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Vertrag und Sachenrecht (Subject) / Leasing I: Begriff und Typen, sachenrechtliche Betrachtung (Lesson)
Begriff und Typen, Sachenrechtliche Betrachtung
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- Welche gesetzlichen Bestimmungen regeln den Leasingvertrag? Es handelt sich um einen Innominatvertrag, das ZGB/OR regelt ihn entsprechend nicht. Die einzigen Gesetzesbestimmungen, die sich auf das Leasing beziehen, befinden sich im KKG.
- Wie wird der Leasingvertrag definiert? Es gibt keine einheitliche Definition. Im Allgemeinen erwirbt der Leasinggeber einen Gegenstand nach Wunsch des Leasingnehmers und überlässt ihm diesen gegen einen Leasingzins zum Gebrauch. Der Leasingvertrag ist in der Regel befristet. Lieferant und Leasingnehmer sind nicht vertraglich miteinander verbunden.
- Welche Möglichkeiten gibt es, Leasingtypen zu unterscheiden? Mobiliar-/Immobiliarleasing (je nach Gegenstand) Konsumgüter-/Investitionsgüterleasing (je nach Gebrauch, vgl. KKG 3)
- Welche Formvorschriften gelten für den Leasingvertrag? Formvorschriften existieren nur dann, wenn der Vertrag unter das KKG fällt (also beim Konsumgüterleasing): KKG 11 In der Praxis werden die Verträge jedoch immer schriftlich abgeschlossen.
- Welche Rechte und Pflichten obliegen den Parteien im Leasingvertrag (i.d.R.)? Leasingnehmer: Bezahlen des Leasingzinses Haltung in gebrauchstauglichem Zustand Leasinggeber: Übergabe der vereinbarten Sache zum Gebrauch Ev. Meldepflichten gemäss KKG
- Woraus setzt sich der Leasingzins zusammen? Amortisationsquote Zins/Fremdkapitalkosten Gewinnmarge
- Der Lieferant liefert häufig direkt an den Leasingnehmer. Wie kommt der Leasinggeber zum Eigentum am Leasinggegenstand? ZGB 923: Stellvertretende Besitzübertragung (der Leasingnehmer ist unmittelbarer, aber unselbständiger Besitzer)
- Wie lässt sich der Leasingvertrag vom Mietvertrag abgrenzen? Leasingnehmer ist zuständig für den gesamten Unterhalt (nicht nur den "kleinen") Der Leasingzins setzt sich anders zusammen als der Mietzins Das Herrschaftsverhältnis vom Leasingnehmer zur Sache ist näher am Eigentum dran als bei der Miete Der Leasinggeber schafft die Sache in der Regel explizit für den Leasingnehmer und nach dessen Wunsch an Die Gefahr für Untergang und Beschädigung der Sache trägt i.d.R der Leasingnehmer vollständig! (Miete: Eigentümer. Casum sentit dominus)
- Wie lässt sich der Leasingvertrag vom Kaufvertrag abgrenzen? Es wird kein Eigentum erworben Dauervertrag
- Wie kann der Leasingvertrag qualifiziert werden? Es herrscht Uneinigkeit in der Lehre: Kommt ganz auf Gegenstand und dessen Halbwertszeit an... BGer (und Teil der Lehre): Gebrauchsüberlassungsvertrag sui generis (insbesondere passend bei Gegenständen mit langer Halbwertszeit, wie Immobilien) Kreditvertrag sui generis (Finanzierungsfunktion zentral, Eigentumsverhältnisse als Sicherungsübereignung) Veräusserungsvertrag sui generis (wirtschaftliches Eigentum wird übertragen und am Ende des Leasings ist der Restwert gering: Insbesondere bei Gegenständen mit geringer Halbwertszeit) Mischvertrag zwischen Kauf und Miete
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- Was geschieht mit dem Leasinggegenstand wenn der Leasingnehmer in Konkurs fällt? SchKG 204: Auch geleaste Gegenstände fallen unter den Konkursbeschlag Der Leasinggeber kann die Sache dann herausverlangen, wenn der Leasingvertrag aufgelöst worden ist (AGB enthalten denn auch häufig ein Kündigungsrecht für den Verzugsfall) SchKG 242: Die Konkursverwaltung prüft den Herausgabeanspruch. Kommt sie zu einem negativen Entscheid, muss der Leasinggeber gegen die Konkursmasse klagen (Abs. 2).
- Ist es möglich, einen Kaufvertrag nach Übergabe der Sache nachträglich in ein Leasinggeschäft zu verwandeln? Nein. Mit Übergabe der Sache ging das Eigentum an den Erwerber über. Bezahlt anschliessend der "Leasinggeber" die Rechnung aufgrund eines nachträglich geschlossenen Leasingvertrages, erwirbt er dadurch kein Eigentum. Ansonsten müsste man von einem "Sale-and-lease-back"-Geschäft ausgehen, welches durch ZGB 717 und 884 im schweizerischen Recht verboten ist. Ein Leasinggeschäft muss also zwingend der Übergabe der Sache vorgehen.
- Welche sachenrechtliche Problematik kann sich ergeben, wenn der Leasingnehmer eigentlich beabsichtigt, das Leasingobjekt im Anschluss zu erwerben? In einem solchen Fall kommt die Konstellation einem Veräusserungsgeschäft sui generis näher. Die Eigentumsübertragung würde demnach eher eine Sicherungsfunktion erfüllen und könnte daher mit ZGB 715 (Registereintrag für Eigentumsvorbehalt) und ZGB 717 analog (Verbot der Mobiliarhypothek) in Konflikt geraten (numerus clausus der Sicherungsgeschäfte). Ausserdem besteht ein Konflikt mit dem Publizitätsprinzip: Keine Besitzübertragung, kein Registereintrag
- Was ist der Unterschied zwischen direktem und indirektem Leasing? Beim direkten Leasing ist der Leasinggeber gleichzeitig auch der Veräusserer. Das direkte Leasing hat eine geringe praktische Bedeutung. Beim indirekten Leasing ensteht das klassische Dreieck aus Leasingnehmer, Leasinggeber und Lieferant.
- Wie stellt sich das Bundesgericht zu der (v.a. von sachenrechtlicher Seite vertretenen) Auffassung, dass bei indirekten Leasinggeschäften, an deren Ende eigentlich ein Kauf angestrebt wird, ein Konflikt mit ZGB 717 besteht? Es hat Sale-and-lease-back-Geschäfte für unzulässig erklärt anhand des Konflikts mit ZGB 717 und 715. Allerdings hat es diese Feststellung nicht auf das indirekte Leasing ausgedehnt und wird dies wegen der grossen praktischen Bedeutung des Leasings wohl auch nicht demnächst tun. Man diskutiert über ein Leasingregister, um den Ansprüchen der Publizität gerecht zu werden. Indirektes Leasing ist für das BGer Gebrauchsüberlassung sui generis, die grundsätzlich nicht gegen zwingendes Recht verstösst.
- Welche sachenrechtlichen Problemfelder ergeben sich ausserdem noch, welche von den Leasinggebern in der Regel mit Hilfe der ALB zu vermeiden versucht werden? Die Leasingsache könnte zum Bestandteil oder zum Zugehör werden und daher ins Eigentum des Leasingnehmers oder eines gutgläubigen Erwerbers übergehen. Problem: Auch wenn der Leasinggeber in den ALV festhält, dass der Leasinggegenstand nicht Bestandteil oder Zugehör wird, kann er durch die ALV die gesetzlichen Bestimmungen hierzu nicht ausser Kraft setzen! Der Leasingnehmer könnte Besitzesschutz geltend machen, um sich gegen die Rückgabe der Sache zu wehren. Problem: Eine Ermächtigung des Leasinggebers, gegebenenfalls selber oder via einen Dritten die Sache zurückzuholen, ist zwar möglich, aber jederzeit widerrufbar... Wird sie widerrufen handelt der LG in verbotener Eigenmacht (könnte im Falle einer Klage aber wohl sein besseres Recht geltend machen) Vermischung/Verbindung durch Einbauten (ZGB 727). Problem: auch hier kein Raum für individuelle Abreden!
- Was ist ein Bestandteil? ZGB 642 II: physischer Zusammenhang innere Verbindung (wirtschaftlich-funktionelle Beziehung: Wird der Bestandteil abgetrennt, so ist die Hauptsache nicht mehr brauchbar) Dauerhaftigkeit
- Was ist Zugehör? ZGB 644/645: Selbständige bewegliche Sache (sonderrechtsfähig) Nicht zwingend physische Verbindung Innere Verbindung Dauerhaftigkeit Widmung oder ortsübliche Auffassung, falls gesetzliche Voraussetzungen gegeben