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Fachausbildung (Subject) / Fragekatalog KV (Lesson)

24 Fragen - uff

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  • Welche Rolle spielt das 18. Lebensjahr im Leistungsrecht der KV? Gehen Sie auf die bezughabende Angehörigeneigenschaft näher ein und erläutern Sie, unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung über das 18. Lebensjahr möglich ist. Welche Besonderhe ab Vollendung 18. Lebensjahr endet die Mitversicherung in der KV aufgrund der Angehörigeneigenschaft Kind. Für eine Verlängerung darüber hinaus bedarf es:   Verlängerung der Mitversicherung: -Schul- oder Berufsausbildung, die die Arbeitskraft überwiegend beansprucht – Mitversicherung bis max. Vollendung 27. Lebensjahr -Erwerbslosigkeit – max. 24 Monate -Erwerbsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder Gebrechen – unbeschränkt   Besonderheiten im Leistungsrecht für Angehörige, die als Kinder gelten: -keine Zusatzbeiträge – alle Gesetze -keine eCard-Service Gebühr ASVG -kein Kostenanteil bei Sachleistungen ASVG lt. Gesetz -kein BB für Kinder B-KUVG lt. Gesetz -B-KUVG: BB bei kieferorthopädischen Behandlungen -kein BB für Kinder lt. Gesetz BSVG -keine Kostenbeteiligung lt. Gesetz GSVG -kein Kostenanteil bei Heilbehelfen bis Vollendung 15. LJ (BSVG Kinder solange sie als Angehörige gelten) -kein Kostenanteil bei Heilbehelfen für erblich behinderte Kinder auch nach 15. LJ
  • Wie können Leistungen nach der Art der Erbringung eingeteilt werden? Definieren Sie diese Begriffe (nach allen Gesetzen). Warum ist eine Unterscheidung in der gesetzlichen KV von Bedeutung?   Art der Erbringung: Sachleistungen Sachleistungen sind Leistungen, die nicht in Geld erbracht werden. Werden durch  Zwischenschaltung von Vertragspartnern oder in eigenen Einrichtungen erbracht.  Nach ASVG sind auch Kostenerstattungen und Kostenzuschüsse Sachleistungen.    Geldleistungen ASVG, B-KUVGSind all jene Leistungen, die in keiner anderen Form als in Geld erbracht werden können – Krankengeld, Wochengeld. Unterscheidung wichtig für -Verwirken von Leistungsansprüchen -Ruhen von Leistungsansprüchen wegen Auslandsaufenthalts -Leistungsanspruch bei Mehrfachversicherung   Geldleistungen BSVG Sind alle Leistungen, die in Geld erbracht werden: Kostenzuschüsse, Leistungen, die in keiner  anderen Form als Geld erbracht werden können   Geldleistungen GSVG -Kostenersätze für nicht in Anspruch genommene Sachleistungen (Sachleist.-Ber.: Wahlarzt) -Kostenersätze, wenn kein Anspruch auf Sachleistungen besteht (Geldleistungsberechtigte) -Leistungen, die in keiner anderen Form als Geld erbracht werden können   Geldleistungsberechtigte GSVG: Ausschließlich GSVG-Versicherte, deren Jahreseinkommen die Sachleistungsgrenze (12-fache Höchstbeitragsgrundlage §48 GSVG) erreicht oder übersteigt erhalten  -ärztliche Hilfe, Heilmittel, Zahnbehandlung & Zahnersatz ausschließlich gegen Bezahlung. Dh, sie treten dem Arzt gegenüber als Privatpatient auf. Die  Versicherten erhalten von der SVA einen Kostenersatz lt. Satzung, der max. 80% der entstandenen  Kosten beträgt. Alle übrigen Leistungen erhalten Geldleistungsberechtigte wie Sachleistungsberechtigte  nach GSVG als Sachleistung.
  • Welche Auswirkungen hat der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in der KV auf die leistungsrechtlichen Ansprüche? Voraussetzung für das Entstehen eines Leistungsanspruchs ist idR, dass  der Versicherungsfall während der Versicherung eintritt.  Ausleistungspflicht = solange der selbe VS-Fall besteht (selbe Krankheit) sind die Leistungen auch über  Versicherungsende hinaus zu gewähren (bis Ablauf einer allfälligen Höchstanspruchsdauer).  Leistungen gebühren auch, wenn der VS-Fall bereits vor Beginn VS bestanden hat – allerdings erst ab Beginn der VS. Im GSVG auch für VS der Mutterschaft.    ASVG, B-KUVG (für Vertragsbedienstete) Leistung auch nach Ende VS: -wenn VS-Fall vor Beginn des nächsten Arbeitstags eintritt -wenn VS-Fall während Bezug von KG/WG (auch Ruhen) oder Anstaltspflege eintritt -Schutzfrist von 6 Wochen bei Erwerbslosigkeit (Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 3 Wochen).  Bestimmte Vorversicherungszeit und max. Anspruch 26 Wochen -VF Mutterschaft nach VS-Ende und Beginn der 32. Woche vor Eintritt VF noch in VS-Zeit   Alle Gesetze: -Leistungsanspruch aus VF-Krankheit, wenn VS-Fall bis zu 6 Wochen nach Ausscheiden aus Pflichtversicherung eintritt
  • Welche Rolle spielt der Hauptverband im Bereich der Heilmittel? HVSV erlässt Richtlinie zur ökonomischen Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen. Wenn mehrere Medikamente mit gleicher Wirkungsweise vorhanden, muss Arzt das günstigste Präparat verschreiben. Erstattungskodex – Liste aller grundsätzlich erstattungsfähigen und nicht-erstattungsfähigen Medikamente: -grüner Bereich (nicht bewilligungspflichtig, ca. 3700 Präparate) -gelber Bereich (bewilligungspflichtig durch Chefarzt) -roter Bereich (bewilligungspflichtig durch Chefarzt)   Befreiungen Rezeptgebühr: nach Richtlinie des Hauptverbandes: Personen mit besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit – Befreiung von Rezeptgebühr (Ausgleichszulagenbezieher)   -Rezeptgebührenobergrenze (2% des Jahresnettoeinkommens pro Kalenderjahr)   weitere Befreiungen von Rezeptgebühr: -durch Antrag bei Kasse -Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten kraft Gesetzes   ZUSATZ   Einteilung Heilmittel:   Arzneien -pharmazeutische Spezialitäten -magistrale Zubereitungen sonstige Mittel
  • Zählen Sie die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen einer Angehörigeneigenschaft in der gesetzlichen KV auf. Nach ASVG, BSVG, GSVG hat Versicherter Anspruch für seine Angehörigen. Nach B-KUVG haben Angehörige selbst Anspruch auf Leistung.  Für bestimmte Angehörige ist ein Zusatzbeitrag zu entrichten – 3,4% der Beitragsgrundlage Kein Zusatzbeitrag für -Angehörige, die sich der Kindererziehung (gemeinsamer Haushalt) widmen oder sich dieser mind. 4 Jahre durchgehend gewidmet haben -Befreiung vom Zusatzbeitrag aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit nach Richtlinie HVSV für die Befreiung vom Zusatzbeitrag für Angehörige -solange Angehöriger Pflegegeld von mind. Stufe 3 bezieht oder den Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld mind. Stufe 3 pflegt   Leistungsrechtlich: Angehörige die als Kinder gelten: -keine Zusatzbeiträge – alle Gesetze -keine eCard-Service Gebühr ASVG -kein Kostenanteil bei Sachleistungen ASVG lt. Gesetz -kein BB für Kinder B-KUVG lt. Gesetz  -B-KUVG: BB bei kieferorthopädischen Behandlungen -kein BB für Kinder lt. Gesetz BSVG -keine Kostenbeteiligung lt. Gesetz GSVG -kein Kostenanteil bei Heilbehelfen bis Vollendung 15. LJ (BSVG Kinder solange sie als Angehörige gelten) -kein Kostenanteil bei Heilbehelfen für erblich behinderte Kinder auch nach 15. LJ   ASVG & BSVG Kostenbeitrag für Anstaltspflege von Angehörigen für erste 4 Wochen einer Anstaltspflege in LGHF-finanzierten Spitälern (10% des am 31.12.1996 gegoltenen Pflegegebührenersatzes)   -keine eCard-Service Gebühr für Angehörige von Pensionisten nach ASVG   -kein Anspruch auf Geldleistungen aus KV für Angehörige generell
  • Beschreiben Sie jene Fälle, in denen sich das Verhalten des Leistungsempfängers auf den Leistungsanspruch in der gesetzlichen KV auswirkt. Grundsätzlich bei Verwirken oder Versagen eines Leistungsanspruchs aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit   Versagung -schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel -Krankheit in unmittelbaren Zusammenhang mit Abusus von Alkohol oder Drogen   Verwirkung -Krankheit Folge von vorsätzlicher Straftat, deren man rechtskräftig zu mind. 1 Jahr Haft verurteilt wurde -vorsätzliche Selbstbeschädigung   Ruhen Obligatorische Ruhensgründe: -Nichtmelden der Arbeitsunfähigkeit beim Träger -Fortbezug von mehr als 50% des Entgelts (bei 50% ruht KG zur Hälfte) -Bezug von Übergangsgeld aus UV oder PV   Fakultative Ruhensgründe: -Nichterscheinen beim Kontrollarzt -Nichtbefolgung der Krankenordnung -Nichtbefolgung der Anweisungen des Arztes -Ablehnung der Verpflichtung zur Anstaltspflege (alles nur, wenn Versicherte zuerst schriftlich auf Folgen verwiesen wurde)   Allgemeine Ruhensgründe aller Geldleistungen aus der SV-Haft -Auslandsaufenthalt
  • Wie lange gilt man im Leistungsrecht der KV als Kind? Wodurch und für welchen Zeitraum kann sich dieser Schutz verlängern? Angehörigeneigenschaft „Kind“ grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.    Verlängerung aufgrund-Schul- oder Berufsausbildung, die Arbeitskraft überwiegend beansprucht – bis max. Vollendung des 27. Lebensjahres -Erwerbslosigkeit – Anspruch max. 24 Monate -Erwerbsunfähigkeit aufgrund angeborener Krankheit oder Gebrechens - unbegrenzt
  • „Geldleistungsberechtigte – Sachleistungsberechtigte“ – beschreiben Sie diese Begriffe.   GSVG unterscheidet zwischen Sach- und Geldleistungsberechtigten in der KV   Geldleistungsberechtigte Jahreseinkommen erreicht Sachleistungsgrenze = 12-faches der Höchstbeitragsgrundlage nach §48 GSVG. Sie erhalten ärztliche Hilfe, Heilmittel, Zahnbehandlung und -ersatz nur gegen Zahlung (treten als Privatpatient auf) und erhalten einen Kostenersatz laut Satzung SVA – max. jedoch 80% der tatsächlich entstandenen Kosten. Alle anderen Leistungen erhalten sie als Sachleistung (zb Anstaltspflege)   Sachleistungsberechtigte Jahreseinkommen liegt unter Sachleistungsgrenze: erhalten auch ärztliche Hilfe, Heilmittel und Zahnbehandlung & -ersatz als Sachleistung
  • Was ist ausschlaggebend dafür, ob ein Versicherungsfall zu einem Leistungsanspruch aus der KV führt? Stellen Sie Ihre Überlegungen detailliert dar. Grundsätzlich: -Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen  [aufrechte Pflichtversicherung (ggf. freiwillige Versicherung)] -Eintritt Versicherungsfall   Voraussetzung für das Entstehen eines Leistungsanspruchs ist idR, dass der Versicherungsfall während der Versicherung eintritt.  Ausleistungspflicht = solange der selbe VFl besteht (selbe Krankheit) sind die Leistungen auch über Versicherungsende hinaus zu gewähren (bis Ablauf einer allfälligen Höchstanspruchsdauer).  Leistungen gebühren auch, wenn der VF bereits vor Beginn VS bestanden hat, allerdings erst ab Beginn der VS. Im GSVG auch für VS der Mutterschaft.  ASVG, B-KUVG (für Vertragsbedienstete) Leistung auch nach Ende VS:-wenn VS-Fall vor Beginn des nächsten Arbeitstags eintritt-wenn VF während Bezug von KG/WG (auch Ruhen) oder Anstaltspflege eintritt-Schutzfrist von 6 Wochen bei Erwerbslosigkeit (Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 3 Wochen). Bestimmte Vorversicherungszeit und max. Anspruch 26 Wochen-VF Mutterschaft nach VS-Ende und Beginn der 32. Woche vor Eintritt VF noch in VS-Zeit     Alle Gesetze: -Leistungsanspruch aus VF-Krankheit, wenn VS-Fall bis zu 6 Wochen nach Ausscheiden aus Pflichtversicherung eintritt   Versagung -schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel -Krankheit in unmittelbaren Zusammenhang mit Abusus von Alkohol oder Drogen   Verwirkung -Krankheit Folge von vorsätzlicher Straftat, deren man rechtskräftig zu mind. 1 Jahr Haft verurteilt wurde -vorsätzliche Selbstbeschädigung
  • Herr Y ist vollversicherter Dienstnehmer gemäß ASVG. Während der aufrechten Pflichtversicherung tritt der Versicherungsfall der AU infolge Krankheit ein. Herr Y erhält aus diesem Versicherungsfall jedoch keine Geldleistung. Welche Gründe könnten dafü Versagung -schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel -Krankheit in unmittelbaren Zusammenhang mit Abusus von Alkohol oder Drogen   Verwirkung -Krankheit Folge von vorsätzlicher Straftat, deren man rechtskräftig zu mind. 1 Jahr Haft verurteilt wurde -vorsätzliche Selbstbeschädigung   Ruhen Obligatorische Ruhensgründe: -Nichtmelden der Arbeitsunfähigkeit beim Träger -Fortbezug von mehr als 50% des Entgelts (bei 50% ruht KG zur Hälfte) -Bezug von Übergangsgeld aus UV oder PV   Fakultative Ruhensgründe: -Nichterscheinen beim Kontrollarzt -Nichtbefolgung der Krankenordnung -Nichtbefolgung der Anweisungen des Arztes -Ablehnung der Verpflichtung zur Anstaltspflege (alles nur, wenn Versicherte zuerst schriftlich auf Folgen verwiesen wurde)   Allgemeine Ruhensgründe aller Geldleistungen aus der SV-Haft -Auslandsaufenthalt
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  • Vergleichen Sie die Kostenbeteiligungen bei Vertragsärzten nach den einzelnen Gesetzen. Falls vorhanden führen Sie auch Befreiungsmöglichkeiten an. ASVG -keine Kostenbeteiligung aber eCard-Servicegebühr (€ 10 p.a.) für Versicherte und Angehörige (außer Kinder, Pensionisten & Angehörige, Rezeptgebührenbefreite lt. Richtlinie + sozial Schutzbedürftige)   B-KUVG -20% BB für in der Satzung erwähnte Leistungen -Kinder lt. Gesetz befreit -sozial Schutzbedürftige befreit   BVSG -erhalten VP-Leistung mit eCard analog zu ASVG. Kostenbeteiligung bei Arztbesuch - € 8,44 pro Quartal -Kinder lt. Gesetz befreit   GSVG -grundsätzlich Geld- & Sachleistungsberechtigte (definieren) -Geldleistungsberechtigte erhalten Erstattung lt. Satzung, max. bis 80% der entstandenen Kosten. Sachleistungsberechtigte bezahlen 20% der dem Träger entstandenen Kosten als Beteiligung. -Kinder lt. Gesetz befreit -sozial Schutzbedürftige befreit
  • Welche Rolle spielt der Bund im Rahmen der Finanzierung der Sozialversicherung hinsichtlich KV? Mutter-Kind-Pass Untersuchungen Aufwendungen werden dem KV-Träger zu 2/3 aus FLAF ersetzt   Wochengeld Aufwendungen werden KV-Träger zu 70% vom Bund ersetzt   Kinderbetreuungsgeld  Aufwendungen werden dem KV-Träger aus dem FLAF zu 100% ersetzt   Jugendlichenuntersuchungen  Pauschalbetrag je Fall von BMG   Gesundenuntersuchung für Nicht-Versicherte 100% durch Bund   Leistungen für Versorgungsberechtigte Aufwand und Verwaltungskosten durch Bund   Einhebungsvergütungen Für die Einhebung der ALV-Beiträge   Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Unterschiedsbetrag Leistungsaufwendungen zwischen GKK und Ländern bezahlt Bund   KV-Beiträge durch Bund KV-Beiträge für Bezieher von Leistungen des AMS (aus AMS) KV-Beiträge für Asylwerber KV-Beiträge für Angehörige von Wehrpflichtigen
  • Herr X ist DN im ASVG und wird per 20.10. gekündigt. Er erhält bis 15.11. eine Urlaubsersatzleistung, danach ist er erwerbslos. Am 29.11. erleidet dieser Dienstnehmer einen Freizeitunfall. Versicherungs- und leistungsrechtlichen Konsequenzen? Versicherungsrechtlich Keine Konsequenzen Begründung: Versicherung endet mit 15.11., 29.11 noch in Schutzfristen   Leistungsrechtlich: hat Anspruch auf -Sachleistungen und Geldleistungen aufgrund der Schutzfristen: -Versicherungsfall der Krankheit: 6 Wochen -Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit: 3 Wochen -Leistungseinschränkung auf 26 Wochen
  • Herr X ist gemäß ASVG mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze pflichtversichert. Er wird per 20.10 gekündigt. Er erhält eine Urlaubsersatzleistung bis 1.11. und ist danach erwerbslos (kein Leistungsbezug gemäß ALVG). Herr X erleidet am 2 Versicherungsrechtlich Keine Konsequenzen -Begründung: Versicherung endet mit 1.11., 29.11 noch Schutzfrist für Sachleistungen   Leistungsrechtlich: hat Anspruch auf -Sachleistungen (notwendige, wie zb. Anstaltspflege) aufgrund der Schutzfrist: -Versicherungsfall der Krankheit: 6 Wochen -Leistungseinschränkung auf 26 Wochen   -Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit: kein Anspruch auf Krankengeld, da 29.11 mehr als 3 Wochen nach Ende der Versicherung liegt
  • Die Sozialversicherungsgesetze sehen unterschiedliche Regelungen für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe vor. Beschreiben Sie bitte diese Regelungen. ASVG -Vertragsarzt – eCard-Gebühr (Befreiungen vorgesehen, ev. erwähnen) -Wahlarzt – Kostenerstattung, 80% der entstandenen Kosten B-KUVG -BB lt. Gesetz, Leistungen lt. Satzung -Wahlarzt – Kostenerstattung -20% BB lt. Satzung GSVG -Geld- und Sachleistungsberechtigte -Sachleisterregelung für Wahl- und Vertragsärzte, Geldleisterregelung beschreiben  -Kostenbeteiligung lt. Satzung, 20% der entstandenen Kosten  BSVG -Behandlungsbeitrag (€ 8,44 pro Quartal) -Wahlarzt – Kostenzuschuss 80% des Satzungstarifs
  • Wie erfolgt die Finanzierung der Anstaltspflege als Leistung der gesetzlichen KV? -Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung siehe 9.1 -Ausgleichsfonds KA-Finanzierung HVSV -SV-Träger (ausg. Notariat) -Bund, Länder & Gemeinden -9 Länderfonds -PRIKRAF -sonstige Verträge   FINANZIERUNG NACH SV-GESETZEN In LGHF-finanzierten Spitälern: ASVG-Angehörige, BSVG Versicherte+Angehörige: 10% des am 31.12.1996 gegoltenen Pflegegebührenersatzes für maximal die ersten 4 Wochen im Kalenderjahr   In nicht-LGHF-finanzierten Spitälern: ASVG-Angehörige, BSVG Versicherte+Angehörige: 10% des Pflegekostenzuschusses lt. Satzung für maximal die ersten 4 Wochen im Kalenderjahr   Keine Kostenbeteiligung für -Anstaltspflege aufgrund Versicherungsfall der Mutterschaft für max. 10 Tage   FINANZIERUNG NACH DEN KRANKENANSTALTENGESETZEN Alle Personen, die keinen Beitrag nach den SV-Gesetzen zahlen (ASVG Versicherte, B-KUVG Versicherte+Angehörige, GSVG Versicherte+Angehörige): Spitalskostenbeiträge nach Landesgesetzen in unterschiedlicher Höhe für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr   Keine Kostenbeteiligungen für -Anstaltspflege aufgrund Versicherungsfall der Mutterschaft oder Krankheitsfall aufgrund Mutterschaft -sozial Schutzbedürftige
  • Benennen Sie die Leistungen der KV und definieren Sie deren Rechtscharakter einschließlich dessen Auswirkungen für den Versicherten. Pflichtleistungen -Gesundenuntersuchungen -Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit -Krankenbehandlung -Anstaltspflege -medizinische Hauskrankenpflege -Krankengeld -Wochengeld -Zahnbehandlung, -ersatz -Hilfsmittel -Heilmittel -Heilbehelfe   Pflichtaufgaben -Jugendlichenuntersuchungen -medizinische Rehabilitation -Gesundheitsförderung   Freiwillige Leistungen -Gesundheitsfestigung -Krankheitsverhütung   Pflichtleistung: muss erbracht werden, individueller Rechtsanspruch, der gerichtlich durchgesetzt werden kann Pflichtaufgabe: muss erbracht werden, kann gerichtlich nicht durchgesetzt werden, kein individueller Rechtsanspruch (Träger vergibt nach pflichtgemäßen Ermessen) Freiwillige Leistung: muss nicht erbracht werden, kein individueller Rechtsanspruch, kann gerichtlich nicht durchgesetzt werden (Träger vergibt nach pflichtgemäßen Ermessen aufgrund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit)
  • Welche Berührungspunkte gibt es zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung im ASVG bei Geldleistungen und Sachleistungen? Wodurch unterscheidet sich die Krankenbehandlung von der Unfallheilbehandlung? Berührungspunkte ASVG KV – UV Sachleistungen Bei Arbeitsunfall besteht Vorleistungspflicht des KV-Trägers. Der UV-Träger kann die Unfallheilbehandlung jedoch jederzeit an sich ziehen, er muss dies dem KV-Träger lediglich anzeigen.    [Zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (Freizeit- und Privatunfälle) wurde der Ergänzungsbeitrag von 0,1 % der Beitragsgrundlage eingeführt.]   Berührungspunkte ASVG KV – UV Geldleistungen -mit Tag nach Wegfall des Anspruchs auf KG – spätestens mit Beginn 27. Woche nach Eintritt Versicherungsfalls -Ruhen der Versehrtente bei Anspruch auf Krankengeld (besonderer Ruhensgrund) -Ruhen der Versehrtente bei Zusammentreffen mit Anstaltspflege (besonderer Ruhensgrund) -Ruhen des Krankengelds bei Bezug von Übergangsgeld aus der UV   Krankenbehandlung Muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten   Unfallheilbehandlung  Muss mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln solange durchgeführt werden, bis Zweck erreicht ist
  • Welche Leistungen der gesetzlichen KV zielen darauf ab, den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhindern? Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit (Pflichtleistung) -humangenetische Vorsorgemaßnahmen -Zuschuss zur Zeckenschutzimpfung   Maßnahmen zur Früherkennung von Krankenheiten -Gesundenuntersuchungen (Pflichtleistung) -Jugendlichenuntersuchungen (Pflichtaufgabe)   Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit -Kur (freiwillige Leistung)   Gesundheitsförderung (Pflichtaufgabe) -Aufklärung: allgemein über Gesundheitsgefährdungen und über  die Verhütung von Krankheiten und Unfällen - ausgenommen Arbeitsunfälle - aufzuklären    -Beratung: darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden und Krankheiten  sowie Unfälle - ausgenommen Arbeitsunfälle - verhütet werden können   Zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung  (Freizeit- und Privatunfälle) wurde der Ergänzungsbeitrag von 0,1 % der  Beitragsgrundlage eingeführt.
  • Nennen Sie alle Kostenbeteiligungen in der KV nach dem ASVG und geben Sie deren Höhe bekannt e-Card Pauschale (rd. 10,- pro Jahr, befreit sind Angehörige, Pensionisten + Angehörige, RG-befr. lt. Richtlinien des HVSV und soz. Schutzbedürftige) Kostenerstattung von Wahlärzten: Vergütung = 80% des Vertragstarifes Rezeptgebühr EUR 5,30 pro Packung Heilbehelfe 10% der Kosten, minds. jedoch 20% der tägl. Höchstebitragsgrundlage (29,60) Anstaltspflege nach SV-Gesetz f. Angehörige - in LGHF-finanz. KA 10% des Plfegegebührenersatzes (max. 28 Tage/Jahr) - in nicht-LGHF-finanz. KA 10% des Pflegekostenzuschusses (max. 28 Tage/Jahr) Zahnersatz 50% der tariflichen Kosten Zuzahlung zur med. Rehabilitation pro Verpflegstag
  • Nennen Sie die Kostenbeteiligung im Bereich der Krankenbehandlung (ASVG), deren Höhe sowie mögliche Befreiungen davon. ????
  • Wie kann ärztliche Hilfe bei Vertrags- und Wahlärzten nach den einzelnen SV-Gesetzen in Anspruch genommen werden? Gehen Sie näher darauf ein, welche Kosten der Versicherte selbst zu tragen hat und unter welchen Voraussetzungen Befreiungen von Kostenb ASVG Geldleistung = Leistung, die in keiner anderen Form als Geld erbracht werden kann, daher Ärztliche Hilfe nur Sachleistung kein Selbstbehalt, aber e-Card Gebühr, ca. 10,-/a, Befreit sind Angehörige, Pensionisten + Angeh. Personen die von der RG befr. sind lt. Richtlinien des HVSV und bei bes. soz. Schutzbedürftigkeit Bei Kostenerstattung: 80% des Vertragstarifes   B-KUVG Geldleistung = Leistung, die in keiner anderen Form als Geld erbracht werden kann, daher Ärztliche Hilfe nur Sachleistung Bei ärztlicher Hilfe als Sachleistung 20% Behandlungsbeitrag lt. SatzungBefreiung bei Vorliegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit und Kinder lt. Gesetz (Ausnahme: KI)  Kostenerstattung: 100% des Vertragstarifes abzüglich 20% BB lt. Satzung   BSVG  Geldleistungen sind alle Leistungen, die in Geld erbracht werden. Bei ärztlicher Hilfe als Sachleistung: EUR 8,44 Behandlungsbeitrag pro Quartal, Befreit sind lt. Gesetz Kinder Kostenerstattung: 80% des Vergütungstarifes lt. Satzung   GSVG Geldleistungen sind: Kostenersatz für nicht in Anspruch genommene Sachleistungen,Kostenersatz wenn kein Anspruch auf Sachleistung besteht. Sachleistungsgrenze (=12-fache der GSVG Höchstbeitragsgrundlage) Verdienst unter SL-Grenze: Sachleistungsberechtigter - Anspruch auf ärztliche Hilfe als Sachleistung, 20% Behandlungsbeitrag lt. Satzung, Kostenrückerstattung 100% des Vertragstarifes abzüglich Behandlungsbeitrag lt. Satzung Verdienst über der Sachleistungsgrenze: Geldleistungsberechtigter - kein Anspruch auf Ärzltiche Hilfe als Sachleistung - tritt dem Arzt gegenüber als Privatpatient auf, bezahlt die Honorarnote zunächst selbst und reicht diese dann zur Rückvergütung ein. Kostenersatz: Vergütungstarif lt. Satzung, max. 80% des Rechnungsbetrages. 
  • Definieren Sie den Begriff Allgemeine Beitragsgrundlage (ASVG und B-KUVG). Erläutern Sie die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen des Bezuges von Sonderzahlungen in der KV (ASVG und B-KUVG).   Allgemeine Beitragsgrundlage ASVG -im Beitragszeitrum gebührende, beitragspflichtige Arbeitsverdienst  (Arbeitsverdienst = Entgelt). Entgelt = alle Geld- und Sachleistungen, auf die der  pflichtversicherte DN oder Lehrling Anspruch hat oder die diese aufgrund des Dienstverhältnisses vom  DG oder Dritten (Trinkgeld) erhalten. Beitragsfreie Entgelte sind im ASVG taxativ gelistet.   Allgemeine Beitragsgrundlage B-KUVG -DN: Gehalt inkl. ruhegenussfähigen Zulagen -Pensionisten: Ruhegenussleistung -Mandatare: auf den Kalendermonat fallender Teil der Entschädigung   Sonderzahlungen ASVG + B-KUVG Mittels Beitragssätzen wird von den Sonderzahlungen (Sonderbeitragsgrundlagen) ein Sonderbeitrag  gebildet (Höchstmaß für Sonderbeiträge = doppelte monatliche Beitragsgrundlage ASVG). Nach GSVG,  FSVG und BSVG keine Sonderzahlungen vorgesehen, deswegen wird monatliche Höchstbeitragsgrundlage  um 1/6 erhöht (35-fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage
  • Welche Regelungen können im MVB Bereich sowie hinsichtlich der Geldleistungen aus der KV durch die Satzung getroffen werden? Pflichtleistungen gliedern sich in - gesetzliche Mindestleistung und - satzungsmäßige Mehrleistungen individuell durchsetzbarer Rechtsanspruch