nennen Sie jeweils 2 Bsp. Gesellschaftsformen lassen sich in Körperschaften, sie haften als juristische Person somit haften Gesellschafter beschränkt undzwar mit ihrere Stammeinlage (Volle Rechtsfähigkeit | Juristische Personen) > AG >GmbH >e.V. >eG und Personengesellschaften, sie haften unmittelbar und solidarisch mit dem Privatvermögen der Gesellschafter (teilweise Rechtsfähigkeit), unterscheiden. >OHG >KG >GmbH & Co. KG >GbR
- Welche Einrichtung ist für die Vergabe von .de Domains zuständig? Welches Prinzip gilt bei der Anmeldung von Domains? Die DENIC (private selbstverwaltende non-profit Organisation), sie handlet nach dem prinzip "first come - first served"
- Unter welchen Voraussetzungen nimmt die DENIC die Löschung einer Domainregistrierung vor? Welche Rechte können durch eine Registrierung oder Verwendung von Domains verletzt sein? Die DENIC löscht nur unter Vorlage einer gültigen Unterlassungsklage mit gültigem Urteil Es können: >Persönlichkeitsrecht >Namensrecht >Markenrecht verletzt sein.
- In welchen Fällen sollte man einen sog. "Disput"-Antrag bei der DENIC stellen? Welche Rechtsfolgen hat ein solcher Antrag? Disput-Antrag/Eintrag sichert die Eintragung einer Domain zugunsten der in seinem Rechten Verlezten Person soweit diese sich rechtlich (mit einem Urteil) gegen den Domain-Inhaber durchsetzt. Documente und beweis von gegonenem Rechtssteit ist erforderlich. Disput Antrag sollte man immer stellen, wenn eine eine verletztung des Persönlichkeitsrecht, Namensrecht oder Markenrecht besteht und ein Rechtsstreit über die Domeain im Gange ist. Um den Verkauf der Domain an dritte, während des Rechtsstreits zu verhindern.
- Nach welchem grundlegenden Prinzip richtet sich das anwendbare Recht bei grenzüberschreitenden Internet-Sachverhalten innerhalb der EU? Nennen Sie drei wichtige Ausnahmen von diesem Prinzip. Das anwendbare Recht richtet sich nach dem Herkunftslandprinzip (§ 3TMG/E-Commerce-Richtlinie). Ausnahmen: >Freie Rechtswahl bei Verträgen Bsp.: im Vertrag steht "für diesen Vertrag soll italienisches Recht gelten" >Zulässigkeit nicht angeforderter E-Mail-Werbung hier gilt der Sitz des Empfängers; da man z.B.in Deutschland sonst schlechteren gesetzlichen Regelungen aus dme Ausland ausgesetzt wäre. >Urheberrecht hier gilt das Schutzlandprinzip, es wird das Recht von dem Land angewant, für das man dem Schutz beantragt. Urheberrecht ist auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt
- Warum sehen es private Rundfunkanbieter sowie die Presseverlage als notwendig an, die Internetangebote, Apps etc. der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu begrenzen? Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang, z.B. bei der Tageschau-App und so Wenn ein neues Angebot bzw. eine Veränderung geplant wird, muss die Rundfunkanstalz zeigen, dass das neue bzw. veränderte Angebot, den folgenden Vorschriften der öffentlich-rechtlichen gerecht wird: >Angeot demokratischer, sozialer und kultureller Befürfnisse der Gesellschaft >das Angebot zum publizistichen Wettbewerb qualitativ beiträgt >Finanzieller Aufwand Die Apps und Internetangebote könnten Wettbewerbsverzerrend sein, da die öffentlichrechtlichen aus staatlichen Geldern finanziert werden.
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- Was ist der Zweck von Impressumspflichten? Für welche Arten von Angeboten bestehen Impressumspflichten? Die Impressumspflicht dient dem Verbraucherschutz, aber auch Mitbewerbern, die sich über den Inhaber einer Website informieren bzw. gerichtlich gegen diesen vorgehen wollen. Der Zweck ist sichtbar zu machen wer eine Webseite bereibt. Die Impressumspflicht besteht für folgende Angebote: >Geschäftliche Angebote (§5 TMG) >Journalistisch-redaktionelle Angebote Angabe des presserechtliche Verantwortlichen (Name und Anschrift) >sonstige private Inhalte Angabe von Name und Adresse >Reine persönliche/familiäre Angebote kein Impressum
- Welche allgemeinen Grundsätze gelten für die Anbringung von Impressen? Es gelten folgende Grundsätze für die Anbrinung von Impressen: 1. Erkennbarkeit 2. Unmittelbare Erreichbarkeit (von jeder Unterseite der Hompage max. 2 Klicks) 3. Ständige Erreichbarkeit 4. Ausdruckbarkeit
- Bestehen Impressumspflichten auch für Auftritte in sozialen Medien, Blogs, eBay-Angeboten etc.? Bestehen Impressumspflichten für Apps? Es besteht eine Impressumspflicht für Online-Auftritte in soziaalen Medien, Blogs, eBay-Angeboten usw., außer es handlet sich um ein rein persönliches oder familiäres Angebot. >Bei sozialen Medien muss auf das Impressum hingewiesen werden, durch einen Link. Nicht mehr als 2 Klicks entfernt. Ein Impressum ist bei einer App nur dann notwendigm wenn Datentransfer z.B. für Werbung stattfindet.
- Welche Arten von Providern sind bei der Haftung im Internet für Rechtsverletzung (Urheber-, Marken-, Persönlichkeitsverletzungen etc.) zu unterscheiden? Und wie ist die Haftung der jeweiligen Provider ausgestaltet? Arten von Providern bei Rechtsverletzungen: >Content-Provider (User) Volle Haftung Ausnahme: Falschmeldung von Argentur oder Behörde, belanglose Verletzung, keine Verletung von Prüfpflichten >Host- bzw. Service-Provider Ist Haftbar nach dem "notice and take down"-Prinzip Offensichtliche Rechtsverletzung Zu-Eigen-Machen (Nutzung des User-Contents z.B. auf Bilder das "FirmenLogo" setzen) >Access-Provider Ist Haftbar ("Cashing" | Zwischenspeicherung) nach dem "notice-and-take-down"-Prinzip
- Inwieweit sind Soziale Netzwerke wie Facebook für rechtswidrige Inhalte (Urheber-, Persönlichkeitsverletzungen etc.) verantwortlich, die User auf Facebook eingestellt haben? Da Facebook einer immensen Psot-Welle entgegesteht, muss Facebook als Service-Provider nach dem "notice-and-take-down"-Prinzip handeln. Nach in Kenntnisnahme muss eine sofortige Löschung erfolgen. Jedoch sollten sie die zumutbaren Prüfpflichten erfüllen. Wenn Facebook, trotz der Kenntnis über eine Rechtsverletzung, den Verstoß pnline verfügbar lässt, kann Facebook einen Unterlassungsanspruch (inkl. Anwaltskosten) erlangen.
- Inwieweit haftet ein Verlag oder anderes Unternehmen, welches unter seinem Web-Auftritt Kommentar-Möglichkeiten für User vorsieht, für rechtswidrige Inhalte, die User in den Kommentarbereich hochladen? In einem Froum- oder Kommentarseiten, welche nur über wenige Seiten reichen, hat der Betreiber den Inhalt zu prüfen. > Verletzung von zumutbarer Prüfpflicht
- Welche drei Gruppen von Immaterialgüterrechten bzw. "geistigen Eigentumsrechten" lassen sich unterscheiden? >Reine Persönlichkeitsrechte >Urheberrecht Beinhaltet Persönlichkeitsrechte als auch gewerbliche Schutzrechte Doppel Schöpfung möglich >Gewerbliche Schutzrechte Hier sind Patent und Markenrechte HAndelbar
- Sind Ideen, Geschäftsmodelle und -konzepte schutzfähig bzw. wie kann man sich vor einem "Ideenklau" schützen? Ideen, Geschäftsmodelle und -konzepte sind nicht schutzfähig! Außer: eine konkrete ästhetische oder technische Umsetzung der Idee ist gewährleistet. Bei Konkretisierung einer Idee, sind diese Urheberrechtlich geschützt. Somit genießt der Ideenmann ein "absolutes Recht" an der geistigen Leistung und Schutz gegenüber jedermann! Wer gegen diesen Schutz verstößt, muss mit Unterlassungs- und/oder Schafensersatzansprüch Klage rechnen.
- Welche fünf Fragen sollte man sich Stellen, wenn eine Nutzung fremder Kreativleistungen erfolgt? Schutz der Kreativleistung durch ein oder mehrere Immaterialgüterrechte? Verstößt die Nutzung gegen Verwertungsrechte des Rechteinhabers? Zustimmung/ Lizenz durch den Rechteinhaber? Erlaubt die Schrankenregelung (z.B.: Zitatrecht) eine zustimmungsfreie (evtl. aber vergütungspflichtige) Nutzung? Kann eine benötigte Lizenz erworben werden? Wenn ja wo (Verwertungsgesellschaft, Agentur, Lizenznehmer, originären Schöpfer/Rechteinhabernehmer)
- Benennen Sie die Voraussetzung für einen Urheberrechtsschutz für Kreativleistungen. Welche Funktion erfüllt der Begriff der „Gestaltungshöhe“ bzw. „Schöpfungshöhe“? Wie lange ist die Schutzdauer von Urheberrechtswerken? Voraussetzung für einen Urheberrechtsschutz von Kreativleistungen gilt, wenn das Werk der eigenen persönlich geistigen Schöpfung entspringt. Dazu zählen Werke der schönen Kunst und Gebrauchswerke. Soweit die Kreativleistung ein Mindestmaß an individueller Kreativität aufweist und eine persönliche geistige Schöpfung ist Die Schutzdauer beträgt bis 70 Jahre nach dem Tod. Gestaltungshöhe (Schöpfungshöhe): Ein Werk ist dann schutzfähig, wenn es: persönlich und mit geistigem Gehalt ist, sowie in einer konkreten Form Gestalt angenommen hat. Zudem wird als zentrales Erfordernis eine individuelle Schöpfung benötigt. Ist sie hoch, ist das Werk uneingeschränkt geschützt. Die Schöpfungshöhe spielt eine Rolle bei der Feststellung, ob bei einem übernommenen Werk eine Bearbeitung, eine freie Benutzung oder eine Cover-Version vorliegt. Bei geringer GestaltungshöheèSchutz durch „kleine Münze“ Werke die nur knapp über dem Allgemeingut stehen, also nur eine geringe Schöpfungshöhe innehalten. Für eine „Übernahme“ reichen hierbei schon kleine Änderungen.
- Welche Schutzrechte sind beim Schutz von (elektronischen) Datenbanken zu unterscheiden? Datenbankwerke („Gestaltungshöhe“) Voraussetzung: Persönliche geistige Schöpfung („Gestaltungshöhe“) Schutz: der Anordnungs-Zugriffstruktur des Schöpfers der Datenbank bis 70 p.m. (Nach dem Tod) Eine Datenbank ist ein Sammelwerk, in dem systematisch oder methodisch angeordnete Elemente mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich gemacht wurden. Leistungsschutz: Voraussetzung: Wesentliche Investition in die Datenbank Schutz: gegen wesentliche Entnahmen gilt bis 15 Jahre nach Veröffentlichung. Leistungsschutzrecht besteht neben dem Urheberrecht des Datenbank-Schöpfers
- Was ist das eigentliche geistige Eigentumsrecht zum Schutz von Software? Durch welches Schutzrecht ist die Programmierung einer Software geschützt? Das Patentrecht schützt eine Software (Anmeldeerfordernis), die einen neuen (!!!) und zusätzlichen technischen Effekt aufweist: Patentrecht schützt die patentierten Funktionen der Software Eine Nachmodellierung mit einem anderen Code/ Befehlsabfolge, ist unzulässig Im Patentrecht wird die Idee der Software geschützt (das geistige Eigentumsrecht). Das Urheberrecht schützt die Software nur nach dem geschrieben Quellcode, bedeutet: Idee und Funktion sind im Urheberrecht nicht mit eingebunden. Sie bleiben frei. Eine Nachmodellierung mit einem anderen Quellcode ist erlaubt.
- Nennen Sie die allgemeinen Voraussetzungen für einen Patentschutz! Welche Grundsätze gelten für die Patentierung von Software? Neuheit (gegenüber dem Stand der Technik è keine allg. Neuheitsschonfrist) Erfinderische Tätigkeit (ergab sich nicht aus nahe liegenden Stand der Technik) Gewerblich anwendbar (wurde in gewerblichen Gebiet hergestellt bzw. nutzbar sein) Anmeldung beim Patentamt Schutzdauer: max. 20 Jahre Grundsätze Die Software muss ein bisher ungelöstes technisches Problem einer Lösung zuführen. Dies ist nur der Fall, wenn die Software einen zusätzlichen technischen Effekt erzielt, der über die reine Interaktion zwischen Hard- und Software hinausgeht. Für reine Anwendersoftware gibt es keinen Patentschutz.
- Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Patentschutz und einem Urheberrechtsschutz von Software? Welchen Vorteil bietet ein Patentschutz von Software gegenüber einem Urheberrechtsschutz der Softwareprogrammierung? Der Urheberschutz schützt nur den Quellcode an sich, die Idee bzw. Funktion bleibt frei! Der Patentschutz geht auf die Idee bzw. Funktion der Software ein, so dass eine Nachmodellierung mit anderem Quellcode untersagt ist. Um den Vorteil des Patentschutzes zu genießen, muss die Software eine neue und gewerbliche anwendbare Erfindung sein.
- Welche zwei Gruppen von Rechten sind inhaltlich bei Urheberrechten zu unterscheiden? Nennen Sie mind. Drei Urheberpersönlichkeitsrechte? Urheberpersönlichkeitsrechte: Grundsätzlich unverzichtbar! persönliche Bindung des Urhebers an sein Werk. Veröffentlichungsrechte § 12 UrhG Recht der ersten Veröffentlichung Erst-Veröffentlichungsrecht § 12 I UrhG Dem Urheber steht zu, zu entscheiden ob, wie und wo sein Werk erstmals veröffentlicht wird Mitteilungsrecht § 12 II UrhG Vor der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung, steht dem Urheber frei, Inhalte seines Werkes öffentlich zu beschreiben oder mitzuteilen è nach Erstveröffentlichung erlischt dieses Recht Anerkennungsrechte § 13 UrhG insb. Namensnennungsrecht: Dem Urheber steht das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft zu, insb. Namensnennungsrecht. Zudem kann dieser auch frei entscheiden, ob und wie (Name, Abkürzung, Pseudonym etc) und an welcher Stelle er genannt wird. (Die Pseudonyme können sich die Urheber bei der DPMA im „Register für anonyme und pseudonyme Urheber“ eintragen lassen § 138 UrhG) Entstellungsverbot §14 UrhG Verbot „entstellender“ Änderungen od. Darbietungen Rückrufsrechte § 15 UrhG Rückruf von Nutzungsrechten Verwertungsrechte Dritte können vom Urheber Nutzungsrechte (Lizenzen) erwerben
- Welche drei Arten von Verwertungsrechten sind zu unterscheiden? Welche Verwertungsrechte werden mindestens für eine Offline-Verwertung (Printausgaben, CD-ROM, DVD etc.) von Urheberwerken benötigt? Welche Verwertungsrechte werden mindestens für eine O Drei Arten von Verwertungsrechten: Körperliche Verwertungsrechte § 15 I UrhG Verwertungen mittels analoger/ digitaler Kopien Unkörperliche Verwertungsrechte § 15 II UrhG Verwertungen durch reine Wahrnehmbarmachung Bearbeitungsrechte §§ 23, 24 UrhG Recht zur Änderung und Umgestaltung Verwertungsrecht für eine Offline-Verwertung: z.B.: Verkauf von Büchern, Werken auf CD, DVD etc. Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG): Kopierrecht: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Digitale oder analoge Vorübergehende oder dauerhafte … Kopien seines Werkes herzustellen Hierunter fallen z.B.: Druck, Print-Kopien, Digitalisierungen, Einscannen, Kopien auf CD, DVD, Festplatte, flüchtige Vervielfältigungen im RAM-Speicher Verbreitungsrecht (§ 17 I UrhG): Recht zum „Offline-Vertrieb“ von digitalen oder analogen Werken (Original und Kopien) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Original oder digitale/ analoge Kopien (körperlich) anzubieten und in Verkehr zu bringen { Erschöpfung der Verbreitung (§ 17 II UrhG) „Erschöpfungsgrundsatz“: An Originalen und Kopien von Werken, die mit Zustimmung des Urhebers in Verkehr gebracht worden sind, erlischt das Verbreitungsrecht. Wer z.B. ein Buch, eine CD, DVD mit Werken etc. käuflichen erwirbt, darf diese ohne Zustimmung des Urhebers weiterverkaufen. Ausnahme: Vermietung (Keine Erschöpfung) D.h. die Vermietung (Video-, Musik- Vermietung („Verleih“)) bedarf immer der Zustimmung des Urhebers/ ausschließlichen Rechteinhabers. } Verwertungsrecht für eine Online-Verwertung: z.B.: Bereitstellung von Werken im Internet oder Intranet Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG): Kopierrecht: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Digitale oder analoge Vorübergehende oder dauerhafte … Kopien seines Werkes herzustellen Hierunter fallen z.B.: Druck, Print-Kopien, Digitalisierungen, Einscannen, Kopien auf CD, DVD, Festplatte, flüchtige Vervielfältigungen im RAM-Speicher Recht der öffentlichen Zugänglichmachung („Online-Recht“): Recht, Werke Im Internet oder anderen Netzwerken Drahtgebunden oder nicht drahtgebunden Gegenüber der Öffentlichkeit Unabhängig von Zeit und Ort zum Abruf bereit zu halten Hochstellen auf einen Server betrifft immer auch Vervielfältigungsrecht!
- Was versteht man unter einer „einfachen Lizenz“ und was unter einer „ausschließlichen Lizenz“? „Einfache Lizenz“: Einfache Berechtigung zur Nutzung des Werkes ohne Ausschlussrechte gegenüber Dritten Daneben sind weitere Nutzungen durch Urheber/ Dritte möglich. Keine eigenen Unterlassungs-, Schadensersatz und sonstige Ansprüche bei Rechtsverletzungen Urheber/ ausschließlicher Lizenznehmer Bleibt zur -Nutzung oder -zur Erteilung weiterer (einfacher) Lizenzen an weitere Personen berechtigt „ausschließliche Lizenz“: Berechtigung das Werk unter Ausschluss Dritter (und des Urhebers) zu nutzen. Beinhaltet noch keine Berechtigung zur Unterlizensierung. (Einräumung von Lizenzen an weiterer Personen) Eigene Verbotsrecht gegenüber unberechtigten Dritten (einschließlich des Urhebers) Eigene Unterlassungs-, Schadensersatz und sonstige Ansprüche bei Rechtsverletzungen Urheber kann aber ein einfaches Nutzungsrecht belassen werden.
- Was besagt der sog. „Zweckübertragungsgrundsatz“? Welche Konsequenzen hat dieser für die Gestaltung von Urheberrechtsverträgen bzw. Lizenzverträgen? Der „Zwecksübertragungsgrundsatz“ besagt, wenn bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Konsequenzen: Im Zweifel bleiben die einzelnen Rechte für bestimmte Nutzungsarten beim Urheber/ Lizenzgeber, es sei denn, sie fallen unter den gemeinsam zugrunde gelegten Vertragszweck oder sie sind ausdrücklich einzeln bezeichnet. Im Zweifel werden zudem keine ausschließlichen, sondern einfache Rechte angewendet.
- Grenzen Sie den Anspruch auf eine angemessene Vergütung gem. § 32 UrhG von dem Anspruch auf eine weitere Beteiligung gem. § 32a UrhG (sog. „Bestsellerparagraf“) ab? Worin unterscheiden sich die Ansprüche? Welche Bedeutung haben die sog. „gemeinsamen Anspruch auf eine angemessene Vergütung § 32 UrhG Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung: Bei Vertragsabschluss wird die Höhe der Vergütung bestimmt Rechtsfolgen Anspruch auf Vertragsanpassung Bei jeder Einräumung von Nutzugsrechten, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Anspruch auf eine weitere Beteiligung § 32a UrhG Voraussetzung Auffälliges Missverhältnis zwischen Vereinbarter Vergütung bzw. erzielten Lizenzvergütungen zugunsten des Urhebers und Tatsächlicher Erfolg des Werkes (bei den Verwertern) Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung: nachträgliche Sicht Rechtsfolgen Anspruch des Urhebers auf Anpassung der vertraglichen Vergütung bzw. Anspruch auf weitere Beteiligung è auch bei Lizenzketten Unterschied: Beim Bestsellerparagraf (§ 32a UrhG) richtet sich anders als der Vertragsanpassungsanspruch aus § 32 UrhG der Anspruch nicht nur gegen den Vertragspartner des Urhebers, sondern gegen jeden Unterlizenznehmer, der unerwartet Gewinne erzielt.
- Beschreiben Sie den Unterschied zwischen vergütungsfreien und vergütungspflichtigen Schrankenregelungen? Nennen Sie jeweils 2 Beispiele! Vergütungsfreie Schrankenregelung: Zitatrecht (§ 51 UrhG) … zum Beleg eigener Aussagen oder zur Auseinandersetzung mit zitiertem Werk à gilt auch für „Bildzitaten“ Unwesentliches Beiwerk (§ 58 UrhG) Wenn veröffentlichte Werke, die eine Zustimmung/Lizenz benötigen, als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlich Gegenstand vervielfältigt wird, ist dies eine vergütungsfreie Schrankenregel è Wenn Werk nicht zufällig im Hintergrund platziert sind, sollten Zustimmungen/ Lizenzen eingeholt werden! Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG) (Panoramafreiheit) Werke die bleibend an öffentlichen Wegen/ Straßen/ Plätzen sich befinden dürfen abgelichtet (Foto & Video), abgemalt vervielfältigt und öffentlich gezeigt werden. Vergütungspflichtige Schrankenregelung: Recht auf Privatkopie (§ 54 I UrhG) „Kopierabgabe“ der Hersteller von Vervielfältigungsgeräten an Verwertungsgesellschaften (z.B.: GEMA, VG Wort, …) „Schulbuchparagraf“ (§ 46 UrhG) Zahlung von angemessener Vergütung an den Urheber bzw. Verwertungsgesellschaft
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- Welche Funktion kommt den Verwertungsgesellschaften bei der sog. „Schrankennutzung“ zu? Sie profitieren von den sog. „Wahrnehmungsverträgen“. Urheber schließen diese ab und können nach Meldung ihrer Werke von den ausgeschütteten Vergütungen der VG profitieren.
- Was sind die Voraussetzungen des Zitatrechts? Welche Arten von Zitaten werden unterschieden? Zitierendes Werk ist selbständig und urheberrechtlich schutzfähig Einhaltung des Zitatzwecks (Belegfunktion) Das Zitat muss dem Beleg bzw. der geistigen Auseinandersetzung dienen. Keine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers (insb. Keine Änderung) Gebotener Umfang des Zitats Nennung von Urheber und Quelle Arten von Zitaten Wissenschaftliches Großzitat: Im Rahmen eines wissenschaftlichen Zitierens ist die Übernahme ganzer Werken nach deren Erscheinung zur Erläuterung erlaubt. (z.B.: Abdruck von Gemälden in historischem Kunstband, Abdruck eines Gedichts in einer Dissertation) Kleinzitat: Generell ist nur die Übernahme von einzelnen Stellen gestattet Musikzitat: Erlaubt ist die Übernahme einzelner Stellen eines Musikwerkes in ein selbständiges Werk der Musik (aber nicht die ÄNDERUNG)
- Nennen Sie neben dem Zitatrecht noch fünf weitere Schrankenregelungen und beschreiben Sie jeweils kurz, was diese erlauben? Öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG) Privatkopie (§ 53 I UrhG): idR sind max. 7 Privatkopien erlaubt, jedoch nur wenn: à diese vom Original abstammt (nicht von einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten/ zugänglich gemachten Vorlage verwendet wird) à Einstellung in Filesharing-Netze (Anbieten und Downloaden ist Urheberrechtsverletzend!) Vergütungspflicht (§ 54 I UrhG): „Kopierabgabe“ an die Verwertungsgesellschaften. Dies Passiert nicht bei jeder Privatkopie, sondern pro Vervielfältigungsgerät. Unwesentliches Beiwerk (§ 58 UrhG) Wenn veröffentlichte Werke, die eine Zustimmung/Lizenz benötigen, als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlich Gegenstand vervielfältigt wird, ist dies eine vergütungsfreie Schrankenregel è Wenn Werk nicht zufällig im Hintergrund platziert sind, sollten Zustimmungen/ Lizenzen eingeholt werden! Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG) (Panoramafreiheit) Werke die bleibend an öffentlichen Wegen/ Straßen/ Plätzen sich befinden dürfen abgelichtet (Foto & Video), abgemalt
- Unter welchen Voraussetzungen dürfen Bildnisse bzw. Fotografien von Personen ohne deren Einwilligung abgebildet werden? Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte Wenn die Person/en nur als Beiwerk einer Landschaft erscheinen Versammlungen Wenn die zur Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient à Das Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
- Welche Konsequenzen hat die Einordnung einer auf einem Foto abgebildeten Person als „absolute Person der Zeitgeschichte“ oder „relative Person der Zeitgeschichte“ für die Verwendung ihres Bildnisses? Absolute Person der Zeitgeschichte: In jedem Einzelfall hat eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Recht auf Privat-, und Sozialsphäre zu erfolgen. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind allenfalls Personen, die öffentliche Ämter ausfüllen. Entscheidend ist, ob die Veröffentlichung zu einer Debatte mit Sachgehalt beiträgt, die über bloße Befriedigung der Neugier hinausgeht. Geschützt ist daher nicht nur die Intimsphäre und der zurückgezogene Privatbereich. Entscheidend ist, ob die Veröffentlichung zu einer Debatte mit Sachgehalt beiträgt
- Wann ist bei einer Meinungsäußerung von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen? Entscheidend ist, wie ein verständiger und unbefangener Leser die Meinungsäußerung verstehen durfte. (Sonderfall: Titelseiten und Kioskleser à sind für sich zu beurteilen) Falschbehauptungen, die nicht nur unwesentliche Tatsachen betreffen, können von Betroffenen angegriffen werden. Schmähung: Aussage dient nicht der geistigen Auseinandersetzung, sondern allein der Herabwürdigung einer Person à Beurteilung aus dem Kontext heraus à scharfe Kritik ist hingegen keine Schmähung Eingriff in Privat und Intimsphäre Formalbeleidigung: Schwerwiegende Schimpfwörter Einzelfallabwägung mit den Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 I GG) oder der Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) eine Verletzung ergibt.
- Warum ist bei Tatsachenbehauptungen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen auszugehen (Unterscheiden Sie nach wahren, bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen und irrtümlich unwahren Tatsachenbehauptungen)? Wahre Tatsachenbehauptungen: nur Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn Intim-, Privat- oder Sozialsphäre, Recht auf Resozialisierung oder Recht auf Anonymität etc. Verletzt werden! Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen: Immer unzulässig! Irrtümlich unwahre Tatsachenbehauptungen: Kann als „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ gerechtfertigt sein. Voraussetzung: Überwiegendes öffentliches Informationsinteresse Wahrung der journalistischen Sorgfalt Sehr strenge Anforderungen
- Was ist der Unterschied zwischen einer „Gegendarstellung“ und eines „Widerrufs“ bzw. einer „Richtigstellung“? Können diese bei rechtswidrigen Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen durchgesetzt werden? Unterscheidung von Gegendarstellung vs. Widerruf/ Richtigstellung Verlag selbst hat Widerruf/Richtigstellung zu erklären!!! Unwahrheit der Berichtserstattung steht fest Nur Durchsetzung nur im Hauptsacheverfahren! Gegendarstellung Betroffenheit (persönliche Betroffenheit und Erkennbarkeit) (Unwahre) Tatsachenbehauptung In periodisch verbreitetem Massenmedium (Zeitung, Rundfunk, Internet etc.) Erheblichkeit Nur Durchsetzung im einstweiligen Rechtsschutz! Veröffentlichung in nächster folgender Auflage, Sendung etc. => gleiche Stelle/ gleiche Aufmachung Wirderruf/ Richtigstellung Betroffenheit Unwahre Tatsachenbehauptung Erheblichkeit der Verletzung Fortwirkende Rufbeeinträchtigung à spätestens nach einem Jahr fehlt es der Berichterstattung idR an der Aktualität. Berichtigung kann daher nicht mehr gefordert werden
- Welche Leistungsschutzrechte existieren neben den Rechten des Urhebers (Nennen Sie 5 Beispiele)? Worin unterscheiden sich diese Leistungsschutzrechte von den Rechten des Urhebers im Wesentlichen? 70 Jahre: ausübende Künstler (Schauspieler, Musiker, etc.) §§ 73 ff. UrhG 70 Jahre: Tonträgerproduzenten §§ 85 UrhG 70 Jahre: Filmproduzenten § 94 UrhG 50 Jahre: Sendeunternehmen § 87 UrhG 50 Jahre: Lichtbildner (Fotograf von Alltagsfotografien) § 72 UrhG Neben den Werken fallen auch bestimmte Leistungen unter den Schutz des geistigen Eigentums. Das Urheberrechtsschutzgesetz bezeichnet diese Rechte als verwandte Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte. Konkret handelt es sich um die Leistungen von ausübenden Künstlern (Aufführungen, Vorträge), von Tonträgerherstellern (Musikproduktionen), von Fotografen, von Sendeunternehmen, von Herausgebern nachgelassener Werke und von Herstellern investitionsintensiver Datenbanken. Beispiel Musik-CD: bei ein und demselben Träger Geistigen Eigentums kann es mehrere Rechteinhaber geben: Komposition und Text eines Songs à Werkschutz der Musikautoren; Aufführung à Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstler (Interpreten); die Musikaufnahme à Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (Produzenten). Teile eines Werkes sind ebenso urheberrechtlich geschützt wie das gesamte Werk. Gilt auch bei Bestandteile von Web-Sites.
- Welche Nutzungshandlungen darf bei urheberrechtlich geschützter Software zustimmungsfrei vorgenommen werden? Bestimmungsgemäße Benutzung der Software durch einen Berechtigten einschließlich einer Fehlerberechtigung è ergibt sich aus Lizenzbedingungen Erstellung von Sicherungskopien durch einen Berechtigten è darf vertraglich nicht untersagt werden Beobachtung, Untersuchung oder Testen von Programm im Rahmen der berechtigten Nutzung/ Lizenz, zur Ermittlung der zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze der Software è darf vertraglich nicht untersagt werden