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Recht Wiederholung (Subject) / 2. Allgemein (Lesson)
Allgemein
This lesson was created by janinefronske.
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- Objektiver Tatbestand Es muss ein äußerliches erkennbares Verhalten vorliegen, dass den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. durch ausdrückliche Erklärung durch konkludentes Verhalten (z.B einsteigen in der U_bahn) auch durch Schweigen
- Subjektiver Tatbestand Dies ist der innere Wille des Erklärenden.
- Subjektiver Tatbestand Handlungswille Das natürliche Bewusstsein, überhupt zu handeln. Es fehlt bei Verhaltensweisen im Zustand völliger Bewusstlosigkeit (Schlaf, Hypnose usw.) Der Handlngswille ist notwendiger Bestandteil einer wirksamen Willenserklärung. Bispiel: Hand eine Beusstlosen wird von Dritten bei der Unterschrift geführt
- Subjektiver Tatbestand Erklärungsbewusstsein Das Bewusstsein, etwas rechtlich erhebliches zu erklären. Fehlt das Erklärungsbewusstsein, wird dem Erklärenden nach h.M sein Verhalten dann dennoch als Willenserklärung zugerechnet, wenn er bei Beachtung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass ein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird. Es besteht aber die Möglichkeit der Anfechtug wegen dieses Irrtums. Beispiel: "Trierer Weinversteigerungsfall", A winkt B bei einer Versteigerung und bekommt den Zuschlag
- Subjektiver Tatbestand Geschäftswille Der Wille, ein ganz bestimmtes Rehtsgeschäft abzuschließen. Fehlt der Geschäftswille, schadet dies der Wirksamkeit der Willenserklärung nicht, berechtigt aber evt. zu deren Anfechtung
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