5
UStG (Subject) / Umsatzsteuerliche Organschaft (Lesson)
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)
This lesson was created by hayabusa999.
This lesson is not released for learning.
- Wirkungen der Organschaft –Organträger und Organgesellschaft bilden ein einheitliches Unternehmen; –Die Umsätze der Organgesellschaft (an andere Unternehmer als an den Organträger) werden dem Organträger zugerechnet; –Vorsteuerbeträge, die der Organgesellschaft entstehen, werden ebenfalls dem Organträger zugerechnet.
- Wirkungen der Organschaft –Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft (sog. Innenumsätze) sind nicht steuerbar, d.h. sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer. –Die Wirkungen der Organschaft sind auf das Inland beschränkt, d.h. es besteht keine grenzüberschreitende Organschaft.
- Die Eingliederungsvoraussetzungen 1.Die finanzielle Eingliederung (Abschn. 2.8 Abs. 5 UStAE) Organträger verfügt über Mehrheit der Stimmrechte an Organgesellschaft; idR. bei Beteiligung > 50 %; Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung; Die mittelbare Mehrheit kann auch durch eine nichtunternehmerische Tochtergesellschaft vermittelt werden.
- Beginn einer umsatzsteuerlichen Organschaft Sobald alle Eingliederungsvoraussetzungen vorliegen („faktische Organschaft“); Nicht alle Eingliederungsmerkmale müssen gleich stark ausgeprägt sein; dies betrifft in der Regel nur das wirtschaftliche Eingliederungsmerkmal; Das Bestehen einer Organschaft setzt keinen Antrag voraus; Praktische Schwierigkeiten: –Unerkannte Organschaften –Unsicherheiten bei Subsumption (insbesondere wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung bergen Unsicherheiten).
- Ende einer umsatzsteuerlichen Organschaft Sobald eine Eingliederungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt, d.h. Verlust der –finanziellen, –wirtschaftlichen oder –organisatorischen Eingliederung.
Advertisement