20

UStG (Subject) / E (Lesson)

STEUERBARKEIT VON LIE-FERUNGEN UND SONS-TIGEN LEISTUNGEN

This lesson was created by hayabusa999.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

Advertisement
  • Definition „Lieferung“ (§ 3 Abs. 1 UStG): „Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er […] den Abnehmer […] befähigt, in eigenem Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).“ Verschaffung der Verfügungsmacht „beinhaltet den von den Beteiligten endgültig gewollten Übergang von wirtschaftlicher Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstands vom Leistenden auf den Leistungsempfänger (vgl. Abschn. 3.1 Abs. 2 S. 1 UStAE). Verschaffung der Verfügungsmacht setzt Lieferwillen voraus. Der Abnehmer muss Eigentümer der Ware werden oder wie ein Eigentümer über die Ware verfügen können. Eigentumsübergang: Bei beweglichen Sachen: durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB), bei unbeweglichen Sachen: durch Einigung (Auflassung) und Eintragung im Grundbuch (§ 873 i.V.m. § 925 BGB).
  • Welche Gegenstände von Lieferungen kommen in Betracht (vgl. Abschn. 3.1 Abs. 1 UStAE): Körperliche Gegenstände –Sachen (§ 90 BGB) –Tiere (§ 90a BGB) Sachgesamtheiten –Zusammenfassung mehrerer Gegenstände, die als Gesamtheit in Verkehr gebracht wird (z.B. Präsentkorb, Buch mit CD, Überraschungsei). Nicht-körperliche Gegenstände –Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden (z.B. Strom, Firmenwert)
  • Lieferort bei Beförderungs- und Versendungs-lieferungen Eine Lieferung unterliegt nur dann den Regelungen des UStG, wenn die Lieferung im Inland steuerbar ist. Zentrale Frage: „Wo ist der Ort der Lieferung?“ Nur wenn der Ort der Lieferung im Inland liegt, ist die Lieferung steuerbar, und es gelten die Regelungen des UStG. Ist die Lieferung im Ausland steuerbar, findet das deutsche UStG keine Anwendung.
  • Welche Arten von Lieferungen gibt es im UStG? Das UStG unterscheidet zwischen sog. „Beförderung- und Versendungslieferungen“ und sog. „ruhenden Lieferungen“; Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen wird der Gegenstand zum Zweck der Ausführung der Lieferung transportiert; Bei einer ruhenden Lieferung wird der Gegenstand geliefert, ohne dass dieser bewegt wird.
  • Definition „Befördern“ (§ 3 Abs. 6 S. 2 UStG): –Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstandes; –Der Begriff wird gemeinhin verwendet, wenn ein Unternehmer (Lieferer oder Abnehmer) den Gegenstand mit eigenen Transportmitteln transportiert.
  • Definition „Versenden“ (§ 3 Abs. 6 S. 3 UStG): –Der Unternehmer (Lieferer oder Abnehmer) lässt die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen; –Spediteur wird mit dem Transport des Gegenstandes beauftragt.
  • Was sind typische Beförderungsfälle? –Der liefernde Unternehmer transportiert den Gegenstand persönlich zu seinem Kunden (Abnehmer); –Der Kunde holt den Gegenstand beim liefernden Unternehmer mit eigenen Transportmitteln ab; –Der liefernde Unternehmer lässt den Gegenstand durch eigene Arbeitnehmer zu seinem Kunden transportieren; –Der Kunde lässt den Gegenstand durch eigene Arbeitnehmer beim liefernden Unternehmer abholen. –Der liefernde Unternehmer übergibt den Gegenstand einem Frachtführer (z.B. Bahn) mit dem Auftrag, ihn zu seinem Kunden zu befördern; –Der Kunde beauftragt einen Dritten (Frachtführer, Spediteur), den Gegenstand beim liefernden Unternehmer abzuholen und an einen von ihm bestimmten Ort zu befördern;
  • Ort der Lieferung bei Beförderung und Versendung –Fiktion: die Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG); –Weitere Fiktion für Versendungen: die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten (§ 3 Abs. 6 S. 4 UStG).
  • Beispiel 1: DE1 verkauft Büromöbel an DE2. DE1 vereinbart mit DE2, dass DE1 für den Transport sorgen muss. DE1 beauftragt einen Spediteur mit dem Transport der Ware von München nach Düsseldorf. Wo beginnt die Versendung und unterliegt die Lieferun –Die Versendung beginnt in München; die Lieferung ist damit in München (Inland) steuerbar und unterliegt den Regelungen des UStG.
  • Beispiel 2: FR1 (Paris) verkauft Wein an DE1. DE1 hat ein Lager in Bordeaux und weist FR1 an, den Wein direkt von Paris nach Bordeaux zu befördern. FR1 transportiert den Wein mit eigenem LkW von Paris nach Bordeaux. Wo beginnt die Beförderung und un –Die Beförderung beginnt in Paris; die Lieferung ist damit in Paris (Ausland) steuerbar und unterliegt damit nicht den Regelungen des UStG.
  • Advertisement
  • Lieferort bei ruhenden Lieferungen Ruhende Lieferung = Lieferung, ohne dass der Gegenstand befördert oder versendet wird = Lieferung ohne Warenbewegung. Lieferort = Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG). Häufig fällt die Verschaffung der Verfügungsmacht mit dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang zusammen. ABER: wirtschaftliche Betrachtungsweise ist entscheidend; Lieferung liegt daher auch vor, wenn kein zivilrechtlicher Eigentumsübergang stattfindet, aber das wirtschaftliche Eigentum („endgültig gewollte Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag“) übergeht.
  • Lieferort bei Beförderungs- und Versendungs-lieferungen – Sonderregelung § 3 Abs. 8 UStG Lieferung Clever Corp. (USA) an Handel GmbH -Zollrechtliche Abfertigung -Zoll und EUSt -2 Alternativen: a)Clever Corp. ist für Verzollung verantwortlich -Grundregel: Lieferung ist dort steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt: –Hier: USA, –Folge: nach der Grundregel unterliegt die Lieferung nicht der deutschen Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, –Aber: die Lieferung ist als Einfuhr zu werten und unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). -§ 3 Abs. 8 UStG: Falls Lieferant (hier: Clever Corp.) die Verzollung übernimmt und Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer wird: –Verlagerung des Lieferortes von USA nach Deutschland; –Clever Corp. muss Handel GmbH deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen; –Clever Corp. muss sich für diese Zwecke umsatzsteuerlich in Deutschland registrieren lassen.
  • Lieferort bei Beförderungs- und Versendungs-lieferungen – Sonderregelung § 3c UStG Handel GmbH: •Beauftragung eines Spediteurs für Transport nach FR -Die Sonderregelung des § 3c UStG wird auch als „Versandhandelsregelung“ bezeichnet; -Wirkung der Versandhandelsregelung: –Grundsatz: Lieferung ist dort steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt (hier: Deutschland); –Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3c UStG verlagert sich der Lieferort in das Land, in dem die Beförderung oder Versendung der Ware endet (Bestimmungsland, hier: Frankreich).
  • Was sind die Voraussetzungen für die Versandhandelsregelung? -Beförderung oder Versendung von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat durch liefernden Unternehmer(vgl. § 3c Abs. 1 UStG). -Der Abnehmer ist kein Unternehmer (vgl. § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG), oder -Der Abnehmer ist Unternehmer, fällt allerdings bei der Besteuerung unter eine Sonderregelung (z.B. Kleinunternehmer, Land- und Forstwirte, vgl. § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG). –In diesem Fall ist noch die sog. „Erwerbsschwelle“ zu beachten: –Versandhandelsregelung greift nur, wenn der Abnehmer die Erwerbsschwelle nicht überschritten hat oder nicht auf die Erwerbsschwelle verzichtet hat; –Die Höhe der Erwerbsschwelle legt das Bestimmungsland fest (vgl. Abschn. 3c.1 Abs. 2 UStAE).
  • Voraussetzung für die Versandhandelsregelung aus Unternehmersicht: -Auch beim liefernden Unternehmer ist eine Wertgrenze zu beachten, die sog. „Lieferschwelle“ (vgl. § 3c Abs. 3 UStG): –Die Versandhandelsregelung ist nur anwendbar, wenn der liefernde Unternehmer die Lieferschwelle überschreitet; –Die Lieferschwelle wird vom Versendungsland festgelegt (vgl. Abschn. 3c Abs. 3 UStAE, in Deutschland: 100.000 EUR). –Der liefernde Unternehmer kann auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichten. In diesem Fall ist die Lieferung auch dann im Bestimmungsland steuerbar, wenn die Lieferschwelle pro Bestimmungsland unterschritten wird (vgl. § 3c Abs. 4 UStG).
  • Für welche Lieferungen greift die Versandhandelsregelung (§ 3c Abs.5 UstG)? Die Versandhandelsregelung ist nicht anwendbar für -Lieferung neuer Fahrzeuge -Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (z.B. Kaffee, Alkoholika)       –Ausnahme: Abnehmer ist Nicht-Unternehmer (z.B. Privatperson)      –In diesem Fall ist die Versandhandelsregelung dennoch anwendbar.
  • Sonderregelung für sog. Reihengeschäfte -->Reihengeschäfte (vgl. § 3 Abs. 6 S. 5 UStG):      –Schließen mehrere Unternehmer…       –… über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab…       –… und gelangt der Gegenstand bei der Beförderung oder                Versendung…        –… unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer.
  • Lieferort bei Reihengeschäften -Das Reihengeschäft wird in gesondert zu betrachtende Lieferungen aufgegliedert. -Die Lieferungen finden zeitlich und räumlich nacheinander statt.   Die 1.Lieferung erfolgt an B, dann folgt die 2.Lieferung an C. Warenbewegung ist von A nach C über B gelangt. -Die Beförderung oder Versendung des Gegenstands ist nur einer Lieferung zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG). -Diese Lieferung ist die sog. „bewegte Lieferung“, die anderen Lieferungen sind „ruhende Lieferungen“. -Die „bewegte Lieferung“ ist dort steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. -Für die „ruhenden Lieferungen“ im Reihengeschäft gelten die Regelungen des § 3 Abs. 7 S. 2 UStG: –Die der bewegten Lieferung vorangehende Lieferung ist dort steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG); –Die der bewegten Lieferung nachfolgende Lieferung ist dort steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG).
  • Lieferung1 von GmbH1 (Frankfurt) an GmbH2 (München) und von dort Lieferung 2 an Kunden FR (Paris) Warenbewegung von Frankfurt nach Paris (Skript S. 127) 1. Alternative: Lieferung 1 = bewegte Lieferung - Lieferung 1 = steuerbar in Frankfurt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG) - Lieferung 2 = steuerbar in Paris (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG) 2. Alternative: Lieferung 2 = bewegte Lieferung - Lieferung 1 = steuerbar in Frankfurt (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG) - Lieferung 2 = steuerbar in Frankfurt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG)   -Die Frage der Zuordnung ist abhängig davon, wer in der Reihe den Gegenstand befördert oder versendet. -Hierfür bestehen 3 Möglichkeiten (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 7 ff   UStAE): (1)Der erste Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet: -Die bewegte Lieferung ist die Lieferung des ersten Unternehmers   an den zweiten Unternehmer (2)Der letzte Abnehmer in der Reihe befördert oder versendet -Die bewegte Lieferung ist die Lieferung an den letzten Abnehmer (3)Ein Unternehmer in der Mitte befördert oder versendet (vgl. § 3 Abs. 6 S. 6 UStG) -Die bewegte Lieferung ist die Lieferung an den Unternehmer in           der Mitte -Widerlegbare Vermutung  
  • Lieferort bei unentgeltlichen Lieferungen -Die Besteuerung von Lieferungen erfordert grundsätzlich ein Entgelt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG); -Lieferungen ohne Entgelt fallen damit nicht unter das UStG („nicht steuerbar“); -Bestimmte Vorgänge, die ohne Entgelt erfolgen, werden jedoch Lieferungen mit Entgelt gleichgestellt, um eine Besteuerung zu erwirken (vgl. § 3 Abs. 1b UStG): –Die Entnahme eines Gegenstands für außerunternehmerische Zwecke; –Unentgeltliche Zuwendungen eines Unternehmers an sein Personal; –Jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands (Ausnahme: Geschenke von geringem Wert und Warenmuster).   -->Ort der unentgeltlichen Lieferungen (§ 3f UStG): –Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt; oder –Ort einer Betriebsstätte des Unternehmers, wenn die Betriebsstätte die unentgeltliche Lieferung ausführt.