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UStG (Subject) / F (Lesson)
F. Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG)
1.Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
1.1 Entgeltbegriff
1.2 Zuschüsse
1.3 Entgeltminderungen
2.Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
3.Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Leistungsabgaben
4.Mindestbemessungsgrundlage
5.Zusammenfassung
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- Entgeltbegriff (§ 10 Abs. 1 S. 1 UStG) -->USt-Betrag = Bemessungsgrundlage x Steuersatz -->USt-Betrag = Entgelt x Steuersatz
- Was ist Entgelt? alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG) + alles, was ein anderer als der Leistungsempfänger aufwendet, damit der Leistungsempfänger die Leistung erhält (§ 10 Abs. 1 S. 3 UStG) - Umsatzsteuer (19% oder 7%) Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer Umsatzsteuer ist stets aus dem (Brutto-)Preis herauszurechnen!
- Beispiel: Kaufhaus A verkauft im Sommerschlussverkauf Markenjeans statt für regulär EUR 120,00 nur noch für EUR 50,00; Steuersatz: 19% Entgelt: EUR 50/119x100=EUR 42 Steuerbetrag: EUR 8 Ist nichts anderes vereinbart, ist ein Preis grundsätzlich als Bruttopreisvereinbarung zu verstehen (d.h. inklusive Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer ist dann aus dem Preis herauszurechnen -->Grund für die Zahlung des Entgelts spielt keine Rolle (vertragliche Verpflichtung, freiwillig, behördliche/gesetzliche Anordnung) –Beispiel: Gastwirtin Flink bedient in der Kneipe „Nebenan“, wenn „Not am Mann“ ist. Die Gäste runden regelmäßig die Preise nach oben auf. –Auch die freiwilligen Zahlungen an den Unternehmer sind Entgelt und unterliegen der Umsatzsteuer; –Freiwillige Trinkgelder an das Bedienungspersonal gehören nicht zum Entgelt (vgl. Abschn. 10.1 (5) UStAE).
- Woraus besteht das Entgelt? -->Das Entgelt besteht regelmäßig aus Geldzahlungen (Bargeld, Überweisungen) –Beträge in ausländischer Währung sind in EUR umzurechnen (vgl. § 16 Abs. 6 UStG); –Das BMF veröffentlicht entsprechende Durchschnittskurse für jeden Monat; –Maßgebend für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes ist der Monat, in dem die Leistung ausgeführt wurde. -->Entgelt kann jedoch auch eine sonstige Leistung sein (Tausch, tauschähnlicher Umsatz). -->Zum Entgelt gehören auch Nebenkosten (z.B. Transportkosten, vgl. Abschn. 10.1 Abs. 5 UStAE). Beispiel: Sektlieferant „Perl“ liefert an Gastwirtin Flink 10 Kisten Sekt und übergibt ihr folgende Rechnung: –10 Kisten Sekt à EUR 50 EUR 500,00 –Sektsteuer à EUR 1,05/Fl. EUR 63,00 –Transportkosten EUR 50,00 –Eilzuschlag EUR 25,00 _______________________ –Netto EUR 638,00 –zzgl. 19% USt EUR 121,22 ___________________ –Brutto EUR 759,22 -->Entgelt: EUR 638,00 Merke: Auch die dem Leistungsempfänger zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten gehören zum Entgelt.
- Was gehört nicht zum Entgelt? -->Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, gehören nicht zum Entgelt (vgl. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG). -->Diese Beträge werden als „Durchlaufende Posten“ bezeichnet. Merke: Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt
- Was sind durchlaufende Posten? -->Durchlaufende Posten liegen nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor, wenn Beträge –in fremdem Namen und –auf fremde Rechnung vereinnahmt oder verausgabt werden. Beispiel: Steuerberater S verauslagt Gerichtskosten für einen Mandanten und stellt die verauslagten Gerichtskosten dem Mandanten zusammen mit seiner Beratungsgebühr in Rechnung. Beispiel: Research-Gesellschaft R übernimmt für das Pharmaunternehmen P die Durchführung medizinischer Studien bei der Entwicklung eines neuen Medikaments. Die Ärzte stellen ihre Rechnungen an P, versenden sie aber postalisch an R, weil dieser die gesamte Abwicklung des Projektes inkl. Zahlung übernimmt. R verauslagt die Kosten und stellt sie wiederum P in Rechnung. Beispiel: Steuerberaterin L hat die gerichtliche Vertretung für Gastwirtin Flink in einer Umsatzsteuer-Streitigkeit mit dem FA Frankfurt übernommen. Hierfür verauslagt sie Gerichtskosten, die sie der Gastwirtin Flink mit ihren Honorar in Rechnung stellt. –Honorar September 2014: EUR 4.500,00 –Auslagen EUR 50,00 __________________ –Netto EUR 4.550,00 –zzgl. 19% USt EUR 864,50 –Brutto EUR 5.414,50 –zzgl. Gerichtskosten EUR 150,00 __________________________ –Gesamt EUR 5.564,50
- 1.2 Was bedeutet Leistungsaustausch? -->Steht der Leistung eines Unternehmers ein Entgelt gegenüber, spricht man von „Leistungsaustausch“ („gegen Entgelt“ als Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG); -->„Leistungsaustausch“ bzw. „gegen Entgelt“ setzt folgendes voraus: (1)Es muss sowohl eine Leistung wie auch eine Gegenleistung (Entgelt) vorliegen; (2)Es müssen mindestens 2 Personen (der Unternehmer und der Leistungsempfänger) an dem Leistungsaustausch beteiligt sein; (3)Zwischen Leistung und Gegenleistung (Entgelt) muss eine wirtschaftliche Verknüpfung bestehen. Prinzip „Do ut des“ – „Ich gebe, damit Du gibst“ Ein Unternehmer verschenkt nichts!
- 1.2 Leistungsaustausch Voraussetzung: mindestens 2 Personen -->Ist nur eine Person an einem Geschäft beteiligt, kann begrifflich weder eine Leistung noch eine Gegenleistung (Entgelt) vorliegen; -->Man spricht dann von einem „nicht steuerbaren Innenumsatz“ oder einem „rechtsgeschäftslosen Verbringen“; –Beispiel 1: Unternehmer U hat in Wiesbaden eine Metzgerei, und in Frankfurt eine Gastwirtschaft. U transportiert Wurstwaren von seiner Metzgerei in Wiesbaden zu seiner Gastwirtschaft nach Frankfurt. –Beispiel 2: A-GmbH (Organträgerin) und B-GmbH (Organgesellschaft) bilden zusammen eine umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG). A-GmbH erbringt Buchhaltungsleistungen gegen Bezahlung an B-GmbH.
- 1.2 Leistungsaustausch Voraussetzung: wirtschaftliche Verknüpfung -->Eine wirtschaftliche Verknüpfung ist in der Regel immer gegeben, wenn ein gegenseitiger Vertrag vorliegt (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag); -->Das Entgelt muss jedoch nach Rechtsprechung des EuGH „bestimmt“ oder „bestimmbar“ sein; –Einnahmen eines Straßenmusikanten erfüllen dieses Merkmal nicht.
- 1.2 Leistungsaustausch Fehlender Leistungsaustausch -->Echte Schenkung –Es liegt eine Leistung vor, aber kein Entgelt -->Echter Schadenersatz –Schädiger ist per Vertrag oder Gesetz zum Ersatz eines Schadens verpflichtet (durch Naturalrestitution oder Geldzahlung); –Der Schädiger erbringt zwar ein „Entgelt“, der Geschädigte erbringt allerdings keine Leistung; -->Erbschaft –Unterschiedliche Begründungen (fehlende Leistung, fehlende Gegenleistung)
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- 1.3 Zuschüsse Sind Zuschüsse steuerbar? Echte Zuschüsse sind nicht steuerbar. Sie haben keinen Entgeltcharakter und lösen beim Zuschussempfänger keine Umsatzsteuer aus. Merke: Echte Zuschüsse sind kein Entgelt.
- 1.3 Zuschüsse Was sind echte Zuschüsse? Echter Zuschuss (vgl. Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE) -->Zahlung wird unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt, weil… –… z.B. in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung an den Zuschussempfänger gezahlt wird, –… z.B. im überwiegenden öffentlichen Interesse an den Zuschussempfänger gezahlt wird. -->Zahlung erfolgt, um Zuschussempfänger überhaupt erst in die Lage zu versetzen, tätig zu werden. ->Beispiele: Subventionen, Beihilfen, Förderprämien.
- 1.3 Zuschüsse Inwiefern unterscheiden sich "echten" zu "unechten Zuschüssen? -->Echte Zuschüsse sind allerdings von sog. „unechten“ Zuschüssen abzugrenzen, die eine Umsatzsteuerpflicht auslösen können; -->Darüber hinaus ist eine Abgrenzung zu sog. „Entgelt von Dritter Seite“ notwendig, das ebenfalls eine Umsatzsteuerpflicht auslösen kann; -->Zuschüsse können sein (vgl. Abschn. 10.2 Abs. 1 UStAE): (1)Echter Zuschuss; (2)Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber („unechter Zuschuss“); (3)Zusätzliches Entgelt an einen Dritten (“Entgelt von dritter Seite“).
- 1.3 Zuschüsse Was sind unechte Zusschüsse? Unechte Zuschüsse (vgl. Abschn. 10.2 Abs. 2 UStAE) -->Als unechten Zuschuss bezeichnet man eine Geldzahlung, die eigentlich Entgelt für eine Leistung des Zuschussempfängers an den Zuschussgeber ist. -->Beispiel: Unternehmer U errichtet ein Geschäftshaus mit Tiefgaragenstellplätzen. Er erhält von der Stadt einen „Zuschuss“ dafür, dass er einen Teil der Tiefgaragenstellplätze der Allgemeinheit zur Verfügung stellt. -->Beispiel: Mischkonzern P hat eine innovative Zahnbürste entwickelt. P zahlt dem Großhändler G einen sog. Werbekostenzuschuss dafür, dass G einen zuvor von P definierten Verkaufsstand für die Zahnbürsten zur besseren Vermarktung in seinen Verkaufsräumlichkeiten einrichtet.
- 1.3 Zuschüsse Was ist Entgelt von dritter Seite? Entgelt von dritter Seite (vgl. Abschn. 10.2 Abs. 3 UStAE) -->Zahlungen von einer anderen Person als dem Leistungsempfänger an den Leistenden (Zahlungen „von dritter Seite“). Die dritte Seite ist nicht selbst Leistungsempfänger. -->Ein Entgelt von dritter Seite hat häufig „preisauffüllenden“ Charakter. -->Beispiel: Bauunternehmer B errichtet eine Schule für die Stadt F. Hierfür erhält B einen „Zuschuss“ von dem Bundesland. -->Beispiel: Schwerbehinderte können mit dem Busunternehmer Schnell kostenlos fahren. Schnell erhält von der Stadt einen Zuschuss für die Beförderung von Schwerbehinderten. -->Beispiel: Cateringunternehmen C beliefert sämtliche europäischen Filialen von L. Je nach Abnahmemenge der Filialen stellt er den Filialen rabattierte Preise in Rechnung. Diese Rabatte werden von L ausgeglichen. Merke: Unechte Zuschüsse und Entgelt von dritter Seite gehören zum Entgelt.
- 1.4 Entgeltminderungen Wann entstehen Entgeltminderungen vor? Entgeltminderungen liegen vor, wenn –der Leistungsempfänger bei der Zahlung Beträge abzieht, z.B. Skonti, Rabatte, Preisnachlässe, oder –dem Leistungsempfänger bereits bezahlte Beträge zurückgewährt werden, ohne dass dieser für die Rückgewähr eine Leistung zu erbringen hat (vgl. Abschn. 10.3 Abs. 1 UStAE). -->Beispiel: U1 liefert eine Maschine an U2 zum Preis von EUR 10.000 + EUR 1.900 USt. U1 gewährt U2 ein Skonto von 3% bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen, welches U2 in Anspruch nimmt. Wegen Mängel an der Ware gewährt U1 noch einen Preisnachlass von EUR 1.000.
- 1.4 Entgeltminderungen Was bewirkt Skonto bei Entgeltminderugen? -->Achtung: Skonto ist erst bei Inanspruchnahme Entgeltminderung, nicht bereits bei Gewährung. -->Fallen die Gewährung des Skontos und die Inanspruchnahme in verschiedene Voranmeldungszeiträume, hat der leistende Unternehmer zunächst den vollen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abzuführen. -->Bei Inanspruchnahme des Skontos mindert sich nachträglich die Umsatzsteuer; der leistende Unternehmer kann seine ursprünglich abgeführte Umsatzsteuer berichtigen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG). -->Gleiches gilt für Rabatte und Preisnachlässe.
- 1.4 Entgeltminderungen Was ist die Uneinbringlichkeit de Entgelt? Weiterer praktisch relevanter Fall der Entgeltminderung ist die Uneinbringlichkeit des Entgelt (z.B. wegen Zahlungsausfall oder Insolvenz des Leistungsempfängers), vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UStG. -->Achtung: Pauschale Wertberichtigungen führen noch nicht zu einer Entgeltminderung (vgl. Abschn. 17.1 Abs. 5 Satz 7 UStAE).
- 2. BEMESSUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE EINFUHR -->Der Umsatz wird bei der Einfuhr nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen (vgl. § 11 Abs. 1 UStG); -->Die maßgebenden Vorschriften für den Zollwert ergeben sich aus dem sog. „Zollkodex“ (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 v. 12. Oktober 1992) sowie der „Zollkodex-Durchführungsverordnung“ (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 v. 2. Juli 1993); -->Bemessungsgrundlage Einfuhrumsatzsteuer („EUSt“): – Zollwert (idR. Rechnungspreis, ggf. mit Anpassungen auf CIF) – + Zollabgaben (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG) _____________________________ –= Bemessungsgrundlage EUSt Beispiel: Unternehmer DE aus Hamburg importiert eine Maschine von US Corp. mit Sitz in Chicago. Der Kaufpreis der Maschine beträgt EUR 200.000 (CIF Hamburg). Die Maschine unterliegt einem Zollsatz von 2,4% und einem EUSt-Satz von 19%. -->Berechnung der Bemessungsgrundlage EUSt: Zollwert: EUR 200.000 Zollabgaben: EUR 4.800 Bemessungsgrundlage EUSt: 204.800 EUSt: EUR 38.912
- 3. BEMESSUNGSGRUNDLAGE BEI UNENTGELTLICHEN LEISTUNGSABGABEN Wie sind entgeltliche Leistungen zu besteuern? Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind nur entgeltliche Leistungen steuerbar; bei fehlendem Entgelt sind Leistungen grundsätzlich nicht steuerbar; -->ABER: zur Vermeidung eines unversteuerten Letztverbrauchs hat der Gesetzgeber bestimmte unentgeltliche Lieferungen und unentgeltliche sonstige Leistungen den entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellt; -->Der Gleichstellungstatbestand für unentgeltliche Lieferungen befindet sich in § 3 Abs. 1b UStG; -->Der Gleichstellungstatbestand für unentgeltliche sonstige Leistungen befindet sich in § 3 Abs. 9a UStG.
- 3. Bemessungsgrundlage unentgeltliche Leistungen Unentgeltliche Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG (1)Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen für Zwecke außerhalb des Unternehmens (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG); (2)Unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands an das Personal für dessen privaten Bedarf (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG); (3)Unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands für Zwecke des Unternehmens (§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG). -->Voraussetzung für Besteuerung: Gegenstände müssen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG).
- 3. Bemessungsgrundlage unentgeltliche Leistungen Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen für Zwecke außerhalb des Unternehmens (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG) Die Entnahme eines Gegenstands wird einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: -->Der Unternehmer hat den Gegenstand dem Unternehmens-vermögen zugeordnet (mind. 10% unternehmerische Nutzung); -->Unentgeltliche Abgabe an Dritte für außerunternehmerische Zwecke; -->Der Gegenstand hat zum Vorsteuerabzug berechtigt. Beispiel: Der PC-Händler A aus Wiesbaden schenkt seinem in der Schweiz wohnhaften Sohn ein iPad. Das iPad hat A vor 3 Monaten vom Großhändler Z gekauft, seinem Unternehmensvermögen zugeordnet und Vorsteuern in Abzug gebracht. Er übergibt das iPad anlässlich eines Besuchs in Zürich. A tätigt die Schenkung aus privaten (d.h. nichtunternehmerischen) Gründen. Da das iPad zum Unternehmensvermögen des A gehörte, wird die Schenkung einer unentgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Der Ort der Lieferung ist am Unternehmenssitz des A in Wiesbaden (§ 3f UStG). Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG): –Einkaufspreis oder –Selbstkosten (wenn kein Einkaufspreis vorhanden ist).
- 3. Bemessungsgrundlage unentgeltliche Leistungen Unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands an das Personal für dessen privaten Bedarf (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG) Die unentgeltliche Zuwendung wird einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: -->Der Unternehmer hat den Gegenstand dem Unternehmens-vermögen zugeordnet (mind. 10% unternehmerische Nutzung); -->Der Gegenstand ist für den privaten Bedarf des Personals; -->Der Gegenstand stellt keine Aufmerksamkeit dar; -->Der Gegenstand hat zum Vorsteuerabzug berechtigt.
- 3. Bemessungsgrundlage unentgeltliche Leistungen Unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands an das Personal für dessen privaten Bedarf (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG) Was sind Aufmerksamkeiten? Aufmerksamkeiten sind gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von EUR 40 (z.B. Blumen, Buch, CD); -->Aufmerksamkeiten haben den Charakter von Geschenken. Beispiel: PC-Händler A schenkt seiner Sekretärin zu ihrem Geburtstag ein Bildband über das Rheingau. Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG): –Einkaufspreis oder –Selbstkosten (wenn kein Einkaufspreis vorhanden ist).
- 3. Bemessungsgrundlage unentgeltliche Leistungen Unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands für Zwecke des Unternehmens (§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG) Die unentgeltliche Zuwendung wird einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: -Der Unternehmer hat den Gegenstand dem Unternehmens-vermögen zugeordnet (mind. 10% unternehmerische Nutzung); -Die Zuwendung erfolgt aus unternehmerischen Gründen; -Der Gegenstand ist keine Geschenk von geringem Wert oder ein Warenmuster; -Der Gegenstand hat zum Vorsteuerabzug berechtigt. Unter diesen Tatbestand fallen insbesondere Waren, die der Unternehmer zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege abgibt; Beispiel: Sachspenden an Vereine oder Schulen, Warenabgaben anlässlich einer Preisausschreibens.
- 3. Bemessungsgrundlage unentgeltliche Leistungen Unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands für Zwecke des Unternehmens (§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG) Ausnahmen von der Besteuerung: -->Geschenke von geringem Wert: –Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten übersteigen nicht EUR 35 (netto) pro Empfänger und Kalenderjahr (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge). ->Warenmuster: –Probeexemplar eines Produkts zur Förderung des Verkaufs
- 3. Bemessungsgrundlage unentgeltliche Leistungen Unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands für Zwecke des Unternehmens (§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG) Was ist die Bemessungsgrundlage? Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG): –Einkaufspreis oder –Selbstkosten (wenn kein Einkaufspreis vorhanden ist).
- 3. Bemessungsgrundlage unentgeltliche Leistungen Unentgeltliche sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG (1)Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für nichtunternehmerische Zwecke (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG); (2)Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung für nichtunternehmerische Zwecke (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG).
- 3. Bemessungsgrundlage unentgeltliche Leistungen Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für nichtunternehmerische Zwecke (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) Die unentgeltliche Verwendung wird einer entgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: -Der Unternehmer hat den Gegenstand dem Unternehmens-vermögen zugeordnet (mind. 10% unternehmerische Nutzung); -Die Verwendung erfolgt für nichtunternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf des Personals; -Die Verwendung ist keine Aufmerksamkeit; -Der Gegenstand hat zum Vorsteuerabzug berechtigt. -->Beispiel (Hauptanwendungsfall): Unternehmer U verwendet einen zum Unternehmensvermögen gehörenden Pkw für private Zwecke; -->Beispiel: Schreiner S verwendet seine dem Unternehmens-vermögen zugeordnete Schleifmaschine zur Sanierung seines privaten Wohnhauses.
- 3. Bemessungsgrundlage unentgeltliche Leistungen Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für nichtunternehmerische Zwecke (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) Bemessungsgrundlage: Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG): –Ausgaben, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben; „vorsteuerlose“ Ausgaben (z.B. Versicherungen) gehören nicht zur Bemessungsgrundlage; –Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts; bei AK/HK > EUR 500 Verteilung auf 5 bzw. 10 Jahre. Beispiel: Unternehmer U nutzt seinen Firmenwagen zu 30% für private Zwecke. U hat den Firmenwagen für EUR 60.000 zzgl. EUR 11.400 USt gekauft. Die Privatnutzung ist einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt. Sie ist steuerbar und steuerpflichtig. Zur Bemessungsgrundlage gehören die AK iHv. EUR 60.000, verteilt auf 5 Jahre (EUR 12.000/Jahr). Für einen Monat betragen die AK EUR 1.000. Davon sind EUR 300 zu versteuern (EUR 1.000 x 30%).
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- 3. Bemessungsgrundlage unentgeltliche Leistungen Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung für nichtunternehmerische Zwecke (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG) Die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung wird einer entgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: -Die sonstige Leistung erfolgt für nichtunternehmerische Zwecke; -Die sonstige Leistung erfolgt für den privaten Bedarf des Personals; -Die sonstige Leistung ist keine Aufmerksamkeit. -->Beispiel: Steuerberaterin S bittet ihre Steuerfachangestellte, ihre private Steuererklärung vorzubereiten; -->Beispiel: Unternehmer Schlau bittet den Gärtner, der gerade die Grünanlagen des Firmengeländes wintersicher macht, in seinem privaten Garten das Herbstlaub zu entfernen.
- 3. Bemessungsgrundlage unentgeltliche Leistungen Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung für nichtunternehmerische Zwecke (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG) Bemessungsgrundlage: -->Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG): –Sämtliche Ausgaben, die bei der Ausführung der Umsätze entstanden sind: –Es ist nicht entscheidend, ob die Ausgaben zum Vorsteuerabzug berechtigt haben oder nicht. Beispiel: Unternehmer Schlau hat für die Reinigung der Geschäftsräume eine Reinigungskraft angestellt. Die Lohnkosten der Reinigungskraft betragen EUR 10,00/Std. Schlau beauftragt die Reinigungskraft mit der Reinigung seiner Privatwohnung. Hierfür benötigt die Reinigungskraft 12 Std./Monat. Die Privatnutzung der Reinigungskraft ist einer entgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellt (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Sie ist steuerbar und steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 120,00/Monat.