Europäisches und öffentliches WiRecht (Subject) / Verwaltungsverfahren und nationaler Rechtsschutz (Lesson)

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  • Was regelt das Verwaltungsverfahrensrecht? regelt jenes Verfahren, dass Behörden bei der Vollziehung von Verwaltungsrecht anzuwenden haben, um zu einer Entscheidung zu gelangen
  • Was regelt das Verwaltungsverfahrensrecht im Bezug auf die Materiengesetze? Soweit die einzelnen Materiengesetze keine Sondervorschriften enthalten, richtet sich ein Verfahren nach den Regeln des AVG (allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) und dem VStG (Verwaltungsstrafgesetz)
  • Wo wird das Verfahren zur Vollstreckung geregelt? Im VVG (Verwaltungsvollzugsgesetz)
  • Das Verfahren 1. Instanz - die Zuständigkeit - Behörde prüft ihre Zuständigkeit - diese ergibt sich aus Materiengesetzen und subsidiär aus dem AVG (allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz) Die Entscheidung einer unzuständigen Behörde ist gesetzwidrig und bekämpfbar
  • Das Verfahren in 1. Instanz - Zuständigkeit bei Betriebsanlagenverfahren ergibt sich aus §§ 333 Abs 1, 359a GewO 1. Instanz: BVB 2. Instanz: UVS
  • Das Verfahren 1. Instanz - Parteistellung: Beteiligter Person, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen bzw. auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht (§8 AVG)
  • Das Verfahren 1. Instanz - Parteistellung: Partei Person, die am Verfahren vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses aktiv teilnimmt; Person, die durch Gegenstand des Verfahrens in ihrem subjektiven Rechten unmittelbar berührt ist.
  • Das Verfahren 1. Instanz - Parteistellung: Parteienrechte - Akteneinsicht - Parteiengehör - Ablehnung von nichtamtlichen Dolmetschern und Sachverständigen - Rechtsmittelerhebung - Zustellung des Bescheides
  • Das Verfahren 1. Instanz: Parteistellung im Betriebsanlagenverfahren - welche Parteien gibt es? 1. Antragsteller/Unternehmer (Betreiber einer Anlage) 2. Nachbarn (subjektives Recht auf Schutz der Gesundheit und des Lebens, Schutz vor Belästigungen) 3. Betreiber, von Beherberungsbetrieben, Krankenanstalten, Schulen, Heimen, etc. jeweils im Ausmaß in dem es um den Schutz der beherbergten Person geht
  • Das Verfahren in 1. Instanz - Parteistellung: Einleitung 1. auf Antrag (wenn im überwiegenden Interesse der Partei) 2. amtswegig (wenn im öffentlichen Interesse)
  • Das Verfahren 1. Instanz - Parteistellung: Der Verkehr zw. Behörde und Partei - Partei hat sämtliche Möglichkeiten der Kommunikation - Verbesserungsauftrag bei fehlerhaften Anbringen - Manduktionspflicht der Behörde, wenn Partei nicht von Anwalt vertreten
  • Das Verfahren 1. Instanz - Ablauf des Verfahrens: Grundsätze des Ermittlungsverfahrens - Offizialmaxime und Grundsatz der materiellen Wahrheit - Grundsatz der abtiträren Ordnung - Grundsatz der freien Beweisführung - Recht auf Parteiengehör - Effizienzprinzip
  • Das Verfahren 1. Instanz - Der Ablauf des Verfahrens: Bescheid = - eine aufgrund eines Verfahrens erlassene, - individuelle und konkrete Erlediungen, - einer Verwaltungsbehörde, - die sich in ihrem Inhalt nach an individuelle bestimmbare Rechtsunterworfene richtet
  • Das Verfahren 1. Instanz - Der Ablauf des Verfahrens: Bescheid =/ - Verordnung (an die Allgemeinheit gerichtet) - Akt unmittelbarer und verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ, verfahrensfreier Akt) - Vertrag zwischen Privaten
  • Das Verfahren 1. Instanz - Der Ablauf des Verfahrens: Bescheidmindesterfordernisse - was ist das und welche gibt es? jene Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit überhaupt ein Bescheid entstehen kann: - Behördenqualität der bescheiderlassenen Stelle - Bezeichnung der bescheiderlassenen Stelle - Bezeichnung des Adressaten - Spruch - Unterschrift bzw. Festellbarkeit des Genehmigenden
  • Das Verfahren 1. Instanz - Der Ablauf des Verfahrens: Ein Bescheid entsteht, kann aber bekämpft werden wenn folgendes fehlt: - Begründung - Rechtsmittelbelehrung - Einhaltung materieller Verwaltungsvorschriften
  • Das Verfahren 1. Instanz - Der Ablauf des Verfahrens: dieses Fehlen hat von diesen Mindesterfordernisse hat keinen Einfluss auf die rechtliche Qualität des Bescheides: - Bezeichnung "Bescheid" - Datum
  • Das Verfahren 1. Instanz - Der Ablauf des Verfahrens: Welche Arten von Bescheide gibt es: - Feststellungsbescheid (zB Feststellung ob Normal- oder Bagatellanlage) - Leistungsbescheid (zB Strafbescheid) - Rechtsgestaltungsbescheid (zB Bau-, Betriebsanlagengenehmigung)  
  • Das Verfahren 1. Instanz - Der Ablauf des Verfahrens: Wie wird ein Bescheid erlassen? Legalitätsprinzip (keine Vollziehung ohne Gesetz) -> Bescheid kann nur Ergebnis einer Gesetzes-/VO-anwendung sein, mitunter Entscheidungsspielraum (Ermessen) Erlassen ist der Bescheid mit mündlicher Verkündigung oder wirksamer Zustellung an den Adressaten Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist (insb. Berufung)  
  • Das Verfahren 1. Instanz - Der Ablauf des Verfahrens: Rechtskraft von Bescheiden - welche gibt es? - Formelle Rechtskraft: Unanfechtbarkeit - Materielle Rechtskraft (= Folge der formellen): Unwiederrufbarkeit, Unwiederholtbarkeit und Verbindlichkeit Rechtssicherheit vor Rechtsrichtigkeit!!
  • Das Verfahren 1. Instanz - Der Ablauf des Verfahrens Einleitung: Einleitung des Verfahrens (auf Antrag/amtswegig) Ermittlungsverfahren: - Behörde muss materielle Wahrheit feststellen - Behörde kann Augenscheinverhandlung  durchführen, Zeugen vernehmen, Urkunden prüfen, Sachverständigengutachten einholen, Beteiligte einvernehmen. Sie muss Parteien hören. Erledigung: Behörde entscheidet mit Bescheid
  • Akte unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - was sehen Materiengesetze vor? dass - Verwaltungsbehörden - ohne Durchführung eines Verwaltungsverfahrens - in subjektive Rechte des Einzelnen eingreifen können Solche "verfahrensfreie Verwaltungsakte sind Akte unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
  • Das Verfahren 1. Instanz - Der Ablauf des Verfahrens: Zustellung von Bescheiden und wofür ist die Zustellung Voraussetzung ein Bescheid muss allen Personen des Verfahrens zugestellt werden: nicht elektronisch durch Post/Behördenorgane oder elektronisch durch Zustelldienst   Zustellung ist Voraussetzung für: - Rechtskraft (Ausnahme: mündliche Verkündigung des Bescheides) - Beginn der Rechtsmittelfrist (2 Wochen ab Zustellung
  • Rechtsschutz (Art 18 B-VG): "Legalitätsprinzip" "die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden" > daraus ergibt sich die Notwendigkeit, Entscheidungen einer Behörde von einer übergeordneten Behörde auf ihre Richtigkeit prüfen zu lassen Der Rechtsstaat muss daher einen ausreichenden Rechtsschutz gewährleisten
  • Rechtsschutz - der administrative Instanzenzug: mittelbare Bundesverwaltung BVB > LH > BM BVB > UVS LH > BM
  • Rechtsschutz - administrativer Instanzenzug: unmittelbare Bundesverwaltung bis zum obersten Organ (zuständiger BM oder BReg)
  • Rechtsschutz - administrativer Instanzenzug: Landesverwaltung BVB > LReg Kann durch einfaches Ländergesetz abgeändert werden!
  • Rechtsschutz - die Berufung aufsteigendes (devolutives) Rechtsmittel binnen gesetzlicher Frist (2 Wochen) schriftlich bei 1. Instanz einzubringen Mindestinhalt: Bezeichnung des Bescheides, Berufungsantrag, Begründung kein Verschlechterungsgebot!
  • Rechtsschutz - Ablauf des Berufungsverfahrens zu bekämpfender Bescheid (Berufungsfrist 14 Tage, bei 1. Instanz einzubringen) - keine Berufung: formelle und materielle Rechtskraft -> Bescheid wird unanfechtbar, unwiederrufbar, verbindlich - Berufung mit aufschiebender Wirkung > Bescheid wird nicht rechtskräftig -> Berufungsentscheidung durch bescheiderlassene Behörde
  • Rechtsschutzinstanzen - Verfahren vor dem UVS - UVS entscheidet entweder durch Kammer (3 Mitglieder) oder als Einzelmitglied - die Behörde, deren Entscheidung überprüft wird, ist immer Partei des Verfahrens - der UVS hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen - es gilt das Prinzip der "Unmittelbarkeit"
  • Rechtsschutzinstanzen - Verwaltungsgerichtshof der VwGH erkennt über: - Rechtswidrigkeit (auf Gesetz der VO gestützt) von Bescheiden und - Verletzung der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden und UVS (Säumnisbeschwerde)   vorausgesetzt: - Erschöpfung des Instanzenzuges - Beschwerdeführer behauptet durch Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein