23

UStG (Subject) / E II (Lesson)

STEUERBARKEIT VON SONSTIGEN LEISTUNGEN

This lesson was created by hayabusa999.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

Advertisement
  • Definition sonstige Leistung (vgl. § 3 Abs. 9 UStG) –Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. –Sonstige Leistungen können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen. -->Typische Beispiele (vgl. auch Abschn. 3.1 Abs. 4 UStAE): –Dienstleistungen (z.B. Rechtsberatung) –Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen (z.B. Vermietung eines PkW, Darlehensgewährung) –Unterlassung von Wettbewerb
  • Wie werden Lieferungen und sonstige Leistungen besteuert? -->Lieferungen und sonstige Leistungen werden nach unterschiedlichen Regeln besteuert. Daher ist eine Abgrenzung zwingend erforderlich. -->Schwierig bei Leistungen, die sowohl Elemente einer Lieferung wie auch Elemente einer Leistung enthalten, z.B.: –Anfertigung von Kopien in einem Kopiershop –Überlassung von Fotos zur Veröffentlichung –Entwicklung eines Films –Lieferung eines Mobilfunk-Starterpakets (ohne Handy)  
  • Wann unterliegen die sonstige Leistungen den Regelungen des UStG? -->Gleich den Lieferungen unterliegen sonstige Leistungen nur dann den Regelungen des UStG, wenn die Lieferung im Inland steuerbar ist. -->Zentrale Frage: „Wo ist der Ort der sonstigen Leistung?“ -->Nur wenn der Ort der sonstigen Leistung im Inland liegt, ist die sonstige Leistung steuerbar, und es gelten die Regelungen des UStG. -->Ist die sonstige Leistung im Ausland steuerbar, findet das deutsche UStG keine Anwendung.
  • Wie unterscheidet sich die Besteuerung der sonstigen Leistungen? -->Die Grundregel der Besteuerung sonstiger Leistungen unterscheidet zunächst danach, ob die Leistung an einen Unternehmer oder an einen Nicht-Unternehmer erbracht wird. –Leistungen an einen Unternehmer werden auch B2B-Leistungen genannt („Business to Business“); –Leistungen an einen Nicht-Unternehmer werden auch B2C-Leistungen genannt („Business to Consumer“). -->B2B-Leistungen werden an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt („Bestimmungslandprinzip“), vgl. § 3a Abs. 2 S. 1 UStG. -->B2C-Leistungen werden an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt („Ursprungslandprinzip“), vgl. § 3a Abs. 1 S. 1 UStG.
  • B2B B&M (Frankfurt) Beratungsleistung an Unternehmer UK (Lodon) Wo ist der Ort der Besteuerung? London (Bestimmungslandprinzip) §3a Abs.2 S.1 UStG
  • B2C B&M (Frankfurt) Beratungsleistung an London Wo findet der Ort der Besteuerung statt? Frankfurt (Ursprungslandprinzip) §3a Abs.1 S.1 UStG
  • Sondervorschriften Grundregel kommt nur dann zur Anwendung, falls keine Sondervorschriften für die Besteuerung greifen. -->Sondervorschriften gehen vor. -->Sondervorschriften finden sich in § 3a Abs. 3-8 UStG, § 3b UStG (Beförderungsleistungen), § 3e UStG (Restaurantleistungen während eines Fluges, einer Schiffs- oder Bahnreise) und § 3f UStG (unentgeltliche sonstige Leistungen). -->Die Sondervorschriften des § 3a Abs. 3-8 UStG lassen sich gliedern in (1) vom Status des Leistungsempfängers unabhängige Besteuerungsvorschriften, (2) vom Status des Leistungsempfängers („B“ oder „C“) abhängige Besteuerungsvorschriften und (3) Sondervorschriften für sog. Katalogleistungen an Nicht-Unternehmer mit Sitz im Drittland.
  • Vom Status des Leistungsempfängers unabhängige Besteuerungs-vorschriften - Sondervorschriften – (1) Grundstücksleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, Abschn. 3a.3 UStAE) –Sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück werden dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt („Belegenheitsort“); –Beispiele: –Vermietung von Grundstücken –Übernachtung in einem Hotel –Leistungen von Grundstücksmaklern –Architektenleistung Bsp.: Skript S. 146 Bsp. Skript 
  • Vom Status des Leistungsempfängers unabhängige Besteuerungs-vorschriften - Sondervorschriften – (1) Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 1 und 2 UStG, Abschn. 3a Abs. 5 UStAE) –Besteuerung an dem Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird („Übergabeort“); -->Definition „kurzfristig“: –nicht mehr als 90 Tage bei Wasserfahrzeugen; –nicht mehr als 30 Tage bei anderen Beförderungsmitteln   Bsp. Skript S. 148
  • Vom Status des Leistungsempfängers unabhängige Besteuerungs-vorschriften - Sondervorschriften – (1) Restaurationsleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG, Abschn. 3a.6 Abs. 8 und Abs. 9 UStAE) –Restaurationsleistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden („Tätigkeitsort“) –Definition „Restaurationsleistungen“: –Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und   Stelle; –Ausnahme: Restaurationsleistungen während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes auf Schiffen, in Flugzeugen oder in der Bahn: Leistungsort ist der Abgangsort des Beförderungsmittels (vgl. § 3e UStG).   Bsp.: Skript S. 149
  • Advertisement
  • Sondervorschriften – (2) Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 und 4 UStG) –B2C: Besteuerung am (Wohn-)Sitz des Leistungsempfängers; –B2B: Grundregel: Besteuerung beim Leistungsempfänger (§ 3a Abs. 2 UStG); –Gleichklang der Besteuerung B2B und B2C; –Ausnahme: Sportboote (Besteuerung am Übergabeort). Bsp.: Skript S. 152
  • Sondervorschriften – (2) Veranstaltungsleistungen (§ 3a Abs.3 Nr. 3a UStG, Abschn. 3a.4 und Abschn. 3a.6 Abs. 2-6 UStAE) –B2C: Veranstaltungsleistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden („Tätigkeits-ort“); –B2B: Grundregel: Besteuerung beim Leistungsempfänger (§ 3a Abs. 2 UStG), Ausnahme: Einräumung von Eintritts-berechtigungen – Besteuerung am Veranstaltungsort, § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG); –Definition „Veranstaltungen“: –Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen; –Messe- und Ausstellungsleistungen; Bsp: Skript S. 154
  • Sondervorschriften – (2) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen („Werkleistungen“) und ihre Begutachtung (§ 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG, Abschn. 3a.6 Abs. 10-12 UStAE) –B2C: Werkleistungen/ Begutachtung werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden („Tätig-keitsort“); –B2B: Grundregel: Besteuerung beim Leistungsempfänger (§ 3a Abs. 2 UStG); –Unter diese Kategorie von sonstigen Leistungen fallen insbesondere Wartungen, Reparaturen und Begutachtungen.
  • Sondervorschriften – (2) Abgrenzung Lieferung-Werklieferung-Werkleistung -->Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) –Bei einer Lieferung ist der Gegenstand bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (Kaufvertrag, §§ 433 ff BGB) bereits vorhanden. –Der Unternehmer muss keine oder nur eine unbedeutende Be- oder Verarbeitung leisten. -->Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) –Der Gegenstand der Lieferung ist erst nach Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (Werklieferungsvertrag, § 651 BGB) herzustellen. –Be- und Verarbeitung ist neben der Verschaffung der Verfügungsmacht wesentliches Leistungselement. Abgrenzung Lieferung-Werklieferung-Werkleistung -->Werklieferung –Unternehmer verwendet bei der Be- oder Verarbeitung selbst beschaffte „Hauptstoffe“ (d.h. Stoffe, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind). -->Werkleistung –(Werk-) Unternehmer (Bearbeiter) beschafft keine Hauptstoffe, sondern lediglich Zutaten oder sonstige Nebensachen (falls erforderlich); –Umkehrschluss aus § 3 Abs. 4 UStG.   Bsp.: Skript S. 158
  • Sondervorschriften – (2) Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG, Abschn. 3a.7 UStAE) –B2C: Vermittlungsleistungen werden an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt; –B2B: Grundregel: Besteuerung beim Leistungsempfänger; –Definition Vermittlungsleistung: –Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung; –Typisches Beispiel: Handelsvertreter (§§ 84 ff HGB).   Bsp.: Skript S.160
  • Sondervorschriften – (2) Einräumung von Eintrittsberechtigungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG) –B2B: die Einräumung von Eintrittsberechtigungen wird an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird (Veranstaltungsort); –B2C: Sonderregel (Veranstaltungsort) nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG), auch wenn die Eintrittsberechtigung von einer anderen Person als dem Veranstalter verkauft wird (Abschn. 3a.6 Abs. 13 S. 2 UStAE wurde mit BMF-Schreiben v. 10. Juni 2013 entsprechend geändert).   Bsp.: Skript S.162 + 163
  • Sondervorschriften – (3) Besteuerung sog. Katalogleistungen an Nicht-Unternehmer mit Sitz im Drittland (§ 3a Abs. 4 UStG; Abschn. 3a.8 und 3a.9 UStAE) -->Katalogleistungen werden an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat (= im Drittlandsgebiet); -->Hat der Nicht-Unternehmer seinen Wohnsitz in der EU, verbleibt es bei der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG (Besteuerung am Sitzort des leistenden Unternehmers) –Ausnahme: elektronische Leistungen von einem drittländischen Unternehmer an einen in der EU ansässigen Nicht-Unternehmer: Besteuerung in der EU beim Leistungsempfänger (vgl. § 3a Abs. 5 UStG); -->Katalogleistungen an Unternehmer (B2B) werden nach der Grundregel besteuert (Sitz des Leistungsempfängers).
  • Sondervorschriften – (3) Was sind Katalogleistungen? –Übertragung von Patenten –Werbeleistungen –Rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung –Elektronische Leistungen –Überlassung von Know-how –Gestellung von Personal Bsp. Skript S. 167
  • Sondervorschriften – (4) Beförderungsleistungen (§ 3b UStG) -->Bei Beförderungsleistungen ist zwischen der Beförderung von Personen und der Beförderung von Gegenständen (Gütern) zu unterscheiden. -->Bei Güterbeförderungen ist weiterhin zu unterscheiden, –ob die Güterbeförderung an Unternehmer oder Nicht-Unternehmer erbracht wird und –ob die Güterbeförderung im Inland, in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder in das Drittlandsgebiet stattfindet.
  • Sondervorschriften – (4) Personenbeförderungen (§ 3b Abs. 1 S. 1 UStG) -->Personenbeförderungen werden dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird („Beförderungsort“); -->Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen ist damit nur ein Teil der Beförderung in Deutschland steuerbar, nämlich der Beförderungsanteil, der auf Deutschland entfällt; -->Beachte: Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Flüge (§ 26 Abs. 3 UStG); -->Die Regelungen gelten unabhängig vom Status des Leistungsempfängers (d.h. gleiche Regelung für B2B und B2C).
  • Sondervorschriften – (4) Güterbeförderungen an Unternehmer (§ 3a Abs. 2 UStG) -->Die Besteuerungsregelungen für Beförderungen enthalten keine Spezialnormen für Güterbeförderungen an Unternehmer; -->Die Besteuerung erfolgt damit nach der Grundregel für B2B-Leistungen: Besteuerung an dem Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt („Empfängersitzort“).
  • Sondervorschriften – (4) Güterbeförderungen an Nicht-Unternehmer (§ 3b Abs. 1 und Abs. 3 UStG) -->Beförderungen im Inland oder in das Drittlandsgebiet: Güterbeförderungen werden dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird („Beförderungsort“, § 3b Abs. 1 S. 3 UStG); Innergemeinschaftliche Güterbeförderungen (§ 3b Abs. 3 UStG): –Beginn und Ende der Beförderung in einem EU-Mitgliedstaat; –Besteuerung an dem Ort, an dem die Beförderung beginnt („Abgangsort“).
  • Was ist bei der Besteuerung von sonstigen Leistungen noch zu beachten? -->Die Besteuerung von sonstigen Leistungen erfordert grundsätzlich ein Entgelt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG); -->Sonstige Leistungen ohne Entgelt fallen damit nicht unter das UStG („nicht steuerbar“); -->Bestimmte Vorgänge, die ohne Entgelt erfolgen, werden jedoch sonstigen Leistungen mit Entgelt gleichgestellt, um eine Besteuerung zu erwirken (vgl. § 3 Abs. 9a UStG): –Die Verwendung eines Gegenstands für außerunternehmer-ische Zwecke; –Unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für außerunternehmerische Zwecke. -->Ort der unentgeltlichen sonstigen Leistungen (§ 3f UStG): –Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt; oder –Ort einer Betriebsstätte des Unternehmers, wenn die Betriebsstätte die unentgeltliche Lieferung ausführt.