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Obligationenrecht (Subject) / Definitionen (Lesson)

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  • Rechtsgeschäft (Rn. 3.01) Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.
  • Gestaltungsrecht (Rn. 3.06) Ein Gestaltungsrecht ist die Befugnis einer Person, durch einseitige Willenserklärung ein Recht zu begründen, zu verändern oder aufzuheben.
  • Vertrag (Rn. 3.13)   Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, aufeinander bezogenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht. 
  • Verpflichtungsgeschäft (Rn. 3.31+3.38) Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einem Handeln oder Unterlassen begründet wird. Das Verpflichtungsgeschäft beschränkt das rechtliche Dürfen.
  • Verfügungsgeschäft (Rn. 3.33 + 3.38) Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Das Verfügungsgeschäft beschränkt das rechtliche Können.
  • Schuldverhältnis (Rn. 4.01)   Ein Schuldverhältnis (Obligation) ist das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldnerin, kraft dessen der Gläubiger eine Leistung, d.h. ein Tun oder Unterlassen, verlangen kann und die Schuldnerin korrespondierend hierzu zur Leistungserbringung verpflichtet ist. 
  • Obliegenheit (Rn. 4.27)   Eine Obliegenheit ist eine Pflicht, welche nicht gerichtlich durchsetzbar ist. Ihre Verletzung führt nicht zu einem Anspruch auf Schadenersatz, regelmässig aber zu Rechtsnachteilen, vor allem zum Verlust einer günstigen Rechtsposition. 
  • Leistungsort (Rn. 7.03) Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Schuldnerin ihre Leistungshandlungen vorzunehmen hat. 
  • Erbringbarkeit (Erfüllbarkeit) (Rn. 7.17) Ist eine Leistung erfüllbar, so darf sie von der Schuldnerin erbracht werden, kann aber vom Gläubiger nicht gefordert werden. 
  • Fälligkeit (Rn. 7.17) Ist eine Leistung fällig, so muss sie von der Schuldnerin erbracht werden und kann vom Gläubiger gefordert werden. 
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  • Stückschuld (Rn. 8.01) Eine Stückschuld liegt vor, wenn nur eine einzige, fest bestimmte, individuelle Sache zur Erfüllung der Schuldpflicht geeignet ist. 
  • Gattungsschuld (Rn. 8.01) Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn ein Stück mehr existiert, als zur Leistungserbringung erforderlich ist. 
  • vertretbare/unvertretbare Sachen (Rn. 8.02) Vertretbare Sachen sind solche, die im Verkehr nach Zahl, Mass oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Bei unvertretbaren Sachen ist dies nicht der Fall. 
  • Geldschulden (Rn. 10.03) Geldschulden sind Geldsummenschulden, für die keine Anpassung an eine allfällige Geldentwertung stattfindet. 
  • Zins (Rn. 10.06) Zins ist das Entgelt für die Überlassung von Kapital. Er berechnet sich nach Bruchteilen des überlassenen Kapitals und der Dauer der Überlassung. 
  • Bedingung (Rn. 11.01) Ein Rechtsgeschäft ist bedingt, wenn die Wirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden (vgl. Art. 151 Abs. 1). 
  • Rechtsbedingungen (Rn. 11.01) Darunter sind die Voraussetzungen zu verstehen, von denen eine Rechtsnorm die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes abhängig macht, z.B. das Erfordernis der Genehmigung durch eine Behörde. Sie sind keine Bedingungen im Sinne der Art. 151 ff. 
  • aufschiebende/auflösende Bedingungen (Rn. 11.05) Ein aufschiebend bedingtes Geschäft entfaltet seine Rechtswirkungen erst mit Bedingungseintritt. Bei einer auflösenden (resolutiven) Bedingung ist das Rechtsgeschäft zunächst voll wirksam, seine Wirkungen entfallen jedoch wieder mit Bedingungseintritt. 
  • willkürliche/zufällige Bedingungen (Rn. 11.07) Von willkürlichen (potestativen) Bedingungen wird gesprochen, wenn der Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung vom Willen einer Vertragspartei abhängig ist. Eine zufällige (kasuelle) Bedingung liegt vor, wenn der Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung nicht vom Willen der Vertragspartei abhängt. 
  • positive/negative Bedingungen (Rn. 11.08) Bei einer positiven Bedingung wird an den Eintritt eines Ereignisses angeknüpft, bei einer negativen an dessen Nichteintritt. 
  • Bedingungsfeindliche Geschäfte (Rn. 11.09 f.) Geschäfte, an welche keine Bedingung geknüpft werden kann, wie z.B. die Eheschliessung (Art. 101 f. ZGB), die Adoption (Art. 264 ff. ZGB), die erbrechtliche Ausschlagung (Art. 570 Abs. 2 ZGB), sowie sachenrechtliche Geschäfte, die ins Grundbuch eingetragen werden müssen. Die aufschiebend bedingte Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen ist nur wirksam, wenn der Eigentumsvorbehalt in ein öffentliches Register eingetragen ist. 
  • Unzulässige Bedingungen (Rn. 11.12) Ein widerrechtliches oder unsittliches Verhalten kann nicht zur Bedingung eines Anspruchs gemacht werden. 
  • Schaden (Rn. 14.03) Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann. 
  • Differenztheorie (14.03) Nach der Differenztheorie wird der Schaden bestimmt, indem der gegenwärtige Stand des Vermögens der Geschädigten mit dem Stand verglichen wird, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. 
  • positiver Schaden (damnun emergens) (Rn. 14.13) Positiver Schaden liegt vor, wenn durch das schädigende Ereignis bei der Geschädigten eine Vermögensverminderung eingetreten ist. 
  • entgangener Gewinn (lucrum cessans) (Rn. 14.13) Entgangener Gewinn liegt vor, wenn die Geschädigte ihr Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte vermehren können. 
  • Anspruch Ein Anspruch ist das Recht einer Person, von jemandem ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen. 
  • Anspruchsgrundlage Eine Anspruchsgrundlage ist eine Norm, die auf der Rechtsfolgeseite eine Pflicht zu einem Tun (in selteneren Fällen zu einem Dulden oder Unterlassen) aufweist. 
  • Sachschaden (Rn. 14.16) Sachschaden ist der durch Zerstörung, Beschädigung oder Verlust einer Sache hervorgerufene Schaden. 
  • Personenschaden (Rn. 14.16) Personenschaden ist die Vermögensverminderung infolge Tötung oder Verletzung eines Menschen. 
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  • reiner Vermögensschaden (14.16) Ein reiner Vermögensschaden liegt vor, wenn eine Vermögensverminderung weder als Personen- noch als Sachschaden zu qualifizieren ist. 
  • positives Interesse (Rn. 14.30) Ist das positive Interesse geschuldet, so ist die Gläubigerin im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als ob der Vertrag vollumfänglich korrekt erfüllt worden wäre. 
  • negatives Interesse (Rn. 14.31) Ist das negative Interesse geschuldet, so ist die Gläubigerin im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als ob sie vom Vertrag nie etwas gehört hätte.