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Verwaltungsrecht (Subject) / Verwaltungsrecht AT (Lesson)

Grundlagen Verwaltungsrecht

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  • unmittelbare Staatsverwaltung Verwaltungsaufgaben werden von eigenen Organen des Staates wahrgenommen
  • mittelbare Staatsverwaltung Bund und Länder nehmen die Verwaltungsaufgabe nicht selbst wahr, sondern schalten unterstaatliche Organisationen ein -> rechtsfähige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts werden für den Staat tätig - Beliehene - Körperschaften
  • Beliehene Teil der mittelbaren Staatsverwaltung Privatrechtssubjekte, denen Hoheitsaufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen sind
  • Körperschaften durch staatlichen Hoheitsakt geschaffene Personenzusammenschlüsse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen Träger der Körperschaft sind die Mitglieder, wobei ihr Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist - Gebietskörperschaften - Personalkörperschaften - Realkörperschaften
  • Gebietskörperschaften Mitgliedschaft folgt aus Wohnsitz in einem bestimmten Gebiet - Mittelbare Staatsverwaltung
  • Personalkörperschaft Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist der Beitritt oder eine bestimmte Eigenschaft einer Person
  • Realkörperschaft Mitgliedschaft ergibt sich entweder aus dem Eigentum an einem Grundstück oder aus dem Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens
  • Anstalten des öffentlichen Rechts 1. organisatorisch (und z. T. rechtlich) verselbstständigte Zusammenfassung von Sachmitteln und Personal 2. zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe 3. i. d. R. dem Bürger zur Benutzung zur Verfügung gestellt
  • Stiftungen - rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse - zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
  • Behörden Organe eines Verwaltungsträgers, die Verwaltungsaufgaben gegenüber dem Bürger wahrnehmen. - im organisatorischen Sinne: jede Stelle, die durch einen organisationsrechtlichen Rechtssatz gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber (Organwalter) unabhängig und nach den einschlägigen Vorschriften dazu berufen ist, im eigenen Namen für den Staat oder einen anderen Verwaltungsträger Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen - im funktionellen Sinne: jedes Organ eines Verwaltungsträgers, das Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt § 1 IV VwVfG Bei der Rechtsanwendung ist nur der funktionelle Behördenbegriff anzuwenden
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  • Abgrenzungstheorien öffentliches Recht ggü. Privatrecht I. Subordinationstheorie: Über-/Unterordnungsverhältnis (Rspr) P: gibt es auch im Privatrecht (Arbeitsrecht, Eltern/Kind) und andererseits gibt es auch im öffentlichen Recht Rechtsverhältnisse, in denen eine Gleichstellung besteht (verwaltungsrechtlicher Vertrag, §§ 54 ff. VwVfG) II. Interessenstheorie: stellt auf Rechtsnormen ab - jene, die vorwiegend dem öffentlichen Interesse dienen, sind öffentlich-rechtlich während solche, die Individualinteressen dienen, dem Privatrecht zuzuordnen sind P: öffentlich-rechtliche Vorschriften dienen der Allgemeinheit aber viele bezwecken auch den Schutz Einzelner, wogegen auch viele privatrechtliche Vorschriften auch dem öffentlichen Interesse dienen III. (modifizierte) Subjekttheorie: stellt darauf ab, wer aus dem zu qualifizierenden Rechtssatz berechtigt und verpflichtet sein kann(Lit) P: auch ein Träger hoheitlicher Gewalt kann aus privatrechtlichen Vorschriften berechtigt sein -> entscheidend ist, ob der SV Rechtssätzen unterworfen ist, die für jedermann gelten oder einem Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, dass sich zumindest auf der einen Seite nur an Hoheitsträger wendet
  • Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung Art. 20 III GG Konkretisierung durch zwei Grundsätze: 1. Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes - kein Handeln gegen Gesetz 2. Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes - kein Handeln ohne Gesetz  
  • Grundschema: Verwaltungsprivatrecht I. Voraussetzungen 1. Handeln eines Verwaltungsträgers 2. in privatrechtlicher Form 3. unmittelbar zur Erfüllung einer Aufgabe II. Rechtsfolgen 1. unmittelbare Geltung der Grundrechte 2. Zuständigkeitsvorschriften des öffentlichen Rechts 3. Verhältnismäßigkeit 4. Zivilrechtsweg (§ 13 GVG)
  • Vorbehalt des Gesetzes Herleitung aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip, Art. 20 I, III GG gilt nach hM nicht für die gesamte Staatstätigkeit [im Bereich der Leistungsverwaltung kann Staat auch ohne besondere Ermächtigung handeln] aber in jedem Fall für Belastungen des Bürgers nach hM auch für alle Entscheidungen, die für das Zusammenleben im Staat wesentlich sind (Wesentlichkeitstheorie) -> wichtige Entscheidungen müssen nach dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip vom Gesetzgeber selbst getroffen und dürfen nicht vollständig der Verwaltung überlassen werden
  • Wesentlichkeitstheorie (Inhalt) Geltung des Vorbehalt des Gesetzes Wesentlich sind solche Entscheidungen, die den GR-Bereich in nennenswertem Umfang tangieren Die Wesentlichkeit einer Entscheidung kann sich auch aus ihrer Bedeutung für die Gemeinwohl ergeben Gilt auch für grundlegende organisatorische Entscheidungen (sog. organisationsrechtlicher oder institutioneller Gesetzesvorbehalt)
  • Grundschema: Vorbehalt des Gesetzes I. Herleitung: Rechtsstaats- und Demokratieprinzip, Art. 20 I und III GG II. Anwendungsbereich 1. kein Totalvorbehalt 2. belastende Maßnahmen 3. wesentliche Entscheidungen III. Rechtsfolgen 1. wirksame gesetzliche Grundlage erforderlich a) untergsetzliche Normen (RVO, Satzung) grundsätzlich ausreichend b) Ausnahme: Parlamentsvorbehalt 2. Fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage, so ist das Verwaltungshandeln ebenso rechtswidrig, wie wenn es gegen eine Rechtsnorm verstößt 3. ggf. Ausnahme für Übergangszeit ("Chaosgedanke")
  • Verwaltungsvorschriften - betreffen Organisation der Behörden und die Art und Weise des Verwaltungshandelns -> Gewährleitung einheitlichen Verwaltungshandelns - haben nur verwaltungsinterne Bedeutung -> Innenrecht hM keine unmittelbare Außenwirkung mittelbare Außenwirkung durch faktische Außenwirkung (str.)
  • Verwaltungsvorschriften Außenwirkung - hM: nur Innenrecht -> keine unmittelbare Außenwirkung ggü dem Bürger und deshalb keine Gesetze i. S. d. Art. 20 III GG -> Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme - tvA: generelle Annahme einer (begrenzten) Außenwirkung. Entscheidend sei normatives Verhalten des Gesetzgebers. Verwaltungsvorschriften stünden selbstständig neben RVO und seien Ausdruck eines eingenständigen Normsetzungsrechts der Exekutive. [in Ausnahmefällen hat BVerwG Verwaltungsvorschriften einen quasi-normativen Charakter zugesprochen] - Streitentscheid: Exekutive hat keine originäre Rechtssetzungsbefugnis. Abstakt-generelle Regelungen darf die Exekutive nur durch RVO aufgrund gesetzlicher Verordnungsermächtigung treffen (Art. 80 GG) -> kein unmittelbarer Einfluss auf die Beziehung Behörde - Bürger, kein Verstoß gegen den Vorrang des Gesetzes, keine automartische Rechtswidrigkeit
  • Verwaltungsvorschriften: Mittelbare Außenwirkung Unterteilung faktische Außenwirkung - Organisations- und Verfahrensvorschriften - norminterpretierende Verwaltungsvorschriften - normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften - Ermessensrichtlinien
  • Verwaltungsvorschriften: Mittelbare Außenwirkung Organisationsvorschriften regeln behöreninterne Zuständigkeit und Art und Weise der Aufgabenerledigung. - hM: Bindungswirkung, wenn die Verwaltungsvorschriften eine Regelungslücke im Gesetz ausfüllen, da der Staat es der Verwaltung überlasse, ein bewusst unvollöständiges Gesetz auszufüllen. Anderes gelte nur im GR-relevanten Bereich -tvA: keine Bindungswirkung, Verwaltung sei bereits durch das Gesetz gebunden, auch wenn es unvollständig sei
  • Verwaltungsvorschriften: Mittelbare Außenwirkung - Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften durch diese soll eine einheitliche Interpretation der Vorschrift erreicht werden. Sie haben keine Bedeutung für das Verhältnis Staat - Bürger, da allein das Gesetz maßgebend bleibt.
  • Verwaltungsvorschriften: Mittelbare Außenwirkung - normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften Enthalten an sich nur verwaltungsinterne Beurteilungsmaßstäbe für die behördlich durchzuführenden Kontrollen - hM: kommt normative Bindungswirkung zu, da der Gesetzgeber der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum eingeräumt hat -> unbestimmter Rechtsbegriff soll von der Verwaltung verbindlich konkretisiert werden - tvA: Verwaltung habe keine Kompetenz, unmittelbares Außenrecht durch Verwaltungsvorschriften zu ersetzen. Sie benötige diese auch nicht, da sie anstelle dessen RVO erlassen könnte. - Lösung: dogmatisch nicht sauber, Verwaltungsvorschriften Außenwirkung zuzusprechen, in Wirklichkeit handele es sich um eine RVO oder Satzung
  • Verwaltungsvorschriften: Mittelbare Außenwirkung - Ermessenrichtlinien Verwaltung darf im Ermessensbereich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden und damit eigene Maßstäbe setzen, um eine möglichst einheitliche, ausgewogene und gleichmäßige Verwaltungspraxis zu gewährleisten. - tvA: Ermessensrichtlinien "sollen" ggü dem Bürger Rechtswirkung hevorbringen (finaler Aspekt). Wo kein Gesetz besteht, habe die Exekutive originäre Regelungsbefugnis -> verwaltungsinterne Verbindlichkeit. Dadurch sei auch im Verhältnis zum Bürger die Rechtmäßigkeit der Ermessenausübung unmittelbar an dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Verwaltungsvorschriften zu messen - hM: erkennt die Außenwirkung von Ermessensrichtlinien nur mittelbar über Art. 3 I GG an -> Selbstbindung der Verwaltung, die eine sachlich nicht berechtigte Abweichung von der Richtlinie verbietet
  • Verwaltungsvorschriften: Zusammenfassung der Wirkung - nur verwaltungsinterne Bedeutung: Dienstvorschriften, norminterpretierende Verwaltungsvorschriften - mit unmittelbarer Außenwirkung: normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften - mit mittelbarer Außenwirkung (insb. Art. 3 I GG): Ermessensrichtlinien, Subventionsrichtlinien
  • Verwaltungsvorschriften - sog. "Chaosgedanke" Im Anwendungsbereich vom Vorbehalt des Gesetzes können Verwaltungsvorschriften ausnahmsweise für eine Übergangszeit anzuerkennen sein, soweit dies zur Aufrechterhaltung staatlicher Einrichtungen erforderlich ist
  • Klagearten im Verwaltungsprozess - AK, § 42 I Fall 1 VwGO: Aufhebung eines belastenden VA - VK, § 42 I Fall 2 VwGO: Erlass eines begünstigenden VA - FFK, § 113 I 4 VwGO: Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten VAs - LK, nicht ausdrücklich geregelt aber mehrfach erwähnt (§§ 43 II, 111, 113 IV VwGO): Abwehr/Vornahme sonstigen Verwaltungshandelns - FK, § 43 VwGO: Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses - Normenkontrolle, § 47 I VwGO: (Un-)Gültigkeit einer der in § 47 I VwGO aufgezählten Rechtsnormen
  • Grundschema: Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG - hoheitliche Maßnahme - einer Behörde - auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - zur Regelung - eines Einzelfalls - mit Außenwirkung
  • VA: Hoheitliche Maßnahme einer Behörde Maßnahme i. S. d. VA-Begriffs ist jede Handlung, die einen Erklärungsgehalt hat. P: muss auch "hoheitlich" neben dem Merkmal "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" geprüft werden? - tvA: beide Merkmale seien inhaltsgleich - aA: "hoheitlich" erfordere ein einseitiges Gebrauchmachen von den Befugnissen des öffentlichen Rechts -> einseitig als Abgrenzung zur vertraglichen Regelung Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, § 1 IV VwVfG
  • VA: Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Die Maßnahme muss auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getätigt werden. Die mögliche RGL muss eine Vorschrift des öffentlichen Rechts sein oder die Behörde muss eindeutig von ihr (angeblich) zustehenden hoheitlichen Befugnissen Gebrauch machen. Entscheidend ist allein, ob die Maßnahme kraft öffentlichen Rechts ergeht. Irrelevant ist, ob die Wirkung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich zu beurteilen ist.
  • VA: Regelung Eine Regelung i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG liegt vor, wenn die Maßnahme ihrem Ausspruch nach unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. -> Anspruch auf Verbindlichkeit (Abgrenzung zu schlichtem Verwaltungshandeln) Dadurch ist der bloße Hinweis auf eine ohnehin bestehende Rechtslage kein VA, soweit keine selbstständigen Rechtsfolgen begründet werden <-> feststellender VA: bezweckt die verbindliche Klärung oder Durchsetzung einer Rechtslage, da die "Regelung" nicht voraussetzt, dass eine Rechtsfolge herbeigeführt werden soll, die von der Rechtslage abweicht oder nach den gesetzlichen Regelungen noch nicht gegeben ist. Auch gesetzeswiederholende oder gesetzeskonkretisierende Maßnahmen können regelnden Charakter aufweisen.  Keinen Regelungscharakter hat die bloße Wiederholung eines bereits erlassenen VAs ohne erneute Sachentscheidung <-> Zweitbescheid: neuer VA, da erneute Sachentscheidung nach erneuter Sachprüfung Finalität: Rechtsfolgen müssen bezweckt sein <-> bloß tatsächliche (faktische) Auswirkung einer Maßnahme
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  • VA: Regelung des Einzelfalls Konkret individuelle Regelung sind stets Einzelfallregelungen durch VA. Abstrakt individuelle Regelungen werden ebenfalls als Einzelfallregelungen i. S. d. VA angesehen. Sie beschreiben zwar einen abstrakten Fall, werden aber konkret, wenn die näher bezeichneten Umstände eintreten. Damit ist jede individuelle Regelung ein VA. Abstrakt generelle Regelungen sind allgemeine Regelungen als Rechtsnorm Konkret generelle Regelungen dadurch gekennzeichnet, dass zur Regelung eines konkreten Einzelfalls Rechtsfolgen gegenüber einer Mehrzahl von Personen bestimmt werden. -> Allgemeinverfügung § 35 S. 2 VwVfG
  • VA: Regelung des Einzelfalls - Allgemeinverfügung Unterscheidung - personenbezogen (§ 35 S. 2 Fall 1 VwVfG) betrifft einen bestimmten oder bestimmbaren Adressatenkreis - sachbezogen (dingliche) (§ 35 S. 2 Fall 2 VwVfG) regelt die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache - benutzungsregelnde (§ 35 S. 2 Fall 3 VwVfG) betrifft die Regelung der Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit -> es handelt sich bei der Allgemeinverfügung um einen Unterfall des VAs, deshalb müssen alle sonstigen Merkmale des VAs erfüllt sein - nur der "Einzelfall" wird modifiziert
  • VA: Regelung des Einzelfalls - Allgemeinverfügung personenbezogen Der Adressatenkreis muss bei Erlass der Anordnung nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder bestimmbar sein. Das ist der Fall, wenn der Adressatenkreis zwar nur begrifflich bestimmt wird, zahlenmäßig aber feststeht, sodass die Betroffenen genau bezeichnet werden können. Wenn der Adressatenkreis bei Erlass der Maßnahme zahlenmäßig noch nicht feststeht, ist umstritten, ob ein VA in Form einer Allgemeinverfügung ergehen kann. - tvA: Bestimmbarkeit im Zeitpunkt des Erlasses (abschließend feststellbar und darf sich künftig nicht mehr ändern). - hM: für die Bestimmbarkeit ist ausreichend, dass der Adressat der Verfügung bei Erlass "in Wesentlichen" bestimmt ist, also nicht völlig offen ist. Die Betroffenen sind durch ihre Beziehung zu dem konkreten Fall bestimmbar. Nur wenn von der Regelung theoretisch wie praktisch jedermann erfasst werden kann liegt keine Allgemeinverfügung vor.
  • VA: Regelung des Einzelfalls - Allgemeinverfügung sachbezogen Widmung einer Sache zur öffentlichen Sachen und die Entwidmung Die Widmung ist die Erklärung eines Staatsorgans, dass eine bestimmte Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen und deshalb (auch) öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegen soll !!!nur Regelungen, die den sachenrechtlichen Zustand einer Sache betreffen!!!
  • VA: Regelung des Einzelfalls - Allgemeinverfügung benutzungsbezogen Regelung der Benutzung einer öffentlichen Sache durch die Allgemeinheit Bsp: Benutzungsregelungen bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, Verkehrszeichen (sofern sie Ge- oder Verbote enthalten, ihre erforderliche Bestimmtheit der Regelung wird zum Bezug zu einer konkreten Straße hergestellt).
  • VA: Außenwirkung beabsichtigte Rechtsfolgen gegenüber einer außerhalb der Verwaltung stehenden juristischen oder natürlichen Person eintreten sollen, indem deren Rechtsposition erweitert, eingeschränkt, festgestellt oder sonst regelnd in sie eingegriffen wird. <-> lediglich verwaltungsintern wirkende Maßnahmen ! Weisungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde sind stets VA! !!!Problem bei Verkehrszeichen - Teilbarkeit von Maßnahme? wenn gegenüber Gemeinde Außenwirkung (+) und Bürger (-) - Lit: Qualität einer Maßnahme sei nicht teilbar: Wenn eine Maßnahme ein VA ist, dann gegenüber jedermann und nicht nur im Verhältnis zu bestimmten Personen - Rspr: Teilbarkeit (+) wenn die unmittelbare Rechtswirkung nicht jedermann treffe sondern nur einen bestimmten Kreis von Betroffenen, so ist die Entscheidung nur gegen diesen ein VA (sog. relativer VA).
  • VA: Mehrstufige VA Mitwirkung anderer Behörden beim Erlass eines VAs - i. d. R. nur verwaltungsinterne Bedeutung - Ausnahmefälle: inkongruente Prüfungskompetenz -> Mitwirkungsbehörde prüft bestimmte Gesichtspunkte selbstständig und abschließend  
  • VA: Außenwirkung - Sonderstatusverhältnisse (Beamte, Schüler etc.) Problem der Abgrenzung, dass der von der Regelung Betroffene nicht klar und eindeutig ein außenstehender Bürger ist, sondern in einem engen Verhältnis zum Innenbereich des Staates steht. - früher hM: Unterscheidung nach (externem) Grundverhältnis zum Staat und (internen) Betriebsverhältnis . Grundverhältnis beinhaltet alle Fragen, die den Bestand des Beamtenverhältnisses als solches betreffen aber auch fragen, die dieses inhaltlich verändern oder konkretisieren. Nur Regelungen, die das Grundverhältnis betreffen haben VA-Charakter. Maßnahmen im Betriebsverhältnis wirken demgegenüber nur verwaltungsintern. - heute hM: Abgrenzung zwischen Grund- und Betriebsverhältnis beruht auf dem überholten "Sonderstatusverhältnis"  - entscheidend ist vielmehr, ob die Maßnahme regelnd auf subjektive Recht einer natürlichen Person gerichtet ist.