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internationale Politik (Subject) / Staatenlosigkeit (Lesson)

Staatsangehörigkeit und Rechtliches

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  • 1) Welche (Sub-)Kategorien der Staatenlosigkeit gibt es? Geben Sie eine Definition!  De iure Staatenlosigkeit: (Stiller: 2011: 40 f.) ◦ „For the purpose of this Convention, the term ‚Stateless person‘ means a person who is not considered as a national by any State under the operation of its law.“ ◦ „Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein "Staatenloser" eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.“ ◦ ein Staat erklärt sich „weltöffentlich“ für unzuständig für die betroffene Person ◦ Beweisschwierigkeit    De facto Staatenlosigkeit: (Stiller: 2011: 41 f.) ◦ „Stateless persons de facto are persons who, having left the country of which they were nationals, no longer enjoy the protection and assistance of their national authorities, either because these authorities refuse to grant them assistance and protection, or because they themselves renounce the assistance and protection of the countries of which they are nationals“ ◦ Staat geht heimlich bzw. versteckt vor, um die betroffene Person des diplomatischen Schutzes zu berauben ◦ Solange die betroffene Person den Staat nicht aufgrund begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat, wird sie auch nicht als de facto staatenloser Flüchtling anerkannt werden können ◦ de facto Staatenlosigkeit nimmt in gewisser Weise eine Mittelstellung zwischen Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit ein, da zwar eine Staatsangehörigkeit – zumindest formell gesehen – vorhanden ist, der Schutz des Staates solchen Personen aber nicht zukommt ◦ Verschwimmende Grenze zu Flüchtlingsdefinition – Definitionen (Flüchtling – de facto Staatenlos) überschneiden sich zu einem Großteil ◦ Alle Flüchtlinge sind als de facto Staatenlose anzusehen, aber nicht alle de facto staatenlosen Personen auch als Flüchtlinge, da in Einzelfällen der de facto Staatenlosigkeit andere Ursachen als Furcht vor Verfolgung zugrunde liegen können. (Stiller: 2011: 45)    de iure Staatenlosigkeit kann unterschieden werden in: ◦ absolute Staatenlosigkeit ▪ eine Person erwirbt niemals eine Staatsangehörigkeit (→ Folge eines Gesetzeskonfliktes bei der Geburt) ◦ relative Staatenlosigkeit ▪ Zustand einer Person, der zwar ursprünglich eine Staatsangehörigkeit verliehen worden war, die diese aber später verloren hat (ohne dass eine andere erworben wurde) ▪ Bsp.: Verzicht, Entzug oder sonstige innerstaatliche Verlustgründe  Eine Unterscheidung in absolute und relative de facto Staatenlosigkeit ist ebenso denkbar, allerdings nur in eingeschränkterem Maße. (→ eher eine   akademische Unterscheidung)
  • Inwieweit hat diese Unterscheidung für den auf internationaler Ebene gewährten Schutz Bedeutung? Stiller 2011: 46  Eine de iure staatenlose Person ◦ hat Vorteil: kann Staatenlosigkeit nachweisen – aufgrund eines Verweises auf die entsprechenden nationalen Gesetze ◦ aber: es gibt für Staatenlosigkeit kein offizielles, die Rechtsstellung als Staatenloser einräumendes Feststellungsverfahren, wie dies etwa bei Flüchtlingen der Fall ist.  Eine de facto staatenlose Person ◦ muss strengen Bedingungen der Flüchtlingskonvention erfüllen, um diesen spezifischen Schutz zu erlangen ◦ Vorteil: eine einmal festgestellte Flüchtlingseigenschaft bleibt bestehen   (unabhängig vom Aufenthalt in den Konventionsländern)
  • Nennen Sie mindestens 3 (potentielle) Konsequenzen der Staatenlosigkeit für das betroffene Individuum und führen Sie diese aus!  Faktische Konsequenzen für die Betroffenen ◦ Staatenloser existiert rechtlich nicht ◦ Je nach Situation: Kein Zugang zu Bildung, zum Arbeitsmarkt, Reisefreiheit beschränkt, keine soziale (medizinische) Unterstützung durch den Staat, kein Schutz durch den Staat, oftmals verbunden mit Vermögensentzug ◦ Keine Rechte, keine politische Teilhabe ◦ Bürgerlicher Tod    Konsequenzen auf internationaler Ebene ◦ Fehlende internationale Ordnung ◦ Staatenlose passen nicht in bestehende Systeme ◦ Dessen ungeachtet: Staatenlosigkeit nicht völkerrechtswidrig ◦ Wie soll Staat mit Staatenlosen umgehen?    Völkerrechtliche Konsequenzen für die Betroffenen ◦ Fehlende Mediatisierung ▪ Individuen sind nur zum Teil Völkerrechtssubjekte ▪ Benötigen daher „Interessenvertretung“ ▪ (Lassa Oppenheim: „Nationality is the principal link between individuals and the benefits of the Law of Nations.“9) ◦ Fehlendes Diplomatisches/Konsualrisches Schutzrecht ▪ Definition Diplomatischer Schutz ▪ Recht des Staates ▪ (Zwingende) Voraussetzung: Staatsangehörigkeit ▪ Kodifizierung des diplomatischen Schutzes ▪ Konsularischer Schutz ▪ Definition ▪ Unterschied zum Diplomatischen Schutzrecht   ▪ Konsequenz
  • Ist Staatenlosigkeit nach internationalem Recht verboten? Führen Sie Ihre Antwort argumentativ aus!  Ursache für Zustand der Staatenlosenproblematik findet sich im vormaligen Gewohnheitsrecht und der späteren Haager Kodifikation von 1930  ◦ in Geschichte und auch heute ◦ trotz Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zur Verbesserung des Status von Staatenlosen ◦ Beide Quellen legten fest, dass jeder Staat bei der Schaffung und Erlassung staatsangehörigkeitsrechtlicher Normen autonom sei ◦ 1923 hielt der Ständige Internationale Gerichtshof fest: dass die Staatsangehörigkeit in die domaine reservé eines jeden Staates fällt ◦ Kodifikationskonferenz in Den Haag 1930 in Artikel 1 in internationalem Abkommen: „It is for each State to determine under its own law who are its nationals“  Vor diesem Hintergrund wurde von der Kodifikationskonferenz in Den Haag 1930 gefordert:  ◦ Bestimmungen aufzunehmen, die innerstaatliche Normen, die zu Staatenlosigkeit oder Mehrfachstaatsangehörigkeit führen könnten, verhindern sollten. ◦ Untermauert wurde diese Forderung damit, dass schließlich alle Staaten ein Interesse daran hätten, Fälle von Staatenlosigkeit und Mehrfachstaatsangehörigkeit zu vermeiden → also würde ich jetzt mal behaupten, dass Staatenlosigkeit nicht verboten ist,aber sollte versucht werden, dies zu verhindern.
  • Nehmen Sie Stellung, ob Flüchtlinge auch gleichzeitig staatenlos sein können. Behandeln Sie insbesondere das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Staatenlosen und Flüchtlingen und führen Sie aus, welche Kategorie der Staatenlosigkeit allenf Alle Flüchtlinge sind de facto Staatenlose – (jedoch nicht alle de facto Staatenlose sind Flüchtlinge) Eine Unterscheidung zwischen Flüchtlingen und de facto Staatenlosen ist sehr schwierig. De Facto Staatenlose haben ihr Heimatland verlassen, genießen keinen Schutz durch ihren Heimatstaat, besitzen keine Rechte und haben keine politische Teilhabe. Detto treffen diese Merkmale auch bei Flüchtlingen zu. Als Unterscheidung ist auszumachen, dass es bei Flüchtlingen ein   Feststellungsverfahren gibt, jedoch nicht bei de facto Staatenlosen.
  • Definieren Sie den Begriff „Diplomatisches Schutzrecht“. „Der diplomatische und konsularische Schutz wird nur bei Aufenthalten eines Staatsangehörigen im Ausland schlagend, sofern dieser seinen Heimatstaat im Falle unerwarteter Schwierigkeiten und daraus resultierender Nachteile anruft....Allgemein versteht man unter dem diplomatischen Schutz, die Möglichkeit eines Staates ein völkerrechtliches Verhalten eines anderen Staates gegenüber einem eigenen Staatsangehörigen auf internationaler Ebene anzugreifen, mit dem Ziel einen Wiedergutmachungsanspruch des Staates durchzusetzen.“ (S.31)   =Recht des Staates, Zwingende Voraussetzung ist die Staatsangehörigkeit!
  • Nennen Sie die wichtigsten Voraussetzungen, die für die Ausübung des diplomatischen Schutzes vorliegen müssen. Inwieweit hat die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes im Fall Nottebohm eine Veränderung der Voraussetzungen gebracht? -Staatsangehörigkeit (zum Zeitpunkt der Schädigung, im Zeitpunkt der Ausübung des dipl. Schutzes als auch in der Zwischenzeit) als Grundvoraussetzung und einzige Berechtigungsgrundlage den Schutz auszuüben Probleme für Staatenlosen -Innerstaatliche Rechtsweg des schädigen Staates muss ausgeschöpft sein -wenn dem betroffenen Individuum selber ein unkorrektes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden kann (Clean Hands Prinzip), wird kein diplomatischer Schutz gewährt. (S. 34/ Fussnote 159) -Seit der Entscheidung des internationalen Gerichtshofs im Fall Nottebohm, wo klar gestellt wurde, „dass ein tatsächliches, durch enge Bindung bestimmtes Verhältnis zwischen Staat und Individuum- die effektive Staatsangehörigkeit, die auch als genuine link bezeichnet wird- bestehen muss, um den Schutz tatsächlich ausüben zu dürfen. Besteht die Verbindung nicht, kann der angerufene Staat-so wie im Falle   Nottebohms- nicht intervenieren. “
  • Wem obliegt es den diplomatischen Schutz auszuüben? Handelt es sich dabei um ein Recht oder um eine Pflicht des Ausübungsberechtigten? Dem Staat- aufgrund der gegenseitigen Treuepflicht zwischen Staat und Individuum hat der Staat das Recht innerhalb eines anderen Staates zu intervenieren. „In der praxis wird der diplomatische Schutz durch einen Staat selten ausgeübt, zumal auch- mit Ausnahme der Selbstbindung durch einen Staat- keine Verpflichtung zur Ausübung des diplomatischen Schutzes besteht.“( S. 33) „Die Entscheidung darüber, ob der Staat dieses diplomatische Schutzrecht ausübt oder nicht, kommt   alleine dem Staat zu.“( S.31/ Fußnote 153)
  • Welche Überlegungen liegen der Rechtfertigung der Ausübung des diplomatischen Schutzes zugrunde? Die Ausübung des diplomatischen Schutzrechtes wird damit gerechtfertigt, „dass die aus einer völkerrechtswidrigen Behandlung eines Staatsangehörigen im Ausland resultierende Verletzung in der Rechtssphäre des Heimatsstaates eintritt. Aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung eines Staates, fremde Angehörige im Staatsgebiet völkerrechtskonform zu behandeln und aufgrund der gegenseitigen Treuepflicht zwischen Staat und Individuum hat der Staat das Recht, „to intervene on behlf of own nationals, if their rights are violated by another state, in ordert o   obtain redress.“( S. 33)
  • Steht die Ausübung des diplomatischen Schutzes in Widerspruch mit dem Verbot der Einmischung in innere Angelegenheiten des Aufnahmestaates? Begründen Sie Ihre Antwort! Wird ein Individuum völkerrechtswidrig behandelt, steht diplomatischer Schutz nicht im Widerspruch mit dem Verbot der Einmischung in innere Angelegenheiten des Aufnahmestaates. Dies ist durch die gegenseitige Treuepflicht eines Staates seinem Staatsvolk gegenüber gegeben. Auch wird durch eine völkerrechtswidrige Behandlung eines Staatsbürgers/Staatsbürgerin das Nationalvermögen eines Staates   verringert, was die Einmischung wieder rechtfertigt.
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  • Nehmen Sie Stellung, ob es einen Unterschied zwischen Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft gibt! Erläutern Sie gegebenenfalls diesen Unterschied! insofern ein Unterschied, als Staatsangehörigkeit lediglich die Zugehörigkeit zu einem Staat definiert, während die Staatsbürgerschaft darüber hinaus eine Qualifikation (ein Plus) aufweist - jeder Bürger hat eine Nationalität; diese lässt aber nicht notwendiger Weise auf einen bestimmen Staat schließen - Staatsbürgerschaft kennzeichnet also die aus der Staatsangehörigkeit resultierenden Rechte (z.B. Recht zu Wählen) und Pflichten (z.B. Steuern zu   Zahlen) einer Person zu einem bestimmten Staat, der sie angehört
  • Ist die Trennung von Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft noch aktuell oder handelt es sich nur um historische Umstände? - in den meisten fällen ergibt sich meiner Meinung nach die Staatsangehörigkeit automatisch aus der Staatsbürgerschaft - argumentiert man aber mit dem Begriff der Nationalität (bzw. Ethnie) als Staatsangehörigkeit, können diese beiden Begriffe sich aber auch heute noch unterscheiden. Beispiel: Österreicher daher hat das Kind eine österreichische Nationalität beide Eltern sind. Wird dieses Kind aber bspw. in den USA geboren, erhält es aufgrund des dortigen Territorialprinzips (ius soli = lat. Recht des Bodens) automatisch die US-amerikanische Staatbürgerschaft (den   Pass)
  • Was ist ein Völkerrechtssubjekt? Geben Sie eine abstrakte Definition! Gebilde, die Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sind - Verhalten wird unmittelbar durch das Völkerrecht geregelt - Unterscheidung nach originären , also geborenen (z.B. ein Staat), derivativen also gekorenen (z.B. internationale Organisationen wie die UN   oder EU) und „sonstigen“ Subjekten
  • Aus welchen Elementen besteht ein Staat nach der klassischen Völkerrechtslehre? - nach der Drei-Elemente-Lehre:  Staatsvolk (jene Personen, die mit Staat in gegenseitigem Treueverhältnis stehen - klassischerweise Staatsangehörigen)  Staatsgebiet (territorialer Herrschaftsbereicht eines Staates, durch Grenzen abgesteckt)  souveräne Staatsgewalt (faktisch begrenzte Unabhängigkeit, grundsätzliche Gebiets- und Personalhoheit, Ausfluss der Personalhoheit: unter Umständen   Verhaltensregeln für das Ausland)
  • Welche Rolle spielt das Staatsvolk für das Bestehen eines Staates? Das Staatsvolk ist als Bestandteil im Rahmen der drei-Elemente-Lehre, damit ein Staat ein Völkerrechtssubjekt darstellt, unablässlich. Als Staatsvolk werden jene Personen bezeichnet, die mit dem Staat in   gegenseitigem Treueverhältnis stehen. Das Staatsvolk sind die Staatsangehörigen.
  • Was versteht man unter dem Staatsangehörigkeitsverleihungstatbestand ius sanguinins? Nennen Sie ein Beispiel eines ius-sanguinis-Staates! Ius sanguinis – das Recht des Blutes – beschreibt im Staatsbürgerschaftsrecht das Abstammungsprinzip, nach einem Kind unabhängig vom Geburtsort die von seinen Eltern (oder zumindest einem Elternteil) vermittelte Staatsbürgerschaft zukommt. Das ius sanguinis ist das in den meisten Staaten praktizierte Modell; einige Länder insbesondere des angloamerikanischen Rechtskreises praktizieren demgegenüber das ius soli, das Geburtsortpinzip; einige Länder, wie etwa Frankreich, ergänzen das ius sanguinis auch durch das ius soli. Das ius sanguinis ist spätestens seit dem Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) im Jahre 1914 das in Deutschland alleinig geltende Prinzip, das in einigen deutschen Ländern noch geltende ius soli wurde durch das RuStAG abgeschafft. Erst mit der im Jahr 2000 in Kraft getretenen Reform des Staatsangehörigkeitsrecht wurde das grundsätzlich weiter geltende ius sanguinis durch das ius soli als Optionsmodell für die sogenannte “Zweite Einwanderergeneration” ergänzt. Hierzu gewährt § 4 Abs. 3 StAG den hier geborenen Kindern von Einwanderern mit ihrer Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit. Soweit hierdurch eine doppelte Staatsangehörigkeit – die deutsche neben der Staatsangehörigkeit der Eltern – eintritt, wird dies nach § 29 StAG bis zur Volljährigkeit zunächst hingenommen, spätestens bis zum 23. Geburtstag muss sich der Betroffene dann jedoch für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden. Besseres und Eindeutigeres Beispielland wäre demnach Österreich (oder Bulgarien) siehe auch: http://derstandard.at/1280984186367/Zehn-EU-Staaten-machen-Kindern- Einbuergerung-leicht   18)
  • Was versteht man unter dem Staatsangehörigkeitsverleihungstatbestand ius soli? Nennen Sie ein Beispiel eines ius-soli-Staates! Ius soli – das Recht des Bodens – beschreibt im Staatsbürgerschaftsrecht das Geburtsortsprinzip, nach dem jedem Kind, das auf dem Gebiet eines Staates geboren wurde, unabhängig von der Staatsbürgerschaft seiner Eltern die Staatsbürgerschaft dieses Staates zusteht. Das ius soli ist damit der Gegenentwurf zum ius sanguinis, bei dem sich die Staatsangehörigkeit eines Kindes nach der seiner Eltern richtet. Das ius soli liegt beispielsweise den meisten Staatsangehörigkeitsrechten des angloamerikanischen Rechtskreises zugrunde. In manchen Ländern, wie etwa in   Frankreich, wird das ius soli auch in Ergänzung zum ius sanguinis praktiziert.
  • Aufgrund welcher historischen Umstände entwickelten sich Staaten eher zu iussanguinis bzw. ius-soli-Staaten? Die unterschiedlichen Entwicklungstendenzen einzelner Staaten hängen historisch hauptsächlich davon ab, ob es sich um ein Imigrations- oder Emigrationsland handelt. Bei Einwanderungsländern trat vermehrt das ius soli(geburtenrecht) in den Vordergrund. (z.B USA) Bei Auswanderungsländern trat das ius sanguinis (Staatsangehörigkeit der Eltern) in den Vordergrund, da sich erhofft wurde so weiterhin ein Band zwischen dem   Auswanderungsstaat, den Individuen und deren Nachkommen zu erhalten.
  • Was versteht man unter domaine reservé und welchen Einfluss hat sie auf die staatsangehörigkeitsrechtliche Souveränität eines Staates? "innerste Angelegenheiten" eines Staates, INnterventionsverbot verändert sich je nach Fortschritt des Völkerrechts und der Einbindung des Staates in z.B. internationale Organisationen Z.B. in der französischen Verfassungswirklichkeit seit Beginn der Fünften Republik 1958 gibt es die domaine réservé (zu dt. einen reservierten Bereich), der die Verantwortung für Außenpolitik und Streitkräfte dem Präsidenten zuweist. So kann   er etwa bei Gipfeltreffen das Land allein vertreten.
  • In wie weit ist Artikel 15 der Menschenrechtserklärung „Everyone hast the right to a nationality“ verbindlich? Vielleicht ein mögliche Antwort:  Inwieweit sind Menschenrechte verbindlich?  Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) ist an sich nicht als Resolution der UN-Generalversammlung völkerrechtlich nicht verbindlich  Dementsprechend ist auch Artikel 15 nicht verbindlich  Aber, es kann vielleicht schon gesagt werden, dass die Rechte heute in vielen Staaten weitgehend als verbindliche Normen gesehen werden, obwohl   die AEMR nicht rechtsverbindlich ist.
  • Was sind Mehrfachstaatsangehörige? Doppelbürger ist, wer mindestens zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzt. Mehrfachstaatsbürgerschaft kann entweder durch den gleichzeitigen und automatischen Erwerb von zwei oder mehr Staatsbürgerschaften bei Geburt entstehen oder durch den Erwerb einer weiteren Staatsbürgerschaft auf Antrag zuerkannt werden. Es gibt zwei Fälle bei Geburt: 1. Bei der Geburt eines Kindes bi- oder multinationaler Eltern, können alle ihre Staatsbürgerschaften auf das Kind übertragen werden. 2. Gesetzeskonflikt: Aufeinanderprallen der Normen ius sanguinis (Abstammungsprinzip) und ius soli (Geburtsortprinzip) zweier oder mehrerer Staaten führt zu Mehrfachstaatsangehörigkeit (bzw. bei   Nichtbeanspruchung durch einen Staat zu Staatenlosigkeit).
  • Was ist ein Kompetenzkonflikt? In welchen Erscheinungsformen kann er im Rahmen der Staatsangehörigkeit auftreten? Ein Kompetenzkonflikt tritt dann auf, wenn zwei oder mehrere, durch einzelne Nationalstaaten eigenständig und nicht aufeinander abgestimmte, staatsangehörigkeit-srechtliche Normen (ius sanguinis und ius soli) aufeinanderprallen. Das Resultat ist entweder ein positiver Kompetenzkonflikt, also Mehrfachstaatsangehörigkeit, oder, bei Nichtbeanspruchung durch einen Staat, ein negativer Kompetenzkonflikt, also Staatenlosigkeit. Staatenlosigkeit in Folge eines negativen Kompetenzkonfliktes kann für Frauen durch Eheschließung oder für   Kinder bei Geburt auftreten.
  • Was ist der Grund warum Ehefrauen staatsangehörigkeitsrechtlich gefährdet waren und nach wie vor gefährdet sein können? Bei einer Eheschließung mit einem Ausländer ist die Frau staatsangehörigkeitsrechtlich vom Ehemann abhängig und verliert teilweise ihre eigene Staatsbürgerschaft. Österreichischer Gesetz vom 10.Juli 1945 über den Erwerb und Verlust der österr. Staatsbürgerschaft: „Durch die Verehelichung mit einem Ausländer verliert die Ehegattin die Staatsbürgerschaft, sofern nachgewiesen wird, dass sie nach den Gesetzen des Staates, dem der Ehegatte angehört, durch Verehelichung die Staatsbürgerschaft   dieses Staates erwirbt.“
  • Was ist eine Strafexpatriation? Nennen sie ein Beispiel aus der Geschichte! Die Aberkennungen der Staatbürgerschaft; z.B. die im Ausland befindliche Emigranten, die beschuldigt wurden, „gegen die Pflicht der Treue gegen Reich und Volk“ im Jahr 1933 verstoßen zu haben, konnte so bestraft werden. (auch Albert   Einstein war davon betroffen)
  • Nehmen Sie Stellung, ob nach heutigen Grundsätzen eine (Straf- Expatriation) zulässig ist? Führen Sie Ihre Antwort argumentativ aus! In Deutschland griffen sowohl das Dritte Reich als auch die DDR auf Ausbürgerungen zurück, vor allem gegen politisch Oppositionelle und Unliebsame (z.B. im Dritten Reich: (Flucht-)Juden). Gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG ist die Ausbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich verboten. Die Staatsangehörigkeit darf demnach nur auf Grund eines Gesetzes entzogen werden und zudem gegen den Willen des Betroffenen nur dann erfolgen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) kann es allerdings zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kommen, z.B. beim nicht genehmigten Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 I StAG) oder beim nicht genehmigten Eintritt in eine ausländische Streitkraft (§ 28 StAG). Wer eine fremde Staatsangehörigkeit zusätzlich zur deutschen erwerben will, benötigt vor Beantragung der ausländischen Staatsangehörigkeit eineBeibehaltungsgenehmigung (BBG) nach § 25 II StAG (siehe Weblinks). Außerdem ist es z. B. möglich und zulässig, dass eine durch falsche Angaben erschlichene Einbürgerung widerrufen wird.
  • Wieso führte das Heimatrecht als Aufteilungskriterium im Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye zu Problemen? Das Heimatrecht besagt folgendes: Artikel 70. Alle Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiete besitzen, dass früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichischAusarbeitung ungarischen Monarchie gehörte, erwerben ohne weiteres und unter Ausschluss der österreichischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübt. · Heimatrecht als Folge von geopolitischen Veränderungen durch Österreich-Ungarn · Aufteilungsprinzip Heimatrecht (Art.70): nur Staatsbürger konnten Heimatrecht erwerben, Anspruch auf ungestörten Aufenthalt + Armenversorgung, Heimatrecht nur in einer Gemeinde, Nachweis: Heimatschein, Erwerb, Divergenzen Heimatrecht + tatsächlicher Aufenthalt · Heimatrecht als Aufteilungskriterium: erschwerter Nachweis des Heimatrechts, Fälle des bestrittenen Heimatrechts, Nachweis des früheren Heimatrechts, Fälle falscher Optierung
  • Inwieweit steht globale Erwärmung auch mit potentieller Staatenlosigkeit in Zusammenhang? Potentiell verursacht durch steigenden Meeresspiegel · Potentiell betroffen u.a.: NL, Guyana, ozeanische Inseln · Maßnahmen der Malediven: Präsident Nashed will bis 2020 den Staatn zum ersten   COÇ-neutralen Staaten machen
  • Welcher Politiker hat die Gründung des Völkerbundes vorangetrieben? Wie heißt sein politisches Manifest? Präsident Woodrow Wilson (v.a. USA + GB waren dem Völkerbundprojekt positiv   gestimmt) à 14-Punkte-Programm
  • Was versteht man unter den Pariser Vororteverträgen? Welche/n Auswirkungen/Einfluss hatten sie auf die Staatenlosigkeit? Friedensschluss zwischen den Kriegsparteien durch Verträge mit jedem Kriegsgegner · Unterzeichnet wurden die Verträge mit Dtl. + Ö 1919 in den Pariser Vororten Versailles und St.Germain-en-Laye · Enthielten auch eigenen Abschnitt über Minderheiten und sozial-und arbeitsrechtliche Problematiken · Keine Regelung über Staatenlosigkeit (diese sollte laut Vertragsgestalter gar nicht vorkommen) · Problem: Zerfall des Kaiserreichs, auf das viele Nachfolgestaaten Anspruche erhoben, die keine Rücksicht auf altösterreichische Staatsangehörigkeit nehmen wollten à eigene Nationalität im Vordergrund! · Gesetzeskonflikt auch, da Republik Deutschösterreich 1918 aufhörte zu existieren, wodurch 7 Sukzessionsstaaten die Gebiete beanspruchten, der Staatsangehörigkeit   regelnde Friedensvertrag von St.Germain-en-Laye aber erst 1920 in Kraft trat
  • Was versteht man unter dem Begriff Nansen-Pass? Der Nansen-Pass ist ein Pass für staatenlose Flüchtlinge und Emigranten. Er wurde 1922 vom Hochkommissar des Völkerbundes für Flüchtlingsfragen Fridtjof Nansen entworfen, der hierfür mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet wurde. Der Nansen-Pass wurde am 5. Juli 1922 eingeführt und war zunächst von 31, später von 53 Staaten anerkannt. Das Prinzip des Passes wurde 1946 durch das London Travel Document und das Reisedokument der Genfer Flüchtlingskonvention weitergeführt. Der Nansen-Pass wurde nach dem Ersten Weltkrieg für staatenlose russische Flüchtlinge als Reisedokument eingeführt; angeblich den ersten Pass bekam allerdings der aus England ausgewiesene politische Publizist Oscar Levy. In der Folge wurde der Nansen-Pass auch auf armenische (1922), assyrische und türkische (1928) und Flüchtlinge aus dem Saarland (1935) ausgedehnt. Der Nansen-Pass wurde von der Behörde des Staates ausgefüllt, in dem sich der Flüchtling aufhielt. Er war ein Jahr gültig und musste dann verlängert werden. Der Pass gestattete die Rückkehr in das den Pass ausstellende Land. Er war dem gewöhnlichen Pass eines souveränen Staates nicht gleichwertig. Vladimir Nabokov schildert seine Erfahrungen mit dem Nansenpass als „einem höchst minderwertigen Dokument von kränklich grüner Farbe. Sein Inhaber war wenig mehr als ein auf Bewährung entlassener Verbrecher und hatte die größten Strapazen auf sich zu nehmen, wenn er etwa ins Ausland reisen wollte – je kleiner die Länder, desto mehr Umstände machten sie.“ Zu den bekanntesten Passinhabern gehörten Marc Chagall, Igor Strawinski, Aristoteles Onassis und Anna Pawlowa. Hannah Arendt widmete sich in ihrem Werk “Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft” unter anderem auch dem Problem der Staatenlosigkeit und forderte einen allgemeinen Anspruch, Rechte zu haben, die dem Nansen-Pass sehr nahe kommen.   32)
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  • Sind die auf der ersten Friedenskonferenz in Den Haag 1930 gefassten Abkommen zu Staatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit und Mehrfachstaatsangehörigkeit heute nach wie vor in Geltung? Die Haager Konvention, das Protokoll und das Spezialprotokoll haben auch heute noch Geltung. Zeitliche Beschränkungen der Konventionen und Protokolle wurden nicht aufgenommen und auch die nachfolgenden Konferenzen aus den Jahren 1954 und 1961 hatten unterschiedliche Regelungsabsichten, sodass – zumindest in Österreich und ähnlich gelagerten Rechtssystemen – keine materielle Derogation vorliegt.
  • Welches Gremium der Vereinten Nationen ist mit der Betreuung staatenloser Personen befasst? Auf welchen Abkommen basiert diese Betreuung? Erst durch die Resolutionen Nr 3274 XXIX und 31/36 aus den Jahren 1974 und 1976 in Verbindung mit den Artikeln 11 und 20 des Übereinkommens zur Verminderung   der Staatenlosigkeit von 1961 wurde UNHCR auch für Staatenlose zuständig.
  • Welche internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen befassen sich mit dem Problem Staatenlosigkeit? Sind diese Übereinkommen geeignet, Staatenlosigkeit gänzlich zu verhindern? Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961! Weis sieht in der Konvention eine „interesting evolution“, da die Konvention einen so „jealously regarded“ Bereich der domaine reservé eines jeden Staates berührte und darüber hinaus die Staaten mit Handlungsverpflichtungen versah und nicht – wie dies etwa noch in Den Haag 1930 der Fall war – mit bloßen Unterlassungsverpflichtungen. Doch unter welchen Umständen Staatenlosigkeit vorliegt, wird durch das Übereinkommen selber nicht geregelt. Diesen Zustand festzusetzen, obliegt jedem Staat selber. Lediglich der Artikel 1 der Konvention von 1954 liefert eine Definition. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Übereinkommens und deren Effektivität ist daher abhängig von der einzelstaatlichen Interpretation der Bedeutung des Wortlauts „who would otherwise be stateless“. Demnach müssen die Interpretationsergebnisse verschiedener Staaten nicht zwangsläufig gleichlautend sein. Da die – auch auf das Übereinkommen von 1961 anwendbare – Definition des Übereinkommens von 1954 nur de iure Staatenlose umfasst, sind auch beim Übereinkommen von 1961 de facto staatenlose Personen nicht erfasst. Durch eine Resolution im Schlussakt wurde aber angeregt, auch de facto Staatenlose wie de iure staatenlose Personen zu behandeln und „to enable them to acquire an effective nationality.“   35)
  • Welche Gruppe staatenloser Personen ist vom Abkommen 1954 über die Rechtsstellung staatenloser Personen umfasst? „Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein "Staatenloser" eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.“Artikel 1, Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, 1954. Staatenlos ist, wer unter nationalen Gesetzen keine Staatsbürgerschaft eines Landes besitzt, d.h. der rechtliche Bund, der normalerweise zwischen einer Regierung und einer Einzelperson geschlossen wird, besteht nicht. (UNHCR) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung 1.) auf Personen, denen gegenwärtig ein Organ oder eine Organisation der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Schutz oder Beistand gewährt, solange sie diesen Schutz oder Beistand genießen; 2.) auf Personen, denen die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen haben, die Rechte und Pflichten zuerkennen, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind; 3.) auf Personen, bei denen aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, a.) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen .bereinkünfte begangen haben, die abgefasst wurden, um Bestimmungen hinsichtlich derartiger Verbrechen zu treffen; b.) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb ihres Aufenthaltslandes begangen haben, bevor sie dort Aufnahme fanden; c.) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.   36)
  • Was versteht man unter dem Refoulement-Verbot? Ist ein solches Verbot in den UN-Staatenlosen-Übereinkommen vorgesehen? Das Non-Refoulement-Prinzip basiert auf die Genfer Flüchtlingskonvention (Artikel 33). Es verbietet die zwangsweise Ausweisung und Zurückweisung einer Person in Staaten, «in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde». Das Prinzip schützt sowohl anerkannte Flüchtling als auch Asylbewerber. Das Non-Refoulement-Prinzip ist mittlerweile Teil des Völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts und somit sind alle Staaten daran gebunden.  im Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge (1951) sind die Rechte und Pflichten, u.a. das Refoulement-Prinzip vorgesehen. Im Artikel 31 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (1954):  bei Staatenlosen nicht vorgesehen  Refoulement-Verbot wurde nicht in das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen aufgenommen (1) Die Vertragsstaaten weisen keinen Staatenlosen aus, der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet befindet, es sei denn aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung. (2) Die Ausweisung eines Staatenlosen darf nur in Ausführung einer Entscheidung erfolgen, die in einem ordentlichen gesetzlichen Verfahren ergangen ist. Soweit nicht zwingende Gründe der Staatssicherheit dem entgegenstehen, ist dem Staatenlosen zu gestatten, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rechtsmittel einzulegen und sich zu diesem Zweck vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren Personen vertreten zu lassen, die von der zuständigen Behörde besonders bestimmt sind. (3) Die Vertragsstaaten gewähren einem solchen Staatenlosen eine angemessene Frist, in der er in einem anderen Land um rechtmäßige Zulassung nachsuchen kann. Die Vertragsstaaten behalten sich vor, während dieser Frist die ihnen erforderlich   erscheinenden Maßnahmen innerstaatlicher Art zu ergreifen.
  • Für den Fall, dass eine staatenlose Person auch als Flüchtling anerkannt ist: Welche Konvention ist anzuwenden und warum? Abkommen über Rechtsstellung von Flüchtlingen (1951)
  • In wessen Kompetenz fällt es festzustellen, ob eine Person den Übereinkommen zur Staatenlosigkeit unterliegt? Das Übereinkommen von 1954 definiert, wer als Staatenloser bzw. Staatenlose anzusehen ist, doch es sagt nichts über das Verfahren aus, durch das festgestellt werden soll, wer staatenlos ist. Es liegt daher im Interesse der Staaten – und der Personen, auf die das Übereinkommen gegebenenfalls anzuwenden ist –, dass die Staaten Rechtsvorschriften erlassen, die Näheres darüber aussagen, wie ein Staatenloser zu identifizieren ist. In diesen Rechtsvorschriften sollte auch die für die Entscheidung zuständige Instanz bestimmt sowie ausgeführt werden, welche Folgen die Identifizierung einer Person als Staatenloser hat. De jure Staatenlosigkeit: Staat sieht sich als unzuständig an De facto Staatenlosigkeit: Betroffene, vertragsschließende Staaten mit   Unterstützung der UNHCR
  • Gibt es in Österreich, so wie für Flüchtlinge, ein Feststellungsverfahren um Staatenlose formal anzuerkennen? Es gibt keine internationale Feststellungsverfahren (manche Länder haben eines, z.B. Großbritannien hat vor Kurzem eines eingeführt) um Staatenlose formal anzuerkennen. So ein Verfahren wäre zur Verhinderung von Staatenlosigkeit erforderlich und wird auch von der UNHCR vorgeschlagen. Läuft in Österreich über   das Asylverfahren, da eben kein anderes System zur Verfügung steht.