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Recht Fälle Wiederholung (Subject) / Geschäftsfähigkeit I (Lesson)
- c) Gem. § 110 BGB gilt ein mit einem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige er mit Mitteln bewirk hat, die ihn zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden (sog. Taschengeldparagraph)
- c) Bewirkung mit eigenen Mitteln gem. § 110 BGB I Darin ist eine stillschweigende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu sehen, bei der eine restriktive Auslegung geboten ist. Laut Sachverhalt hat M die 300 € aber von seinen Eltern für ein Fahrrad bekommen. § 110 BGB findet daher hier keine Anwendung.
- hier: a) Es könnte ein lediglich rechtlicher Vorteil bestehen, § 107 BGB. Verpflichtet sich ein MInderjähriger innerhalb eines gegenseitiges Vertrags, erlangt er nicht nur einen rechtlichen Vorteil, sondern verpflicchtet sich seinerseits. M hat sich durch den Kaufvertrag auch verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Das Geschäft ist also nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.
- b) Fraglich ist, ob eine Einwilligung (vorherige Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters zur WE des Minderjährigen vorliegt. Der gesetzliche Vertreter des M hat nicht für den Kauf eines Smartphone zugestimmt. Indofern scheidet eine Einwilligung im Sinne des § 107BGB aus.
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