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Fachausbildung (Subject) / Fragekatalog gemischte Fragen (Lesson)
7 Fragen
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- Welche versicherungs- und leistungsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich bezüglich KV für den Dienstnehmer und Dienstgeber aus der Nichteinhaltung der rechtlich vorgesehenen Meldevorschriften? Führen Sie die entsprechenden Fristen für die An- bzw. A Fristen ASVG Anmeldung: vor Aufnahme der Beschäftigung Vollmeldung oder Avisomeldung (wenn Aviso, dann bis 7 Tage nach Aufnahme Beschäftigung Vollmeldung) Abmeldung: binnen 7 Tage nach Ende der Versicherung Auskunftspflicht für DG und DN: 14 Tage Konsequenzen DG: Wenn Anmeldung nicht vor Arbeitsbeginn und Betretungsfall: Beitragszuschlag: -Teilbetrag für gesonderte Bearbeitung € 500 -Teilbetrag für Prüfersatz (Betretung) € 800 (Auch Beitragszuschläge für fehlende oder verspätete Vollmeldung nach Avisomeldung und falsche Entgeltmeldung. Wenn vereinbarte oder satzungsgemäße Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abmeldungsunterlagen vom DG nicht eingehalten werden ebenfalls Beitragszuschläge. Ausmaß: bis zum 10-fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) Ordnungsbeiträge: Wenn Abmeldung nicht oder zu spät erstattet, dann Ordnungsbeiträge im Ausmaß der Beiträge bis zur erfolgten schriftlichen Abmeldung – längstens für Dauer von 3 Monaten nach Versicherungsende (DG, die der Melde- und Auskunftspflicht nicht nachkommen, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe oder Arrest bei Uneinbringlichkeit bestraft.) Fristen B-KUVG An- und Abmeldung: binnen 7 Tagen nach Aufnahme/Beendigung der Beschäftigung Auskunftspflicht für DG und DN: 14 Tage Konsequenzen: keine Versicherungsrechtliche Konsequenzen DG: keine Kriterien einer Pflichtversicherung: Pflichtversicherung tritt bei Zutreffen der im Gesetz beschriebenen Voraussetzungen unabhängig von Willen und Wissen der Betroffenen ein. Anmeldung und Beitragsleistung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf Eintritt der Pflichtversicherung. DN ASVG & B-KUVG -keine versicherungsrechtlichen Konsequenzen -keine leistungsrechtlichen Konsequenzen Zusatz Meldefrist nach dem GSVG Die Melde- und Auskunftspflicht obliegt dem Versicherten selbst. An- und Abmeldungen sind innerhalb eines Monates zu erstatten, Auskünfte binnen zwei Wochen zu erteilen. Meldefrist nach dem BSVG Die Melde- und Auskunftspflicht trifft den Betriebsführer. An- und Abmeldungen sind innerhalb eines Monates zu erstatten, Auskünfte binnen zwei Wochen zu erteilen.
- Ein Vers. Stirbt an den Folgen eines Arbeitsunfalls. Welche GL in welcher Höhe kann die 12-jährige Waise aus der UV bzw. PV erhalten? Nennen Sie bei Pflichtleistungen auch die Voraussetzungen, um einen Anspruch auf diese Leistungen zu haben. UV Waisenrente bis zum 18 LJ -Halbwaise: 20% der Bemessungsgrundlage-Vollwaise: 30% der Bemessungsgrundlage-Höchstausmaß Hinterbliebenenrente: max. 80% BMGüber das 18 LJ hinaus nur auf besonderen Antrag, solange sich die Waise in Schul oder Berufsausbildung befindet Teilersatz der Bestattungskosten (1/15 der BMG, Mindestbetrag ASVG / volle BMG im B-KUVG) Zuschuss zu den Überführungskosten PV Waisenpension wenn die Wartezeit erfüllt ist- Halbweise 40%- Vollweise 60%der mit 60% bemessenen Witwenpension Abfindung wenn Wartezeit nicht erfüllt ist- einmalige Leistung
- 3.12 Welche versicherungs- und leistungsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich für den Dienstnehmer aus der Nichteinhaltung der rechtlich vorgesehenen Meldevorschriften bezüglich KV, UV, PV? Definieren Sie die entsprechenden Fristen und beschreiben Si Versicherungs- und leistungsrechtliche Konsequenzen DN: Keine Fristen ASVG Anmeldung: vor Aufnahme der Beschäftigung Vollmeldung oder Avisomeldung (wenn Aviso, dann bis 7 Tage nach Aufnahme Beschäftigung Vollmeldung) Abmeldung: binnen 7 Tage nach Ende der Versicherung Auskunftspflicht für DG und DN: 14 Tage Fristen B-KUVG An- und Abmeldung: binnen 7 Tagen nach Aufnahme/Beendigung der Beschäftigung Meldefrist nach dem GSVG Die Melde- und Auskunftspflicht obliegt dem Versicherten selbst. An- und Abmeldungen sind innerhalb eines Monates zu erstatten, Auskünfte binnen zwei Wochen zu erteilen. Meldefrist nach dem BSVG Die Melde- und Auskunftspflicht trifft den Betriebsführer. An- und Abmeldungen sind innerhalb eines Monates zu erstatten, Auskünfte binnen zwei Wochen zu erteilen. Kriterien einer Pflichtversicherung: Pflichtversicherung tritt bei Zutreffen der im Gesetz beschriebenen Voraussetzungen unabhängig von Willen und Wissen der Betroffenen ein. Anmeldung und Beitragsleistung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf Eintritt der Pflichtversicherung.
- 3.9 Welche Arten der freiwilligen Versicherung sieht die gesetzliche Krankenversicherung vor und welche leistungsrechtlichen Unterschiede bestehen zur Pflichtversicherung? Freiwillige KV - ASVG -Selbstversicherung = nur Sachleistung -Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung = Geld- & Sachleistung Freiwillige KV - B-KUVG -Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung = Geld- & Sachleistung Freiwillige KV GSVG & BSVG -Zusatzversicherung im GSVG = Geldleistung -Familienversicherung im GSVG = Sachleistung -Weiterversicherung im GSVG = Sachleistung -Weiterversicherung im BSVG = Sachleistung (Freiwillig Krankenversicherte haben Anspruch auf Sachleistungen aber keinen Anspruch Geldleistungen (Kranken- oder Wochengeld). Ausnahme: Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung -> Pauschale für KG und WG)
- 5.4 Ein Versicherter hat einen Arbeitsunfall mit schweren Verletzungen erlitten. Wie wird das leistungsrechtliche Verfahren eingeleitet bzw. beendet, wie heißen die Bestandteile dieses Schriftstückes und innerhalb welcher Frist an welche Stelle mit w Einleitung Verfahrenseinleitung erfolgt amtswegig – ex offo Prinzip Meldepflicht: DG hat jeden Arbeitsunfall, bei dem ein Versicherter getötet oder mind. 3 Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, dem UV-Träger binnen einer Frist von 5 Tagen anzuzeigen. Gilt auch für Berufskrankheit, für die überdies eine ärztliche Meldepflicht besteht. Antragsmöglichkeit: Versicherter hat die Möglichkeit den Anspruch mittels Antrag geltend zu machen Beendigung Verfahren wird mittels Bescheid beendet. Bescheid besteht aus: -Bezeichnung des Schriftstücks als Bescheid -Datum -Bezeichnung der Behörde -Spruch -Begründung -Rechtsmittelbelehrung -Unterschrift (oder Amtssignatur) In UV muss Bescheid in Leistungssachen innerhalb von 6 Monaten erteilt werden. Versicherte kann sich innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung mit einer Bescheidklage an das Arbeits- & Sozialgericht (bzw. Landesgericht) wenden
- Wie erfolgt die Mittelaufbringung für den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung und wohin fließen die Mittel. Wie heißt das zugrunde liegende Finanzierungssystem und welche weiteren Finanzierungssysteme für Krankenanstalten kennen Sie? „Leistungsorientiertes Finanzierungssystem“ Mittelaufbringung Ausgleichsfonds Pauschalbeiträge der 21 SV-Träger + 2/3 Tabaksteuermittel --> Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung des HVB Ausgleichsfonds + Bund, Länger --> 9 Landesgesundheitsfonds von dort: Bundesgesundheitsargentur, LGHF Krankenanstalten, Ausgelichsfonds der GKK Nicht LGHF-Krankenanstalten PRIKRAF Private Krankenanstalten erfasst durch Rahmenvertrag zwischen HVSV und WKÖ Finanzierung ähnlich dem LKF-Modell – wird mit jährlich fixen Beträgen der KV-Träger dotiert sonstige nicht LGHF-finanzierte Krankenanstalten ausschließlich durch vom HVSV abgeschlossene Verträge geregelt
- Welche (allgemeinen und SV-internen) Rechtsquellen stellen ein einheitliches Vorgehen der Sozialversicherungsträger sicher? Verfassungsgesetze v.a.: Kompetenzregelung: SV-Gesetzgebung ist Bundessache Einfache Gesetze -prinzipiell alle SV-Gesetze: ASVG, APG, B-KUVG, BSVG, GSVG etc. Verordnungen des zuständigen BM -zb. Zusatzversicherung in der UV, Einbeziehungsverordnung FSVG
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