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Bürgerliches Recht (Subject) / Familienrecht (Lesson)
Familienrecht
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- Was ist die Ehe nach österreichischem Recht? §44 • rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaft • zweier Personen verschiedenen Geschlechts • mit dem Zweck Kinder zu zeugen und zu erziehen • und einander Beistand zu leisten privatrechtlicher Vertrag – Prinzip der obligatorischen Zivilehe §15 EheG Pflicht zur umfassenden Lebensgemeinschaft §90 Wohnungsgemeinschaft (abweichende Vereinbarung zulässig) Wirtschaftsgemeinschaft (Unterhalt, Haushaltsführung) Geschlechtsgemeinschaft (Kinder) seelische Gemeinschaft (Treuepflicht, Anständige Begegnung, Beistandspflicht) Elementarerfordernisse : - Geschlechterverschiedenheit - übereinstimmende Willenserklärungen - Mitwirkung des Standesbeamten fehlt eine Voraussetzung – absolute Nichtigkeit – Trauung unwirksam – NICHTEHE
- Ehefähigkeit Ehegeschäftsfähigkeit : bestimmt sich nach allg. Regeln der Handlungsfähigkeit - §102 EheG völlig Geschäftsunfähige keine Ehe schließen §2 EheG beschränkt Geschäftsfähige nur mit Zustimmung §3 (1+2) EheG gesetzlichen Vertreters + Erziehungsberechtigten Ehemündigkeit : mit vollendetem 18. Lj. §1 (1) EheG Gericht kann Personen mit vollendetem 16. Lj. für bestimmte Ehe für ehemündig erklären §1(2) EheG Eheverbote im engeren Sinn §4 EheG ° Blutsverwandtschaft §6 EheG ° Doppelehe §8 EheG (bei aufrechter Ehe kann neue Ehe nicht eingegangen werden Eheverbote im weiteren Sinn – im Gesetz nicht als Eheverbote bezeichnet ° mangelnde Ehemündigkeit §1 EheG ° mangelnde Zustimmung des Erziehungsberechtigten §3 EheG
- Form der Eheschließung 1. Ehevertrag vor dem Standesbeamten – sonst absolut nichtig – NICHTEHE 2. Standesbeamter muss vor 2 Zeugen einzeln und nacheinander fragen, ob die Ehe eingegangen werden will 3. Verlobte müssen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten die Erklärung abgeben 4. Eintragung ins Ehebuch unter Anwesenheit der Brautleute und der Zeugen 5. Eintragung ist von den Ehegatten und den Zeugen zu unterschreiben
- Was versteht man unter Schlüsselgewalt? §96 ABGB Ehegatte, der gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den Haushalt schließt und die den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechen. wusste Geschäftspartner von der Vertretung – nur nichthandelnder Ehegatte wird Geschäftspartner wusste er nicht von der Vertretung – haften beide Ehegatten solidarisch Offenlegung der Vertretung (Handeln in fremdem Namen) nicht nötig Vertretungsmacht besteht nicht , wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gab, dass er nicht vertreten sein will
- Welche Scheidungsgründe gibt es? wenn ein Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft zerrüttet hat zerrüttet – Gemeinschaft objektiv beendet und dies mind. einem von ihnen bewusst ist -- nicht erforderlich, dass Gemeinschaft in jeder Beziehung aufgelöst ist schuldhaft – wenn Eheverfehlung rechtswidrig ist, also den Ehepflichten widerspricht -- und der Handelnde zurechnungsfähig ist Bestandschutz : klagt Ehezerstörer – kann Beklagter Widerspruch gegen Klage einlegen, wenn den anderen das überwiegende oder alleinige Verschulden trifft Klage ist abzuweisen, wenn Beklagten die ES erheblich härter träfe als den Kläger Widerspruchsrecht nur bis zu 6jähriger Heimtrennung. – Scheidungsaufschub nach 6jähriger Heimtrennung – ohne weitere Voraussetzungen auf Scheidung klagen Beklagter kann allerdings Schuldausspruch begehren
- Woher kommt das EheG? 1938 Einführung des deutschen Ehegesetzes als Sondergesetz neben dem ABGB die meisten eherechtlichen Vorschriften des ABGB wurden dadurch außer Kraft gesetzt Großteil der familienrechtlichen Vorschriften im Personenrecht (1.Teil des ABGB) 1938 wurden anlässlich des „Anschlusses“ Österreichs die Bestimmungen über die Eheschließung aus dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch herausgelöst und durch das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet“ (vom 6. Juli 1938, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807) ersetzt. Mit der Wiedererlangung der Souveränität Österreichs wurde das Ehegesetz dort – freilich bereinigt von Bestimmungen mit nationalsozialistischem Gedankengut. Die durch das Ehegesetz derogierten Bestimmungen des ABGB (§§ 101 bis 136) wurden – nicht zuletzt aufgrund ihrer Differenzierung nach Konfessionen – nicht wiedereingeführt. Wesentliche Veränderungen erfuhr das Ehegesetz am Ende der 1970er Jahre im Zuge der Familienrechtsreform unter Justizminister Broda, sowie Mitte der 1980er. 1999 wurde das Scheidungsrecht im "Zweiten Abschnitt" des EheG reformiert.
- Was kann Mutter gegen gemeinsame Obsorge machen? gefährden Eltern das Wohl des Kindes, so hat Gericht erforderliche Verfügungen zu treffen §176 (1) Obsorge nur soweit beschränken, als es zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich ist §176b Antragslegitimiert: jeder Elternteil, Verwandte, Jugendwohlfahrtsträger, Kind selbst Eltern können auch alleinige Obsorge vereinbaren – bei dem Elternteil, bei dem sich Kind hauptsächlich aufhalten soll - Gericht hat diese Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht §177 können sich Eltern nicht einigen, hat Gericht zu entscheiden welcher Elternteil mit Obsorge zu betrauen ist §177a hat ein Elternteil nicht die Obsorge, hat er das Recht, von wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig verständigt zu werden und sich dazu zu äußern §178 ⇒ sie kann die alleinige Obsorge bei Gericht beantragen, wenn der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes bei ihr ist Gericht wird dann entscheiden und genehmigen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht
- Was bedeutet gemeinsame Obsorge? Obsorge nur über minderjährige Kinder – erlischt mit Volljährigkeit §172 (1) bei ehelicher Geburt haben beide ehelichen Elternteile die gemeinsame Obsorge §144 bei unehelicher Geburt Obsorge steht der Mutter allein zu §166 gemeinsame Obsorge mit dem Vater kann vereinbart werden und ist vom Gericht zu bewilligen §167
- Aufgaben der Obsorge? Aufgaben der Obsorge §144 1. Pflege 2. Erziehung 3. Verwaltung des Kindesvermögens 4. Vertretung des Kindes 1. Pflege : Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie unmittelbare Aufsicht 2. Erziehung : Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten Ausbildung in Schule und Beruf Ausmaß der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern §146 Kind hat Anordnungen der Eltern zu befolgen, diese dürfen aber weder Gewalt anwenden noch körperliches oder seelisches Leid zufügen §146a 3. Verwaltung : mit Sorgfalt ordentlicher Eltern – nach objektivem Sorgfaltsmaßstab vorgehen §149 Vermögen soll in seinem Bestand erhalten und nach Möglichkeit vermehrt werden weitgehend freie Hand - Maßnahmen nicht ordentl. Wirtschaftsbetrieb– Zustimmung Gericht nötig bei Anlegung von Geld (Bankguthaben) – Regeln über Mündelgeld anwenden §§230ff Einkünfte sind zur Deckung des Unterhalts heranzuziehen Kosten der Verwaltung sind aus dem Vermögen zu berichtigen Eltern haben dem Gericht Rechnung zu legen, wenn Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt 4. Vertretung : Eltern sollen einvernehmlich vorgehen sind aber jeder für sich berechtigt und verpflichtet das Kind zu vertreten §154 Vertretungshandlung also auch dann gültig, wenn der andere sie nicht billigt bei wichtigen Angelegenheiten jedoch Zustimmung beider nötig §154 (2) taxativ
- Aufgabe der Obsorge nach Ehescheidung? nach Ehescheidung beide Eltern weiterhin mit Obsorge betraut, sofern sie dem Gericht Vereinbarung darüber vorlegen - bei welchem Elternteil sich Kind hauptsächlich aufhalten soll (Heim erster Ordnung) - hier kann Obsorge des anderen Elternteils auch auf best. Angelegenheiten beschränkt werden Eltern können auch alleinige Obsorge eines Teils vereinbaren, bei dem sich Kind hauptsächlich aufhält - Gericht hat diese Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht §177 kommt innerhalb angemessener Frist keine Vereinbarung zustande – hat Gericht von Amts wegen zu entscheiden welcher Elternteil zukünftig allein mit Obsorge betraut ist §177a (2) §§177,177a auch anzuwenden, wenn Eltern während aufrechter Ehe nicht bloß vorübergehend getrennt leben – Regelung durch Gericht jedoch nur auf Antrag eines Elternteils §177b
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- schwere Eheverfehlungen? schwere Eheverfehlungen §49 Satz 2 EheG • Ehebruch • körperliche Gewalt • schweres seelisches Leid • künstliche Befruchtung ohne Wissen des Ehegatten • grundlose, beharrliche Verweigerung des Geschlechtsverkehrs • unberechtigte Aufhebung der Hausgemeinschaft • grobe Vernachlässigung der Kindererziehung • Verletzung der Unterhaltspflicht • missbräuchlicher Alkoholkonsum • ehrloses Verhalten – fortgesetzte Begehung strafbarer Handlungen • Verweigerung der Fortpflanzung • Abtreibung eines Kindes ohne Einverständnis des anderen
- Scheidung aus anderen Gründen? Scheidung aus anderen Gründen (Zerrüttung ohne Verschulden) 1. Eheverfehlung durch geistige Störung §50 EheG – Scheidungsgrund ist Eheverfehlung nicht geistige Störung 2. Geisteskrankheit §51 EheG – keine Eheverfehlungen nötig, Scheidungsgrund ist die Krankheit 3. Ekelerregende oder ansteckende Krankheit §52 EheG – wenn sie zur Zerrüttung geführt haben, können diese Krankheiten einen Scheidungsgrund darstellen, wenn baldige Heilung nicht zu erwarten ist 4. Auflösung der häuslichen Gemeinschaft § 55 EheG – Ehe vollkommen und unheilbar zerrüttet – mit oder ohne Verschulden – häusliche Gemeinschaft seit mind. 3 Jahren aufgehoben 5. Härteklausel §54 - Scheidungsgründe §§50-52 widersprechen der Beistandspflicht §90 Ehe darf nicht geschieden werden, wenn Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt →Verfehlung d. Klägers überwiegt Verhalten des Beklagten deutlich od. hat es erst ausgelöst verhindert Scheidung aber auch dann, wenn für Beklagten außergewöhnliche Härte wäre Scheidung wg. Heimtrennung nicht verhindern, wenn qualifizierte Auflösungsdauer (6 Jahre)
- 5. Eltern lassen sich scheiden, behalten gemeinsame Obsorge. Die Mutter richtet für das 15jährige Kind ein Konto ein, auf das sie das Taschengeld einzahlt. Der Vater meldet als Vertreter für den Sohn ein Handy an und gibt das Konto des Sohnes an. D ?