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Schuldrecht AT Mehrpersonenverhältnisse (Subject) / Gesamtschuld (Lesson)

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  • Wie kann eine Gesamtschuld entstehen? - Rechtsgeschäftlich- Gesetzlich- Allgemeiner Entstehungstatbestand, § 421 BGB
  • Wie heißt die durch Rechtsgeschäft begründete Gesamtschuld? Schuldbeitritt.
  • Nenne zwei Beispiele für eine gesetzlich angeordnete Gesamtschuld! - Mitbürgen, § 774 II BGB- Mehrere Schädiger, § 840 BGB
  • Was sind die Voraussetzungen des allgemeinen Entstehungstatbestandes für die Gesamtschuld, § 421 BGB? I. Mehrere Schuldner II. Jeder aufs Ganze III. Nur einmaliges Forderungsrecht des Gläubigers IV. Dasselbe Leistungsinteresse V. Gleichstufigkeit (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
  • Welche grundlegende Unterscheidung kann man bei der Wirkung von Tatsachen bei der Gesamtschuld treffen? - Gesamtwirkende Tatsachen- Einzelwirkende Tatsachen
  • Nenne drei Beispiele für gesamtwirkende Tatsachen! - Erfüllung, § 422 BGB- Erlass, § 423 BGB- Annahmeverzug, § 424 BGB
  • Ist der Schuldnerverzug eine gesamt- oder einzelwirkende Tatsache? Einzelwirkend, § 425 BGB
  • Wie viele Anspruchsgrundlagen enthält § 426 BGB? Zwei (§ 426 I BGB und § 426 II BGB).
  • Nenne die Prüfungspunkte bei § 426 I BGB! I. Gesamtschuldner II. Zahlung durch einen Gesamtschuldner III. Rechtsfolge: Ausgleich nach Kopfteilen IV. Keine anderweitige Bestimmung
  • Nenne die Prüfungspunkte bei § 426 II BGB! I. Gesamtschuldner II. Zahlung durch einen Gesamtschuldner III. Rechtsfolge: Gesetzlicher Forderungsübergang in Höhe des Anspruchs aus § 426 I BGB
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  • Was ist der Vorteil des § 426 II BGB gegenüber § 426 I BGB? Der Übergang akzessorischer Sicherungsrechte gem. §§ 412, 401 BGB.
  • Wo geht man auf die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld ein? Bei dem Prüfungspunkt "Kein Ausschluss" im Rahmen schuldrechtlicher oder deliktischer Schadensersatzansprüche.
  • Was heißt "gestörte Gesamtschuld"? Es gibt mehrere Schuldner, aber bei einem Schuldner greift eine Haftungsprivilegierung.
  • Wie löst die Auffassung das Problem der gestörten Gesamtschuld, die diese Fälle streng nach dem Wortlaut löst? - Volle Haftung des nicht privilegierten Schuldners- Kein Regressanspruch des nichtprivilegierten Schuldners gegen den privilegierten Schuldner
  • Wie löst die Lehre von der fingierten Gesamtschuld die Fälle der gestörten Gesamtschuld? - Volle Haftung des nicht privilegierten Schuldners- Anteiliger Regress des nichtprivilegierten Schuldners gegen den privilegierten Schuldner aus § 426 BGB analog
  • Wie löst die Lehre von der Kürzung im Außenverhältnis die Fälle der gestörten Gesamtschuld? - Anteilige Haftung des nicht privilegierten Schuldners (Kürzung im Außenverhältnis)- Kein Regress des nicht privilegierten gegen den privilegierten Schuldner
  • Was spricht für die Auffassung, die in den Fällen der gestörten Gesamtschuld eine Kürzung bereits im Außenverhältnis vornimmt? Der gerechte Interessenausgleich.