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Fachausbildung (Subject) / VMB (Lesson)
Versicherungs-, Melde- und Beitragswesen
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- Wer führt das VMB durch? Alle Versicherungszweige - KV-Träger, Aufteilung an die jeweiligen Träger freiwillige Versicherung - jeweiliger Träger
- V - Was ist das Umlageverfahren Umlageverfahren bedeutet, dass die im Kalenderjahr eingenommenen Geldmittel im selben Jahr für Leistungen aufgebracht werden, Es wird somit kein Kapitalstock angelegt (so wie bim Kapitaldeckungsverfahren).
- V - Was versteht man unter Pflichtversicherung? Unter Pflichtversicherung versteht man eine Versicherung, die unabhängig von Willen und Wissen der betroffenen Personen bei Zutreffen der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen eintritt. Auch Anmeldung und Beitragsleistung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den Eintritt der Pflichtversicherung. kann als Voll- oder Teilversicherung vorliegen Vollversicherung (KV, UV, PV) Teilversicherung (ein od. zwei Zweige) Beitragsleistung orientiert sich am Einkommen, nicht am Gesundheitszustand (zu versicherndes Risiko)
- V - Was ist die Geringfügigkeitsgrenze? Die SV gemäß ASVG und B-KUVG tritt nur dann in allen Versicherungszweigen des betreffendes Gesetzes ein, wenn der auf den Kalendermonat entfallende Arbeitsverdienst einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt (= Geringfügigkeitsgrenze - 2013 EUR 386,80). Liegt das EK darunter, nur Pflichtvers in UV.
- V - Was regelt das ASVG? Das ASVG regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der im Inland unselbstständig beschäftigten Personen, die Krankenversicherung der Pensionisten sowie die Unfallversicherung bestimmter selbstständig Erwerbstätiger.
- V- Wer ist nach dem ASVG pflichtversichert? Vollversicherung: Dienstnehmer Lehrlinge freie Dienstnehmer Teilversicherung Krankenversicherung: ASVG-Pensionsbezieher Bezieher von Übergangsgeld aus der PV gem. ASVG KBG-Bezieher Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Teilversicherung Unfallversicherung: Selbstständig Erwerbstätige, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind Gesellschafter vo offenen Gesellschaften, persönlich haftende Gesellschafter von Kommanditgesellschaften, zu Geschäftsf+ührer bestellte Gesellschafter einer GesmbH Selbstständige Erwerbstätige ohne Gewerbeberechtigung (Neue Selbstständige) Schüler und Studenten geringfügig beschäftigte Dienstnehmern und freie Dienstnehmer Teilversicherung Pensionsversicherung Neue VB des Bundes (Dienstverhältnis nach dem 1.1.1999) Neue VB der Länder u. Gemeinden (DV ab 1.1.2001) DN der Universitäten ab 1.1.2004 DN der BVA ab 1.1.2004 Ab 1.1.2005 gelten aufgrund der Bestimmungen des APG f. Personen, die nach dem 31.12.1954 gebohren sind, die ehemaligen Ersatzzeiten (Präsenzdienst, Zeiten der Kindererziehen, WOGE, etc.) als Versicherungszeiten einer Pflichvers.
- V - Definiere Dienstnehmer Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Jedenfalls auch, wer gemäß Einkommensteuergesetz lohnsteuerpflichtig ist. Persönliche Abhängigkeit: Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort arbeitsbezogenes Verhalten persönliche Arbeitspflicht Weisungsgebundenheit Kontorllbefunis des Dienstgebers Wirtschaftliche Abhängigkeit: Betriebsmittel stellt DG bei zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit Gegen Entgeld beschäftigt Geld- und Sachleistungsbezüge
- V - Definiere Lehrlinge Lehrlinge sind Personen, die gemäß Berufsausbildungsgesetz bei einem Dienstgeber ausgebildet werden. Ihre Tätigkeit ist durch ein Lehrverhältnis begründet. Zum Unterschied zu den Dienstnehmern steht bei Ihnen das Bemühen um Ausbildung im Vordergrund.
- V - Was sind freie Dienstnehmer? Der freie Dienstnehmer schuldet ebenso wie der Dienstnehmer das Bemühen bzw. die Dienstleistung und es liegt somit ein Dauerschuldverhältnis vor. Sie sind jedoch nicht gänzlich an Arbeitszeit und -ort gebunden. Er kann seine Arbeitsabläufe selbst gestalten und isch durch eine andere Person vertreten lassen. Sie sind: zur Erbringung von Dienstleistungen für den Dienstgeber verpflichtet haben Anspruch auf Entgelt erbringend die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich verfügen im Wesentlichen über keine eigenen Betriebsmittel
- V - Unterscheide Dienstnehmer und freie Dienstnehmer freie Dienstnehmer kann sich bei der Arbeitserbringung durch eine andere Person vertreten lassen, die Arbeitsleistung muss lediglich im Wesentlichen persönlich erbracht werden gilt steuerrechtlich nicht als Arbeitsnhemer und unterleig tsomit lt. Einkommenssteuergesetz auch nicht der Lohnsteuerpflicht sondern ist einkommenssteuerpflichtig Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen greifen auf freie Dienstverträge nicht seit 1.1.2008 sind freie Dienstnehmer im Bereich der Arbeitslosenversicherung den echten Dienstnehmern gleichgestellt und Mitgliedschaft in die Arbeiterkammer als gesetzliche Interessensvertretung Dienstnehmer persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit Beide schulden das Bemühen, die Arbeitskraft und die Dienstleistung ("Dauerschuldverhältnis")
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- V - Was regelt das BKUVG? Das B-KUVG regelt die Kranken- und Unfallversicherung für in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Bund, Land oder Gemeinde stehenden Personen, für bestimmte Vertragsbedienstete sowie Krankenversicherung für Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenuss. KV+UV Personen in einem öffentlich-rechtlichen DV zum Bund, Land oder Gemeinde Personen, die durch Wahl, Bestellung oder Entsendung eine öffentl. Staatsfunktion ausüben Dienstnehmer der Universitäten ab 1.1.2004 Dienstnehmer der BVA ab 1.1.2004 Neue Vertragsbedienstete des Bundes ab 1.1.1999 Neue Vertragsbedienstete der Länder und Gemeinden ab 1.1.2001 nur KV Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses KBG-Bezieher nur UV geringfügig Beschäftigte gem. B-KUVG
- V - Was ist der Unterschied zw. VB und Beamten? Personen, die in einem DV zu einer Gebietskörperschaft stehen (Bund, Land, Gemeinde), sind öffentlich Bedienstete. Man unterscheidet: Öffentlich-rechtliche Bedienstete (Beamte = pragmatisierte Bedienstete) DV wird durch einen Hoheitsakt (Ernennung mittels Dekret) begründet einseitige Willenserklärung Privatrechtliche Bedienstete (VB) DV wird durch privatrechtlichen Dienstvertrag begründet gemeinsame Willensübereinstimmung (zweiseitiges Rechtsgeschäft)
- V - Ausnahmen zum B-KUVG-KV? -VB des Bundes, deren DV vor dem 1.1.1999 begründet wurden (ASVG Pflichtversicherung -geringfügig Beschäftigte Personen (nur UV)