Finanzbuchhaltung (FiBu) (Subject) / FiBu (Lesson)

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  • Kaufmann § 1 HGB:  (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.  (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb...  oder: Eintragung ins Handelsregister (§ 2 HGB)  → Verpflichtung zur Buchführung (§238 (1) HGB)
  • Inventargleichung   Reinvermögen = Vermögen – Schulden  Vermögen = Schulden + Reinvermögen 
  • Bilanzgleichung Vermögen = Eigenkapital + Fremdkapital  (Summe der Aktiva = Summe der Passiva) 
  • GoB 1. Richtigkeit und Willkürfreiheit Buchungen müssen Tatsachen entsprechen Verbot fiktiver Buchungen und Fälschungen. 2. Klarheit Belegprinzip lebende Sprache Radierverbot 3. Vollständigkeit Fortlaufende, vollständige, zeitnahe Erfassung 4. Periodengerechte Abgrenzung Zuordnung von Geschäftsvorfällen zu Geschäftsjahr. 5. Stetigkeit Formale Stetigkeit (Schlussbilanz = Eröffnungsbilanz) Materielle Stetigkeit (Erfassungs- und Darstellungsmethoden) 6. Vorsicht (Durch diese vier Prinzipien ist gewährleistet, dass nur solche Vermögensgegenstän-de und Gewinne ausgewiesen sind, die bei vorsichtiger Einschätzung der Vermögens- und Er-tragslage als relativ sicher angesehen werden können) Realisationsprinzip: Wahrscheinliche Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden Imparitätsprinzip: Wahrscheinliche Verluste müssen ausgewiesen werden Niederstwertprinzip: Bei mehreren möglichen Wertansätze für eine Vermögensposi-tion ist der niedrigere zu wählen Höchstwertprinzip: Bei einer Schuldenposition ist der höhere zu wählen.
  • Grundsatz der Vorsicht Große Bedeutung des Vorsichtsprinzips aufgrund der herausragenden Rolle des Gläubigerschutzes in der deutschen Rechnungslegung Insbesondere sind nur die am Abschlussstichtag tatsächlich realiesierten Gewinne auszuweisen Drohende Verluste sind zu berücksichtigen Wertminderungen sind unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einen Verlust abschließt
  • Inventurvereinfachungsverfahren § 240 HGB: (1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Ver-mögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermö-gensgegenstände und Schulden anzugeben. (2) Er hat demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahres darf zwölf Monate nicht überschreiten Stichprobeninventur (§ 241 I HGB): Bestandsaufnahme anhand anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf-grund von Stichproben Bedingungen: Gleichwertigkeit mit Ergebnis einer Vollinventur Permanente Inventur (§ 241 II HGB): Erfassung der Zu- und Abgänge während des gesamten Geschäftsjahres Bedingung: bestandszuverlässige Lagerbuchführung nicht bei wertvollen und verderblichen Wirtschaftsgütern wegen unkontrol-lierbaren Abgängen (Schwund) Verlegte Inventur (§ 241 III HGB): Bestandsaufnahme drei Monate vor bis zwei Monate nach Stichtag mit wertmäßiger Fort-/Rückschreibung auf Stichtag Bedingung: nicht bei wertvollen Wirtschaftsgütern und unkontrollierbaren Abgängen (z. B. Verderb) → Kombination aller Verfahren zulässig!
  • Geschäftsvorfälle Geschäftsvorfall (GV): Ein Geschäftsvorfall ist ein Vorgang, der Struktur oder Höhe von Vermögen oder Kapital beeinflusst (Unterscheidung zwischen externem und internem Geschäftsvorfall). Jeder Geschäftsvorfall betrifft mindestens zwei Bilanzpositionen. → Bilanzgleichung: SOLL = HABEN Interner GV: bleibt im Unternehmen, z.B. Einsatz von Produktionsfaktoren Externer GV: geht über Unternehmensgrenze hinaus; z.B. Produktverkauf an Kunden Arten von Geschäftsvorfällen: Aktivtausch (Zunahme von Aktivpositionen = Abnahme von Aktivpositionen): z.B. Kauf von Ware gegen Überweisung vom Girokonto Passivtausch (Zunahme von Passivpositionen = Abnahme von Passivpositionen): z.B. Begleichung einer Lieferantenschuld durch Aufnahme eines Bankdarlehens Aktiv-Passiv-Mehrung, Bilanzverlängerung (Zunahme von Aktivpositionen = Zu-nahme von Passivpositionen): z.B. Kauf von Ware auf Ziel (Lieferantenverbindlichkeit) Aktiv-Passiv-Minderung, Bilanzverkürzung (Abnahme von Aktivpositionen = Ab-nahme von Passivpositionen): z.B. Begleichung einer Lieferantenschuld durch Überweisung vom Girokonto
  • Methoden zur Ermittlung der Zahllast Bruttomethode: Die gesamten erhaltenen Bruttobeträge (inkl. vereinnahmter Umsatzsteuer) werden als Umsatzerlöse geführt. Erst am Ende der Periode wird die in den Umsatzerlösen enthalte-ne Umsatzsteuer herausgerechnet und so die Zahllast gegenüber den Finanzbehörden ermittelt. Nettomethode: Für jeden Umsatz werden Nettoumsatz und Umsatzsteuer getrennt geführt.   Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist die Nettomethode vorziehen, weil man zu jedem Zeitpunkt genau erkennt, was an „echten“ Umsatzerlösen und was an Umsatzsteuer auf-gelaufen ist.
  • Problematik des gemischten Warenkontos Der Saldo ist eine Erfolgs- und Bestandgröße, erst durch die Inventur ist eine Trennung von Erfolgs- und Bestandsanteil möglich.
  • Buchungen von Privatentnahmen und -einlagen Da der Erfolg eines Geschäftsjahres ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung eines Unter-nehmens ist, könnten die Inhaber auf die Idee kommen, den Gewinn dadurch etwas auf-zubessern, dass sie „Geld in das Unternehmen stecken“ (Kapitalerhöhung), wodurch das Reinvermögen sich erhöht. Da eine derartige Reinvermögenserhöhung je-doch nicht erwirtschaftet wurde, sondern durch reine Transferzahlungen der Eigentümer entstanden ist, sollen solche Veränderungen bei der Erfolgsermittlung nicht berücksichtigt werden. Man sagt auch, sie sind erfolgsneutral. Dementsprechend sind in der Periode er-folgte Kapitalerhöhungen von der Reinvermögensdifferenz zu subtrahieren, Kapitalherab-setzungen zu addieren. Übrig bleiben dann die erfolgswirksamen Veränderungen des Ei-genkapitals.
  • Methoden zur Ermittlung des Wareneinsatzes Befundrechnung   Wareneinsatz = AB + Wareneinkäufe - EB (lt. Inventur) Verfahren mit Inventur Der Wareneinsatz kann erst am Jahresende im Einkaufskonto errechnet werden, wenn der Endbestand laut Inventur (Befund) vorliegt.   Fortschreibungsrechnung   Während des Jahres werden bei Verkäufen auch die damit verbundenen Waren-einsätze als Abgänge (zu Einstandspreisen) gebucht. Der Saldo des Kontos zeigt jederzeit den buchmäßigen Bestand an. Verfahren „ohne“ Inventur   Bruttoabschluss:   Wareneinsatz und Erlöse werden direkt als Aufwand in das GuV-Konto gebucht.   Nettoabschluss:   Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften Wareneinsatz wird zunächst auf dem Konto Warenverkaufskonto „Umsatzerlöse für Waren“ gegengebucht Der Saldo auf dem Warenverkaufskonto zeigt den Warenrohgewinn und wird an das GuV-Konto gebucht.   (In der GuV steht also nur der durch den Verkauf der Handelswaren erzielte Gewinn, ohne dass man erkennen kann, wie sich das Verhältnis von Umsatzerlösen und Wa-reneinsatz darstellt.)
  • "Königsweg" zur Ermittlung des Wareneinsatzes und dem Abschluss des Erlöskontos Der "Königsweg" ist der Bruttoabschluss mit Fortschreibungsrechnung: Übung Finanzbuchhaltung WS 2013/2014 23 Die Kombination welcher beiden Methoden wird in diesem Zusammenhang als „Königs-weg“ bezeichnet? Nennen und erläutern Sie diesen. Der „Königsweg“ ist der Bruttoabschluss mit Fortschreibungsrechnung (Vgl. Folie 5.15): Konten: Warenkonto (Bestandskonto, 2280) Aufwandskonto für Wareneinsatz (6080) Ertragskonto für verkaufte Waren „Umsatzerlöse“ (5100) Fortschreibungsmethode: jeder einzelne Verkauf wird auf Bestandskonto und auf Auf-wandskonto gebucht. → Endbestand des Warenkontos jederzeit ermittelbar → Bestandskonto wird über Schlussbilanzkonto abgeschlossen. Bruttomethode: Aufwands- und des Ertragskonto werden über das GuV-Konto abge-schlossen → Rohertrag
  • Arten der zeitlichen Rechnungsabgrenzung Aktive Antizipationen: „Ertrag jetzt, Einnahme später“:Dezembermiete für gewerblich vermietete Räume geht erst im Januar ein   Passive Antizipationen: „Aufwand jetzt, Ausgabe später“:Dezembermiete für gemieteten PKW wird erst im Januar überwiesen  Aktive Rechnungsabgrenzungsposten: „Ausgabe jetzt, Aufwand später“: Januarmiete für gemieteten PKW wird schon im Dezember überwiesen  Passive Rechnungsabgrenzungsposten: „Einnahme jetzt, Ertrag später“: Januarmiete für gewerblich vermietete Räume geht schon im Dezember ein 
  • Berücksichtigung von Kursverlusten bei Wertpapieren Wenn die Wertpapiere nicht auf Dauer dem Geschäftsbetrieb dienen sollen, also im Umlaufvermögen ausgewiesen werden (strenges Niederstwertprinzip), muss der Kursverlust berücksichtigt werden.   Wenn die Wertpapiere auf Dauer dem Geschäftsbetrieb dienen sollen, also im Anlagevermögen ausgewiesen werden und der Wertverlust vorraussichtlich nicht dauerhaft ist (gemildertes Niederstwertprinzip), darf der Kursverlust unberücksichtigt bleiben.
  • Schritte der Buchhaltung (Aufstellen der Eröffnungsbilanz) Eröffnungsbuchungen über das Eröffnungsbilanzkonto (Auflösung in Konten) Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle Abstimmung der Schlussbestände durch Inventur Abschluss der Erfolgskonten über das GuV-Konto Abschluss des GuV-Kontos (und ggf. der Privatkonten9 über das Eigenkapitalkonto Abschluss aller Bestandskonten (einschließlich Eigenkapitalkonto) über das Schlussbilanzkonto Aufstellen von Schlussbilanz und GuV-Rechnung ("Kontenabschnitt")