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Fachausbildung (Subject) / Fragekatalog VMB (Lesson)

Versicherungs-, Melde- und Beitragswesen

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  • Nach welchen Kriterien wird bei einem DN nach dem ASVG der jeweils zuständige SV-Träger (alle 3 Zweige) ermittelt? KV sachlicht zuständige SV-Träger 9 GKK, 6 BKK, VAEB örtliche Zuständigkeit nur bei GKK (nach Sprengel der Arbeitsstätte, wenn wechselnd, dann prüfen ob feste Stätte vorhanden, wenn nicht, dann Wohnsitz (bei Pensionisten und ALG-Bezieher immer Wohnsitz)) Generalkompetenz GKK UV sachliche zuständigkeit: AUVA, VAEB Generalkompetenz AUVA PV Sachliche Zuständigkeit der PV der Arbeiter: PVA, VAEB Sachliche Zuständigkeit der PV der Angestellten: PVA, VAEB Leistungszugehörigkeit des Versicherten ergibt sich aus der ARrt der beruflichen Tätigkeit. Leistungszuständigkeit des Trägers ergibt sich aus der Leistungszugehörigkeit Generalkompetenz PVA Generalkompetenz jeweils ein Träger in KV, UV, PV vorgesehen der die SV für alle Personen durchführt für die kein anderer Träger zuständig ist KV: GKK UV: AUVA PV: PVA
  • Unter welchen Umständen gilt eine Beitragszahlung im ASVG als verspätet und welche Folgen hat eine verspätet Beitragszahlung für DN un DG in der KV? ASVG Fälligkeit: Ende des Kalendermonats, in den das Ende des Beitragszeitraums fälltZahlfrist: 15 Tage Verspätung um 3 Tage hat keine rechtlichen Folgen (-> 15 Tage Zahlfrist + 3 Tage) Folgen: Für DG Verzugszinsen Mahnung RA Exekution Für DN keine Folgen
  • Nennen Sie jene Personenkreise, die vom B-KUVG umfasst sind. KV & UV: DN in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (Beamte) neue Vertragsbedienstete des Bundes (ab 1.1.2009) neue VB der Länder und Gemeinden (ab 1.1.2001) Universitätsbedienstete (ab 1.1.2004) Mandatare DN der BVA (ab 1.1.2004) KV: Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenuss KBG-Bezieher UV: geringfügig Beschäftigte nach dem B-KUVG
  • Zählen Sie die Merkmale der Geringfügigkeitsgrenze auf und nennen Sie die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. Merkmale: EUR 386,80 (2013) nur im ASVG und B-KUVG jährliche Aufwertung monatlicher Wert Auswirkungen: Einkommen unter Gfg: nur Pflichtversicherung in UV Abschluss einer freiwilligen Selbstversicherung möglich kommt es aufgrund von mehreren Beschäftigungen nach ASVG zur Überschreitung der Gfg, entsteht Pflichtversicherung in allen Zweigen (gilt entsrechend auch für B-KUVG) Zusatz: GSVG - neue Selbstständige, die die selbstständige Tätigkeit neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausüben: Versicherungsgrenze ist 12-fache Geringfügigkeitsgrenze BSVG - Mindestbeitragsgrundlage in PV entspricht der Geringfügigkeitsgrenze
  • Welche Arten der freiwilligen Verischerung kennen sie in den einzelnen Zweigen nach dem ASVG? ASVG KV Selbstversicherung Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung UV Selbstversicherung Höherversicherung PV Selbstversicherung Höherversicherung Weiterversicherung Weiterversicherung für pflegende Angehörige Selbstversicherung für Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung ab 1.1.2005 Selbstversicherung für pflegende Angehörige Selbstversicherung für Pflege eines behinderten Kindes Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
  • 3.6 Wer führt das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen durch? Zählen Sie überblicksartig die damit verbundenen Aufgaben auf. Erläutern Sie in diesem Zusammenhang die Begriffe „Umlageverfahren“ und „Kapitaldeckungsverfahren“. Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen in allen Versicherungszweigen wird grundsätzlich von den Krankenversicherungsträgern durchgeführt. Im Bereich der freiwilligen Versicherungen haben die PV- und UV-Träger das VMB-Wesen selbst durchzuführen.   Aufgaben: An- und Abmeldung der Pflichtversicherten Feststellung der Versicherungspflicht Berechnung und Einhebung der Beiträge zur Pflichtversicherung Umlageverfahren in der SV Beiträge einer Periode (Kalenderjahr) werden für Ausgaben in der gleichen Periode verwendet Pensionen: Generationenvertrag Kapitaldeckungsverfahren im Bereich der Privatversicherung Beiträge werden auf zu einem Kapitalstock angespart
  • „Dienstnehmer“ – „freier Dienstnehmer“ – „neuer Selbständiger“ sind Begriffe aus dem Sozialversicherungsrecht. Definieren Sie diese Begriffe und erarbeiten Sie die Unterschiede im Leistungsrecht. DN unselbständiger Erwerbstätiger in Dauerschuldverhältnis persönlich abhängig (keine Vertretung) wirtschaftlich abhängig (keine Betriebsmittel) Bindung an Arbeitszeit und -ort gegen Entgelt beschäftigt jedenfalls auch, wer gemäß ESt-Gesetz lohnsteuerpflichtig ist freier DN unselbständig Erwerbstätiger in Dauerschuldverhältnis nicht gänzlich an Arbeitszeit und –ort gebunden im Wesentlichen persönlich abhängig (kann sich vertreten lassen) im Wesentlichen wirtschaftlich abhängig (kann eigene Betriebsmittel besitzen) gegen Entgelt beschäftigt ESt-pflichtig arbeitsrechtliche Schutzvorschriften greifen nicht (Kollektivvertrag etc) neuer Selbständiger: betriebliche Tätigkeit selbständig tätig in einem Zielschuldverhältnis (Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit) keine persönliche Abhängigkeit (kann sich voll vertreten lassen) keine wirtschaftliche Abhängigkeit (besitzt eigene Betriebsmittel) kein Gewerbeschein für Ausübung erforderlich – keine Kammermitgliedschaft Unterschiede im Leistungsrech DN: Krankengeld freier DN: kein Krankengeld DN+freier DN: Leistungsrecht ASVG neuer Selbständiger: Leistungsrecht GSVG
  • Nennen Sie die Personenkreise die vom GSVG betroffen sind. GSVG-Versicherte GSVG KV & PV Gewerbetreibende, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind zu Geschäftsführern bestellte Gesellschafter einer GmbH Gesellschafter einer OG Kommanditisten einer KG neue Selbständige ohne Gewerbeschein sofern sie die Versicherungsgrenzen überschreiten GSVG KV neue Selbständige unter den Versicherungsgrenzen sofern sie das Opting-in in die KV wählen Bezieher einer Pension oder Übergangsgeldes nach GSVG Kinderbetreuungsgeldbezieher
  • Welche Arten der freiwilligen Versicherung sieht die gesetzliche Krankenversicherung vor und welche leistungsrechtlichen Unterschiede bestehen zur Pflichtversicherung? Freiwillige KV - ASVG -Selbstversicherung = nur Sachleistung -Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung = Geld- & Sachleistung   Freiwillige KV - B-KUVG -Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung = Geld- & Sachleistung   Freiwillige KV GSVG & BSVG -Zusatzversicherung im GSVG = Geldleistung -Familienversicherung im GSVG = Sachleistung -Weiterversicherung im GSVG = Sachleistung   -Weiterversicherung im BSVG = Sachleistung   (Freiwillig Krankenversicherte haben Anspruch auf Sachleistungen aber keinen Anspruch Geldleistungen (Kranken- oder Wochengeld). Ausnahme: Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung -> Pauschale für KG und WG)
  • Welche versicherungs- und leistungsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich bezüglich KV für den Dienstnehmer und Dienstgeber aus der Nichteinhaltung der rechtlich vorgesehenen Meldevorschriften? Führen Sie die entsprechenden Fristen für die An- bzw. A Fristen ASVG Anmeldung: vor Aufnahme der Beschäftigung Vollmeldung oder Avisomeldung (wenn Aviso, dann bis 7 Tage nach Aufnahme Beschäftigung Vollmeldung) Abmeldung: binnen 7 Tage nach Ende der Versicherung Auskunftspflicht für DG und DN: 14 Tage    Konsequenzen DG:   Wenn Anmeldung nicht vor Arbeitsbeginn und Betretungsfall: Beitragszuschlag:  -Teilbetrag für gesonderte Bearbeitung € 500 -Teilbetrag für Prüfersatz (Betretung) € 800   (Auch Beitragszuschläge für fehlende oder verspätete Vollmeldung nach Avisomeldung und falsche Entgeltmeldung. Wenn vereinbarte oder satzungsgemäße Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abmeldungsunterlagen vom DG nicht eingehalten werden ebenfalls Beitragszuschläge. Ausmaß: bis zum 10-fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage)    Ordnungsbeiträge: Wenn Abmeldung nicht oder zu spät erstattet, dann Ordnungsbeiträge im Ausmaß der Beiträge bis zur erfolgten schriftlichen Abmeldung – längstens für Dauer von 3 Monaten nach Versicherungsende   (DG, die der Melde- und Auskunftspflicht nicht nachkommen, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe oder Arrest bei Uneinbringlichkeit bestraft.)   Fristen B-KUVG An- und Abmeldung: binnen 7 Tagen nach Aufnahme/Beendigung der Beschäftigung Auskunftspflicht für DG und DN: 14 Tage   Konsequenzen: keine   Versicherungsrechtliche Konsequenzen DG: keine   Kriterien einer Pflichtversicherung: Pflichtversicherung tritt bei Zutreffen der im Gesetz beschriebenen Voraussetzungen unabhängig von Willen und Wissen der Betroffenen ein. Anmeldung und Beitragsleistung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf Eintritt der Pflichtversicherung.   DN ASVG & B-KUVG -keine versicherungsrechtlichen Konsequenzen -keine leistungsrechtlichen Konsequenzen   Zusatz Meldefrist nach dem GSVG Die Melde- und Auskunftspflicht obliegt dem Versicherten selbst. An- und Abmeldungen sind innerhalb eines Monates zu erstatten, Auskünfte binnen zwei Wochen zu erteilen.   Meldefrist nach dem BSVG Die Melde- und Auskunftspflicht trifft den Betriebsführer. An- und Abmeldungen sind innerhalb eines Monates zu erstatten, Auskünfte binnen zwei Wochen zu erteilen.
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  • Welche versicherungs- und leistungsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich für den Dienstnehmer aus der Nichteinhaltung der rechtlich vorgesehenen Meldevorschriften bezüglich KV, UV, PV? Definieren Sie die entsprechenden Fristen und beschreiben Sie die Versicherungs- und leistungsrechtliche Konsequenzen DN: Keine   Fristen ASVG Anmeldung: vor Aufnahme der Beschäftigung Vollmeldung oder Avisomeldung (wenn Aviso, dann bis 7 Tage nach Aufnahme Beschäftigung Vollmeldung) Abmeldung: binnen 7 Tage nach Ende der Versicherung Auskunftspflicht für DG und DN: 14 Tage    Fristen B-KUVG An- und Abmeldung: binnen 7 Tagen nach Aufnahme/Beendigung der Beschäftigung   Meldefrist nach dem GSVG Die Melde- und Auskunftspflicht obliegt dem Versicherten selbst. An- und Abmeldungen sind innerhalb eines Monates zu erstatten, Auskünfte binnen zwei Wochen zu erteilen.   Meldefrist nach dem BSVG Die Melde- und Auskunftspflicht trifft den Betriebsführer. An- und Abmeldungen sind innerhalb eines Monates zu erstatten, Auskünfte binnen zwei Wochen zu erteilen.   Kriterien einer Pflichtversicherung: Pflichtversicherung tritt bei Zutreffen der im Gesetz beschriebenen Voraussetzungen unabhängig von Willen und Wissen der Betroffenen ein. Anmeldung und Beitragsleistung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf Eintritt der Pflichtversicherung.
  • Definieren Sie den Begriff „allgemeine Beitragsgrundlage“ im ASVG und B-KUVG. Erläutern Sie die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen des Bezuges von Sonderzahlung in der Krankenversicherung (alle Gesetze) Allgemeine Beitragsgrundlage ASVG -im Beitragszeitrum gebührende, beitragspflichtige Arbeitsverdienst  (Arbeitsverdienst = Entgelt). Entgelt = alle Geld- und Sachleistungen,  auf die der pflichtversicherte DN oder Lehrling Anspruch hat oder die  diese aufgrund des Dienstverhältnisses vom DG oder Dritten (Trinkgeld)  erhalten. Beitragsfreie Entgelte sind im ASVG taxativ gelistet.   Allgemeine Beitragsgrundlage B-KUVG -DN: Gehalt inkl. ruhegenussfähigen Zulagen -Pensionisten: Ruhegenussleistung -Mandatare: auf den Kalendermonat fallender Teil der Entschädigung   Sonderzahlungen ASVG + B-KUVG Mittels Beitragssätzen wird von den Sonderzahlungen (Sonderbeitragsgrundlagen)  ein Sonderbeitrag gebildet (Höchstmaß für Sonderbeiträge = doppelte  monatliche Beitragsgrundlage ASVG). Nach GSVG, FSVG und BSVG  keine Sonderzahlungen vorgesehen, deswegen wird monatliche  Höchstbeitragsgrundlage um 1/6 erhöht (35-fache der täglichen  ASVG-Höchstbeitragsgrundlage  
  • Definieren Sie den Begriff "allgemeine Beitragsgrundlage" (ASVG). Erläutener Sie die beitragsrechltichen (ASVG) und leistungsrechtlichen (ASVG und B-KUVG) Auswirkungen des Bezuges von Sonderzahlungen in der KV. ???
  • Für welchen Bereich führt der UV-Träger das Melde- Versicherungs- und Beitragswesen selbst durch? Beschreiben Sie diese Bereiche hinsichtlich des Personenkreises, für den er gilt und den Zweck. Für den Bereich der freiwilligen Versicherung   ASVG:  Selbstversicherung Höherversicherung BSVG: Selbstversicherung   Selbstversicherung ASVG & BSVG Selbständig Erwerbstätige, die nicht in UV pflichtversichert sind, können sich freiwillig selbstversichern (zb. BSVG-Betriebsführer mit Einheitswert unter € 150 und Lebensunterhalt nicht aus Betrieb bestritten)   Höherversicherung ASVG -unfallversicherte selbständig Erwerbstätige -höhere Bemessungsgrundlage für Geldleistungen der UV   Allgemeiner Zweck der freiwilligen Versicherung Die freiwillige Versicherung dient dem Zweck, einen Versicherungsschutz zu erlangen bzw. zu wahren oder in den Genuss einer höheren Leistung zu kommen.
  • Definieren Sie den Begriff "allgemeine Beitragsgrundlage" (ASVG). Erlätuern Sie die beitragsrechtlichen (ASVG) und leistungsrechtlichen (ASVG und B-KUVG) Auswirkungen des Bezuges von Sonderzahlungen in der KV. ???