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Recht Fälle Wiederholung (Subject) / Stellvertretung II (Lesson)

II

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  • 3 3. Im fremden NamenL müsste auch erkennbar im fremden Namen gehandelt haben (Offenkundigkeitsprinzip,§ 164 Abs. 1 BGB). Andernfalls würde er sich selbst verpflichten.L kauft das Auto ausdrücklich „für die W“, handelt also ausdrücklich nicht im eigenem,sondern im Namen der W.
  • 4. 4. Mit und im Rahmen der VertretungsmachtL müsste weiter mit und im Rahmen seiner Vertretungsmacht gehandelt haben.Eine gesetzliche Vertretungsmacht bestand nicht, In Betracht kommt daher nur eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (= Vollmacht).W hat dem L früher öfter erlaubt, Lebensmittel etc. in ihrem Namen zu kaufen. Hierin ist eine Gattungsvollmacht zu sehen. Auch eine Spezialvollmacht lässt sich hier begründen, sofern W ihre Vollmachten immer wieder einzeln und für bestimmte Geschäfte erteilt hat. Eine Generalvollmacht hat sie hingegen nie erteilt. F müsste mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Eine gesetzliche Vertretungsmacht ist nicht ersichtlich, in Betracht kommt also nur eine rechtsgeschäftliche. N bevollmächtigt F, erteilt ihm also eine rechtsgeschäftliche Vollmacht. F handelt mit Vertretungsmacht (Innenvollmacht § 167 Abs. 1 Alt. 1)
  • 2a Der Kauf eines teuren Autos war jedenfalls nicht von der Gattungsvollmacht gedeckt. Zudem ist hier in dem „Rauswurf“ ein konkludenter Widerruf der Gattungsvollmacht zu sehen. Anhaltspunkte für eine Duldungs- bzw. eine Anscheinsvollmacht bestehen nicht.
  • 2b L kaufte das Auto daher eigenmächtig und ohne Vertretungsmacht. L konnte die W somitnicht wirksam verpflichten. Indem W die Annahme verweigert, verweigert sie auchkonkludent die Genehmigung des Vertrags; dieser ist damit gem. § 177 Abs. 1 BGBendgültig unwirksam.Es kam kein Kaufvertrag zwischen V und W zustande.
  • Ergebnis V hat gegen W keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i. H. v. 200.000 €.
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