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WPR (Subject) / Kaufvertrag (Lesson)
Definitionen
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- Was ist der Unterschied zwischen einem Naturgesetz und einem rechtlichen Gesetz? Ein Naturgesetz beschreibt einen Seinszustand (Kausalität der Natur), ein rechtliches Gesetz ist eine Sollensaussage und wird durch Sanktionen durchgesetzt.
- Welche Norm geht vor und nach welchem Grundsatz, a) wenn eine Norm des Grundgesetzes und eine Norm der hessischen Verfassung im Widerspruch stehen (3 Punkte), b) wenn eine Norm aus dem Allgemeinen Teil des BGB und eine Norm aus dem Besonderen Sch a) Norm des Grundgesetzes geht vor als höhere Norm (Grundsatz lex superior derogat legi inferiori, hier konkret: Bundesrecht bricht Landesrecht, Art. 31 GG). b) Die Norm des Besonderen Schuldrechts geht als Spezialnorm vor (Grundsatz: lex specialis derogat legi generali).
- Was für eine Art von Rechtsnorm stellt § 891 BGB dar? § 891 ist eine Hilfsnorm, hier in Form einer (widerleglichen) Vermutung.
- Wonach fragt die teleologische Auslegungsmethode? Welche Rolle spielt sie bei der Auslegung? Die teleologische Auslegungsmethode fragt nach dem (objektiven) Ziel/Zweck einer Norm (griechisch: telos). Sie ist in der Praxis die wichtigste Auslegungsmethode.
- Nennen Sie je ein Beispiel einer Anspruchsgrundlage für einen vertraglichen Primäranspruch und für einen vertraglichen Sekundäranspruch. Beispiele für vertragliche Primäransprüche: §§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag, 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags, 631 Vertagstypische Pflichten beim Werkvertrag... Beispiele für vertragliche Sekundäransprüche: §§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
- Was finden Sie bei der juristischen Recherche in einem Kommentar, was in einer Monographie? In einem Kommentar findet man Erläuterungen zu einzelnen Normen (§§) eines Gesetzes, in einer Monographie wird ein einzelnes Thema detailliert/wissenschaftlich behandelt.
- Was für eine Art von Einwendung stellt § 105 I BGB dar? Was bewirkt diese Einwendung? § 105 I ist eine rechtshindernde Einwendung. Sie verhindert bereits das Entstehen eines Anspruchs („nichtig“).
- Welche Merkmale unterscheiden das öffentliche und das private Recht? Das öffentliche Recht regelt Staatsorganisation, das Verhältnis Bürger - Staat nach dem Prinzip der Über-/Unterordnung und in der Handlungsform des Verwaltungsakts. Im Gegensatz dazu regelt das private Recht die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander nach dem Prinzip der Gleichordnung durch Rechtsgeschäft/ Vertrag.
- Welche Auslegungsmethoden kennen Sie? Es gibt folgende Auslegungsmethoden: • Grammatische Auslegung (Wortlaut) • systematische Auslegung (Zusammenhang der Norm) • historische Auslegung (Wille des historischen Gesetzgebers) • teleologische Auslegung (Zweck der Norm).
- Geben Sie ein Beispiel einer rechtshindernden Einwendung. Was bewirkt sie? Eine rechtshindernde Einwendung verhindert als Gegennorm, dass ein Anspruch entsteht. Beispiele sind Formmangel (§ 125) oder Geschäftsunfähigkeit (§ 105).
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- A ist 13 Jahre alt, wie steht es um seine Rechtsfähigkeit, seine Geschäfts- und seine Deliktsfähigkeit? A ist rechtsfähig (wie jeder Mensch ab Vollendung Geburt, vgl. §1) A ist nur beschränkt geschäftsfähig (§§ 106 ff.) A ist deliktfähig je nach Einsichtsfähigkeit (§ 828 III)
- Wann gilt eine mündliche Willenserklärung unter Anwesenden als abgegeben und wann als zugegangen? Eine mündliche Willenserklärung unter Anwesenden: • wird abgegeben, wenn sie so geäußert wird, dass der Empfänger sie verstehen kann; • geht zu, wenn der Erklärende unter normalen Umständen davon ausgehen konnte, dass der Empfänger die Erklärung akustisch gehört hat (sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie).
- Welche Form erfordert ein Verbraucherdarlehensvertrag? Wies sieht diese Form aus, wo ist sie definiert? Ein Verbraucherkreditvertrag erfordert nach § 492 I die schriftliche Form. Diese ist in § 126 definiert und erfordert eine Urkunde mit Namensunterschrift (dazu Angaben nach § 492 I).
- Welche Form erfordert ein Verbraucherdarlehensvertrag? Wies sieht diese Form aus, wo ist sie definiert? Ein Verbraucherkreditvertrag erfordert nach § 492 I die schriftliche Form. Diese ist in § 126 definiert und erfordert eine Urkunde mit Namensunterschrift (dazu Angaben nach § 492 I).
- Abstraktionsprinzip Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
- Anfechtung Nachträgliche Beseitigung der Rechtsfolge einer Erklärung (§ 142 BGB).
- Anspruch Recht, von einem anderen ein Tun oder Un-terlassen zu verlangen (vgl. § 194 BGB). Es gibt vertragliche, vertragsähnliche, dingliche, deliktische und A. aus ungerechtfertigter Be-reicherung.
- Antrag, Annahme Auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärungen, vgl. §§ 145ff. BGB
- Besitz Tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 BGB).
- Bundesgerichte Oberste Gerichte des Bundes: Bundesge-richtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bun-desarbeitsgericht, Bundessozialgericht, Bun-desfinanzhof
- Bundesverfassungs-gericht Höchstes Gericht des Bundes, u.a. mit dem Recht, Gesetze auf Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen.
- Deliktsfähigkeit Fähigkeit, selbst eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung vorzunehmen
- Erfüllung Bewirken der geschuldeten Leistung, hat das Erlöschen des Anspruchs zur Folge (§ 362 I BGB).
- Fälligkeit Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger vom Schuldner Erfüllung verlangen kann, vgl. § 271 BGB.
- Fahrlässigkeit Außerachtlassung der im Verkehr erforderli-chen Sorgfalt (vgl. § 276 II BGB).
- Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, mit rechtlicher Wirkung durch eigene Handlung Rechtsgeschäfte vorzunehmen
- Gutgläubigkeit Vertrauensschutz in den Rechtsschein
- Heilung Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts trotz Formmangels bei Erfüllung
- Invitatio ad offerendum Einladung ein Angebot abzugeben (noch kein Angebot).
- Irrtum Abweichung der Erklärung vom Wille
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- Konkludent Schlüssiges Verhalten
- Kontrahierungs-zwang Rechtliche Verpflichtung, ein Rechtsverhält-nis einzugehen
- Lex posterior derogat legi priori Der jüngere Rechtssatz geht dem älteren vor.
- Lex specialis derogat legi generali Die speziellere geht der allgemeinen Norm vor.
- Lex superior derogat legi inferiori Der höherrangige Rechtssatz geht dem nieder-rangigen Rechtssatz vor.
- Notstand Im Zivilrecht Rechtfertigung für die Einwir-kung auf eine Sache (aggressiver N. in § 904 und defensiver N. in § 229 BGB)
- Notwehr Zur Abwehr eines rechtwidrigen gegenwärti-gen Angriffs erforderliche Verteidigung.
- Offenkundigkeits-prinzip Der Vertreter tritt in fremdem Namen auf.
- Privatautonomie Grundsatz der freien Selbstbestimmung, um-fasst insbesondere die Vertragsfreiheit.
- Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
- Rechtsfolge Durch eine Rechtsnorm für einen Tatbestand vorgeschriebene Folge (es soll etwas geschehen).
- Rechtsnorm Sie besteht regelmäßig aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge
- Rechtsobjekte Gegenstände, die der Herrschaft oder Verfü-gungsmacht von Rechtssubjekten unterliegen
- Rechtssubjekt Träger von Rechten und Pflichten.
- Reduktion, teleologische Einschränkung einer im Hinblick auf den Zweck beim Wortlaut zu weit geratenen Norm.
- Schadensersatz Ausgleich eines eingetretenen Schadens, vgl. §§ 249ff. BGB. Grundsatz der Naturalrestitution.
- Sittenwidrigkeit Verstoß gegen die guten Sitten als das An-standsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
- Sonderprivatrecht Privatrecht, das nur für bestimmte Personen gilt, z.B. Handelsrecht (nur für Kaufleute)
- Stellvertretung Rechtsgeschäftliches Handeln einer Person für eine andere, erfordert insbes. Handeln im fremden Namen und eine Vollmacht
- Tatbestand Summe der Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsfolge einer Norm.